Beschluss
14 L 1183/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0805.14L1183.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. Juni 3003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 803,08 EUR festgesetzt. 1 Die Kammer entscheidet über den vorliegenden Antrag durch Beschluss vom heutigen Tage, wenngleich den Beteiligten mit Verfügung vom 24. Juli 2003 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden ist, dem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. August zugestimmt haben. Zur Erledigung der Sache hätte es jedoch auch der entsprechenden Erklärung des Antragsgegners bedurft, die bislang nicht eingegangen ist. Diese ist auch nicht (mehr) zu erwarten, weil einerseits die in der gerichtlichen Verfügung bezeichnete Frist verstrichen ist und der Antragsgegner bereits in dem Verfahren , das zwischen den selben Hauptbeteiligten (Antragstellerin und Antragsgegner; beigeladen dort war Frau N.) anhängig war, einen gleichgelagerten Vergleichsvorschlag ausdrücklich abgelehnt hat. 2 Der aus dem ersten Absatz des Beschlusstenors ersichtliche Antrag ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs unter anderem im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 26. Mai 2003, gegen den sich der Widerspruch der Antragstellerin richtet, angeordnet; damit ist der Antrag statthaft. 3 Die Antragstellerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis auf. Antragsbefugt ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur derjenige, der hinsichtlich des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist. 4 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 A 4/92 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 566. 5 Klagebefugnis ist nach der in der Rechtssprechung verwandten Formulierung gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint", das heißt, wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können". 6 Vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, in: NVwZ 1993, 884 f. 7 Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 28. Januar 2003 betrifft den Rechtskreis der Antragstellerin. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Schon der auf der Grundlage des § 14 des Landespflegegesetzes - PfG NRW - (in der bis zum 31. Juli dieses Jahres geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 462) in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO - (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, GV NRW 1999, S. 48) erlassene Bewilligungsbescheid über die Zahlung von Pflegewohngeld in Höhe von 401,54 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis längstens 31. Januar 2004 betraf den Rechtskreis der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung unmittelbar an diese gerichtet. Soweit als Adressat des Bescheides die Einrichtung "Senheim H." und nicht die Firma der Antragstellerin genannt ist, handelt es sich um eine offensichtliche Falschbezeichnung; als Empfänger des Pflegewohngeldes war eindeutig die Antragstellerin als juristische Person gemeint. Im Übrigen stellt das Pflegewohngeld gemäß § 14 PfG NRW einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Einrichtungen dar, der unmittelbar den Trägern der Einrichtungen - hier der Antragstellerin - zusteht. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -. 9 Durch die Rücknahme dieser Bewilligung und das damit verbundene Ausbleiben des Aufwendungszuschusses in Form des Pflegewohngeldes vom örtlichen Sozialhilfeträger ist die Antragstellerin, die Investitionen zum Zweck des Betriebes des Seniorenheims getätigt hat, unmittelbar betroffen. 10 Der nach alledem zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Denn bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides. Der Antragsgegner hat weder ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug seines Bescheides dargelegt noch sind für das Gericht außerhalb der von dem Antragsgegner angestellten Erwägungen hinreichend gewichtige Gründe feststellbar, die es abweichend von dem in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe erforderlich machten, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Insoweit folgt die Kammer nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts N., das in seinem Beschluss vom 4. Juli 2003 - -, über den die Tagespresse am 16. Juli 2003 berichtete, ausführt, das Verwaltungsgericht habe bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich die Gründe zu überprüfen, welche die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben; eigene Erwägungen habe es nicht anzustellen und weitere Tatsachen habe es nicht festzustellen. Diese Rechtsauffassung wird von der Kammer nicht geteilt. Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 VwGO vielmehr eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der es nicht an die Überlegungen gebunden ist, auf welche die Verwaltungsbehörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt hat. 11 Vgl. etwa Redeker/Von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage (2000) § 80 Rdnr. 52 m.w.N. aus der wohl herrschenden Meinung. 12 Die danach in eigener Zuständigkeit des Gerichts vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Rücknahmebescheides vom 26. Mai 2003. 13 Zunächst kann das Gericht nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides feststellen. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts ist ein (allerdings durchaus gewichtiger) Gesichtspunkt, der bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen ist: Ist ein Verwaltungsakt gleichsam "über jeden Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit erhaben", ist das Interesse des Betroffenen, gleichwohl in den Genuss der aufschiebenden Wirkung zu gelangen und die Folgen der behördlichen Maßnahme bis zu deren Unanfechtbarkeit hinauszuschieben, entsprechend gering. Die "Offensichtlichkeit" allein vermag indessen ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht zu begründen. Denn § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. demgegenüber § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) macht den Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gerade nicht von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abhängig; § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt in jedem Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Zur Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides bemerkt das Gericht: 14 Nach § 18 PfG NW (soweit im folgenden Text nichts anderes gesagt wird, sind die Vorschriften des Pflegegesetzes in der bis zum 31. Juli einschließlich geltenden Fassung gemeint) gelten für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hinsichtlich des Datenschutzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend. Da für die Bewilligung des Pflegewohngeldes auf der Grundlage des § 14 PfG NW in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, weil das Landespflegegesetz keine speziellen Vorschriften für das Verfahren enthält, sind diese als Annex zur Bewilligung auch für das Aufhebungsverfahren maßgeblich. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2003 handelt es sich um einen die Antragstellerin unmittelbar begünstigenden Verwaltungsakt, weil darin für den Heimplatz des Beigeladenen ein monatliches Pflegewohngeld für die Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Es ist auch nicht auszuschließen, dass dieser Bescheid rechtswidrig war. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, wenn er dem formellen oder materiellen Recht nicht entspricht. Das ist dann der Fall, wenn er so nicht hätte erlassen werden dürfen, wobei die Gründe hierfür sowohl tatsächlicher Natur sein als auch in einer falschen Rechtsanwendung liegen können. 15 Vgl. Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch X, Loseblatt-Kommentar, 2. Auflage Juli 2002, Rdnr. 11.4 zu § 45 SGB X. 16 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit" des zurückzunehmenden Bescheides im Sinne des § 45 SGB X ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses. 17 Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 41/97 F -, zitiert nach Juris Nr. KSRE006841509. 18 Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann im summarischen Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Zwar ließen die maßgebenden Rechtsvorschriften für eine Gewährung des Pflegewohngeldes ohne Berücksichtigung vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 28. Januar 2003 nach der damaligen Rechtslage, wie sie das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - wenn auch erst im Mai dieses Jahres und damit nach dem Erlass des in Rede stehenden Bescheides - festgestellt hat, keinen Raum. Gemäß § 14 Abs. 1 PfG NW haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SBG XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den §§ 25, 25a und 25 e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Die Höhe des Anspruchs bemisst sich gemäß Absatz 2 der Vorschrift nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 und beträgt höchstens 100 % der anerkennungsfähigen Aufwendungen. Die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Berechnung des Pflegewohngeldes werden in der Pflegewohngeldverordnung näher bestimmt. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, 20 der sich das erkennende Gericht anschließt, folgt aus den in § 14 PfG NW normierten Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen oder fiktiven Sozialhilfebedürftigkeit unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit eine Anknüpfung an das Regelungssystem des Bundessozialhilfegesetzes. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass auch bei der Gewährung von Pflegewohngeld der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz zum Tragen kommt. Dieser beinhaltet, dass vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfesuchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen einzusetzen ist. 21 Vgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 96 f. 22 Hieran anknüpfend ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das erkennende Gericht auch hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes von Vermögen des Heimbewohners anschließt, auf die Vorschrift des § 88 BSHG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung zurückzugreifen. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe darf aber unter anderem nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG). In der zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Verordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist geregelt, was dem Begriff der kleineren Barbeträge unterfällt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der VO sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig ist, 2.301 Euro bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Dies bedeutet für die Gewährung von Pflegewohngeld, dass bislang (zu der seit heute geltenden Rechtslage vgl. weiter unten) bei der Prüfung des Anspruchs grundsätzlich nur solche Barvermögen außer Betracht bleiben durften, die den genannten Betrag unterschreiten. Vorliegend spricht zwar einiges dafür, dass das Vermögen des Beigeladenen sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 28. Januar 2003 als auch im Zeitpunkt der Rücknahme dieses Bescheides am 26. Mai 2003 diesen Schonbetrag überstieg. Ausweislich einer Ablichtung aus dem betreffenden Sparbuch wies das Sparkonto des Beigeladenen am 3. Dezember 2002 ein Guthaben in Höhe von 4.176,42 EUR auf. Das Girokonto des Beigeladenen hatte am 6. Dezember 2002 einen positiven Saldo in Höhe von 3.148,30 EUR, wobei dieser für ein Girokonto recht hohe Betrag auf die kurz zuvor erfolgten Rentenzahlungen zurückzuführen ist. Er spiegelt also in erster Linie das Einkommen des Beigeladenen im Dezember und weniger dessen Vermögen wider. Dass der Beigeladene über anderweitige Vermögenswerte verfügte, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Sein Vermögen bewegt sich danach eindeutig über der bis zum 31. Juli dieses Jahres maßgeblichen Grenze von 2.301 Euro. Es unterschreitet jedoch ebenso eindeutig die seitdem maßgebliche Grenze von 10.000 Euro. Deshalb wird der Antragsgegner - wie er in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 2003 mitteilt - die Pflegewohngeldzahlungen in diesem Monat (August) wieder aufnehmen. 23 Aus der danach wohl anzunehmenden Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 28. Januar 2003 folgt indessen nicht, dass die Rückabwicklung der Bewilligung ohne weiteres rechtmäßig wäre. Entscheidungen auf der Grundlage von § 45 SGB X sind von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dies zeigt bereits der Wortlaut der einzelnen Absätze dieses Paragraphen, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden "darf" (§ 45 Abs. 1 und 2 SGB X) bzw. er zurückgenommen werden "kann" (Absätze 3 und 4 daselbst). Auch der Antrags-gegner war sich ausweislich der Begründung seines Bescheides, in der ausdrücklich von einer Abwägung der Interessen die Rede ist, seines Ermessensspielraums bewusst. Die anschließenden Überlegungen, die gleichlautend in allen Bescheiden des Antragsgegners zum Pflegewohngeld, mit denen die Kammer bislang befasst war, zu lesen sind, reichen in Ansehung des konkreten Falles bei der in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht zu überprüfenden Ermessensent-scheidung nicht aus. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sein Ermessen in einer dem Zweck des § 45 SGB X entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die "textbausteinmäßige" Begründung einer Ermessensentscheidung, die ihrerseits nicht dem Computer überlassen werden kann, sondern von dem zuständigen Sachwalter vorzunehmen ist, mag angezeigt sein, wenn das Vermögen des Heimbewohners sowohl die frühere Schongrenze als auch die sogleich noch zu erörternde neue Schongrenze von 10.000,00 EUR deutlich überschreitet und auch sonstige Umstände des Einzelfalles keine Veranlassung bieten, von der Rücknahme des Bewilligungsbescheides abzusehen. Deshalb hat die Kammer in derartigen Fällen die Rechtmäßigkeit der Rücknahmebescheide auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensbetätigung bejaht und zudem ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen, sodass die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durchweg abgelehnt worden sind. Weil im vorliegenden Fall das Vermögen des Beigeladenen jedoch geringer ist als 10.000,-- EUR, hätte sich der Antragsgegner die Frage vorlegen und diese auch in den Gründen seiner Entscheidung erörtern müssen, ob es nicht ermessensgerecht sein kann, von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides abzusehen, zumal eine Anhebung des Schonbetrages schon im Mai dieses Jahres diskutiert wurde. In dem angefochtenen Bescheid finden sich indessen keine Hinweise darauf, dass der zuständige Bedienstete sich mit dieser Frage überhaupt befasst hätte. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auch auf die Verlautbarungen des Landkreistages Nordrhein-Westfalen, der seinen Mitgliedern mit Schreiben vom 15. Juli 2003 Az. 50 31-20 MK/ML sinngemäß empfohlen hat, kleinere Vermögen zu schonen, auch wenn sie die damalige Schongrenze übersteigen. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 31. Juli, den er zu dem Verfahren eingereicht hat, zu dieser Äußerung kritisch Stellung nimmt, bemerkt das Gericht: 24 Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass er in der Tat eine Art "Vorprüfung" vorgenommen hat, indem er - soweit für die Kammer bislang ersichtlich - nur in den Fällen Bewilligungsbescheide zurückgenommen hat, in denen das Vermögen des Pflegebedürftigen die bis zum 31. Juli maßgebliche Schongrenze überstieg. In allen anderen Fällen, nämlich bei Vermögensbeständen von weniger als 2.301 Euro, wäre eine Rücknahme indessen auch ohne weiteres rechtswidrig gewesen; Fragen der Ermessensausübung hätten sich hierbei gar nicht gestellt. Allein die Feststellung, dass Vermögen oberhalb des fraglichen Betrages vorhanden ist, befreite den Antragsgegner nicht von der notwendigen Einzelfallprüfung, bei der er auch die rechtspolitische Diskussion aus dem Frühjahr dieses Jahres hätte berücksichtigen sollen. Zutreffend weist der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 31. Juli auf die Notwendigkeit einer "Einzelfallprüfung" hin. Eine Einzelfallprüfung hat indessen nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Antragsgegner - soweit für die Kammer ersichtlich - lediglich zwei Fallgruppen unterschieden und in allen Fällen, in denen das Vermögen der pflegebedürftigen Menschen den bislang geltenden Schonbetrag überstieg, die Rücknahme seiner Bewilligungsbescheide ausgesprochen, ohne nähere Erwägungen anzustellen, ob Gründe vorliegen, hiervon abzusehen. 25 Im übrigen wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob für die hier allein interessierenden Monate Juni und Juli 2003 ausgehend von der bereits zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Gewährung von Pflegewohngeld ausschließlich der Vermögensschonbetrag in Höhe von 2.301,00 EUR verbindlich zu beachten ist oder aber im Hinblick auf die vom Gesetzgeber geregelte Erhöhung der Vermögensschongrenze auf 10.000,00 EUR insoweit der Gesichtspunkt einer besonderen Notlage des Hilfesuchenden im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbsatz BSHG oder einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG für den Vermögenseinsatz unterhalb der nunmehr gesetzlich neu geregelten Schongrenze entsprechende Anwendung findet. Dies kann im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht abschließend geklärt werden. Jedoch sind diese Fragen geeignet, Zweifel an der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners auszulösen. Bestehen indessen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, muss dessen sofortige Vollziehung in der Regel unterbleiben. 26 Im vorliegenden Fall ist nach Lage der Dinge auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht feststellbar. Das Interesse der Allgemeinheit, in Zeiten zunehmender Knappheit öffentlicher Gelder - insbesondere auf kommunaler Ebene - mit vorhandenen Mitteln sparsam umzugehen und keine rechtswidrigen Zahlungen zu leisten, ist offenkundig und gerechtfertigt. Es überwiegt indessen angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht das Interesse der Antragstellerin an der Weitergewährung der Pflegewohngeldzahlungen ohne Anrechung des Vermögens des Beigeladenen. Es geht in der vorliegenden Konstellation nur noch um die Monate Juni und Juli 2003, nachdem der Landtag in Nordrhein- Westfalen ein neues Pflegegesetz verabschiedet hat, das vor wenigen Tagen in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungs-gesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 8. Juli 2003, GV NW S. 380). Denn nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR. Dies bedeutet, dass der Antragsgegner - wie er in seinem Schriftsatz vom 21. Juli selbst ankündigt - die Pflegewohngeldzahlungen für den Beigeladenen an die Antragstellerin ohnehin wieder wird aufnehmen müssen. Ein sofortiger Vollzug des Rücknahmebescheides für den danach allein interessierenden Zeitraum von zwei Monaten ist im öffentlichen Interesse auch nicht deshalb geboten, um dem möglicherweise endgültigen Verlust öffentlicher Gelder vorzubeugen. Sollte sich nämlich im Hauptsacheverfahren rechtskräftig herausstellen, dass die Antragstellerin bzw. der Beigeladene für die Monate Juni und Juli 2003 zu Unrecht Pflegewohngeld erhalten hat, kann der Antragsgegner die Summe in Höhe von 803,08 EUR ohne weiteres zurückfordern und sich im Wege der Aufrechnung mit den dann fälligen Pflegewohngeldzahlungen befriedigen. Für die Annahme, dass die Antragstellerin etwa in Vermögensverfall geraten könnte und der Antragsgegner einen Rück-zahlungsanspruch "abschreiben" müsste, fehlt jeder Anhaltspunkt. Umgekehrt, nämlich aus der Sicht der Antragstellerin, dürfte zu berücksichtigen sein, dass sie sich auf die Fortzahlung des Pflegewohngeldes über den 31. Mai hinaus eingerichtet hatte. Sie dürfte die Finanzierung ihrer Einrichtung entsprechend gestaltet haben, sodass ein Ausbleiben der Zuwendungen für Juni und Juli für sie durchaus spürbar sein dürften. Dass sie den finanziellen Ausfall umgehend durch eine Heranziehung des Beigeladenen hätte ausgleichen können, ist fraglich, weil sich auch der Beigeladene auf eine gleichbleibende Höhe seiner monatlichen Leistungen eingerichtet haben dürfte. Auch dieser Gesichtspunkt ist in die Interessenabwägung einzustellen, die danach insgesamt zugunsten der Antragstellerin ausfällt. 27 Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 28 Bei der Bemessung des Streitwerts legt die Kammer ihrer Entscheidung lediglich den Zeitraum 1. Juni 2003 bis 31. Januar 2004 zugrunde, weil der zurückgenommene Bescheid nur diesen Abschnitt des ursprünglichen Bewilligungszeitraums betrifft. Der Wert ist gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe eines Viertels des Pflegewohngeldbetrages für diese 8 Monate (8 x 401,54 EUR = 3.212,32 EUR dividiert durch 4 = 803,08 EUR) angemessen festgesetzt. 29