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Urteil

3 K 3657/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0227.3K3657.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war - laut seiner Jagdsteuererklärung vom Juli 2002 - im Steuerjahr 2003 im Jagdbezirk P. jagdausübungsberechtigt, wobei die Eigenjagdfläche 100 ha und die Fremdfläche 6 ha (Pachtpreis: 6,65 EUR / ha) betrugen. 3 Die Jagdsteuersatzung des Märkischen Kreises vom 26. April 1990 in der Fassung der Änderungsatzung vom 13. Juli 2001 (JStS 2001) enthält in § 3 folgende Regelung: „Steuermaßstab 4 (1) Steuermaßstab ist der Jagdwert. 5 (2) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadenersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt. 6 (3) Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwert[ ] aller verpachteten Jagdbezirke im Kreis ergibt. Dieser auf volle Euro aufgerundete Wert wird erstmals aus den Jagdwerten des Jagdjahres 2000 ermittelt und alle fünf Jahre mit Wirkung für die nächsten Steuerjahre neu festgesetzt." 7 Mit Steuerbescheid vom 25. April 2003 setzte der Beklagte auf der Grundlage der JStS 2001 hinsichtlich des Steuerjahres 2003 Jagdsteuern für den Jagdbezirk P. in Höhe von 447,98 EUR (davon 7,98 EUR für die Pachtfläche) fest. 8 Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 erhob der Kläger gegen den Steuerbescheid vom 25. April 2003 - sinngemäß - Widerspruch. Zur Begründung führte er in dem betreffenden Schreiben und in der Folgezeit im wesentlichen aus, er sei grundsätzlich bereit, Jagdsteuer zu zahlen, allerdings nicht auf der Basis des Jahres 2000, sondern auf der Berechnungsgrundlage des Stichtages 1. April 2003. Jagdpachtverträge würden üblicherweise auf 9 Jahre abgeschlossen. Daraus folge, dass jährlich ca. 11% der Verträge zum 1. April, dem Beginn des Jagdjahres, neu abgeschlossen würden. Seit dem Jahre 2000 seien die Jagdpachtpreise deutlich gesunken. Im Hinblick darauf habe der Beklagte den durchschnittlichen Jagdwert pro Hektar und die daraus abgeleitete Jagdsteuer jährlich zum 1. April neu zu berechnen. Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 geregelte fünfjährige Bindung laufe dem steuerrechtlichen Grundsatz zuwider, dass jeweils der für die Steuer angesetzte Maßstab zu ändern sei, soweit sich die zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse änderten. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2003 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er führte aus, der Wert im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 betrage 22,00 EUR. Bei einer Eigenjagdfläche von 100 ha ergebe sich ein Jagdwert von 2.200,00 EUR und bei einem Steuersatz von 20% mithin eine Jagdsteuer für die Eigenjagdfläche in Höhe von 440,00 EUR. Der Jagdwert für die Fremdfläche von 6 ha belaufe sich bei einem Pachtpreis von 6,65 EUR pro Hektar auf 39,90 EUR, so dass sich bei einem Steuersatz von 20% eine Jagdsteuer für die Fremdfläche in Höhe von 7,98 EUR ergebe. 10 Gegen den Steuerbescheid vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2003 hat der Kläger am 25. September 2003 unter dem Aktenzeichen 3 K 3657/03 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er beanstande die in § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 getroffene Regelung. Diesbezüglich wiederholt er seine im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Darlegungen und führt ergänzend dazu aus, auch der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung rechtfertige die in § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 getroffene Regelung nicht, da das Jagdsteuerregister des Märkischen Kreises durch ständige Neuverpachtungen ohnehin jedes Jahr aktualisiert werden müsse. Ebenso wenig überzeugend sei das Argument, der fünfjährige Steuerrhythmus wirke sich nicht nur zu Lasten des Steuerpflichtigen aus, sondern bei steigenden Pachtpreisen auch zu seinen Gunsten. Wenn der Beklagte bei steigenden Pachtpreisen freiwillig durch Nichtanpassung der maßgeblichen Werte auf Steuern verzichte, so folge daraus nicht zwangsläufig, dass auch der Steuerpflichtige bei sinkenden Pachtpreisen gezwungen sei, mehr Steuern zu zahlen als zwingend erforderlich. 