Beschluss
14 L 1008/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0707.14L1008.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 800,32 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Juni 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 wiederherzustellen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung unter anderem im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 26. Mai 2003 angeordnet, mit dem er seinen Bescheid vom 27. Januar 2003 über die Bewilligung des Pflegewohngeldes für die Antragstellerin in Höhe von 533,55 Euro für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 (entsprechend einem Zeitraum von zwölf Monaten ab Bewilligung) mit Wirkung zum 1. Juni 2003 zurück genommen hat. 6 Die Antragstellerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis auf. Antragsbefugt ist im Verfahren des Absatzes 5 im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur derjenige, der hinsichtlich des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist. 7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 A 4/92 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 566. 8 Klagebefugnis ist nach der in der Rechtssprechung verwandten Formulierung gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint", das heißt, wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können". 9 Vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, in: NVwZ 1993, 884 f. 10 Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides betrifft den Rechtskreis der Antragstellerin. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Schon der auf der Grundlage des § 14 des Landespflegegesetzes - PfG NRW - (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 462) in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO - (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, GV NRW 1999, S. 48) erlassene Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2003 über die Zahlung von Pflegewohngeld in Höhe von 533,55 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2003 betraf den Rechtskreis der Antragstellerin. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Bescheid an das in der Trägerschaft des Beigeladenen stehende BSH- Altenpflegeheim gerichtet war, in dem die Antragstellerin lebt. Denn obwohl es sich bei dem Pflegewohngeld um die Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen handelt, macht die begriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner - hier der Antragstellerin - und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich auch darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -. 12 Durch die Rücknahme dieser Bewilligung in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 wird das zugunsten des einzelnen Heimbewohners verfolgte Ziel des Gesetzgebers, durch die Zahlung von Pflegewohngeld das mit der Pflegebedürftigkeit häufig einhergehende Risiko der Sozialhilfebedürftigkeit abzumildern, 13 vgl. hierzu OVG NRW a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs in Landtags-Drucksachen (LT-Drs.) 12/194, S. 4 und 42, 14 und das damit den Rechtskreis der Antragstellerin als Heimbewohnerin direkt betrifft, tangiert. Dies wird dadurch deutlich, dass die Rücknahme des Bewilligungsbescheides im Hinblick auf bei der Antragstellerin vorhandenes und nach Auffassung des Antragsgegners anrechenbares Vermögen erfolgte. 15 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Gericht kann nur dann erfolgen, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Dies bedeutet, dass ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Rücknahmebescheides vom 26. Mai 2003 überwiegen muss. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund summarischer Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides durch das Gericht im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr für einen Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin spricht als für dessen Ablehnung. Das ist hier aber nicht der Fall, weil sich der angegriffene Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Antragsgegner darüber hinaus ein überwiegendes Vollzugsinteresse dargelegt hat. 16 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 PfG NW in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 18 PFG NW gelten für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hinsichtlich des Datenschutzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend. 17 Die durch den Antragsgegner unter dem 26. Mai 2003 verfügte Rücknahme ist nicht schon wegen der unterbliebenen Anhörung der Antragstellerin rechtswidrig. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der - wie hier - in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem nach § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Allerdings ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Das ist hier der Fall, weil die Antragstellerin mit dem Widerspruch die Gelegenheit zur Darlegung ihrer Bedenken gegen den Rücknahmebescheid genutzt hat und die Anhörung somit nachgeholt wurde. 18 Der Bescheid stellt sich im summarischen Verfahren auch ansonsten als rechtmäßig dar. Da für die Bewilligung des Pflegewohngeldes auf der Grundlage des § 14 PfG NW in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, weil das Landespflegegesetz keine speziellen Vorschriften für das Verfahren enthält, sind diese als Annex zur Bewilligung auch für das Aufhebungsverfahren maßgeblich. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2003 handelt es sich um einen - auch die Antragstellerin - begünstigenden Verwaltungsakt, weil darin für ihren Heimplatz in der in Trägerschaft des Beigeladenen stehenden Einrichtung ein monatliches Pflegewohngeld für die Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Dieser Bescheid war auch rechtswidrig, weil die Gewährung der Pflegewohngeldzahlung ohne Anrechnung von Vermögen der Antragstellerin erfolgte. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, wenn er dem formellen oder materiellen Recht nicht entspricht. Das ist dann der Fall, wenn er so nicht hätte erlassen werden dürfen, wobei die Gründe hierfür sowohl tatsächlicher Natur sein als auch in einer falschen Rechtsanwendung zu liegen können. 19 Vgl. Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch X, Loseblatt-Kommentar, 2. Auflage Juli 2002, Rdnr. 11.4 zu § 45 SGB X. 20 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit" des zurückzunehmenden Bescheides im Sinne des § 45 SGB X ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses. 21 Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 41/97 F -, zitiert nach Juris Nr. KSRE006841509. 22 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die maßgebenden Rechtsvorschriften für eine Gewährung des Pflegewohngeldes ohne Berücksichtigung vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 27. Januar 2003 keinen Raum ließen. Gemäß § 14 Abs. 1 PfG NW haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SBG XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den §§ 25, 25a und 25 e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Die Höhe des Anspruchs bemisst sich gemäß Absatz 2 der Vorschrift nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 und beträgt höchstens 100 % der anerkennungsfähigen Aufwendungen. Die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Berechnung des Pflegewohngeldes werden in der Pflegewohngeldverordnung näher bestimmt. 23 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, 25 der sich das erkennende Gericht anschließt, folgt aus den in § 14 PfG NW normierten Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen oder fiktiven Sozialhilfebedürftigkeit unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit eine Anknüpfung an das Regelungssystem des Bundessozialhilfegesetzes. Dies hat zur Folge, dass auch bei der Gewährung von Pflegewohngeld der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz zum Tragen kommt. Dieser beinhaltet, dass vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfe Suchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen einzusetzen ist. 26 Vgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 96 f. 27 Hieran anknüpfend ist nach der bereits zitierten Rechtssprechung des OVG NRW, der sich das erkennende Gericht auch hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes von Vermögen des Heimbewohners anschließt, auf die Vorschrift des § 88 BSHG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung zurück zu greifen. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe darf aber unter anderem nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. §§ 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG). In der zur Durchführung § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Verordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist geregelt, was dem Begriff der kleineren Barbeträge unterfällt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der VO sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig ist, 2301 Euro bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Dies bedeutet für die Gewährung von Pflegewohngeld, dass bei der Prüfung des Anspruchs nur solche Barvermögen außer Betracht bleiben dürfen, die den genannten Betrag unterschreiten. Das ist allerdings bei der Antragstellerin nicht der Fall. Diese verfügte nach dem Inhalt der Zinsbescheinigung der Sparkasse Hagen vom 5. Dezember 2002 im Jahr 2001 über jährliche Zinseinkünfte aus Spareinlagen in Höhe von 745,88 EUR. Aufgrund dieser Angabe ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin sowohl im Zeitpunkt der Bewilligung des Pflegewohngeldes am 27. Januar 2003 und auch im derzeitigen Entscheidungszeitpunkt ein Sparvermögen aufwies, dass die maßgebliche Schongrenze nach den zuvor genannten Vorschriften erheblich überstieg. Geht man von einem günstigen - auf dem Kapitalmarkt derzeit kaum erzielbaren - Zinssatz von 4 % aus, errechnet sich auf der Grundlage der Zinseinkünfte ein Sparvermögen in Höhe von 18.647,00 EUR. Legt man einen Zinssatz von nur 2 % zugrunde, ergäbe sich ein Sparvermögen in Höhe von 37.294,00 EUR. In jedem Fall liegt es jedoch über der derzeit noch maßgeblichen Vermögensschongrenze. Dies räumt die Antragstellerin auch in der Begründung ihres Widerspruchs vom 13. Juni 2003 ein, indem sie darauf hinweist, dass ihr kleines Vermögen nach ca. 20 Monaten bis auf den Schonbetrag aufgebraucht sei, wenn sie die Pflegewohngeldzahlungen aus eigenen Mitteln erbringen müsse. Damit stellt sich die dieses Vermögen außer Betracht lassende Bewilligung des Pflegewohngeldes sowohl im Bewilligungs- als auch zum jetzigen Zeitpunkt als rechtswidrig dar. 28 Auch die weiteren Voraussetzungen der mit Wirkung für die Zukunft erfolgten Rücknahme der Bewilligung lagen vor. Nach § 45 Abs. 