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Urteil

7 K 1273/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:1118.7K1273.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Vater des Klägers war im Jahre 2002 Eigentümer der Wegeparzelle Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 548, als Teil der Straße W. , die im Übrigen zum überwiegenden Teil im Eigentum der Stadt I1. steht. Mittlerweile ist der Kläger selbst Eigentümer der vorgenannten Wegeparzelle geworden; sein Vater ist Nießbraucher. Die nicht ausdrücklich für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Straße W. ist an das öffentliche Straßenverkehrsnetz angebunden und über die X.---------straße und U.-----straße erreichbar. Die Straße W. dient seit Jahren der Erschließung mehrerer Wohngrundstücke, die allein über die Straße W. angefahren werden können. Nach den Angaben des Klägers hat an der Kreuzung X.---------straße /W. „immer" ein von der Familie des Klägers aufgestelltes Schild mit der Aufschrift „Privatweg - Benutzung des Weges auf eigene Gefahr" gestanden; das Schild sei jedoch von der Stadt I1. (wohl im Jahre 2002) - und ohne die Einwilligung der Familie des Klägers - entfernt worden. Die gesamte Fahrbahn der Straße W. wird von der Stadt I1. auf deren Kosten in Stand gehalten. 3 Nachdem ein neben der vorgenannten Wegeparzelle liegendes - ursprünglich im Eigentum des Vaters des Klägers stehendes - Grundstück (Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 545 (W. ) in die jetzigen Flurstücke 545 und 546 geteilt worden war und das abgeteilte Flurstück 546 von den Eheleuten V. käuflich erworben worden war und diese damit begonnen hatten, auf dem erworbenen Grundstück (Flurstück 546) nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung ein Einfamilienhaus zu errichten, legte der Vater des Klägers gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antrag hatte keinen Erfolg; er wurde mit Beschluss vom 9. August 2002 (12 L 856/02) - unter anderem mit der Begründung, dass der Vater des Klägers als Eigentümer der Wegeparzelle bereits nach § 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet sei, die Benutzung der Straße W. zur Herstellung der erforderlichen Verbindung für eine Vielzahl von Wohngebäuden als Zuwegung zu dulden - als unbegründet abgelehnt. 4 Daraufhin wurde der Kläger von seinem Vater mit der Anbringung von Sperrpfosten vor der Zufahrt zum Hausgrundstück der Nachbarn V. beauftragt. Der Kläger baute die Sperrpfosten weisungsgemäß am 19. August 2002 so in die zum damaligen Zeitpunkt vorhandene durchgehende Asphaltdecke der Straße W. ein, dass das Grundstück der Nachbarn V. über die einzige Grundstückszufahrt mit Fahrzeugen nicht mehr angefahren werden konnte; auf die Befahrbarkeit der Straße W. im Übrigen hatte diese Maßnahme keinen Einfluss. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 9. September 2002 gab der Beklagte dem Kläger - nach vorheriger Anhörung - auf, die von ihm angebrachten Sperrpfosten binnen dreier Tage nach Zugang des Bescheides zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Straße wieder herzustellen, drohte dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Ersatzvornahme an und forderte ihn darüber hinaus auf, künftig das Aufstellen weiterer Sperrpfosten im öffentlichen Verkehrsraum zu unterlassen. Daneben drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR an. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. 6 Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Wegeparzelle zwar im Privat-Eigentum des Vaters des Klägers stehe, es sich aber dennoch um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) handele. Die Straße W. unterliege dem Gemeingebrauch; es bestehe eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit für die Allgemeinheit und es handele sich für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar um eine tatsächlich-öffentliche Straße. Auf der Fläche, die dem öffentlichen Straßenverkehr zugänglich sei, sei allein die Straßenverkehrsbehörde befugt, Verkehrseinrichtungen anzubringen. Die Anbringung der Sperrpfosten stelle deshalb eine Gesetzesverletzung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 24. September 2002 gab der Beklagte dem Vater des Klägers auf, die Beseitigung der Sperrpfosten zu dulden und ordnete ebenfalls die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung verwies der Beklagte auch hier im Wesentlichen darauf, dass die Straße öffentlicher Straßenverkehrsraum im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei und nur die Straßenverkehrsbehörde Verkehrseinrichtungen aufstellen dürfe. Das Aufstellen der Sperrpfosten verstoße hiergegen und sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Aufstellung der Sperrpfosten habe nichts anderes als eine eigenmächtige Durchsetzung eines vor Gericht ohne Erfolg angestrebten Baustopps dargestellt. 