Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der von ihm in der sozialpädagogischen Praxis E. in N. durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 30.06.2002 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten einer von dem Kläger durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie zu übernehmen. Bei dem am 12.11.1992 geborenen Kläger besteht nach einem Untersuchungsbericht der Westf. Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in N. (WKP N.) vom 18.07.2001 eine Lese- und Rechtschreibstörung. In einem von dieser Klinik angeforderten Schulbericht ist unter anderem ausgeführt, dass der Kläger seinen zu Beginn des 2. Schuljahres erlebten Leistungstiefpunkt erfreulicherweise durch die Stärkung seines Selbstbewusstseins habe überwinden können; er habe eine höhere Leistungsbereitschaft aufgebaut und dadurch im allgemeinen zufriedenstellende und gute Lernergebnisse erzielen können. In dem Zeugnis vom 29.06.2001 heißt es zur Lernentwicklung und zum Leistungsstand, dass der Kläger trotz der festgestellten Legasthenie die beim Schreiben bekannter Diktate und beim Abschreiben von Texten auftretenden Fehler durch gezielte, den Unterricht begleitende Fördermaßnahmen habe reduzieren können. Der Kläger wurde in die 3. Klasse versetzt. Mit Schreiben vom 12.07.2001 beantragte die Mutter des Klägers beim Beklagten für ihren Sohn die Übernahme der Kosten einer außerschulischen Legasthenie-Therapie und verwies auf eine Stellungnahme der Klassenlehrerin vom gleichen Tag, die dringend empfahl, neben der schulinternen Förderung möglichst rasch ergänzende außerschulische Fördermaßnahmen in Anspruch zu nehmen. In einem sodann vom allgemeinen sozialen Dienst des Jugendamtes erstellten Sozialbericht führte die zuständige Fachkraft im Hinblick auf die Lese-Rechtschreib- Störung des Klägers aus, dieser sei sich seiner Problematik bewusst und es falle ihm oft schwer, mit dieser Situation umzugehen; im sozialen Bereich sei er unauffällig und habe gute Kontakte zu Gleichaltrigen. Der vom Jugendamt um eine fachärztliche Beurteilung gebetene Facharzt für Psychiatrie T. 2 des Gesundheitsamtes des Beklagten äußerte nach Durchsicht des Berichts der WKP N. sowie des Sozialberichts, der Kläger sei aufgrund einer mittelgradigen Legasthenie von einer Behinderung bedroht und gehöre zum Personenkreis nach § 35a KJHG. Seit September 2001 führte der Kläger eine außerschulische Legasthenie-Therapie in einer sozialpädagogischen Praxis in N. durch. Mit Bescheid vom 15.11.2001 lehnte der Beklagte den Hilfeantrag des Klägers ab. Zur Begründung legte er dar, dass die Diagnose einer Lese-Rechtschreib- Störung allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a KJHG begründe. Eine Förderung durch das Jugendamt erfolge nur, wenn sich durch die Legasthenie eine seelische Störung entwickele, die ihrerseits die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft in sozialer, schulischer und beruflicher Hinsicht erschwere. Hier seien aufgrund der guten Erfolge des schulischen Förderunterrichts keine Hinweise darauf gegeben, dass bei dem Kläger eine Störung der seelischen Gesundheit vorliege oder dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestört sei. Hiergegen erhob die Mutter des Klägers am 26.11.2001 Widerspruch und führte aus, dass bei ihrem Sohn neben der Legasthenie eine Reihe psychischer Störungen vorlägen. Sie reichte außerdem eine fachärztliche Bescheinigung der WKP Marsberg vom 12.12.2001 und einen korrigierten Schulbericht ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens schaltete der Beklagte das Schulamt für den N. ein, das am 22.04.2002 einen weiteren Bericht der Grundschule vorlegte. Danach nahm der Kläger in den letzten 8 ½ Monaten an der seiner Klasse laut Stundenplan zustehenden wöchentlichen Förderstunde regelmäßig teil; die erzielten Lernfortschritte hätten aber nicht ausgereicht, um dem Kläger den Anschluss an die durchschnittliche Rechtschreibleistung der Klasse zu ermöglichen. Besondere soziale und psychische Auffälligkeiten seien mit Ausnahme der Tatsache, dass vermehrte Zuwendung und Aufmerksamkeit die Rechtschreibleistung des Klägers erkennbar verbessert habe, nicht zu beobachten gewesen. In einem ergänzenden Sozialbericht des Jugendamtes vom 06.06.2002 ist ausgeführt, dass die Legasthenie-Problematik durch die Schule, die sich mit der Therapeutin des Klägers austausche, abgedeckt sei; eine soziale Beeinträchtigung habe nicht festgestellt werden können. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2002 aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Die WKP N. habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme zwar bescheinigt, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft durch die festgestellte Legasthenie erheblich beeinträchtigt sei, jedoch fehle es an der Feststellung entsprechender Anzeichen für eine soziale Beeinträchtigung. Eine solche lasse sich insbesondere aufgrund des aktuellen Sozialberichtes des Jugendamtes nicht nachweisen. Der Kläger gehe gerne zur Schule und treffe sich in seiner Freizeit mit Freunden aus der Nachbarschaft. Im letzten Zeugnis werde sein freundschaftliches und kameradschaftliches Verhältnis zu seinen Mitschülern und die aktive Beteiligung am Unterricht sowie sein selbstständiges, konzentriertes und ausdauerndes Arbeitsverhalten beschrieben. Mit seiner am 09.07.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass sich die Legasthenie auch auf seine seelische Gesundheit auswirke. Mitte des Jahres 2001 habe er begonnen, nachts in Trance ähnlichem Zustand durch das Haus zu wandern. Außerdem seien Einschlafstörungen und rezidivierende Kopfschmerzen aufgetreten. Diese Störungen seien seelischer und psychosomatischer Art. Die bislang seitens der Schule angebotenen Fördermaßnahmen seien für ihn nicht ausreichend gewesen, um die bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen. Nach allgemeiner Einschätzung der eingeschalteten Fachleute sei vielmehr eine professionelle und integrative Lerntherapie außerhalb der Schule erforderlich. Der Beklagte verkenne, dass der Begriff der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht das gesellige Beisammensein von Freunden bezeichne. Gemeint sei vielmehr, ob er in der Lage sei, den allgemeinen und insbesondere beruflichen Anforderungen der Gesellschaft sowie der von ihr aufgestellten Normen gerecht zu werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 zu verpflichteten, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der von ihm in der sozialpädagogischen Praxis E. in N- durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 30.06.2002 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages führt der Beklagte aus, die WKP Marsberg habe zwar bei dem Kläger unzweifelhaft eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert, soweit diese Klinik aber weiter festgestellt habe, dass durch diese Legasthenie die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt sei, habe sie unberücksichtigt gelassen, dass diese Beurteilung bzw. Feststellung nicht im Kompetenzbereich des Psychiaters liege. Das Gutachten des Jugendpsychiaters diene lediglich der Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, während die Ermittlung der sozialen Beeinträchtigung vorrangig im Kompetenzbereich der Fachkräfte des Jugendamtes liege, wie auch der Landschaftsverband in einem Rundschreiben dargelegt habe. Das Jugendamt selbst habe bereits in seinem Sozialbericht vom 07.09.2001 festgehalten, dass der Kläger im sozialen Bereich unauffällig sei, und im Sozialbericht vom 06.06.2002 habe festgestellt werden können, dass er gerne zur Schule gehe und in der Nachbarschaft einige Freunde habe. Eine soziale Beeinträchtigung hätten die zuständigen Fachkräfte des Jugendamtes nicht festgestellt. Auch nach Auswertung der vorliegenden Schulzeugnisse lasse sich eine soziale Beeinträchtigung tatsächlich nicht nachweisen. Letztlich würden auch in dem Gutachten der WKP N- in Bezug auf die allgemeinen Angstsymptome sowie auf das Vorliegen depressiver Symptome immer nur unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Werte festgestellt. Die schulischen Fördermaßnahmen hätten im übrigen auch ausgereicht, um einer eventuell drohenden seelischen Beeinträchtigung des Klägers ausreichend entgegen zu wirken. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das vorliegende Gutachten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der von ihm durchgeführten Legasthenie-Therapie für die Zeit von September 2001 bis zum 30.06.2002. Gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei der Bestimmung des auf Grund dieser Anspruchsnorm leistungsberechtigten Personenkreises hat sich der Gesetzgeber bei der zum 01. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung der Norm an der Terminologie des 9. Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und insbesondere an der dort in § 2 enthaltenen Legaldefinition der Behinderung orientiert. Vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) - Bundestagsdrucksache 14/5074 zu Art. 8 des Gesetzes; Harnach- Beck, in: Jans/Happe/Saurbier: SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2003, Rdnr. 20 vor § 35 a. Nach dieser Gesetzesbegründung ist ein untypischer Gesundheitszustand im Sinne der gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch den Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind. Die in § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII als erste Leistungsvoraussetzung benannte Störung der seelischen Gesundheit betrifft damit medizinisch fassbare und feststellbare Normabweichungen, wie sie in dem Kapitel V der 10. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) der Weltgesundheitsorganisation verzeichnet sind. Bei der Bezeichnung der konkret vorliegenden Störung der seelischen Gesundheit ist auf den vierstelligen Schlüssel dieser Internationalen Klassifikation zurück zu greifen. Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: August 2003, § 35 a, Rdnr. 15; Kunkel: Welche Bedeutung hat das SGB IX für die Jugendhilfe?, in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 2001, S. 707 (708). Damit eine Zugehörigkeit zum Personenkreis der seelisch Behinderten festgestellt werden kann, muss aus der (mit hoher Wahrscheinlichkeit) mehr als sechs Monate andauernden psychischen Störung oder Erkrankung eine Erschwerung für das Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII resultieren. Weiter gehören zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII auch die von einer seelischen Behinderung Bedrohten. Insofern besteht der Anspruch auf Eingliederungshilfe bereits dann, wenn auf Grund eines Abweichens der seelischen Gesundheit im Sinne der Regelung in Abs. 1 Nr.1 der genannten Norm eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist. Die Bedrohung von Behinderung bezieht sich also nicht auf den zu erwartenden Eintritt einer seelischen Krankheit, sondern auf die Erwartung einer Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das bedeutet für die Annahme einer drohenden Behinderung, dass entweder eine mehr als sechs Monate andauernde seelische Störung oder Krankheit bereits vorliegt oder eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren ist. Vgl. Stähr, aaO., § 35 a, Rdnr. 33. Die Prognose bezieht sich dabei lediglich auf die mutmaßliche Dauer einer bereits vorliegenden seelischen Erkrankung beziehungsweise Störung. Vgl. Vondung in: Kunkel, Lehr- und Prasixkommentar zum SGB VIII, 2. Auflage 2003, § 35 a, Rdnr. 6 c; Harnach-Beck, in: Jans/Happe/Saurbier, aaO, § 35 a Rdnr. 46. Dementsprechend droht einem Kind oder Jugendlichen eine seelische Behinderung im Sinne des § 35 a Abs. 1 SGB VIII dann, wenn der Betreffende seelisch erkrankt oder gestört ist, dieser Zustand bereits länger als sechs Monate andauert oder mit hoher Wahrscheinlichkeit andauern wird und infolgedessen eine Beeinträchtigung der Teilhabe an der Gesellschaft zu erwarten ist. Ausgehend hiervon war der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum zum Personenkreis der von einer seelischen Behinderung bedrohten Kinder zu zählen. Die Ursache für diese drohende Behinderung ist in der bei dem Kläger diagnostizierten Lese-Rechtschreib-Störung zu sehen. Diese Lese- und Rechtschreibschwäche stellt allerdings als solche noch keine psychische Störung dar und kann deswegen auch nicht mit einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung gleichgesetzt werden. Bei der Legasthenie handelt es sich um eine Teilleistungsstörung, bei der der normale Erwerb von bestimmten schulisch relevanten Fertigkeiten - hier des Lesens und der Rechtschreibung - trotz zumindest normaler Intelligenz beeinträchtigt ist. Derartige Funktionsbeeinträchtigungen können indessen zu psychischen Störungen führen, wenn - durch die Funktionsbeeinträchtigung bedingt - ausgeprägte emotionale Probleme oder Verhaltensauffälligkeiten hinzukommen. Vgl. Harnach-Beck, in: Jans/Happe/Saurbier, aaO., § 35 a Rdnr. 39 f. und 39; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.03.2001 - 1 TZ 2872/00 -, in: Rechtsprechungsreport zur Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 2002, S. 126 f. Letzteres ist beim Kläger der Fall. Bei ihm hatte sich auf Grund der Legasthenie in dem Zeitpunkt, in dem seine Mutter beim Beklagten Eingliederungshilfe beantragte, bereits eine