Urteil
12 K 5195/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2003:0926.12K5195.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer Verletzung der ihm als Ausschussmitglied obliegenden Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger ist stellvertretendes Ausschussmitglied im Planungs- und Umweltausschuss des beklagten Rates der Stadt M sowie Mitglied im Seniorenbeirat der Stadt M. In einem Vermerk vom 27. August 2001 teilte Frau I1, stellvertretende Leiterin der Volkshochschule M und Vorsitzende der CDU- Ortsunion M, dem Bürgermeister der Stadt M mit, dass sie bei einer am gleichen Tag abgehaltenen Sitzung des Beklagten Folgendes beobachtet habe: In der Ratssitzung vom 27. August 2001 sei Herr L im Zuhörerraum anwesend gewesen (1. Reihe). Gegen 18.20 Uhr habe Herr T im Zuschauerraum Platz genommen (3. Reihe). Nach einigen Minuten habe er von Herrn L die Sitzungsvorlagen erbeten, die ihm ausgehändigt worden seien. Diese hätten auch die farbigen Seiten für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung enthalten. Herr L sei vor Ende des öffentlichen Teiles gegangen. Die Unterlagen seien bei Herrn T verblieben. Auf persönliche Befragung durch die Stadtverwaltung erklärte Frau I1 am 6. September 2001 ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks ergänzend: Den von ihr mit Vermerk vom 27. August 2001 geschilderten Sachverhalt habe sie als Zuhörerin in der Ratssitzung am 27. August 2001 wahrgenommen. Sie habe in der dritten Reihe des Zuhörerraumes unmittelbar neben Herrn T gesessen. Herr T habe sich an Herrn L gewandt mit der Aufforderung, die ihm (Herrn L) vorliegenden Sitzungsunterlagen zu geben, die dieser sodann ausgehändigt habe. Sie habe zweifelsfrei erkannt, dass sich bei den übergebenen Sitzungsunterlagen auch solche für den nichtöffentlichen Teil (grüne Blätter) befunden hätten. Teilweise habe sie den Wortlaut der Vorlage in einer Personalangelegenheit (Leiterstelle Archiv- und Museumsamt) mitlesen können. Der Bürgermeister bat daraufhin die Staatsanwaltschaft Q unter Bezugnahme auf die Aussagen von Frau I1 um eine strafrechtliche Überprüfung des Vorfalls und führte hierzu aus: Die Sitzungsvorlagen für den Rat und die Ausschüsse der Stadt M würden traditionsgemäß in graue und grüne Blätter unterteilt. Die grauen Blätter seien für den öffentlichen Teil und die grünen Blätter für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung bestimmt. Die grauen Blätter lägen auch für Zuhörer im Zuhörerraum aus, während die Unterlagen für den nichtöffentlichen Teil nur an die jeweiligen Ausschuss- und Ratsmitglieder versandt würden nebst weiteren Überstücken für die jeweilige Fraktion. Da die Unterlagen für die Ratssitzung nur an die Ratsmitglieder versandt worden seien sowie die jeweiligen Überstücke an die Fraktionen, könne Herr L nicht unmittelbar in Besitz dieser Unterlagen gekommen sein. Es könne daher nur so gewesen sein, dass ihm ein Ratsmitglied seine Unterlagen gegeben habe oder aber ein Überstück aus den Unterlagen, die den Fraktionen zusätzlich zugegangen seien. Im Hinblick auf § 30 Abs.6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) bitte er um strafrechtliche Überprüfung des Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft antwortete hierauf: Der Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat bestehe nicht, da nach dem vorgetragenen Sachverhalt bezweifelt werden müsse, dass Herr L die fraglichen Unterlagen in seiner Eigenschaft als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter bekommen habe, was Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) sei. Der Schweigepflichtige müsse bei der Erlangung des Geheimnisses die in der Täterbeschreibung des § 203 StGB vorausgesetzte Funktion ausgeübt haben. Zudem fehle es insoweit bislang an einem erforderlichen Strafantrag. Auch der Tatbestand des Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB) sei nicht