8 Gegen die Ordnungsverfügung vom 9. September 2002 erhob der Kläger am 16. September 2002 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Anbringung der Sperrpfosten Ausdruck des Willens seines Vaters als Eigentümer der Straße W. und des parallel zur Straße W. verlaufenden Randstreifens gewesen sei, jedwede Nutzung des unbefestigten Grünstreifens zu verhindern. Der für die Einbringung der Sperrpfosten in Anspruch genommene Grund unterfalle nicht dem Regelungsbereich der Straßenverkehrsordnung. Für die Verkehrsteilnehmer sei erkennbar gewesen, dass eine Zugangsmöglichkeit zur Straße W. für die Allgemeinheit vom Eigentümer nicht gewollt gewesen sei. Die Straße W. sei allein aus nördlicher Richtung, von der X.---------straße aus, zu befahren. In Höhe des Hauses W. sei ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg - Durchfahrt verboten" aufgestellt gewesen und aufgestellt, welches jedem Verkehrsteilnehmer anzeige, dass jedwede allgemeine Benutzung der Straße untersagt sei. Auch in Höhe der vermeintlichen Zufahrt zur Baustelle der Nachbarn V. deute der unbefestigte Randstreifen darauf hin, dass eine Zufahrt zu dem dahinter liegenden Grundstück auch vor Anbringung der Sperrpfosten nicht gewollt gewesen sei. Die auf der Fahrbahn aufgebrachten Teerstücke hätten demgegenüber allein der Zufahrt zur Garage, nicht jedoch der Zufahrt zum dahinter liegenden Baugrundstück gedient. 9 Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hatte im Wesentlichen keinen Erfolg (7 L 1600/02); er wurde mit Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2002 abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde lediglich im Hinblick auf die Androhung der Ersatzvornahme angeordnet, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 2002 versäumt worden war, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme anzugeben. 10 Mit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2002 ergänzte der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom 9. September 2002 insoweit, als er nunmehr die voraussichtlichen Kosten der angedrohten Ersatzvornahme mit „rund 150,- EUR" bezifferte. 11 Die gegen den Beschluss der Kammer erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002 als unbegründet zurückgewiesen. 12 Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2002 erhobenen Widerspruchs anzuordnen, hatte keinen Erfolg; er wurde mit Beschluss der Kammer vom 26. November 2002 abgelehnt (7 L 1871/02). 13 Die Sperrpfosten waren bereits zuvor - am 20. November 2002 - im Wege der Ersatzvornahme durch den Beklagten entfernt worden, wobei sich ergab, dass die Asphaltdecke der Straße W. um die streitgegenständlichen Sperrpfosten herum nach der Einbringung der Sperrpfosten entfernt und durch Grassoden ersetzt worden war. 14 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrates des F -Kreises vom 26. Februar 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies auch die Widerspruchsbehörde darauf, dass die Straßenverkehrsordnung auf tatsächlich-öffentlichen Wegen Geltung besitze, auf denen der Eigentümer einen öffentlichen Verkehr - sei es allgemein oder nur eingeschränkt - eröffnet habe oder dulde. Die Sperrpfosten seien in einem Bereich, der unstreitig zur öffentlichen Verkehrsfläche gehöre, aufgestellt worden. Ausweislich der seinerzeit gefertigten Lichtbilder sei eindeutig zu erkennen, dass die Pfosten im Bereich der betonierten Fahrbahnfläche aufgestellt worden seien. Die nachträgliche Veränderung der Oberfläche sei für die weitere Beurteilung unerheblich, zumal dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung aufgegeben worden sei, den ursprünglichen Zustand der Straße wiederherzustellen. 