Anpassungsstörung leichter Ausprägung (ICD F 10 F 43.25) herausgebildet, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.10.2003 festgestellt hat. Als äußere Anzeichen dieser Störung sind die bei dem Kläger in dieser Zeit vermehrt zu beobachten gewesenen Kopfschmerzen, Einschlafstörungen sowie das Schlafwandeln anzusehen. Das Vorliegen dieser psychosomatischen Beschwerden bestätigte auch die WKP Marsberg in ihrem Untersuchungsbericht vom 18.07.2001. Nicht nur der untersuchende Arzt dieser Klinik und Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie U, sondern auch der Facharzt für Psychiatrie T. des Gesundheitsamtes des Beklagten kamen nach Auswertung der von der WKP Marsberg erhobenen Befunde zu dem Schluss, dass der Kläger zum Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII gehöre. Die diagnostizierte Anpassungsstörung zählt zu denjenigen Beeinträchtigungen, bei deren Vorliegen die seelische Gesundheit des betroffenen Kindes im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Vgl. Stähr, aaO., § 35 a Rdnr. 20; Wiesner, bei: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kommentar, 2. Aufl. 2000 aaO., § 35 a Rdnr. 75. Diese Abweichung der seelischen Gesundheit bestand beim Kläger auch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch länger als 6 Monate. Insoweit ist in dem Gutachten vom 23.10.2003 ausgeführt, dass sich die psychischen und psychosomatischen Symptome bei dem Kläger in den ersten 3 Grundschulklassen, also über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten, entwickelt hätten. Dem Kläger drohte ferner auf Grund der durch die Legasthenie hervorgerufenen Störung seiner seelischen Gesundheit eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Lebe in der Gemeinschaft, sodass im Zeitpunkt der Beantragung der Eingliederungshilfe in seiner Person auch die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII erfüllt waren. Ein Teilhabeerschwernis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das betroffene Kind in einem für ihn zentralen Lebensbereich die üblicherweise auftretenden Anforderungen nicht erfüllen kann. Die Schule stellt einen solchen Lebensbereich dar, der für die erfolgreiche Eingliederung eines Schulkindes in das Leben in der Gemeinschaft zentrale Bedeutung hat. Vgl. Harnach-Beck, aaO., § 35 a Rdnr. 43; VG Hannover, Urteil vom 18.12.2000 - 3 A 6386/99 - in: NVwZ - RR 2002, S. 128. Für den Kläger bestand mit Rücksicht auf die diagnostizierte Teilleistungsstörung und die Anpassungsstörung die beachtliche Gefahr, in der Schule den Anschluss an das Leistungsniveau der Mitschüler zu verlieren und damit dauerhaft in die naturgemäß emotional sehr belastende Position eines Versagers und sozialen Außenseiters einzurücken. So wies seine Klassenlehrerin in ihren Stellungnahmen vom 12.07.2001 und vom 22.04.2002 auf die Notwendigkeit einer ergänzenden außerschulischen Fördermaßnahme hin, damit der Kläger den Anschluss an die Durchschnittsleistung der Klasse finde. Allein mit der eingeschränkten schulischen Förderung könne ihm der Anschluss an die durchschnittliche Rechtschreibleistung der Klasse nicht ermöglicht werden. U. von der WKP N. äußerte in seiner nachgereichten fachärztlichen Bescheinigung vom 12.12.2001 ebenfalls die Auffassung, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft ohne die Gewährung von Eingliederungshilfe erheblich beeinträchtigt werde. Zu der gleichen Einschätzung gelangte des weiteren die fallzuständige Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes in dem Sozialbericht vom 07.09.2001. Dort heißt es, nur durch eine spezielle Lerntherapie könne eine drohende seelische Behinderung abgewendet werden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige begründete die von ihm ebenfalls gesehene Bedrohung der Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft mit den Rückwirkungen der Legasthenie auf sein Selbstwertgefühl. Ferner wies dieser Gutachter - ebenso wie U.. - darauf hin, dass die ausgeprägte Neigung des Klägers, als sozial erwünscht und angepasst zu erscheinen, es ihm zusätzlich erschwere, mit einer Ausgrenzung im schulischen Bereich fertig zu werden. Diese Aussagen in dem medizinischen Gutachten vom 23.10.2003 werden auch nicht durch die Argumentation des Beklagten relativiert, dass Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzung des § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in erster Linie in den Kompetenzbereich des