gegeben, da es sich bei den fraglichen Unterlagen um Gegenstände des Gebrauchs im laufenden Verwaltungsbetrieb handele, die nicht um ihrer Selbst willen amtlich verwahrt würden. Der Bürgermeister bat die Staatsanwaltschaft daraufhin um Überprüfung ihrer Rechtsauffassung und begründete dies wie folgt: Seines Erachtens liege die Eigenschaft als besonders Verpflichteter eindeutig vor, denn Herr L habe die Unterlagen nur erhalten, weil er der SPD- Fraktion angehöre. Ohne seine Stellung als stellvertretendes Mitglied des Planungs- und Verkehrsausschusses und damit auch Mitglied der SPD- Ratsfraktion wäre er nicht in den Besitz dieser Unterlagen gekommen. Diese könnten ihm seines Erachtens nur während der Fraktionssitzung ausgehändigt worden sein. Hier bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen seiner Stellung als stellvertretendes Ausschussmitglied und seiner Eigenschaft als Mitglied der SPD- Ratsfraktion. Daraufhin antwortete die Staatsanwaltschaft, dass zu der erbetenen Überprüfung schon deshalb kein Anlass bestehe, weil Strafantrag nicht gestellt worden und die Antragsfrist nunmehr abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 setzte der Bürgermeister den Kläger davon in Kenntnis, dass er den begründeten Verdacht habe, dass er, der Kläger, als Zuhörer in der Ratssitzung am 27. August 2001 Sitzungsunterlagen für den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung an Herrn T weitergegeben habe, und dass nunmehr geprüft werden müsse, ob er gegen seine ihm als stellvertretendem Ausschussmitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Vorwurf bis zum 26. Februar 2002 Stellung zu nehmen. Am 18. Februar 2002 fertigte der Leiter des Rechtsamtes der Stadt M einen Vermerk mit folgendem Wortlaut: Herr L rief heute morgen den Unterzeichner an. Er war sehr empört über den Vorwurf, der ihm im Anhörungsschreiben gemacht wurde und wird die Angelegenheit seinem Anwalt übergeben. Er werde dagegen angehen', wenn ihm jemand unterstelle, dass er solche Pflichten verletzt haben könnte. Er bezeichnete den- oder diejenigen, die das behaupten, als Lumpen' und Verbrecher'." Ein weiterer Vermerk des Amtsleiters vom gleichen Tag lautet wie folgt: Herr T rief heute den Unterzeichner an und gab wüste Beschimpfungen von sich. U.a. bezeichnete er die Stadt M als Chaotenhaufen' und den Unterzeichner als offensichtlich überfordert in seinem Amt'. Weiterhin forderte er mich auf, innerhalb von drei Tagen die Behauptungen zurückzunehmen, ansonsten würde er in die Presse gehen, um dann aus dem Nähkästchen' zu plaudern. Der Unterzeichner wies ihn darauf hin, sachlich zu bleiben und beendete das Gespräch nach kurzer Zeit, nachdem die Beschimpfungen weitergingen, einseitig." Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2002 führte der Kläger aus: Bezüglich der Rechtslage verweise er auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Q. Die Auffassung, er habe die Unterlagen nur erhalten, weil er der SPD- Fraktion angehöre, sei weder zwingend noch belegt. Er könne, wenn die Schilderung von Frau I1 überhaupt zutreffe, die fraglichen Unterlagen von jedem Ratsmitglied oder Mitglied der Verwaltung erhalten haben. Am 24. Juni 2002 beschloss der Beklagte unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage der Verwaltung, gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen § 30 GO NRW ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen. In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es im Wesentlichen: Durch die schlüssige und glaubwürdige Aussage von Frau I stehe fest, dass Herr L in der Ratssitzung am 27. August 2001 Sitzungsunterlagen für den nichtöffentlichen Teil an Herrn T weitergegeben habe. Für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Frau I1 spreche zum einen die detaillierte Schilderung des Sachverhaltes. Ferner habe der Anwalt von Herrn L die Tatsache der Weitergabe von Sitzungsunterlagen nicht