15 Der Kläger hat am 3. April 2003 Klage erhoben und zunächst die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 26. Februar 2003 begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, denn der für das Einbringen der Sperrpfosten in Anspruch genommene Grund gehöre nicht zum öffentlichen Straßenverkehrsraum. Die Sperrpfosten seien nicht auf der drei Meter breiten Straße W. angebracht, sondern befänden sich auf dem - ebenfalls im Eigentum seines Vaters stehenden - ungefähr einen Meter breiten unbefestigten Randstreifen, was ein am 17. Oktober 2002 angefertigter Lageplan be- stätige. Der sich dem Beklagten als betonierte Fahrbahnfläche darstellende Bereich sei tatsächlich der neben dem der Straße W. verlaufende Randstreifen, der im Zuge der Wegteerungsarbeiten der Stadt I1. auf Höhe der vermeintlichen Zufahrt zum Haus W. unzulässiger Weise versiegelt worden sei. Die von der Stadt I1. eigenmächtig vorgenommene Wegeverbreiterung führe nunmehr dazu, seinen Vater noch weiter in dessen Verfügungsmacht hinsichtlich seines Eigentums an dem Randstreifen einzuschränken. Die Sperrpfosten seien in der Flucht des Zaunes errichtet, der gleichfalls seit Jahren auf dem Grundstück seines Vaters (Randstreifen) angebracht und bislang nicht beanstandet worden sei. Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung insoweit rechtswidrig, als ihm aufgegeben werde, die Einbringung weiterer Sperrpfosten in den öffentlichen Verkehrsraum zukünftig zu unterlassen, weil sie zu unbestimmt sei; auch sei das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR nicht erforderlich gewesen, weil weder er noch sein Vater angekündigt hätten, Sperrpfosten in Zukunft nochmals auszustellen. Auch sei die Höhe des Zwangsgeldes nicht angemessen. 16 Der Kläger hat zunächst - schriftsätzlich - beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. September 2002 aufzuheben. Nachdem der Berichterstatter im Erörterungstermin vom 6. Oktober 2004 die Frage der Erledigung des angefochtenen Bescheides angesprochen hat, hat der Kläger sein Begehren mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2004 - wegen der von ihm gesehenen „teilweisen Erledigung" der Ordnungsverfügung des Beklagten - anders formuliert und beantragt nunmehr - sinngemäß -, 17 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 rechtswidrig gewesen ist. 18 Hierzu trägt er vor, ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zu haben, weil mit der begehrten Feststellung die Rechtsnatur der Straße W. neben dem Haus W. , hinsichtlich der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Weges geklärt würde, während hierüber bislang Rechtsunklarheit bestehe. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die betroffene Straßenfläche dem Regime der Straßenverkehrsordnung unterfalle; darüber hinaus macht sie - wie auch bereits in den vorgenannten Eilverfahren - geltend, dass die Straße W. - jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Bereich - wegerechtlich öffentlich sei. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 7 K 1270/03, der zu diesen Verfahren gehörenden Eilverfahren, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 25 Der Klageantrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger im Hinblick auf die ihm aufgegebene Beseitigung der Sperrpfosten und im Hinblick auf die ihm angedrohte Ersatzvornahme lediglich noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt, im Übrigen aber nach wie vor die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes anstrebt. 26 Die Klage ist in dem oben genannten Umfang als sog. Fortsetzungsfeststellungklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt „vorher" erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Der auf die Beseitigung der Sperrpfosten gerichtete Verwaltungsakt hat sich - ebenso wie die Androhung der Ersatzvornahme - mit der Beseitigung der Sperrpfosten durch den Beklagten erledigt, zumal der Kläger eine Aufhebung des bereits vor Klageerhebung (und vor Erlass des Widerspruchsbescheides) vollzogenen Verwaltungsaktes nunmehr nicht mehr anstrebt und er sein Feststellungsinteresse ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2004 auch allein in der Klärung der Frage der wegerechtlichen Öffentlichkeit des Straßenabschnitts sieht. 27 Der Kläger hat auch ein berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung; dies folgt allerdings nicht aus dem von ihm nunmehr hierfür allein geltend gemachten Interesse an der Feststellung der wegerechtlichen Öffentlichkeit der Straße, denn die wegerechtliche Einordnung der Straße W. war nicht Grundlage der ursprünglich angefochtenen Verfügung und damit auch nicht der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage. Der Beklagte hat seinen Bescheid (ebenso wie der Landrat seinen Widerspruchsbescheid) nicht darauf gestützt, dass die Straße W. im fraglichen Bereich eine wegerechtlich öffentliche Straße ist, sondern zur Begründung der Ordnungsverfügung allein darauf abgestellt, dass es sich insoweit um einen tatsächlich-öffentlichen Weg mit der Folge der Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung gehandelt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten diese Frage im Klageverfahren - und in den