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Das ist hier nicht der Fall. Abzustellen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - obwohl die Rücknahme der Bewilligung unmittelbar gegenüber dem Beigeladenen ausgesprochen wurde - darauf, ob die Antragstellerin auf die Bewilligung des Pflegewohngeldes vertraut hat und ihr Vertrauen insoweit schutzwürdig ist. Vermögensdispositionen scheiden aus, da der aufgehobene Bescheid selbst eine Leistung gewährte und nicht Grundlage für entsprechende Dispositionen der Antragstellerin gewesen sein kann. Soweit die Antragstellerin aufgrund des Bewilligungsbescheides darauf vertraut hat, im Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2003 zu den Investitionskosten der in der Trägerschaft des Beigeladenen stehenden Einrichtungen aus ihrem Vermögen nicht herangezogen zu werden, ist der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dieses Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen. Dem steht allerdings gegenüber, dass der für die Rechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme geschützt sein soll. Um den Widerstreit zwischen diesen beiden Grundsätzen zu lösen, muss im Einzelfall eine Abwägung darüber erfolgen, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung. 29 Vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 -, in: Amtliche Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 81, 156 ff mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG. 30 Im vorliegenden Fall war der Bescheid vom 27. Januar 2003 auf die Gewährung von Pflegewohngeld für die Dauer von längstens zwölf Monaten - ab dem 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2003 - gerichtet. Das Interesse der Allgemeinheit, die rechtswidrige Bewilligung des Pflegewohngeldes zu beseitigen und damit monatlichen Zahlungen des Pflegewohngeldes in Höhe von jeweils 533,55 EUR einzusparen wiegt damit stärker als das Interesse der Antragstellerin daran, weiterhin - mittelbar durch die Schonung ihres Vermögens bei der Finanzierung der Investitionskosten - in den Genuss der Zahlung des Pflegewohngeldes aus öffentlichen Mitteln zu gelangen. Der Antragsgegner hat als örtlicher Sozialhilfeträger bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über den Vorrang des Vermögenseinsatzes durch den Heimbewohner vor der Gewährung öffentlichen Pflegewohngelds bereits seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 14 PfG NW in erheblichem Umfang Pflegewohngeldzahlungen aus öffentlichen Mittel geleistet. Dadurch wurde bislang auch das Vermögen der Antragstellerin in rechtswidriger Weise geschont. In dieser Weise haben rechtswidrige Pflegewohngeldzahlungen die Haushalte der örtlichen Sozialhilfeträger - hier des Antragsgegners - und damit die Allgemeinheit in großem Umfang belastet. Angesichts zunehmender Knappheit öffentlicher Mittel, insbesondere auf kommunaler Ebene, überwiegt daher das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit vorhandenen Finanzressourcen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der rechtswidrigen Zahlungen. 31 Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Vertrauensschutz der Antragstellerin im Vergleich zum Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes der Vorrang einzuräumen wäre. Dass zur zukünftigen Finanzierung der Investitionskosten des Beigeladenen auch ein Einsatz ihres Vermögens erforderlich wird, verleiht ihrem Vertrauensschutz jedenfalls kein besonderes Gewicht. Auch der Einwand der Antragstellerin, ihr Vermögen innerhalb kurzer Zeit für die Aufbringung des Pflegewohngeldes verbraucht zu haben und selbst Sozialhilfe beantragen zu müssen, führt zu keiner anderen Bewertung ihres Vertrauensschutzes. 32 Der Antragsgegner hat den Bewilligungsbescheid auch innerhalb der gesetzlichen Frist zurück genommen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurück genommen werden. Das ist hier der Fall, weil der Bewilligungsbescheid vom 27. Januar 2003 mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 ersichtlich innerhalb dieser Frist zurückgenommen wurde. 33 Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm bei Vorliegenden der tatbestandlichen Voraussetzungen bei der Rücknahmeentscheidung durch das Gesetz eingeräumte Ermessen rechtswidrig ausgeübt hätte. 34 Lediglich ergänzend weist das Gericht, ohne dass dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entscheidungserheblich ist, darauf hin, dass der nordrhein- westfälische Landtag am 4. Juli 2003 mit der Mehrheit seiner Stimmen ein neues Pflegegesetz verabschiedet hat, das am 1. August 2003 in Kraft treten soll und das hinsichtlich der Bewilligung von Pflegewohngeld eine Vermögensschongrenze in Höhe von 10.000,00 EUR vorsieht. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 36 Der Streitwert ist gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens in Höhe eines Viertels des Pflegewohngeldbetrages für die Monate Juni 2003 bis November 2003 (6 x 533,55 EUR = 3201,30 EUR dividiert durch 4 = 800,32 EUR), für die der Bewilligungsbescheid vom 27. Januar 2003 aufgehoben ist, ausreichend und angemessen festgesetzt. 37