Beschluss
11 K 1346/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2003:0630.11K1346.03.00
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Tenor
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Kläger.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Kläger. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese Entscheidung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ergehen. Hier entspricht es der Billigkeit, den Kläger mit den Verfahrenskosten zu belasten. Im Falle einer streitigen Entscheidung wäre der Kläger mit seinem Begehren voraussichtlich nicht durchgedrungen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte sich eine Klage zwar nach der zu gewährenden Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist als zulässig erwiesen, weil dem Kläger das Versehen der - von der Prozessbevollmächtigten offenbar ordnungsgemäß ausgewählten und überwachten - Kanzleimitarbeiterin nicht zuzurechnen gewesen wäre. In der Sache indessen wäre von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 16.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2003 auszugehen gewesen. Insofern hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch nicht ohne weiteres die Annahme eines besonderen Falles im Sinne von § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) erlaubt. Vielmehr kommt dem gesetzlich angestrebten Schutz der im Erziehungsurlaub befindlichen Person regelmäßig auch dann Vorrang vor den Interessen des Arbeitgebers zu, wenn diesem im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Erst bei beharrlichen und wiederholten Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten oder bei betriebsbedingten Straftaten kann eine abweichende Interessengewichtung angezeigt sein. Bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen gegen den Arbeitsvertrag kommt es maßgeblich darauf an, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Auflösung nach Ablauf des Erziehungsurlaubs für den Arbeitgeber auch bei Berücksichtigung der Folgen für den im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer ein unzumutbares Opfer darstellen würde. Vgl. Zmarzlik/Zipperer/Viethen: Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, BErzGG, Kommentar, 8. Aufl. 1999, § 18 BErzGG, Rdnr. 21 in Verbindung mit § 9 MuSchG, Rdnr. 71; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.1993 - 10 S 2825/92 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.1990 - 14 L 12/90 -; OVG NW, Urteil vom 06.05.1985 - 12 A 2094/83 - (jeweils zu § 9 MuSchG). Ausgehend hiervon hätte die Einschätzung der Beklagten, dass ein im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG schwerwiegendes Fehlverhalten der Arbeitnehmerin nicht festgestellt werden könne, voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung standgehalten. Mit Rücksicht darauf, dass Frau Senthilselver die Inanspruchnahme einer Elternzeit schon vor der Geburt gegenüber dem Kläger zumindest "angedeutet" und dann - allerdings verspätet - mit Schreiben vom 04.11.2002 schriftlich geltend gemacht hat, kann von einer wiederholten und beharrlichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kaum die Rede sein. Der Beschluss zu 2. über die Höhe des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Festsetzung des Wertes in Höhe des Auffangbetrages entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. Ziffer 27.1 dieses Katalogs.