ausdrücklich bestritten. Er habe sich lediglich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft berufen und dazu Stellung genommen, wie Herr L in den Besitz der Unterlagen gekommen sein könnte. Eine ggf. schriftliche Stellungnahme von Herrn T sei aufgrund seines Anrufes am 18. Februar 2002 nicht mehr für zweckmäßig erachtet worden. Die Weitergabe erfülle den Tatbestand der Verschwiegenheitsverletzung. Die Sitzungsvorlagen seien dem Kläger durch seine amtliche Mitarbeit bekannt geworden. Es spiele keine Rolle, ob Herr L die Unterlagen in einer Fraktionssitzung oder von einem Ratsmitglied oder auf andere Weise erhalten habe. Die Reichweite der Verschwiegenheitspflicht sei weit auszudehnen. Die Verschwiegenheitspflicht nach der GO NRW gehe ebenso weit wie diejenige der Beamten. Für einen Beamten stehe fest, dass er auch über Dinge schweigen müsse, die ihm nur gelegentlich seines Dienstes bekannt geworden seien, die ihm z.B. von einem Beamten unbefugterweise mitgeteilt worden seien. Es habe Herrn L auch klar sein müssen, dass es sich bei den weitergegebenen Unterlagen um solche für die nichtöffentliche Ratssitzung gehandelt habe. Es habe sich dabei u.a. um Unterlagen über Grundstücksgeschäfte und Personalangelegenheiten gehandelt, die besonders schützenswerte Daten enthalten hätten. Aus der Einlassung von Herrn L sei nicht ersichtlich, dass er sich evtl. über die Weitergabe dieser Unterlagen geirrt haben könnte. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes stehe im Ermessen des Rates. Beim Ermessen sei zu prüfen, ob dem Betroffenen Rechtfertigungsgründe zur Seite stünden oder er einem Irrtum unterlegen gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe Herr L erkennen müssen, dass sich in den von ihm an Herrn T überreichten Unterlagen auch solche befanden, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Entlastungsgründe habe der Betroffene nicht vorgebracht. Insbesondere spiele es in diesem Zusammenhang keine Rolle, von wem er die Unterlagen bekommen habe. Mit Bescheid vom 11. Juli 2002 setzte der Beklagte, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Kläger unter Wiederholung der Ausführungen in der Beschlussvorlage ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro fest. Zur Begründung seines am 17. Juli 2002 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger mit Schreiben vom 4. November 2002 ergänzend aus: Die Verwaltung stütze die Verhängung des Ordnungsgeldes allein auf die Aussage der Zeugin I1. Der Verzicht auf die Aussage des Zeugen T sei ein Ermittlungsmangel, der die Rechtswidrigkeit des Ordnungsgeldverfahrens bewirke. Der Zeuge T werde bekunden, dass er am fraglichen Tag zur öffentlichen Ratssitzung zu spät erschienen sei und ihn, den Kläger, aus diesem Grunde nach der Tagesordnung gefragt habe. Er habe diesem daraufhin die schriftliche Tagesordnung zum Lesen ausgehändigt. Da dieser jedoch alsdann habe feststellen müssen, dass er seine Lesebrille nicht dabei gehabt habe, habe er die Tagesordnung ihm, dem Kläger, zurückgegeben, ohne sie gelesen zu haben. Der Zeuge T werde ausdrücklich bekunden, dass - im Gegensatz zur Behauptung der Zeugin I1 - keinerlei Unterlagen bei ihm verblieben seien. Der Zeuge T werde ferner bestätigen, dass er von irgendwelchen Inhalten der ihm kurzfristig überlassenen Schriftstücke keine Kenntnis genommen habe. Unter diesen Umständen komme die Verhängung eines Ordnungsgeldes schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Im Übrigen setze die Verletzung des Dienstgeheimnisses als Ausschussmitglied voraus, dass er die von ihm vermeintlich weitergegebenen Vorlagen aus dem nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied (dabei") erhalten haben müsse. Dies sei nicht der Fall. Weder als Mitglied des Seniorenausschusses noch als stellvertretendes Mitglied des Planungs- und Verkehrsausschusses sei er Adressat und Empfänger der Vorlagen gewesen, die