Urteil
13 K 1580/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2003:0711.13K1580.02.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Unter dem 12. Oktober 1999 meldete die Klägerin der Beklagten zu 2. ( im Hinblick auf die Gewährung von pauschalen Landesleistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zum Stichtag 30. September 1999 zwei Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, 21 unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber und fünf illegal eingereiste Flüchtlinge aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 17. November 1999 lehnte die Beklagte zu 2. die Gewährung von Landesleistungen ab und führte zur Begründung aus, dass das Gesetz für diese Personenkreise keine Landesleistungen vorsehe. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: Die Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina seien nicht zum vorgesehenen Termin (31. Dezember 1997) in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass durch die weitere Unterbringung Kosten entstanden seien, die nicht durch das beklagte Land erstattet würden. Zudem habe sich die der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG zu Grunde liegende Prognose, dass Asylbewerber vier Monate nach Unanfechtbarkeit der Ablehnung ihres Asylantrages in ihr Heimatland zurückkehrten, als unzutreffend erwiesen. Einer Umfrage des Städte- und Gemeindebundes zufolge verblieben sie noch durchschnittlich fast zwei Jahre nach unanfechtbarer Asylablehnung in den jeweiligen Kommunen, denen dadurch weiterhin Kosten entstünden. Auch durch die illegal eingereisten Flüchtlinge entstünden Aufwendungen, für die das beklagte Land keine Erstattungsleistung erbringe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2002 wies die Beklagte zu 2. den Widerspruch zurück und legte dar: Nach Ziffer 1 der Übergangsregelung zum Vierten Gesetz zur Änderung des FlüAG unterfielen Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina dem Personenkreis nach § 2 Nr. 6 FlüAG, wenn vor dem 1. Januar 1995 die Aussetzung der Abschiebung nach § 54 des Ausländergesetzes (AuslG) angeordnet worden sei. Die Anrechnungsdauer sei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG jedoch auf längstens drei Jahre seit der erstmaligen Anrechnung begrenzt, sodass die Leistungen bis zum 31. Dezember 1997 befristet worden seien. Auch hinsichtlich der abgelehnten Asylbewerber sei der Anrechnungszeitraum des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG von vier Monaten nach Unanfechtbarkeit der Asylablehnung zum hier maßgeblichen Stichtag überschritten gewesen. Auf die durchschnittliche tatsächliche Verweildauer abgelehnter Asylbewerber in den Kommunen komme es nicht an. Bei den illegal eingereisten Flüchtlingen aus dem Kosovo handele es sich um Ausländer, die schon nicht dem Personenkreis des § 2 FlüAG unterfielen. Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung ergänzend aus: Die zeitlichen Limitierungen des § 3 Abs. 3 FlüAG verstießen gegen Art. 78 Abs. 3 der Nordrhein-Westfälischen Landesverfassung (LV). Diese Vorschrift gebiete eine vollständige Erstattung der den Kommunen tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Dauer der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge. Das Verfassungsrecht gewährleiste den Gemeinden einen Anspruch auf aufgabenangemessene Finanzausstattung gegenüber dem beklagten Land. Die Gemeinden müssten vor einer finanziellen Überforderung durch den Staat bewahrt werden. Andernfalls drohe eine schleichende Aushöhlung der finanziellen Basis gemeindlicher Selbstverwaltung. Das beklagte Land könne sich - im Gegensatz zur nicht aufgabenakzessorischen Garantie einer insgesamt angemessenen gemeindlichen Finanzausstattung gemäß Art. 79 Abs. 2 LV - im Anwendungsbereich des Art. 78 Abs. 3 LV nicht auf die eigene unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit berufen. Hätte das beklagte Land nämlich die Aufgabe der Flüchtlingsversorgung selbst übernommen, hätte es die erforderlichen Aufwendungen ebenfalls aus dem Landeshaushalt bestreiten müssen. Das Konnexitätsprinzip verbiete, dass das beklagte Land die Kommunen durch die Übertragung von eigentlich ihm obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung belaste und sich selbst dadurch von Kosten entlaste. Dieser Grundsatz greife auch bei der Erweiterung bereits früher übertragener Aufgaben und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land C. zufolge sogar bei ins Gewicht fallenden Kostenausweitungen bei der fortlaufenden Bewältigung der Aufgabe ein. Die Unterbringung von Ausländern sei auch keine Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises. Entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen lasse Art. 78 Abs. 3 LV keinen gesetzlichen Gestaltungsspielraum mit der Folge eines Absehens von einer Vollkostenerstattung zu. Außerdem sei der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verpflichtet gewesen, die zeitliche Begrenzung der Kostenerstattung unter Kontrolle zu halten und die zugrundeliegenden Prognosen zu überprüfen. Einer solchen Überprüfung könnten die hier in Rede stehenden Fristen nicht standhalten. So kämen die ihr - der Klägerin - zugewiesenen Asylbewerber am Stichtag 30. September 1999 auf eine Verweildauer von durchschnittlich neunzehn Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrages. Bei den Bürgerkriegsflüchtlingen könne nicht von einer innerhalb von drei Jahren zu erwartenden Integration ausgegangen werden, weil diese Personen sich nach dem in §§ 1 und 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen nur vorübergehend in Deutschland aufhielten. Im übrigen werde die Aufenthaltsdauer ausländischer Bürgerkriegsflüchtlinge maßgeblich durch eine bestimmte Ausländerpolitik des Bundes, nicht aber durch gemeindliche Entscheidungen bestimmt. Sie - die Klägerin - habe deshalb keine Möglichkeit, für die Rückführung der Flüchtlinge zu sorgen. Schließlich sei die Höhe der je Flüchtling bemessenen Landespauschalen nicht kostendeckend. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land zu verpflichten, an sie für das Quartal III/99 Aufwendungen für Asylbewerber in Höhe von 30.337,38 EUR (59.334,76 DM), die durch die Landesleistung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nicht abgedeckt sind, zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu erstatten, hilfsweise, weitere pauschale Landesleistungen in Höhe von 28.990,25 EUR (56.700,00 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, 2. den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten zu 2. vom 17. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2002 aufzuheben Die Beklagten beantragen, die Klagen abzuweisen. Sie nehmen zur Begründung ihres Antrages Bezug auf den Inhalt des streitbefangenen Widerspruchsbescheides und tragen ergänzend vor: Art. 78 Abs. 3 LV stelle keine Konnexitätsregelung dar, die das Land zur Gewährung der Pauschalen ohne zeitliche Begrenzung verpflichte. Eine Verpflichtung zur Übernahme der vollständigen Kosten lasse sich der Vorschrift der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge nicht entnehmen. Art 78. Abs. 3 LV unterscheide schon nach seinem Wortlaut nicht zwischen einzelnen Aufgabenarten und sei deshalb mit Bestimmungen in anderen Landesverfassungen nicht vergleichbar. Durch den Verbleib von Kosten bei den Gemeinden sei auch deren Finanzhoheit, der Kern der gemeindlichen Selbstverwaltung, nicht gefährdet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten zu 2. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass auch für das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Begehren der Klägerin der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eröffnet ist, weil es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne der Vorschrift handelt. Zwar sieht das Flüchtlingsaufnahmegesetz andere als die in § 4 bestimmten (pauschalen) Landesleistungen nicht vor, sodass das Begehren der Klägerin letztlich gegen ein rechtswidriges Unterlassen des Gesetzgebers und damit auf dessen Tätigwerden, d.h. eine Abänderung der Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Schaffung einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage abzielen könnte. Handelte es sich aber im Kern um eine Klage auf Erlass eines förmlichen Gesetzes (so genannte "Normerlassklage"), dürfte eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegen. Letztlich geht die Kammer aber zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass es ihr um die Auslegung einer einfachgesetzlichen Bestimmung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes im Lichte des Landesverfassungsrechts geht. Des weiteren ist die Klage hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Erstattungsbegehrens der Klägerin als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil das Land in der Regel über Erstattungsanträge der Kommunen nach § 4 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG -) vom 27. März 1984 (GV NRW S. 214) nicht durch Bescheid entscheidet, sondern unter bloßer Mitteilung der Bezirksregierung den Erstattungsbetrag zahlt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. August 1997 - 15 A 2557/94 -; und Urteil vom 28. März 2000 - 15 A 88/97 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2001, 65 (Leitsatz). Der auf eine Kostenerstattung der durch die Vorschriften des Flüchtlingsaufnahmegesetzes nicht erfassten Aufwendungen für die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge gerichtete Klageantrag zu 1. stellt auch keine nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige Klageänderung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Erweiterung des schriftsätzlich angekündigten, auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG gerichteten Klageantrags, welche gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig ist. Soweit man davon ausgehen wollte, dass ein solches Begehren bereits in dem schriftsätzlich angekündigten ursprünglichen Feststellungsantrag ("es wird festgestellt, dass die in § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 FlüAG bestimmte Kostenpauschale nicht kostendeckend ist") enthalten gewesen sein sollte, ermöglicht es § 264 Nr. 2 ZPO der Klägerin ebenfalls, zur allgemeinen Leistungsklage überzugehen, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 VwGO ankommt. Die Zulässigkeit des mit dem Klageantrag zu 1. (Hauptantrag) verfolgten Begehrens scheitert auch nicht daran, dass dieses nicht Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen ist, weil der Antrag der Klägerin vom 12. Oktober 1999 lediglich auf die Erstattung pauschaler Landesleistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gerichtet war. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ist ein Vorverfahren nur im Fall der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage durchzuführen. Daneben ist der gestellte Anfechtungsantrag (Klageantrag zu 2.) der Klägerin gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft, weil die Beklagte zu 2. im vorliegenden Fall über den Erstattungsantrag der Klägerin vom 12. Oktober 1999 durch rechtsmittelfähigen Bescheid vom 17. November 1999 und Widerspruchsbescheid vom 27. März 2002 entschieden hat. Diese Bescheide muss die Klägerin gesondert anfechten, um zu verhindern, dass sie bestandskräftig werden und einer teilweisen Auszahlung des Erstattungsbetrages - nämlich in Höhe der Pauschalen - entgegenstehen. Das beklagte Land ist nach allgemeinen Grundsätzen (Rechtsträgerschaft) der richtige Klagegegner für die allgemeine Leistungsklage. Hinsichtlich der Anfechtungsklage ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) die Bezirksregierung (Beklagte zu 2.) richtige Klagegegnerin. Sowohl die Leistungs- als auch die Anfechtungsklage sind jedoch unbegründet. Die Klage hat mit dem auf eine über die pauschalen Landesleistungen hinausgehende Vollkostenerstattung für die nicht gedeckten Aufwendungen des 3. Quartals 1999 gerichteten Hauptantrag keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf diese Leistungen zu. Das Flüchtlingsaufnahmegesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1) bietet hierfür keine Anspruchsgrundlage, weil es in dieser Vorschrift lediglich pauschale Landesleistungen vorsieht. Eine weitere (einfachgesetzliche) Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist nicht ersichtlich. Ungeachtet der oben aufgezeigten Zweifel an der Zulässigkeit einer darauf gerichteten Klage ist die Kammer aber auch nicht der Auffassung, dass das beklagte Land nach Art. 78 Abs. 3 der Nordrhein-Westfälischen Landesverfassung (LV) verpflichtet ist, eine Kostenerstattungsregelung herbeizuführen, die den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch deckt. Nach Art. 78 Abs. 3 LV kann das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Die Vorschrift ist eine Verfassungsdirektive zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung, soweit den Gemeinden öffentliche Aufgaben zur Pflicht gemacht werden. Vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen (VerfGH NRW), Urteil vom 15. Februar 1985 - VerfGH 17/83 -, OVGE 38, 301, 302. § 1 Abs. 1 Satz 1 FlüAG verpflichtet die Gemeinden zur Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Aufnahme ausländischer Flüchtlinge". Das Flüchtlingsaufnahmegesetz entstand als Reaktion des Landesgesetzgebers einerseits auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 1. März 1982 (18 B 2251/81), andererseits auf die bis zum Jahre 1980 stark gestiegenen Asylbewerberzahlen und die bundesrechtlichen Vorgaben des zum 1. August 1982 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982. Das Oberverwaltungsgericht hatte in dem fraglichen Beschluss verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend geäußert, ob § 4 des Landeswohnungsgesetzes als Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Asylbewerbern auf die Gemeinden gültig bleiben könne und eine (Teil-) Kostenerstattung an die Gemeinden allein durch Erlasse und Richtlinien erfolgen dürfe. Der Landesgesetzgeber erachtete die Unterbringung der Asylbewerber in zentralen Gemeinschaftsunterkünften des Landes aus humanitären und psychosozialen, aber auch aus finanzwirtschaftlichen Gründen als nicht vertretbar. Die Unterbringung der Asyl begehrenden Ausländer in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften stellte daher ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers dar. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13. September 1983, Landtagsdrucksache 9/2841, S. 7 f. Zwischen der Aufgabenübertragung an die Gemeinden und dem System der Kostendeckungsvorschriften besteht nach Art. 78 Abs. 3 LV ein enger Zusammenhang. Diese Verfassungsnorm soll den kommunalen Gebietskörperschaften die finanzielle Grundlage für eine ausreichende eigenverantwortliche Selbstverwaltungstätigkeit erhalten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ihre Aufgaben im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis nur erfüllen, wenn sie über die notwendigen Finanzmittel verfügen. Art. 78 Abs. 3 LV will verhindern, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände infolge einer Überlastung mit Pflichtaufgaben ihre traditionellen Aufgaben vernachlässigen müssen. Deshalb verpflichtet die Vorschrift den Landesgesetzgeber, aus Anlass der Aufgabenübertragung eine Regelung über die Kosten zu treffen. Allerdings schreibt sie weder eine bestimmte Form, Methode oder Modalität der Kostenregelung noch die Höhe der Kostendeckung vor. Dem Gesetzgeber steht deshalb bei der Bestimmung von Umfang und Modalitäten der Kostenerstattung ein Gestaltungsspielraum zu, der durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 LV bzw. Art. 28 Abs. 2 GG und das Verbot willkürlicher, unverhältnismäßiger und unzumutbarer Regelungen begrenzt ist. Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, Kostenerstattungsregelungen in typisierender und pauschalierter Form zu treffen. Der hierfür gegebene Spielraum ist um so weiter, je komplexer und wandlungsanfälliger und damit schwieriger zu prognostizieren der zu regelnde Sachverhalt ist. Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, NWVBl. 