vorhergehenden Eilverfahren - durchaus kontrovers diskutieren bzw. diskutiert haben; Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Ordnungsverfügung, nicht aber die Richtigkeit der im Klageverfahren vorgetragenen Rechtsansichten. Maßgebend ist damit letztlich, ob es sich bei dem streitigen Grundstück des Vaters des Klägers um eine öffentliche Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung gehandelt hat, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14. November 2002 (8 B 2166/02) hingewiesen hat. 28 Der Kläger hat aber insoweit dennoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil eine antragsgemäße Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren seine Rechtsposition als nunmehriger Eigentümer des Grundstücks - im Hinblick auf ein denkbares erneutes Tätigwerden des Beklagten unter Rückgriff auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - verbessern würde, 29 vgl. zu diesem Ansatz: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage (2003), Rdnr. 130 zu § 113. 30 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. September 2002 ist insoweit - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des F. -Kreises vom 26. Februar 2003 - rechtmäßig gewesen. 31 Der von dem Beklagten gesehene Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 des OBG NRW hat vorgelegen. Das Einbringen der Sperrpfosten stellte sich bereits als Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weil es allein der zuständigen Verwaltungsbehörde, nicht aber dem Kläger oder dessen Vater, vorbehalten war, straßenverkehrsrelevante Eingriffe in den Straßenkörper vorzunehmen. 32 Es bedarf insofern allerdings auch in der Sache zur Beurteilung der des Gegebenseins des Tatbestandes des § 14 Abs. 1 OBG NRW keiner Beantwortung der von den Beteiligten diskutierten Frage, ob sich die Straße W. , soweit die Benutzung der Straße durch die Nachbarn V. in Frage steht, um einen wegerechtlich öffentlichen Weg gehandelt hat. Ebenso kann im Ergebnis unbeantwortet bleiben, ob die von dem Beklagten angenommene Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Gesetzes schon darin zu sehen gewesen ist, dass der Kläger - wenn auch weisungsgemäß - im Sinne einer Art „Selbstjustiz" ohne Einhaltung des Rechtsweges Fakten geschaffen hat, die er bzw. sein Vater auf gerichtlichem Wege (Verfahren 12 L 856/02) nicht hat erreichen können, 33 vgl. insoweit: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 15. März 1984 - 1 Ss 49/84 -, in: VRS 67, 146 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 1989 - 2 TH 93/89 -, in: VerkMitt 1991, Nr. 7. 34 Insoweit erscheint es der Kammer dennoch - auch wenn es hier auf die wegerechtlichen Zuordnung der Straße W. nicht ankommt - in Anbetracht des Verhaltens des Klägers angezeigt, darauf hinzuweisen, dass der Eigentümer einer Wegeparzelle einen seit längerer Zeit von der Allgemeinheit tatsächlich benutzten Weg zur Beachtung des staatlichen Gewaltmonopols nur dann sperren darf bzw. sperren lassen darf, wenn die - im vorliegenden Fall auch nach Auffassung des Klägers - offensichtlich gegebenen Zweifel hinsichtlich der Rechtsnatur des Privatweges zuvor in einem hierfür in Betracht kommenden Hauptsacheverfahren vor Gericht geklärt worden sind (Klage auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit des Weges). 35 Vgl. insofern: Hess. VGH, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklemburg- Vorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 M 54/99 -, LKV 2000, 542 f. 36 Auf die wegerechtliche Zuordnung der Straße W. kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in der Sache nicht an, weil der Beklagte zu recht davon ausgegangen ist - und die Ordnungsverfügung, jedenfalls, was das Gegebensein der Gefahr für die öffentliche Sicherheit betrifft, tatsächlich allein auf den Umstand gestützt hat -, dass es sich bei der Straße W. um eine tatsächlich-öffentliche Straße gehandelt hat, die dem Regime des Straßenverkehrsgesetzes unterfiel. 37 Die Voraussetzungen für das Vorliegen öffentlichen Verkehrsgrundes im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geklärt: Verkehrsflächen sind öffentlich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind, während von eine Öffentlichkeit der Verkehrsfläche nicht gegeben ist, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Personenkreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraums mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen, und er Vorsorge trifft, dass nur solche Personen Zutritt erhalten. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 1999 - 5 A 1321/97 -, NJW 2000, 602 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur. 39 Dass der Vater des Klägers als Eigentümer die Benutzung der Straße W. in diesem Sinne für die Allgemeinheit über Jahre tatsächlich zugelassen hat, kann nicht ernsthaft bestritten werden; über die Straße sind eine Vielzahl von Wohngrundstücken erschlossen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Vater des Klägers vormals ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg - Benutzung des Weges auf eigene Gefahr" aufgestellt hatte; vielmehr belegt dieser Umstand gerade die Öffentlichkeit des Weges. Denn mit diesem Schild hatte der Vater des Klägers - mit Blick auf den für die Allgemeinheit ersichtlichen äußeren Anschein - gerade nicht die tatsächliche Benutzung durch die Allgemeinheit verboten und die Benutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sondern lediglich - ohne die Benutzung durch andere auszuschließen - darauf hingewiesen, dass es sich um einen in privatem Eigentum stehenden Weg handelt, und versucht, die Frage der Gefahrtragung zu regeln. Darin kann schlechterdings kein Ausschluss der Nutzung durch die Öffentlichkeit gesehen werden. 40 Vgl. insoweit zu einer vergleichbaren Konstellation: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 W 6/02 -, Juris-Nr. MWRE 104110200. 41 Soweit der Kläger heute auf seinem privaten Grund neben der Straße W. ein dem Zeichen 274 zu § 41 StVO (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) nachempfundenes selbst angefertigtes Schild mit der zusätzlichen Aufschrift „Privatstrasse - Vorsicht, spielende Kinder" aufgestellt hat (vgl. Blatt 70 der Gerichtsakte), zeigt dies im Übrigen, dass er selbst insofern die Geltung der Straßenverkehrsordnung annimmt und gerade von der Benutzung der Straße durch die Öffentlichkeit positiv ausgeht. 42 Dem Charakter der Straße W. als tatsächlicher öffentlicher Straße steht auch nicht entgegen, dass vor dem Hausgrundstück des Klägers (W. ) ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg - Durchfahrt verboten" aufgestellt ist. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob das Schild schon - wie vom Kläger geltend gemacht - vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung, oder - wie von dem Beklagten im Verfahren 7 L 1600/02 unter Beweis gestellt (vgl. Blatt 21 der Verfahrensakte 7 L 1600/02) - danach aufgestellt worden ist. Dies erhellt sich schon daraus, dass dieses Schild für denjenigen, der die Straße W. - von der U.----- straße kommend - anfährt, um zum Grundstück der Nachbarn V. zu gelangen, schon tatsächlich deshalb nicht von Relevanz ist, weil das Schild den für die Anfahrt benötigten Straßenabschnitt offensichtlich nicht erfasst. Unabhängig von der Unerheblichkeit des Aufstellzeitpunktes des Schildes ist zudem aber auch nach dem vorliegenden Akteninhalt nichts dafür ersichtlich, dass dieses Schild bereits im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides aufgestellt war. 43 Schließlich steht der Einordnung der Straße W. als tatsächlich öffentliche Straße nicht entgegen, dass der Vater des Klägers mit der Einbringung der Sperrpfosten etwas anderes dokumentiert hätte. Dies ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht bereits daraus, dass mit der Einbringung der Sperrpfosten lediglich die direkte Zufahrt zum Grundstück des Nachbarn V. verhindert werden sollte und konnte, nicht aber die Benutzung der Straße durch die Allgemeinheit an sich beeinträchtigt werden konnte und sollte. Die Einbringung der Sperrpfosten in den Grund hatte zur Überzeugung des Gerichts vielmehr in der Sache allein den Zweck, die faktische Unterbindung der Bautätigkeit der Nachbarn V. im Wege einer Art „Selbstjustiz" zu erreichen, nachdem ein dahingehendes Begehren des Vaters des Klägers vor dem Verwaltungsgerichts Arnsberg keinen Erfolg gehabt hatte; demgegenüber sollte hiermit schon im Ansatz nicht die Öffentlichkeit des Weges für die Allgemeinheit geregelt werden. In der Sache kann zudem - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ernsthaft bestritten werden, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Sperrpfosten die Straße W. an der betreffenden Stelle durchgehend asphaltiert gewesen ist, sodass der öffentliche Verkehrsraum durch das Einbringen der Sperrpfosten auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dies steht zur vollen Überzeugung der Kammer nach Kenntnisnahme der nach dem Einbringen der Sperrpfosten in das Erdreich eingebrachten Lichtbilder (Blatt 141 der Beiakte Heft 2) ohne jeden Zweifel fest; die im Verwaltungsverfahren geäußerte Ansicht des Klägers, der für das Einbringen der Sperrpfosten in Anspruch genommene Grund habe nicht dem öffentlichen Verkehrsraum zugeordnet werden können (was zudem zeigt, dass der Kläger im Übrigen - was die Straße W. betrifft - hiervon selbst ausgeht), entbehrt damit schon aus tatsächlichen Gründen jeder Grundlage. 