Frau I1 gesehen haben wolle. Schon der Umfang der Vorlage im Vergleich zum Anlass der Ermittlungen zeige, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorliegend unverhältnismäßig sei. Dies gelte insbesondere im Vergleich zu anderen Sachverhalten. Der Zeuge T werde bekunden, dass er mehrstündige Verhandlungen" mit einem Ratsmitglied über Planungs- und Grundstücksfragen geführt habe, zu denen das Ratsmitglied weder befugt noch bevollmächtigt gewesen sei. Hier läge es viel eher nahe, wegen der möglichen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu ermitteln. Mit Schreiben vom 5. November 2002 bat der Bürgermeister Herrn T unter Bezugnahme auf seine Benennung als Zeugen durch den Kläger darum, zur Weitergabe der Vorlagen bis zum 11. November 2002 Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme erfolgte bis zur mündlichen Verhandlung nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2002 wies der Beklagte, vertreten durch den Bürgermeister, aufgrund eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 18. November 2002 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus: Auch die im Schreiben vom 4. November 2002 aufgestellten Behauptungen seien nicht geeignet, Zweifel an der Aussage von Frau I1 zu begründen. Herr T habe bis heute keine Aussage zu der Angelegenheit gemacht, insbesondere habe er sich trotz eines ausdrücklichen Anschreibens nicht schriftlich dazu geäußert. Insofern hätten die von Herrn L aufgestellten Behauptungen darüber, was Herr T aussagen werde, nicht den gleichen Stellenwert wie die Aussage von Frau I1. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei nur die Ahndung durch Verhängung eines Ordnungsgeldes in Betracht gekommen. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass von vorneherein gar nicht bestritten worden sei, dass Unterlagen weitergereicht worden seien. Erst im Schreiben vom 4. November 2002 sei die Behauptung aufgestellt worden, dass der Zeuge T bestätigen werde, dass keinerlei Unterlagen bei ihm verblieben seien. Diese Behauptung habe jedoch nicht den gleichen Stellenwert wie die Aussage von Frau I1. Deren nachvollziehbare und glaubwürdige Aussage sei bis Anfang November, was den konkreten Sachverhalt betreffe, nicht bestritten worden. Zur Begründung seiner am 24. Dezember 2002 erhobenen Klage macht der Kläger ergänzend geltend: Er habe dem Zeugen T keine Sitzungsvorlagen ausgehändigt. Es seien auch keine Unterlagen bei dem Zeugen T verblieben. Er habe ihm lediglich die Tagesordnung (ohne Sitzungsvorlagen) zum Lesen ausgehändigt. Im Übrigen sei die Verhängung eines Ordnungsgeldes unverhältnismäßig und auf Grund ihrer Einseitigkeit ein Ermessensfehler. Der Rat wolle mit der CDU- Mehrheit ein unbotmäßiges SPD- Mitglied abstrafen und schließe vor anderen Sachverhalten, die die CDU- Fraktion beträfen - wie etwa den Verhandlungen des Zeugen T mit dem CDU- Ratsmitglied C- -T1, die dem Rat bekannt geworden seien - die Augen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Kammer hat zur Frage, ob der Kläger in der Ratssitzung vom 27. August 2001 Sitzungsvorlagen für den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung an Herrn T weitergegeben hat, Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen I1 und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen, § 117 Abs.3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind §§ 30 Abs.1 Satz 1, Abs.6, 29 Abs.3 Satz 1 i.V.m. §§ 58 Abs.2 Satz 1, 43 Abs.2 GO NRW. Danach kann der Rat bei Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 GO NRW nach näherer Maßgabe der benannten Bestimmungen ein Ordnungsgeld festsetzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind vorliegend erfüllt. Den Kläger trifft als stellvertretendes Mitglied des Planungs- und Umweltausschusses des Beklagten die in § 30 Abs.1 Satz 1 GO NRW umschriebene Verschwiegenheitspflicht. Nach § 58 Abs.2 Satz 1 GO NRW finden auf