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Beschluss

1 L 397/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0603.1L397.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. März 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2003 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der dem Tenor entsprechende Antrag des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 3 Das Gericht hat die Bezeichnung des Antragsgegners vom Amts wegen geändert. In einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist richtiger Antragsgegner analog § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Den Bescheid vom 27. Februar 2003 hat nicht die J. sondern der Eintragungsausschuss der J. als selbständige Behörde erlassen. Selbständige Verwaltungsbehörden sind solche Stellen, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel der Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen nach außen eigenständig Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. September 1966 - V A 1639/64 -, OVGE 22, 267, 269. 5 Diese Voraussetzungen erfüllt nach nordrhein-westfälischem Recht der Eintragungsausschuss der J. wenn er über die Löschung aus der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen entscheidet. Wie sich aus § 30 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt", „Architektin", „Stadtplaner" und „Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur" und „Beratende Ingenieurin" sowie über die J. (Baukammergesetz - BauKaG NRW -) ergibt, ist der Eintragungsausschuss nicht lediglich (internes) Organ der J. Insoweit unterscheidet sich das nordrhein-westfälische Recht offenbar vom saarländischen Recht, das der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 1993 - 1 F 58/93 - zugrunde liegt. Der Eintragungsausschuss ist vielmehr nach dem Gesetz eine eigenständige Stelle, die gemäß §§ 39, 19 Abs. 2 BauKaG NRW seine Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden trifft. Er wird auch unter eigenem Namen nach außen hin tätig. Dies wird insbesondere deutlich in der nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW entsprechend anwendbaren Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW, nach der der Vorsitzende des Eintragungsausschusses der betroffenen Person die Entscheidung zustellt. Dieser Regelung lässt sich auch entnehmen, dass das Gesetz eine deutliche Unterscheidung zwischen der Kammer einerseits und dem Eintragungsausschuss andererseits vornimmt und damit den eigenständigen Charakter des Eintragungsausschusses betont. 6 Der gesetzlichen Regelung entsprechend ist der Bescheid vom 27. Februar 2003 auch vom Antragsgegner und nicht etwa von der J. erlassen worden. Dies ergibt sich sowohl aus dem verwandten Kopfbogen, in dem die Bezeichnung „J. Der Vorsitzende des Eintragungsausschusses" gebraucht wird, als auch aus dem Inhalt des Bescheides, wenn es dort heißt, „der Eintragungsausschuss" habe die Löschung beschlossen. 7 Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Dies zeigt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Gesetzgeber als Ausnahmeregelung angesehen wird, die nur bei Vorliegen eines besonderen Vollzungsinteresses getroffen werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch ungeachtet der Frage, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2003 rechtmäßig oder rechtswidrig ist, in jedem Fall ein solches besonderes Vollzugsinteresse. Denn nach dem Baukammergesetz dürfen aus der Entscheidung des Eintragungsausschusses, jemanden aus der Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen zu löschen, erst dann Konsequenzen gezogen werden, wenn diese Entscheidung unanfechtbar ist. Das Gesetz knüpft keine Folgen an eine etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehung des Löschungsbescheides. Dies ergibt sich daraus, dass der Eintragungsausschuss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW zwar über eine Löschung entscheidet, jedoch die Streichung aus der Ingenieurliste nicht selbst ausführt. Die Löschung wird vielmehr von der J. vollzogen, denn diese führt nach § 23 Abs. 1 BauKaG NRW die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen. Die faktische Streichung eines Eingetragenen aus der Ingenieurliste durch die J. darf dabei erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses über die Löschung unanfechtbar ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW, der nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW entsprechende Anwendung findet. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BauKaG NRW übermittelt der Vorsitzende des Eintragungsausschusses die Entscheidung über die Löschung nach Unanfechtbarkeit der Architektenkammer, hier also der J. . Das bedeutet zugleich, dass vor der Unanfechtbarkeit die Kammer die Löschung in der jeweils einschlägigen Liste der Beratenden Ingenieure nicht vornehmen darf, weil sie - jedenfalls offiziell - von der Löschungsentscheidung noch keine Kenntnis hat, und dass der Betroffene die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur" gemäß § 22 Abs. 1 BauKaG NRW weiterhin führen darf. Zugleich bleibt der Betroffene, soweit er als im Bauwesen tätiger Ingenieur eingetragen ist, Pflichtmitglied der J. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 a) BauKaG NRW. 8 Eine andere Entscheidung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil - wie der Antragsgegner betont - die Löschung in der Architektenliste unmittelbar den Verlust der Mitgliedschaft in der Architektenkammer zur Folge hat (§ 8 Abs. 2 BauKaG NRW), während derjenige, der aus der Liste der Beratenden Ingenieure gestrichen wird, nicht unmittelbar seine Mitgliedschaft in der J. verliert, sondern erst wenn er gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 BauKaG NRW auch im Mitgliederverzeichnis der J. gelöscht ist. Aus § 23 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW ergibt sich nicht, dass die Verweisung sich nicht auch auf den 2. Halbsatz von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW beziehen soll. Eine solche Beschränkung ergibt sich zudem nicht aus Sinn und Zweck der Regelung. Es ist zwar richtig, dass die Löschung aus der Architektenliste für den Betroffenen größere unmittelbare Auswirkungen hat als die Löschung einer Person aus der Liste der Beratenden Ingenieure. Aber auch letzteres hat für den Betroffenen nicht unerhebliche Folgen in beruflicher Hinsicht, denn er darf sich nicht mehr „Beratender Ingenieur" nennen. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber diese Folge erst dann eintreten lassen will, wenn die Entscheidung über die Löschung unanfechtbar ist. Wenn der Gesetzgeber insoweit eine Differenzierung hätte vornehmen wollen, hätte sich dies im Gesetzeswortlaut niederschlagen müssen. 9 Nach alledem ist kein Grund ersichtlich, aus welchen Gründen die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27. Februar 2003 im besonderen öffentlichen Interesse liegen könnte. Es muss deshalb, unabhängig von der Frage, ob die Löschung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, bei der gesetzlichen Grundentscheidung bleiben, dass Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Hinblick auf die nur vorläufige Bedeutung einer Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangstreitwertes für ausreichend und angemessen angesehen wird. 12