Urteil
12 K 4390/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:1129.12K4390.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens 1 Die Klägerin ist körperbehindert und besucht seit dem 20. August 2001 die Westfälische Schule für Körperbehinderte C, deren Träger der Beklagte ist. Der Landrat des F stellte mit Bescheid vom 21. Mai 2001 fest, dass bei der Klägerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und dass keine Bedenken gegen die von den Eltern der Klägerin gewünschte Beschulung an der Schule in C bestünden. Der Beklagte erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend: Der Beschulung in C könne nicht zugestimmt werden, denn die Einrichtung bzw. Erweiterung des Fahrdienstes sei mit unvertretbar hohen Kosten verbunden. Die für die Klägerin zuständige Schule für Körperbehinderte sei die Oberlinschule in X. Der Landrat des F hob mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Juni 2001 den Bescheid vom 21. Mai 2001 auf und benannte die Oberlinschule als nächstgelegene Schule. Der Beklagte wies die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2001 vorsorglich darauf hin, dass er die mit der Beförderung mit dem privaten PkW verbundenen Fahrkosten nicht übernehmen werde. 2 Mit Schreiben vom 5. September 2001 stellten die Eltern der Klägerin einen Antrag auf Erstattung der Fahrkosten, den der Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2001 ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Klägerin besuche nicht die nächstgelegene Schule, denn sie wohne im Einzugsbereich der Oberlinschule und zu dieser Schule könne sie gemeinsam mit anderen Schülern aus der unmittelbaren Umgebung befördert werden. Für die Beförderung nach C müsse eine neue Fahrlinie eingerichtet werden, wodurch zusätzliche Fahrkosten in Höhe von 80,-- DM pro Tag entstünden. 3 Die Klägerin legte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2001 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die Begründung des Ablehnungsbescheides sei falsch, denn die Schule in C werde von mindestens drei Schülern aus I und drei weiteren Schülern aus dem angrenzenden C Stadtteil T besucht. Mit diesen Schülern könne eine gemeinsame Fahrlinie gebildet werden, so dass keine Mehrkosten entstünden. Die Höhe der angeblichen Mehrkosten von 80,-- DM pro Tag sei ebenfalls falsch, denn ein seriöses Busunternehmer aus I habe auf Anfrage einen Fahrpreis von nur 50,-- DM verlangt. Die Schulen seien zudem gleich weit von ihrem Wohnort entfernt , so dass dem Besuch der Schule in C kein schlagkräftiges Argument entgegen stehe. 4 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. September 2001 zurück und führte ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid noch aus: Er erstatte den von der Klägerin benannten Schülern aus I, die von ihren Eltern in einer privaten Fahrgemeinschaft zur Schule in C befördert würden, die Fahrkosten nicht. Die die Schule besuchenden Schüler aus C würden mit der Tageslinie 3 gemeinsam mit vier weiteren Schülern aus den C Stadtteilen E und N in einem Kleinbus mit 9 Sitzplätzen befördert. Eine Integration der Klägerin in diese Linie sei zwar möglich, doch würden sich dadurch die Fahrkosten um 40,-- DM pro Fahrtag erhöhen. In verschiedene Fahrlinien zur Oberlinschule könne die Klägerin dagegen unproblematisch ohne höhere Kosten integriert werden. 5 Die Klägerin hat am 3. November 2001 Klage erhoben und verweist zur Begründung zunächst auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie noch geltend: Die Oberlinschule sei nicht die nächstgelegene Schule, denn die Entfernung zur Schule sei um 0,8 km länger als zur Schule in C. Die besuchte Schule in C verfüge zudem über ein deutlich besseres Lehrangebot und eine bessere Ausstattung als die Oberlinschule. Der Beklagte befördere vier Kinder aus I mit einem Busunternehmen zur Schule. Das Schulamt habe die Schule in C als bestmöglichen Förderort ausgewiesen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 10. September 2001 und 27. September 2001 zu verpflichten, die Kosten für die Beförderung zur Westfälischen Schule für Körperbehinderte zu übernehmen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt noch ergänzend aus: Die Behauptung der Klägerin, er befördere Schüler aus I mit dem Bus zur Schule für Körperbehinderte, sei nicht zutreffend. Diese Angabe könnte sich allenfalls auf Kinder beziehen, die eine anderen Schultyp besuchten und auf Grund der unterschiedlichen Beschulungszeiten nicht gemeinsam mit der Klägerin befördert werden könnten. Hinsichtlich des bestmöglichen Förderortes habe das Schulamt seinen früheren Bescheid aufgehoben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum Besuch der Schule für Körperbehinderte in C. 15 Gemäß § 1 Abs. 3, 2 und 7 des Gesetzes über die Finanzierung öffentlicher Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) in Verbindung mit §§ 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 SchFG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) hat der Schulträger die notwendigen Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern zur besuchten Schule zu tragen. Nach § 9 Abs. 7 SchfkVO sind bei dem Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule Schülerfahrkosten nur in der Höhe zu tragen, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden. Nächstgelegene Schule ist jedoch nicht die besuchte Schule in C, sondern die Oberlinschule in X. Beim Besuch dieser Schule würden keine (zusätzlichen) Kosten für die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs anfallen, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zur Schule in C hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: 16 Welche Schule die nächstgelegene Schule ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 SchfkVO. Zunächst ist die nächstgelegene Schule für die Klägerin gemäß S. 3 dieser Vorschrift eine Schule des Sonderschultyps Schule für Körperbehinderte. Denn der Landrat des F als Schulaufsichtsbehörde hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Juni 2001 gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Land Nordrhein-Westfalen (SchPflG) in Verbindung mit §§ 7, 13 Abs. 2 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (VO-SF) einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt. Für diese Schüler bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO, dass nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde besuchte allgemeine Schule oder die nächstgelegene Schule des gewählten Schultyps oder von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Sonderschultyps ist. Die Schulaufsichtsbehörde hat hier als bestmöglichen Förderort eine Schule für Körperbehinderte festgelegt, so dass die nächstgelegene Schule dieses bestimmten Sonderschultyps die nächstgelegene Schule für die Klägerin ist. 17 Die Oberlinschule ist allerdings nicht auf Grund der Bildung eines Einzugsbereiches die nächstgelegene Schule dieses Sonderschultyps. Zwar ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO nächstgelegene Schule die Schule, in deren Schuleinzugsbereich (§ 9 Abs. 1 des Schulverwaltungsgetzes - SchVG -) der Schüler wohnt. Die Klägerin wohnt aber nicht in einem solchen Schuleinzugsbereich, denn dieser muss nach § 9 Abs. 1 SchVG durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Der Beklagte hat jedoch keine Rechtsverordnung erlassen, sondern die gebildeten (verwaltungsinternen) Einzugsbereiche beruhen auf Absprachen des Beklagten und der Schulleiter (vgl. Schreiben des Beklagten Bl. 9 der Beiakte). 18 Die Oberlinschule ist jedoch nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO für die Klägerin nächstgelegene Schule. Nach dieser Vorschrift ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbarem Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Dies ist die Oberlinschule und nicht die Schule für Körperbehinderte in C, denn der Besuch dieser Schule verursacht den geringsten Aufwand an Kosten. Die Klägerin kann dort nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten ohne Mehrkosten in bestehenden Buslinien des eingerichteten Schülerspezialverkehrs befördert werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Schule nicht mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann. Es gibt auch keine schulorganisatorischen Gründe im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO, die dem Besuch der Oberlinschule entgegen stünden. Zu den schulorganisatorischen Gründen sind alle diejenigen Maßnahmen und Umstände zu rechnen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen bzw. verursacht werden. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 - mit weiteren Nachweisen. 20 Solche schulorganisatorischen Gründe sind hier nicht getroffen worden. Vielmehr hat der Beklagte die Eltern der Klägerin durchgehend auf den Besuch der Oberlinschule verwiesen. Auf seinen Widerspruch hat die Schulaufsichtsbehörde im Bescheid vom 26. Juni 2001 den früheren Bescheid vom 21. Mai 2001 betreffend die Festlegung der besuchten Schule aufgehoben und die Oberlinschule als nächstgelegene Schule benannt. 21 Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Der Einwand, die besuchte Schule sei entfernungsmäßig näher zur Wohnung gelegen als die Oberlinschule, kann unabhängig von der Richtigkeit dieser Angaben schon deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil es nach dem eindeutigen Wortlaut für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO nicht auf die Entfernung, sondern allein auf den Kostenaufwand ankommt. 22 Die weitere Angabe, die Klägerin könne mit bestehenden Buslinien kostenneutral zur Schule in C befördert werden, ist nicht zutreffend. Zwar könnte die Klägerin in die Beförderung der Tagelinie 3 integriert werden, doch ist dies nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid auf Grund der getroffenen vertraglichen Regelungen mit Mehrkosten von rund 40,-- DM/Tag verbunden, weil der Bus einen Umweg fahren muss. 23 Schließlich kann auch die aus Sicht der Eltern bessere Ausstattung der besuchten Schule im Hinblick auf Personal, Arbeitsmittel, Räume und Lehrangebot eine Übernahme der Fahrkosten nicht rechtfertigen. Denn die besondere Ausstattung oder ein besonderes Bildungsangebot einer Schule macht diese Schule nicht zu einer Schule einer anderen Schulform, sondern allenfalls zu einer aus Sicht der Eltern besseren Schule dieser Schulform. Eine Differenzierung nach solchen subjektiven Kriterien sieht die Schülerfahrkostenverordnung jedoch nicht vor, sondern es kommt allein darauf an, ob die Schule eine Schule dieser Schulform ist. Will ein Schüler oder seine Eltern aufgrund solcher subjektiven Kriterien und Wünsche gerade eine bestimmte Schule besuchen, so ist er daran auf Grund der Möglichkeit der freien Schulwahl nicht gehindert. Die hiermit verbundenen Mehrkosten muss er dann jedoch selbst tragen. 24 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 25 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß §§124, 124a Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. 26