Ausschussmitglieder die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Mangels weiterer Differenzierung in § 58 Abs.2 Satz 1 GO NRW gilt dies auch für die in § 58 Abs.1 GO NRW erwähnten stellvertretenden Ausschussmitglieder. Danach unterliegen diese wie Ratsmitglieder gemäß § 43 Abs.2 GO NRW der sich aus § 30 GO NRW ergebenden Verschwiegenheitspflicht, so dass der Kläger, der als sachkundiger Bürger stellvertretendes Mitglied des Planungs- und Umweltausschusses ist, der Verschwiegenheitspflicht unterfällt. Ob sich eine solche auch aus seiner Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ergibt, mag danach offen bleiben. Der Kläger hat die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, indem er in der Ratssitzung am 27. August 2001 Sitzungsvorlagen für den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung an Herrn T weitergegeben hat. Die Weitergabe der entsprechenden Sitzungsvorlagen sieht die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin I1, die durch die Bekundungen des Klägers und die beeidete Aussage des Zeugen T nicht in Zweifel gezogen wird. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes festzustellen: Die Zeugin I1 hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass sie gesehen habe, wie der Kläger dem Zeugen T die farblich unterschiedlich gestalteten Vorlagen für den öffentlichen und den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung ausgehändigt habe und dass der Zeuge T, der direkt links neben ihr gesessen habe, in den Unterlagen und zwar auch denjenigen für den nichtöffentlichen Teil gelesen habe, wobei sie selbst Unterlagen aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung habe mitlesen können. Diese Aussage erachtet die Kammer für glaubhaft. Die Schilderung der Klägerin war anschaulich, detailliert und in sich stimmig. Sie deckte sich zudem vollständig mit den Angaben der Zeugin in ihrem vertraulichen schriftlichen Vermerk vom 27. August 2001 - der offensichtlich unmittelbar nach der Ratssitzung gefertigt wurde - und in ihrer ergänzenden Befragung vom 6. September 2001 und lässt eine über den gesamten Zeitraum inhaltlich konstante Aussage erkennen. Die Kammer erachtet die Zeugin I1 auch für glaubwürdig. Zunächst ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kein Grund zu erkennen, weshalb die Zeugin I1 unmittelbar nach der Ratssitzung wahrheitswidrig die Weitergabe der fraglichen Sitzungsvorlagen hätte behaupten sollen. Nach Angaben der Zeugin, denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestimmt hat, bestanden zwischen ihr und dem Kläger bzw. dem Zeugen T zum Zeitpunkt des Vorfalls keine persönlichen Animositäten und auch im Übrigen sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Zeugin I1 den Kläger bzw. den Zeugen T durch wahrheitswidrige Angaben hätte belasten sollen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerte Vermutung, die Zeugin I1 habe als politische Gegnerin des Klägers einen Vorwurf erfunden, ist nach Überzeugung der Kammer angesichts ihrer glaubhaften Aussage zu ihren Beobachtungen, die sie unmittelbar nach der Ratssitzung niedergelegt hat und gegen deren Stimmigkeit auch der Prozessbevollmächtigten des Klägers keine begründeten Zweifel vorgebracht hat, sowie des von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks haltlos, zumal ein besonderes politisches Gewicht des Klägers, das ihn zum lohnenden Ziel einer Denunziation gemacht hätte, nicht erkennbar ist. Soweit die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers angegeben hat, in ihrem Beisein sei auf Sitzungen des Vorstandes des CDU- Ortsverbandes Lippstadt nicht über Beratungsgegenstände des nichtöffentlichen Teils von Ratssitzungen gesprochen worden, hat die Kammer zwar Zweifel an der Richtigkeit dieser Antwort. Hieraus ergeben sich jedoch nach der Beurteilung der Kammer keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin I1 zum Geschehen im August 2001 und ihre diesbezügliche Glaubwürdigkeit. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass die an die Zeugin gerichtete Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt ihrer in der zeitlichen Entwicklung gleichgebliebenen Angaben zur Weitergabe der Sitzungsvorlagen stand. Zwar zielte die Frage vordergründig darauf, die von der Zeugin dargestellte Motivlage - sie habe den Vorfall angezeigt, weil es für sie nicht vorstellbar gewesen sei, dass jemand so gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoße - in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus war die Frage jedoch erkennbar auch darauf gerichtet, von der Zeugin Informationen über interne Vorgänge der CDU- Ortsunion zu erhalten und sie insoweit in eine Zwangslage zu bringen. Dass die Zeugin hierauf möglicherweise nicht zutreffend geantwortet hat, um sich ansonsten zu erwartenden parteipolitischen Angriffen zu entziehen, erscheint für die Kammer nachvollziehbar und kann die Glaubwürdigkeit der Zeugin - zumal die Frage erkennbar nicht den Gegenstand des Beweisbeschlusses berührte und auch keine greifbaren Anhaltspunkte für andere Motive der Klägerin für die Anzeige des Vorfalls ersichtlich waren - nach dem Eindruck des Gerichts nicht erschüttern. Auch die Bekundungen des Klägers und die beeidigte Aussage des Zeugen T zum Vorfall am 27. August 2001 vermögen keine Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit der Aussage der Zeugin I1 zu begründen. Die Bekundung des Klägers, er habe Herrn T auf dessen Aufforderung die Tagesordnung ausgehändigt und er sei sich sicher, dass es nur die drei Blätter der Tagesordnung gewesen seien, während sich die anderen Unterlagen auf seinem Schoß befunden hätten, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Diese Angaben haben bereits angesichts des erheblichen Eigeninteresses des Klägers am Ausgang des Verfahrens nur eingeschränkte Bedeutung. Zudem ergeben sich aus der Gesamtschau des Verfahrensablaufes durchgreifende Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Es ist für die Kammer bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht unmittelbar nach Bekanntwerden des gegen ihn erhobenen Vorwurfs eine substantiierte Gegendarstellung zu den Geschehnissen am 27. August 2001 abgegeben hat. Dies hätte aller Lebenserfahrung entsprochen, wenn sich das Geschehen tatsächlich in der Weitergabe der Tagesordnung erschöpft hätte. Stattdessen hat er im anwaltlichen Schreiben vom 22. Februar 2002 die Übergabe der Vorlagen nicht ausdrücklich bestritten, sondern sich auf Ausführungen beschränkt, weshalb eine Ahndung aus Rechtsgründen ausscheide, soweit die Schilderung von Frau I1 überhaupt zutreffe". Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht von vorneherein angegeben hat, wie er die Vorlagen erhalten hat, sondern sich im Schreiben vom 22. Februar 2002 dahin eingelassen hat, die Auffassung, er habe die Unterlagen nur erhalten, weil er der SPD- Fraktion angehöre, sei weder zwingend noch belegt und er könne die fraglichen Unterlagen von jedem Ratsmitglied oder Mitglied der Verwaltung erhalten haben. Als der Kläger sich dann erstmals im Schreiben vom 4. November 2002 zu den Geschehnissen in der Ratssitzung eingelassen hat, hat er das Geschehen zudem nicht aus eigener Sicht wiedergegeben, sondern sich auf die Darstellung zu erwartender Bekundungen des Zeugen T beschränkt, was nur nach vorheriger Absprache mit dem Zeugen T möglich gewesen sein kann. Auch die beeidete Aussage des Zeugen T vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin I1 zu begründen. Der Zeuge T hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, er habe vom Kläger ein Blatt der Tagesordnung erhalten und dieses zurückgegeben, nachdem er bemerkt habe, dass er seine Brille nicht bei sich gehabt habe. Diese Angaben stehen zunächst im Widerspruch zu der Bekundung des Klägers, er habe dem Zeugen die aus drei