11 Unter dem 30. September 2003 ist dem Kläger nochmals ein vom 29. September 2003 datierender Widerspruchsbescheid des Beklagten, der inhaltlich dem Widerspruchsbescheid vom 1. September 2003 entspricht, zugestellt worden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003 - bzw. den zugrunde liegenden Ausgangsbescheid in der Gestalt des betreffenden Widerspruchsbescheides - hat der Kläger am 7. Oktober 2003 unter dem Aktenzeichen 3 K 3780/03 Klage erhoben. 12 Durch Beschluss vom 26. Februar 2004 sind die Klageverfahren 3 K 3657/03 und 3 K 3780/03 miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 3 K 3657/03 fortgeführt worden. 13 Der Kläger beantragt - sinngemäß -, 14 den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. und 29. September 2003 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt - sinngemäß -, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen das bereits in seinen Widerspruchsbescheiden Ausgeführte. 18 Der Kläger hat mit Erklärungen vom 24. September 2003, 2. Oktober 2003 und 16. Februar 2004 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Beklagte hat mit Erklärungen vom 13. Februar 2004 und 18. Februar 2004 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 22 Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und der Kläger daher dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Der Bescheid vom 25. April 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. und 29. September 2003 findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 - GV. NRW. S. 718 - (KAG) i.V.m. der JStS 2001. 24 Die Wirksamkeit der JStS 2001 begegnet - jedenfalls soweit ihre Vorschriften vorliegend einschlägig sind - keinen Bedenken. Als wirksam erweist sich insbesondere auch der in § 3 JStS 2001 normierte Steuermaßstab. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände greifen nicht durch. 25 Der in der JStS 2001 geregelte Grundmaßstab bei verpachteten Jagden ist der Pachtpreis einschließlich der Nebenleistungen, die der Jagdpächter erbringt, mit Ausnahme des Wildschadenersatzes. Dieser Pachtpreis einschließlich Nebenleistungen erschöpft zwar nicht den ganzen Aufwand, den der Jagdberechtigte erbringt, um die Jagd auszuüben, und der der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfte, sondern - typisierend - nur einen charakteristischen Teil dieses Aufwandes. Dies begegnet keinen Bedenken und ist systemgerecht. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1996, 693 (694); Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1993, 189 (190). 27 Ebenso systemgerecht ist es, dass da, wo kein Pachtpreis gezahlt wird, nämlich bei nicht verpachteten Jagden, für den unanwendbaren Maßstab des § 3 Abs. 2 Satz 1 JStS 2001 ein Ersatzmaßstab gebildet wird, der ebenfalls an den Pachtpreisen und damit an dem typischen Aufwand ausgerichtet ist. Für die Ermittlung des Steuermaßstabs für die nicht verpachteten Jagden auf die durchschnittlich gezahlten Pachtpreise und Nebenleistungen abzustellen, bedeutet keine Abkehr von dem Prinzip, dass der Aufwand besteuert wird, sondern ist lediglich eine der besonderen Art und Weise, in der dieser Aufwand erbracht wird, angepasste, typisierende Ermittlung des Aufwandes. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, NVwZ-RR 1996, 693 (694); Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 -, NWVBL 1993, 189 (190 f.). 29 Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass in § 3 Abs. 3 Satz 1 JStS 2001 auf die Jagdwerte aller verpachteten Jagdbezirke im Kreis - und nicht nur auf die verpachteten „gleichgearteten" Jagdbezirke, 30 zu Satzungsbestimmungen im letztgenannten Sinne vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, NVwZ-RR 1996, 693 (693); Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 -, NWVBL 1993, 189 (190), - 31 abgestellt wird. Die Ermittlung des maßgeblichen Aufwandes unter Rückgriff nicht nur auf die „gleichgearteten", sondern auf alle verpachteten Jagdbezirke bewegt sich innerhalb des dem Satzungsgeber zukommenden Gestaltungsspielraums. Sie ist - jedenfalls - durch Praktikabilitätserwägungen gedeckt. Denn die Bestimmung der „gleichgearteten" Jagdbezirke kann mit erheblichem Aufwand verbunden sein, weil sie die genaue Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände voraussetzt. Zudem dürfte eine vergleichende Betrachtung der in Rede stehenden Art nicht ohne Wertungen auskommen, was ihre Durchschaubarkeit erschwert. Das Abstellen auf alle verpachteten Jagdbezirke erlaubt hingegen eine einfachere und zudem erheblich transparentere Aufwandsermittlung, die an Hand einer entsprechenden Auflistung der einzelnen Jagdbezirke nebst dazugehörigen Entgelten ohne weiteres nachvollzogen werden kann. 32 Auch der Kläger hat letztlich gegen die Maßstabsregelungen des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JStS 2001 keine Einwände erhoben. 