44 Dass der Kläger oder ein Dritter den um die eingebrachten Sperrpfosten herum befindlichen Straßenbelag nachträglich entfernt hat bzw. hat entfernen lassen, hat auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, die sich selbstredend nach den tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bemisst, offenbar keinen Einfluss. Im Übrigen hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14. November 2002 (8 B 2166/02) darauf hingewiesen, dass die Regelungen über die Nutzung von Fahrbahnen und Seitenstreifen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVO) für die Frage, ob die Sperrpfosten im Bereich des Weges (tatsächlich) montiert gewesen sind, entgegen der Annahme des Klägers, der davon ausgeht, dass Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn gehören, nicht von Belang sind. Dem schließt sich die Kammer an; maßgebend ist insofern die normative Kraft des Faktischen: Der Kläger bzw. sein Vater hatten nach Aktenlage niemals Einwendungen gegen die von der Stadt I1. mit öffentlichen Mitteln finanzierten Unterhaltungsmaßnahmen an der Straße W. vorgebracht. Auch der von dem Kläger für die Einbringung der Sperrpfosten in Anspruch genommene Bereich der Fahrbahn war damit zum damaligen Zeitpunkt „Fahrbahn" im straßenverkehrsrechtlichen Sinne und nicht - wie vom Kläger angenommen - Seitenstreifen oder gar Bankette. Im Übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die auf der Fahrbahn angebrachten Teerstücke allein der Zufahrt zur Garage, nicht aber der Zufahrt zum Baugrundstück gedient hätten. Auch dieses Vorbringen zeigt letztlich, dass der Kläger bzw. sein Vater zunächst nichts gegen die öffentliche Benutzung auch des von ihm als Randstreifen angesehenen Teils der Fahrbahn einzuwenden hatte und selbst davon ausging, dass dieser Bereich - wenn auch nach seiner nunmehrigen Rechtsauffassung in unzulässiger Weise - „Fahrbahn" geworden war und er (bzw. sein Vater) erst, nachdem der beantragte Baustopp vor der Baukammer des Verwaltungsgerichts nicht zu erreichen war, auf die Idee kam, den betroffenen Bereich der Fahrbahn als „Bankette" anzusehen, obwohl der Bereich tatsächlich Fahrbahn war. Davon, dass die Sperrpfosten im „unbefestigten Randstreifen" eingebracht worden wären, kann aber nicht ansatzweise die Rede sein. 45 Das Einbringen der Sperrpfosten in den öffentlichen Straßenraum war damit eine Maßnahme, die allein der zuständigen Verwaltungsbehörde, nicht aber dem Kläger oder dessen Vater zukam; aus der Nichtbeachtung dieses Umstandes folgt die von dem Beklagten gesehene Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insofern auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Beklagten verwiesen; die Kammer folgt dieser Begründung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 46 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die Verwaltungsbehörde - wie dies im Falle des § 14 Abs. 1 OBG NRW der Fall ist - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht insoweit lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig (gewesen) ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Tragfähige Ansatzpunkte für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der beanstandeten Maßnahme des Beklagten sind insofern weder durchgreifend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte seine Ordnungsverfügung nicht etwa damit begründet, sich gehalten zu sehen, allein zum Schutz privater Rechte der Nachbarn V. einzuschreiten, was wohl ermessensfehlerhaft gewesen wäre, 47 vgl. insofern die Regelung in § 1 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Subsidiarität des staatlichen Handelns als allgemeine - und damit auch im allgemeinen Ordnungsrecht geltende - Regel normiert, 48 sondern sein Tätigwerden allein mit der in der Anmaßung öffentlich-rechtlicher Handlungsbefugnisse durch den Kläger liegenden Störung der öffentlichen Sicherheit begründet. Die Unterbindung der Bautätigkeit des Nachbarn spielte insofern keine Rolle und wurde ausschließlich im Rahmen der Erwägungen zur Höhe des angedrohten Zwangsgeldes „berücksichtigt". 49 Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung liegen darüber hinaus nicht vor. Auch war die Androhung der Ersatzvornahme, worauf die Kammer bereits mit Beschluss vom 26. November 2002 (7 L 1871/02) hingewiesen hat, - jedenfalls, nachdem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 benannt worden waren - rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. 