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Beschluss

4 L 526/03

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Auflage in einer Baugenehmigung, die die Beseitigung eines Altgebäudes anordnet, ist eine vollstreckbare Auflage und nicht nur ein unverbindlicher Hinweis. • Die Verpflichtung zum Abriss bleibt gegenüber demjenigen bestehen, dem die Auflage zugedacht war; durch Übertragung des Eigentums an dem Ersatzbaugrundstück geht die Abrissverpflichtung nicht automatisch auf den Erwerber über. • Mit dem Tod des ursprünglich Verpflichteten geht eine in einer Auflage begründete Handlungsverpflichtung kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. • Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt und die Auflage unanfechtbar, ist die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dem VwVG NRW zulässig und kann im Rahmen der summarischen Prüfung als verhältnismäßig erscheinen.
Entscheidungsgründe
Abrissauflage in Baugenehmigung vollstreckbar; Zwangsgeldandrohung rechtmäßig • Eine Auflage in einer Baugenehmigung, die die Beseitigung eines Altgebäudes anordnet, ist eine vollstreckbare Auflage und nicht nur ein unverbindlicher Hinweis. • Die Verpflichtung zum Abriss bleibt gegenüber demjenigen bestehen, dem die Auflage zugedacht war; durch Übertragung des Eigentums an dem Ersatzbaugrundstück geht die Abrissverpflichtung nicht automatisch auf den Erwerber über. • Mit dem Tod des ursprünglich Verpflichteten geht eine in einer Auflage begründete Handlungsverpflichtung kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. • Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt und die Auflage unanfechtbar, ist die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dem VwVG NRW zulässig und kann im Rahmen der summarischen Prüfung als verhältnismäßig erscheinen. Die Antragsteller sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft, in der sich ein Altgebäude befindet. Ursprünglich hatte Herr U. für einen Ersatzneubau eine Baugenehmigung erhalten, die unter Nebenbestimmung 2.3 die unverzügliche Beseitigung des alten Wohnhauses anordnete. Das Ersatzgebäude und das Grundstück gingen 1990 auf Frau T. über; die Abrissauflage blieb als Nebenbestimmung bestehen. Nach dem Tod von Herrn U. ging die Verpflichtung auf die Erbengemeinschaft über; Frau T. schied aus, sodass nur noch die Antragsteller Verpflichtete sind. Der Antragsgegner drohte Zwangsgelder an und setzte diese fest, um die Durchsetzung der Abrissverpflichtung zu sichern. Die Antragsteller wandten sich mit Widerspruch und beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. • Der Antrag ist zulässig; bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs.5 VwGO aufschiebende Wirkung anordnen. • Die summarische Prüfung zeigt jedoch, dass der Widerspruch voraussichtlich erfolglos sein wird; daher ist der Antrag unbegründet. • Die Abrissverpflichtung ergibt sich als vollstreckbare Auflage aus der Baugenehmigung und war nicht bloß ein Hinweis; sie diente der Sicherstellung der Voraussetzungen des §35 Abs.4 BauGB. • Die Übertragung des Eigentums am Ersatzbaugrundstück auf Frau T. hat die gegenüber Herrn U. begründete Abrissverpflichtung nicht auf den Erwerber übergehen lassen; die Auflage war auf den Altgebäude‑Eigentümer gerichtet. • Mit dem Tod des Verpflichteten ist die Verpflichtung kraft Gesamtrechtsnachfolge nach §§1922,1967 BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen; daher haften die Antragsteller als Rechtsnachfolger. • Die Voraussetzungen des VwVG NRW (§§55,60,63) für die Androhung und Bemessung eines Zwangsgeldes sind erfüllt; die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse und ist nicht zu hoch. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag der Erben auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Androhung von Zwangsgeldern wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hält die Androhung und Festsetzung der Zwangsgelder für rechtmäßig, weil die Abrissverpflichtung als vollstreckbare Auflage wirksam besteht und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Antragsteller übergegangen ist. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Verwaltungszwang nach den §§55,60,63 VwVG NRW sind erfüllt, die Bemessung des Zwangsgeldes erscheint verhältnismäßig. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.