1997, S. 131; und vom 15. Februar 1985, a.a.O., S. 302 ff. Das Gleichzeitigkeitsmerkmal in Art. 78 Abs. 3 LV verlangt keine Verknüpfung in dem Sinn, dass die Kostenregelung in demselben Gesetz enthalten sein muss, das die Aufgabenübertragung enthält. Der durch das Wort "gleichzeitig" geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Aufgabenübernahme und - durchführung einerseits und der Kostenregelung andererseits ist vielmehr regelmäßig auch dann gewahrt, wenn die Kostenregelung in dem auf die Aufgabenübertragung folgenden Finanzausgleichsgesetz erfolgt, das in Nordrhein-Westfalen jährlich neu erlassen wird. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Februar 1985, a.a.O., S. 303f; siehe auch: OVG NRW, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O. Die Landesverfassung verlangt also keine vollständige Kostenerstattung im Hinblick auf die von den Gemeinden aufgenommenen und untergebrachten Flüchtlinge. Sie schließt vielmehr eine zumutbare Eigenbeteiligung, die letztlich auch dem sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel dient, nicht aus. Dies gilt insbesondere in den Zeiten, in denen - wie jetzt und auch schon 1999 - die im Rahmen von Art. 78 Abs. 3 LV zu beachtenden Haushaltslage des Landes besondere Sparsamkeit angezeigt sein lässt. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996, a.a.O., S. 131, m.w.N. aus der Rspr. des VerfGH. Das Gericht muss sich vor dem Hintergrund dieser Ausführungen mit der von der Klägerin vertretenen Auffassung, die Landesverfassung enthalte eine "dualistische Finanzgarantie" des Inhalts, dass Art. 79 Satz 2 LV eine für die Aufgabenerfüllung insgesamt ausreichende Finanzausstattung der Gemeinden gewährleiste, während Art. 78 Abs. 3 LV eine aufgabenakzessorische Kostenerstattung bei Übertragung neuer Pflichtaufgaben auf die Gemeinden entsprechend dem Konnexitätsprinzip vorsehe, nicht auseinandersetzen. Das Prinzip der Konnexität der Aufgabenverantwortung mit der Ausgabenverantwortung beinhaltet, dass diejenige Körperschaft, welche die Verwaltungskompetenz besitzt, auch die Ausgaben trägt. Es greift indes nicht im Verhältnis zwischen Ländern und Gemeinden. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Februar 1985, a.a.O., S. 306; siehe auch: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 5. Auflage 2000, Rdnr. 3 zu Art. 104 a m.w.N. Die Klage ist auch im Hinblick auf das hilfsweise geltend gemachte Erstattungsbegehren sowie den Anfechtungsantrag unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten pauschalen Landesleistungen nebst Zinsen seit Klageerhebung nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten zu 2. vom 17. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für dieses Erstattungsbegehren ist § 4 FlüAG in der jeweiligen Fassung, die er im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Stichtage durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des FlüAG vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) gefunden hat. Nach Abs. 1 der Vorschrift gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des § 2 FlüAG, der Asylbewerber- oder Sozialhilfeleistungen bezieht, für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 1935 DM. Gemäß § 4 Abs. 2 FlüAG gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des Absatzes 1 für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 eine weitere Vierteljahrespauschale in Höhe von 90 DM zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes. Ausgehend hiervon ist im Hinblick auf die in Rede stehenden unterschiedlichen Personengruppen wie folgt zu differenzieren: 1. Zwei Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst nach § 2 Nr. 6 FlüAG, der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des FlüAG vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) eingefügt worden ist, Ausländer, deren Abschiebung auf Grund einer ab dem 1. Januar 1995 getroffenen Anordnung nach § 54 des Ausländergesetzes (AuslG) ausgesetzt worden ist. Ein Großteil der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien- Herzegowina war aber infolge der seit 1992 krisenhaften Entwicklung im ehemaligen Jugoslawien bereits vor dem 1. Januar 1995 in den Gemeinden eingetroffen. Erstmalige Anordnungen betreffend die Aussetzung der Abschiebung dieses Personenkreises traf das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen schon mit Erlass vom 29. Mai 1992 (I B 5/44.386-I14) sowie vom 28. September 1993 (I B 5/44.386-B2/K16). Danach wurden zu jener Zeit keine Flüchtlinge aus Nordrhein- Westfalen nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Neben den generell nach diesen Erlassen zu erteilenden Duldungen waren diesen Personen teilweise auch im Einzelfall Duldungen oder anderweitige Aufenthaltsrechte gewährt worden, die zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses geführt hatten; teilweise waren auch Aufenthaltsbefugnisse nach §§ 30, 32 AuslG erteilt worden. Insgesamt wären also für diese Personen auf der Grundlage des § 2 Nr. 6 FlüAG keine Erstattungsleistungen vorgesehen gewesen. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, eine Übergangsregelung betreffend die große Zahl der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina zu schaffen mit dem Ziel, den Belastungen der Gemeinden gerecht zu werden und es ihnen zu ermöglichen, auch für vor dem 1. Januar 1995 eingereiste Flüchtlinge den grundsätzlich vorgesehenen Dreijahreszeitraum für eine Erstattung voll auszunutzen. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 11/7319), Landtagsdrucksache 11/7946, S. 23 und 28. Nach Art. 4 Nr. 1 der deshalb geschaffenen Übergangsregelung zu Artikel 2 des Vierten Änderungsgesetzes fielen abweichend von § 2 Nr. 6 FlüAG unter diese Regelung auch Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, für die vor dem 1. Januar 1995 die Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG angeordnet worden war. Nach Satz 2 der Vorschrift begann für diesen Personenkreis die Anrechnung und Erstattung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG am 1. Januar 1995 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 1997, ermöglichte also den Gemeinden die Inanspruchnahme der Leistungen für den vollen Zeitraum von drei Jahren. Damit kommt aber eine Erstattung für diese Personengruppe zum hier in Rede stehenden Stichtag 30. September 1999 nicht mehr in Betracht. 2. 21 unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber Der Klägerin steht keine Erstattung von Kostenpauschalen für diese Personengruppe zu, obwohl unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich dem Kreis der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 Nr. 1 FlüAG zuzurechnen sind, für welchen Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 FlüAG gewährt werden. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG ist der Bestand dieser Flüchtlingsgruppe jedoch längstens für die Dauer von vier Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages anzurechnen. Diesen Anrechnungszeitraum hatten die von der Klägerin benannten Asylbewerber indes ihren eigenen Angaben zufolge am Stichtag 30. September 1999 überschritten. 3. Fünf illegal eingereiste Ausländer aus dem Kosovo Die Klägerin kann schließlich für die Personengruppe der illegal eingereisten Ausländer aus dem Kosovo keine Kostenpauschalen beanspruchen. Diese rechnen nicht zu den in § 2 Nr. 1 bis 6 FlüAG im einzelnen beschriebenen Personengruppen und stellen mithin keine "ausländischen Flüchtlinge" im Sinne dieses Gesetzes dar. § 1 Abs. 1 Satz 1 FlüAG verpflichtet die Gemeinde aber lediglich, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Da es sich bei den illegal eingereisten Ausländern aus dem Kosovo nicht um ausländische Flüchtlinge handelt, war die Klägerin in Bezug auf diesen Personenkreis bereits nicht auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 FlüAG zur Aufnahme verpflichtet. Deshalb handelt es sich bei der Unterbringung dieses Personenkreises durch die Klägerin auch nicht um die Erfüllung einer Pflichtaufgabe nach Weisung gemäß § 7 FlüAG, für die allein eine Kostenerstattung verlangt werden kann. Da insoweit keine Aufgabenübertragung auf die Klägerin vorliegt, kann sie im Hinblick auf diesen Personenkreis aus Art. 78 Abs. 3 LV von vorneherein keine Ansprüche herleiten. Scheidet damit die Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG als Grundlage eines Anspruchs der Klägerin auf Erstattung von Kostenpauschalen aus, kann ein solcher hinsichtlich der unter 1. und 2. aufgeführten Personengruppen auch nicht unmittelbar auf Art. 78 Abs. 3 LV gestützt werden. Das Gericht hat bereits dargelegt, dass diese Vorschrift - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt unmittelbar als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann - keine Vollkostenerstattung zugunsten der Gemeinden gebietet. Angesichts dieses Umstandes geht auch der Einwand der Klägerin betreffend die Höhe der pauschalen Landesleistungen nach § 4 FlüAG ins Leere. Diese Kritik der kommunalen Körperschaften ist im Übrigen nicht neu, sondern erscheint maßgeblich durch die Situation der öffentlichen Haushalte veranlasst. Schon im Vorfeld der Beratungen des Vierten Änderungsgesetzes haben Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sich entsprechend geäußert. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 11/7319), Landtagsdrucksache 11/7946, S. 18. Nur ergänzend sei bemerkt, dass im Zuge dieser Beratungen von den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände der monatliche Aufwand pro Flüchtling mit ca. 20 % höher beziffert wurde als die vorgesehenen pauschalen Erstattungsleistungen, mit der Folge, dass schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1996 die Höhe der Pauschalen nicht kostendeckend war. Aber auch die eine Kostenerstattung in Höhe der nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz grundsätzlich vorgesehenen Pauschalen begrenzenden Bestimmungen dieses Gesetzes über eine Anrechnungsdauer sind mit Art. 78 Abs. 3 LV vereinbar. Das Gericht sieht sich nicht zuletzt auf Grund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zu einer solchen Prüfung veranlasst. Dieser hatte ausgeführt, dass die Kommunalverfassungsbeschwerde gemäß § 52 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG) im Fall einer schlichten Untätigkeit des Gesetzgebers nicht anwendbar sei. Vielmehr stehe den Gemeinden "die Möglichkeit offen, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten und dort auf eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach § 50 VGHG zu dringen." Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 13. Juni 2000 - VerfGH 3/98 u.a. -, NWVBl. 2000, 335, 339. Da die Kammer aber die Vereinbarkeit der Kostenerstattungsregelungen des FlüAG mit Art. 78 Abs. 3 LV bejaht, bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (so genannter "Vorlagebeschluss") gemäß § 50 Abs. 1 VGHG. Gemessen an den oben aufgezeigten, vom Verfassungsgerichtshof Nordrhein- Westfalen entwickelten Maßstäben stehen die Kostenerstattungsregelungen des § 4 FlüAG in der hier maßgeblichen Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) im Einklang mit Art. 78 Abs. 3 LV. Gegenüber der Fassung, welche die Vorschrift durch das Vierte Änderungsgesetz vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) gefunden hatte und die bereits Gegenstand des Verfahrens VerfGH 11/95 vor dem Verfassungsgerichtshof gewesen ist, wurde lediglich der Personenkreis erweitert, für die Landesleistungen gewährt werden. Der Verfassungsgerichtshof bezeichnet es als "reines Reparaturgesetz zu Gunsten der Gemeinden". Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 13. Juni 2000, a.a.O. Wie sich schon aus der Begründung des ersten Gesetzentwurfs zum FlüAG vom 13. September 1983 ergibt, war sich der Landesgesetzgeber des Umstandes bewusst, dass die Erfüllung der Pflichtaufgabe "Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen" durch die Gemeinden mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 LV und § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NRW S. 475) eine detaillierte Regelung über die Aufbringung der den Gemeinden daraus entstehenden Kosten voraussetzt. Im Unterschied zu der vorhergehenden richtliniengebundenen Förderung wollte man den Gemeinden nunmehr einen Rechtsanspruch auf Kostenersatz einräumen, ohne dass diese Leistungen der Höhe nach über das bislang Gewährte hinaus gehen sollten. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtagsdrucksache 9/2841, S. 10. In der Folgezeit wurde der ursprünglich im Flüchtlingsaufnahmegesetz enthaltene Modus einer einzelfallbezogenen Kostenerstattung nach und nach als zu differenziert und verwaltungsaufwendig empfunden und deshalb mit dem Vierten Änderungsgesetz durch ein einfacher zu handhabendes pauschaliertes Erstattungssystem ersetzt. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtagsdrucksache 11/7319, S. 2. Der Gesetzgeber führte hierdurch statt des bisherigen Einzelnachweises der Sozialhilfeaufwendungen ein System von Vierteljahrespauschalen ein und strich die Kostenregelung für die Unterbringung in Übergangsheimen ersatzlos. Ferner wurde die Erstattung der Betreuungsaufwendungen für ausländische Flüchtlinge nach Kopfbeträgen geändert. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 20. November 2001 - 15 A 3420/97 -, NWVBl. 2002, 226 ff. Der Landesgesetzgeber hat sich also mit den Regelungen des FlüAG für eine aufgabenakzessorische und finanzkraftunabhängige Kostenerstattung entschieden. Vgl. hierzu: VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 a.a.O., S. 131, m.w.N. aus der Rspr. des VerfGH. Durch ein Absehen von einer Vollkostenerstattung und eine Begrenzung der Anrechnungsdauer hat der Landesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Modalitäten der Kostenerstattung nicht überschritten. Denn prognostische Schwierigkeiten, die diesen Spielraum erweitern, liegen im Bereich der Aufnahme ausländischer Flüchtlinge und deren möglicher Verweildauer in den Gemeinden auf der Hand. Ein Anreiz für den sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln besteht z.B. in den Fällen, in denen erstattungsberechtigte Gemeinden als zuständige Ausländerbehörden (nämlich als örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990, GV NRW S. 661, - ZustVO -) oder im Zusammenwirken mit den Kreisordnungsbehörden als zuständige Ausländerbehörden (vgl. § 1 Nr. 1 ZustVO) auf eine Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer hinwirken könnten. Allerdings war der Gesetzgeber deshalb nicht im Umkehrschluss verfassungsrechtlich gehalten, solche Fallgestaltungen von der zeitlichen Beschränkung auszunehmen, in denen eine Verzögerung oder gar Unmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Macht oder dem Einflussbereich der Gemeinde liegt. Denn die Frage, aus welchen Gründen eine Abschiebung nicht oder verspätet möglich ist, kann im Einzelfall nur schwer und mit nicht unerheblichem Erklärungsaufwand zu beantworten sein und damit nicht zum Maßstab für eine Kostenerstattung werden. Vgl. hierzu: VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996, a.a.O., S. 134. Aus den soeben aufgezeigten Grundsätzen folgt ferner, dass allein die von der Klägerin beklagte und auch gerichtsbekannte Verschlechterung der Haushaltslage der kommunalen Gebietskörperschaften keine andere Betrachtungsweise gebietet. Eine Grenze des Regelungsspielraums des Gesetzgebers ist erst dann erreicht, wenn die nicht gedeckten, von den Gemeinden zu tragenden Kosten deren finanzielle Mindestausstattung berühren. Dabei ist aber das Gesamtvolumen der kommunalen Finanzausstattung in den Blick zu nehmen mit der Folge, dass auch eine einzelne Aufgabenübertragung nicht deshalb als verfassungswidrig einzustufen ist, weil gerade sie die kommunalen Körperschaften überfordert. Vgl. hierzu mit näherer Begründung: VerfGH NRW, Urteil vom 15. Februar 1985, a.a.O., S. 305. Gemessen hieran ist festzustellen, dass trotz der zeitlichen Beschränkung der Anrechnung des Flüchtlingsbestandes und einer auf der Grundlage der von der Klägerin unterbreiteten Zahlen zur durchschnittlichen Verweildauer ausländischer Flüchtlinge anzunehmenden Steigerung der Belastungen der Klägerin ein hinreichendes Betätigungsfeld zu eigenverantwortlicher Gestaltung verbleibt. Die Aufnahme der Flüchtlinge mag sich auf weite Bereiche des kommunalen Lebens auswirken; dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein substantieller, eigenverantwortlich wahrzunehmender Aufgabenbestand der Kommunen nicht mehr gesichert und das Selbstverwaltungsrecht faktisch lahmgelegt bzw. ausgehöhlt wird. Vgl. hierzu: VerfGH NRW, Urteil vom 12. Dezember 1995 - VerfGH 5/94 -, NVwZ 1996, 1100. Solche Folgerungen legt insbesondere nicht die Angabe der Klägerin nahe, die pauschalen Landesleistungen hätten 1999 insgesamt lediglich 0 EUR betragen, während Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 0 EUR verauslagt worden seien. Dass in jenem Jahr infolge des von ihr danach aufzubringenden Eigenanteils von 0 EUR die Wahrnehmung eines substantiellen eigenverantwortlichen Aufgabenkreises durch die Klägerin nicht mehr gesichert war, ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht näher konkretisiert. Vielmehr schätzt selbst die Klägerin die gegebene kommunale Finanzausstattung als noch aufgabenangemessen ein. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer angesichts einer Deckungsquote von annähernd drei Vierteln der verauslagten Kosten an. Im Übrigen entspricht diese Deckungsquote im Jahre 1999 in etwa derjenigen, die der Gesetzgeber schon im Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Änderungsgesetz zugrundegelegt hat (dort waren es 0 DM von 0 DM monatlich pro Flüchtling, entspricht 79,4 %). Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtagsdrucksache 11/7319, S. 25. Vor dem Hintergrund eines Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers bei der Bestimmung der Modalitäten der Kostenerstattung und der Entbehrlichkeit einer Vollkostenerstattung verstößt auch die Übergangsregelung des Art. 4 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 des FlüAG in der Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) und die darin vorgesehene Begrenzung der pauschalen Erstattung für Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina (Personengruppe zu 1.) nicht gegen Art. 78 Abs. 3 LV. Art. 4 Nr. 1 FlüAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes sieht - wie bereits oben unter 1. ausgeführt - eine erweiterte Erstattung für Personen vor, für die vorher nichts gezahlt worden wäre. Der Landesgesetzgeber hat - bezogen auf die ehemals große Gruppe der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, deren Anzahl allerdings tendenziell abgenommen haben dürfte - eine Übergangsregelung für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1997 und dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen. Diese Gesamtregelung ist nicht unangemessen und hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 13. Juni 2000, a.a.O. S. 340, und vom 9. Dezember 1996, a.a.O., S. 134; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O. Die generelle zeitliche Beschränkung der Kostenerstattung für Flüchtlinge im Sinne des § 2 Nr. 6 FlüAG - und damit auch für die kraft der vorbeschriebenen Übergangsregelung hierunter einzuordnenden Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien- Herzegowina - längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung § 54 AuslG begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. hierzu: VerfGH NRW, Urteile vom 9. Dezember 1996, a.a.O., S. 134; und vom 12. Dezember 1995, a.a.O., S. 1101. Hiermit hat der Gesetzgeber keine offensichtlich sachwidrige oder willkürliche Regelung getroffen. Es ist ihm nicht möglich, eine nach allen denkbaren Faktoren differenzierende Anrechnungsregelung zu schaffen. Den zitierten Vorschriften liegt die plausible Annahme zugrunde, dass die Integration von ausländischen Flüchtlingen mit der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich fortschreitet. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht ausgesprochen, dass diese Annahme in jedem Einzelfall zutreffen muss, sondern lediglich ausgeführt, dass sie plausibel sei. Der Hinweis auf eine tatsächlich längere, von der Klägerin nicht näher präzisierte Verweildauer dieses Personenkreises, der im Übrigen nicht vollständig mit dem von § 2 Nr. 6 FlüAG erfassten identisch ist, zieht jedenfalls die Plausibilität der Annahme fortschreitender Integration nicht in Zweifel. Zwar mag es so sein, dass sich Bürgerkriegsflüchtlinge typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Dies besagt jedoch nicht, dass es nicht plausibel ist, dass sich diejenigen mit einer längeren Verweildauer auch integriert haben oder sich integrieren werden. Die Interpretation des Art. 78 Abs. 3 LV durch den Verfassungsgerichtshof strebt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht das Gegenteil (nämlich einen nicht vorübergehenden Aufenthalt) an, sondern geht von der plausiblen Annahme aus, dass in den Fällen, in denen nach drei Jahren keine Rückkehr erfolgt ist, es also ausnahmsweise nicht bei einem vorübergehenden Aufenthalt geblieben ist, eine zunehmende Integration erfolgt (ist). Auch die zeitliche Beschränkung der Kostenerstattung längstens für die Dauer von vier Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG (Personengruppe zu 2.) ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist weder unzumutbar noch unvertretbar, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums von einer Kostenerstattung über diesen Zeitpunkt hinaus abgesehen hat. Die zeitliche Beschränkung der Erstattung verfolgt das Ziel, auf eine zügige Abschiebung abgewiesener Asylbewerber hinzuwirken, um öffentliche Mittel zu sparen. Dieses Ziel rechtfertigt es, in pauschalierender Form die Erstattung der von den Gemeinden zu erbringenden Leistungen generell auf einen bestimmten Zeitraum nach Ablehnung des Asylantrages zu begrenzen. Zudem sieht - gemessen an der ursprünglichen Regelung - auch § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG eine erweiterte Erstattung vor. Bis zur Einführung der Anrechnungsbestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG durch das Vierte Änderungsgesetz wurden den Kommunen die dort lebenden Ausländer nämlich nur bis zur unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages angerechnet. Der pauschalierenden Beschränkung der Erstattung auf einen Zeitraum von bis zu vier Monaten nach Ablehnung des Asylantrages liegt die Prognose des Gesetzgebers zugrunde, dass im Regelfall innerhalb dieses Zeitraums eine Abschiebung möglich ist. Bereits der Verfassungsgerichtshof NRW hatte in seinem Urteil vom 9. Dezember 1996 ausgeführt, dass trotz der wachsenden Zahl nicht abschiebbarer Flüchtlinge derzeit nicht feststellbar sei, dass dieser Prognose eine hinreichende Grundlage fehle. Er hat den Gesetzgeber aufgefordert, die Regelung unter Kontrolle zu halten und die zugrunde liegende Prognosebasis darauf zu überprüfen, ob sie sich in erheblicher Weise geändert hat. Indes hat er dem Gesetzgeber keine "Nachbesserungspflicht" auferlegt. Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 13. Juni 2000, a.a.O., S. 339; und vom 9. Dezember 1996, a.a.O., S. 133. Für die Annahme einer erheblich veränderten Prognosebasis sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen. Allein eine wachsende Anzahl nicht abschiebbarer Flüchtlinge genügte dem Verfassungsgerichtshof hierfür schon seinerzeit nicht. Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass sich seit der Entscheidung vom 9. Dezember 1996 die durchschnittliche Verweildauer abgelehnter Asylbewerber erheblich verändert hätte. Der von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unterbreitete Zahlenvergleich stellt lediglich das Flüchtlingsaufkommen bei der Klägerin zum Stichtag 30. September 1999 in das Verhältnis zu den Zahlen bei 250 Städten und Gemeinden aus NRW zum Stichtag 31. Dezember 1996. Er besagt jedoch nichts darüber, inwieweit seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1996 eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, m.a.W. die Verweildauer in den Gemeinden generell zugenommen hat. Eine Handlungspflicht des Landesgesetzgebers könnte ohnehin nicht allein unter Hinweis auf (lediglich) bei der Klägerin veränderte Verhältnisse begründet werden. Außerdem spricht das von der Klägerin unterbreitete Zahlenwerk eher für einen Rückgang der durchschnittlichen Verweildauer unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber. Denn während diese am 31. Dezember 1996 bezogen auf die befragten Städte und Gemeinden durchschnittlich 23,6 Monate betrug, liegt sie zum Stichtag 30. September 1999 jedenfalls in Bezug auf die Klägerin bei neunzehn Monaten. Schließlich muss die Prognose des Gesetzgebers, eine Abschiebung sei nach viermonatiger Verweildauer möglich, sich nicht deshalb als unzutreffend erweisen, weil die Abschiebung tatsächlich erst nach einer Verweildauer von 23,6 oder neunzehn Monaten erfolgt. Die durchschnittliche Verweildauer besagt nämlich nicht ohne weiteres, dass diese auf eine objektive Unmöglichkeit der Abschiebung, d.h. den weiteren Aufenthalt nicht abschiebbarer Flüchtlinge zurückzuführen ist. Sie kann auch dadurch beeinflusst worden sein, dass bestehende Möglichkeiten zur Abschiebung (z.B. aus humanitären Erwägungen) nicht ergriffen worden sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt allein mit Blick auf eine ( im übrigen nicht substantiiert dargelegte) wachsende Anzahl nicht abschiebbarer Flüchtlinge auch keine Erweiterung bereits früher übertragener Aufgaben vor, die eine Anpassung der Kostenerstattung durch den Gesetzgeber gebieten würde. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 FlüAG normierte Aufgabenverpflichtung der Gemeinden besteht unverändert. Auch der Personenkreis des § 2 FlüAG ist durch das Vierte Änderungsgesetz nicht erweitert worden. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtagsdrucksache 11/7319, S. 2. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1996. Der Gesetzgeber hat mit dem Vierten Änderungsgesetz zum FlüAG auf die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) reagiert. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin ins Feld geführte Auffassung des Verfassungsgerichtshofs für das Land C. geht über die die Kammer bindende Auslegung (vgl. § 26 Abs. 1 VGHG) durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hinaus. Denn jener erblickt nicht lediglich bei einer Erweiterung der Aufgabe, sondern schon bei bloßen Kostenausweitungen eine Pflicht des Landesgesetzgebers, Festlegungen über die Deckung der Kosten zu treffen und die Zuweisungen aufzustocken. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch der Verfassungsgerichtshof für das Land C. aus Art. 97 Abs. 3 Satz 1 der Brandenburgischen Landesverfassung keine Verpflichtung des Landesgesetzgebers ableitet, für eine vollständige Deckung der den Gemeinden entstehenden Kosten zu sorgen. Vgl. VerfGH C. , Urteil vom 18. Dezember 1997 - Vfg Bbg 47/96 -, DÖV 1998, 336, 338. Ungeachtet dessen wirft die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofs C. die Frage auf, ob nicht umgekehrt das Land bei einem Rückgang der Verweildauer die Zuweisungen sofort zurückfahren müsste. Da der Klägerin der geltend gemachte Hauptanspruch auf Erstattung von Kostenpauschalen nicht zusteht, besitzt sie auch keinen zulässigerweise gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Zinsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.