Jugendamtes selbst fielen und dass nach den Sozialberichten vom 07.09.2001 und vom 06.06.2002 eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft nicht zu erwarten sei. Der erste Sozialbericht enthält nämlich übereinstimmend mit den medizinischen Gutachten vom 18.07.2001 und vom 23.10.2003 die Aussage, der Kläger benötige zur Abwendung einer drohenden seelischen Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei der Auswertung des zweiten Sozialberichts ist in Rechnung zu stellen, dass dieser erstellt wurde, als der Kläger bereits seit ca. 9 Monaten an einer außerschulischen Legasthenie-Therapie teilgenommen hatte, so dass die positiven Aussagen in diesem Bereicht letztlich auch als Beleg für den Erfolg dieser Therapie gewertet werden können. Die in dem Gutachten vom 23.10.2003 gezogenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII beruhen im übrigen auf der Auswertung der gesamten in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Berichte und Gutachten sowie insbesondere auf der Erhebung umfangreicher eigener Befunde einschließlich Gesprächen mit der Mutter des Klägers und dessen Legasthenie-Therapeuten. Anhaltspunkte dafür, dass dem Verfasser dieses Gutachtens die fachliche Kompetenz für eine sachgerechte Beurteilung der Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fehlen könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Sind hiernach die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII für das Bestehen eines Eingliederungshilfeanspruches erfüllt, kann sich der Beklagte seiner Verpflichtung, selbst auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII die erforderliche therapeutische Förderung des Klägers sicherzustellen, auch nicht unter Hinweis auf eine sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergebenden vorrangige Leistungspflicht der Schule entziehen. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, durch das SGB VIII nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Damit besteht auch ein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Leistungspflicht, die die Schule gerade auch gegenüber Kindern mit Legasthenie hat. Vgl. Wiesner aaO., § 35 a, Rdnr. 25; Schellhorn: SGB VIII, Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 35 a, Rdnr. 11. In dem insoweit maßgeblichen Runderlass des Kultusministeriums vom 19.07.1991 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens ist festgelegt, dass die Schule die Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben gezielt fördern muss, wobei allgemeine, im Rahmen der Stundentafel durchzuführende und zusätzliche, über die Stundentafel hinausgehende Fördermaßnahmen in Betracht kommen. Diese zusätzlichen Fördermaßnahmen können nach Ziffer 3.4 des Erlasses je nach Bedarf bis zu 3 Wochenstunden umfassen. Anerkannt ist allerdings weiterhin, dass ein Hilfe Suchender nur dann darauf verwiesen werden darf, Leistungen vorrangig verpflichteter Träger in Anspruch zu nehmen, wenn der durch die Eingliederungshilfe abzudeckende Bedarf auf diese Weise tatsächlich und insbesondere auch rechtzeitig befriedigt werden kann. Hierbei hat der Betroffene auch zukünftige Möglichkeiten zur Bedarfsbefriedigung mit in Betracht zu ziehen. Allerdings sind damit nur solche Möglichkeiten gemeint, die nach Lage des einzelnen Falles geeignet sind, in angemessener Frist zur Deckung des konkreten Bedarfes zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1993 - 5 C 38/93 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12.06.2002 - 16 A 5013/00 - und Beschluss vom 28.06.1996 - 8 B 822/96 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 47 (1997), S. 153 ff. Vorliegend indessen vermochte der von der Schule nur angebotene einstündige Förderunterricht die vom Kläger benötigte lerntherapeutische Betreuung nicht zu ersetzen. Dies hat die vom Kläger besuchte Grundschule selbst in ihrer gegenüber dem Schulamt erstellten Auskunft vom 22.04.2002 klargestellt. Die von der Mutter des Klägers ausgewählte Hilfemaßnahme, nämlich die Förderung des Klägers in der sozialpädagogischen Praxis E. in N., ist schließlich für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum als die in erster Linie in Betracht zu ziehende Art der Hilfegewährung anzusehen. Die Eignung dieser therapeutischen Maßnahme zur Abdeckung des bei dem Kläger bestehenden Eingliederungshilfebedarfs wird auch in dem Gutachten vom 23.10.2003 festgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.