Blättern bestehende Tagesordnung ausgehändigt, so dass sich bereits hieraus Zweifel an deren Glaubhaftigkeit ergeben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge T bis zur mündlichen Verhandlung keine direkte Schilderung der Geschehnisse abgegeben hat, obwohl er vom Kläger im Verwaltungsverfahren ausdrücklich als Zeuge benannt und vom Beklagten danach auch um Stellungnahme gebeten worden ist. Der Zeuge T hat zudem in der mündlichen Verhandlung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Äußerung dahin, er habe es gar nicht nötig, sich auf die von der Zeugin geschilderte Weise kundig zu machen und er kenne eine Vielzahl von CDU- Ratsmitgliedern, von denen er jederzeit über die Inhalte von nichtöffentlichen Ratssitzungen informiert würde, zeigt, dass er die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten offenbar als Lappalie erachtet und insoweit über keinerlei Unrechtsbewusstsein verfügt. Hierauf lassen im Übrigen auch die Angaben des Klägers im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schließen, nach denen der Zeuge T mit einem CDU- Ratsmitglied mehrstündige Verhandlungen geführt habe, bei denen es viel näher läge, wegen der möglichen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu ermitteln. Die in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen T geäußerte Empörung über die Vorwürfe (unglaublich", unverschämt") erscheint vor diesem Hintergrund - wie bereits seine Ausführungen im Telefonat vom 18. Februar 2002 - als untauglicher Versuch, die Vorwürfe statt durch Sachangaben durch möglichst vehementes Abstreiten zu entkräften, so dass dessen Angaben nach alledem zur Überzeugung der Kammer unglaubhaft sind. Steht nach dem Gesagten zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger Sitzungsvorlagen für den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung an den Zeugen T weitergegeben hat, sind auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes erfüllt. Beim Inhalt der Sitzungsvorlagen zum nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung handelt es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 GO NRW, deren Geheimhaltung vom Rat beschlossen ist. Insoweit ist anerkannt, dass als Angelegenheiten, deren Geheimhaltung vom Rat beschlossen ist, auch solche anzusehen sind, die - wie vorliegend - ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Vgl. Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein- Westfalen, Band I, § 30 GO NRW, Ziffer II.2 c); Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 1990 - 15 K 3472/89 -, auszugsweise abrufbar in JURIS. Die Sitzungsvorlagen sind dem Kläger, der Ausschussmitglied ist, auch dabei", nämlich bei seiner Tätigkeit als Ausschussmitglied, bekannt geworden. Dies gilt unabhängig davon, ob er letztlich ein Überstück der Fraktion, das Exemplar eines Ratsmitglieds oder ein Exemplar der Verwaltung erhalten hat. Zwar war der Kläger nicht unmittelbarer Adressat der Vorlagen. Bereits der Wortlaut des § 30 Abs.1 Satz 1 GO NRW deutet jedoch darauf hin, dass die Vorschrift nicht nur Fälle erfasst, in denen der Verpflichtete gerade auch bestimmungsgemäßer Adressat der ihm bekannt gewordenen Geheimnisse war. Die verwendete Formulierung der dabei" bekannt gewordenen Angelegenheiten legt vielmehr nahe, dass auch Angelegenheiten erfasst sein sollen, die dem Betreffenden nur bei Gelegenheit seiner Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ihm die Angelegenheiten im sachlichen Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Funktionsträger bekannt geworden sind. Dafür spricht auch, dass der Zweck der Vorschrift, nämlich der Schutz von Geheimnissen privater Dritter und die Schaffung eines Freiraumes für unbefangene Äußerungen auch zu sensiblen Sachfragen, ansonsten nur sehr unvollkommen erreicht würde. Demgemäß wird auch in der Literatur befürwortet, die Verschwiegenheitspflicht im Zweifel streng