50 Die verbleibende Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Das insoweit in den Blick zunehmende Unterlassungsgebot (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) und die Androhung eines Zwangsgeldes über 3.000,- EUR (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 51 Soweit der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, auch zukünftig das Aufstellen weiterer Sperrpfosten im öffentlichen Verkehrsraum zu unterlassen, ist die Verfügung rechtmäßig, insbesondere auch - was der Kläger in diesem Zusammenhang allein in Frage stellt - hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne der vorgenannten Norm ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Regelungsgehalt für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar ist, wobei Bestimmbarkeit genügt. Insoweit unterliegt die streitgegenständliche Verfügung des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken, zumal berücksichtigt werden muss, dass das Erfordernis „hinreichender" Bestimmtheit nur im Rahmen des tatsächlich Möglichen gesehen werden kann; eine millimetergenaue Bezeichnung derjenigen Flächen, auf denen Sperrpfosten nicht eingebracht werden sollten, war daher nicht möglich und nötig. Ebenfalls keinen rechtlichen Zweifeln unterliegt mit Blick auf das Vorbringen des Klägers die Zwangsgeldandrohung. Dass weder der Kläger noch sein Vater angekündigt hatten, weitere Sperrpfosten in das Erdreich einzubringen, steht der Androhung eines Zwangsgeldes von vornherein nicht entgegen; etwas anderes hätte allenfalls dann gegolten, wenn der Kläger oder dessen Vater schon zu diesem Zeitpunkt zumindest glaubhaft versichert hätten, solches in Zukunft zu unterlassen, was aber nicht der Fall gewesen ist. Zudem bestätigt der Umstand, dass der Kläger die Sperrpfosten in Befolgung der Ordnungsverfügung - auch nachdem seine Rechtsbehelfe vor Gericht keinen Erfolg gehabt haben - nicht etwa selbst entfernt hat, dass die Androhung des Zwangsmittels durchaus dem Grunde nach geboten war. Auch ist gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes rechtlich nichts zu erinnern. Gemäß § 63 Abs. 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen, was hier geschehen ist; in Anbetracht des Umstandes, dass eine etwa nachfolgende Festsetzung des Zwangsgeldes, die hier aber noch nicht im Raume stand, dem Grunde nach bis zu einem Betrag i.H.v. einhunderttausend Euro zulässig gewesen wäre, ist gegen die (bloße) Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von lediglich 3.000,- EUR auch in Anbetracht des angeblichen Einkommens des Klägers nichts zu erinnern. Insofern erscheint es auch nicht ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO, im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Höhe des angedrohten Zwangsgeldes behördlicherseits auch die Auswirkungen einer etwaigen Zuwiderhandlung des Klägers gegen das Unterlassungsgebot für den durch den dann erneut gegebenen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit faktisch betroffenen Privaten zu „berücksichtigen". 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. 53 Rechtsmittelbelehrung: 54 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 55 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 56 Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. 57 Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 58 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 59 T. M. I. 60 B e s c h l u s s 61 Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n: 62 Der Streitwert wird auf 5.575,- EUR festgesetzt. 63 G r ü n d e: 64 Mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte war der Streitwert - in Anlehnung an die Streitwertbestimmung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14. November 2002 - 8 B 2166/02) - hinsichtlich der Beseitigungsverfügung und der Unterlassungsverfügung, die kostenrechtlich als Einheit betrachtet werden, in Höhe des zur Zeit der Klageerhebung geltenden Auffangstreitwertes festzusetzen; hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes folgt die Kammer der Rechtsauffassung des Obergerichts und setzt den Streitwert hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung mit einer Quote - für das Hauptsacheverfahren in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes - fest. Mit der gleichen Quote wird der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der angedrohten Ersatzvornahme angenommen. 65