auszulegen. Vgl. Rehn/Cronauge, a.a.O, § 30 GO NRW, Ziffer II.3 In Anwendung dieser Maßstäbe sind dem Kläger die Sitzungsvorlagen in jedem Fall bei" seiner Tätigkeit bekannt geworden. Dies gilt ersichtlich für den Fall, dass er ein Überstück der Fraktion erhalten haben sollte, da es ihm maßgeblich aufgrund seiner Funktion als Ausschussmitglied möglich gewesen ist, an Fraktionssitzungen teilzunehmen und auf diese Weise Fraktionsmaterial zu erhalten. Gleiches gälte aber auch, soweit er das Exemplar eines Rats- oder Verwaltungsmitglieds erhalten haben sollte. Denn auch dann wäre die Weitergabe der Vorlagen an ihn maßgeblich gerade wegen seiner Stellung als stellvertretendes Ausschussmitglied erfolgt, da andere Gründe als diese Funktion des Klägers , die ein Rats- oder Verwaltungsmitglied bewogen haben könnten, ihm die Vorlagen zur Verfügung zu stellen, vorliegend nicht ersichtlich sind. Die Weitergabe der Vorlagen an Dritte, die - wie vorliegend der Zeuge T keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen, stellt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 30 Abs.6 Satz 1 GO NRW dar. Dem Kläger ist insoweit auch zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er den Verstoß ohne weiteres hätte erkennen und vermeiden können; entlastende Umstände sind insoweit nicht ersichtlich. Die Weitergabe der Vorlagen ist auch keine mit Strafe bedrohte Tat, vgl. § 30 Abs.6 Satz 2 GO NRW. Die in Betracht kommenden Straftatbestände § 203 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bzw. Nr.2 StGB sowie § 353 b Abs.1 Satz 1 Nr.1 bzw. Nr.2 StGB sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil diese voraussetzen, dass dem Täter das Geheimnis als" Amtsträger bzw. besonders Verpflichteter bekannt geworden ist. Dies ist bereits dem Wortlaut nach enger als § 30 Abs.1 GO NRW, was auch dem Charakter des Strafrechts als ultima ratio entspricht. Es bedarf insoweit eines spezifischen Bezugs zu der Funktion des Täters, woran es vorliegend deshalb fehlt, weil die Sitzungsvorlagen dem Kläger nicht in unmittelbarem funktionellem Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Ausschussaufgaben bekannt geworden sind, sondern entweder aufgrund von Kontakten zu einem Rats- oder Verwaltungsmitglied im Vorfeld oder bei der Ratssitzung oder aufgrund seiner Verbindungen zur Fraktion. Diese beruhten zwar maßgeblich auf seiner Ausschussmitgliedschaft, sind aber nicht seinem unmittelbaren Aufgabenbereich als Ausschussmitglied zuzuordnen. Sachkundige Bürger, die einem Ausschuss angehören, müssen insoweit weder notwendigerweise einer Fraktion angehören noch fallen informelle persönliche Kontakte in den unmittelbaren Aufgabenbereich eines Ausschussmitglieds, so dass ein spezifischer Bezug zur Funktion als Ausschussmitglied im Sinne der angeführten strafrechtlichen Bestimmungen nicht besteht. Im Hinblick auf § 133 StGB scheidet eine Strafbarkeit ebenfalls aus, da es sich bei den Vorlagen nicht um Gegenstände handelt, die um ihrer selbst, d.h. um der Erhaltung ihrer Individualität willen in dienstlicher Verwahrung sind, sondern um jederzeit reproduzierbare Arbeitsvorlagen. Lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes demnach vor, sind auch durchgreifende Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, die Festsetzung des Ordnungsgeldes sei unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung ermessensfehlerhaft, weil der Rat vor anderen, ebenfalls ahndungswürdigen Sachverhalten, die die CDU- Fraktion beträfen - wie etwa die Verhandlungen des Zeugen T mit einem CDU- Ratsmitglied - , die Augen verschließe, hat der Kläger weder konkretisiert, welche Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten im Einzelnen stattgefunden haben sollen noch aufgezeigt, inwieweit dem Beklagten entsprechende konkrete Verstöße bekannt gewesen sein sollten, so dass eine Ungleichbehandlung insoweit nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.