33 Soweit er § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 für unwirksam hält, hat sein Vorbringen keinen Erfolg. § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 trifft eine Regelung hinsichtlich der zeitlichen Abstände, in denen der Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden nach den in § 3 Abs. 3 Satz 1 JStS 2001 normierten Modalitäten zu bestimmen ist. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 wird der Wert im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 JStS 2001 nicht, wie es der Kläger für angezeigt hält, jährlich, sondern nur alle fünf Jahre ermittelt und mit Wirkung für die nächsten (fünf) Steuerjahre neu festgesetzt, wobei die erste Ermittlung aus den Jagdwerten des Jagdjahres 2000 erfolgt(e). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 JStS 2001 ist Steuerjahr das Jagdjahr (1. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt. Die erste Wertfestsetzung erfolgte danach für die Steuerjahre 2001 bis 2005. Die nächste Wertermittlung ist dementsprechend aus den Jagdwerten des Jagdjahres 2005 (1. April 2005 bis 31. März 2006) vorzunehmen, und der betreffende Wert ist für die Steuerjahre 2006 bis 2010 festzusetzen. 34 Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 getroffene Regelung, der zufolge die Wertermittlung lediglich im Fünfjahresturnus erfolgt, ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. 35 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 - (S. 8 f. des amtlichen Urteilsumdrucks), zu einer entsprechenden - in der betreffenden Entscheidung nicht beanstandeten - Satzungsbestimmung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 JStS). 36 Dem Satzungsgeber ist bei der Regelung des Steuermaßstabes als Bemessungsgröße für die Jagdsteuer ein Gestaltungsspielraum eröffnet. Die Gestaltungsfreiheit wird ihrerseits begrenzt durch den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der sachlich nicht zu rechtfertigende gleichheitswidrige Differenzierungen bei der Bemessung des Aufwands ausschließt. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 -, NWVBL 1993, 189 (190); ausführlich zu dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers und dessen Grenzen ferner: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 929 (931). 38 Mit der Schaffung der hier streitgegenständlichen Regelung ist der dem Satzungsgeber zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten worden. Zwar beinhaltet die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 insofern eine Ungleichbehandlung von Eigenjagden gegenüber verpachteten Jagden, als bei letzteren eine Veränderung der für die Ermittlung des Jagdwertes maßgeblichen tatsächlichen Umstände, wie sich aus der Regelung des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 JStS 2001 ergibt, nicht nur im Fünfjahresturnus, sondern (steuer-)jährlich berücksichtigt werden kann bzw. zu berücksichtigen ist. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch zum einen bereits weitgehend theoretischer Art, da, was auch der Kläger nicht verkennt, die Pachtdauer üblicherweise nicht lediglich ein Jahr, sondern neun Jahre beträgt. Darüber hinaus ist sie sachlich gerechtfertigt, und zwar - entgegen der Auffassung des Klägers - zum einen durch Praktikabilitätserwägungen. Die Verkürzung des in § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 normierten Fünfjahresturnus auf ein Jahr hätte einen gesteigerten Verwaltungsaufwand zur Folge. Es wäre jährlich die Anzahl der verpachteten Jagdbezirke nebst Pachtpreisen und Nebenleistungen als Grundlage für die Errechnung des durchschnittlichen Pachtpreises pro Hektar zu aktualisieren, und der jeweils ermittelte Wert wäre beim Erlass der jährlichen Steuerbescheide zu berücksichtigen. Auch wenn die Durchführung dieser Maßnahmen durch die Möglichkeit des Einsatzes von Rechenprogrammen erleichtert ist, so ist der zu betreibenden Aufwand dennoch nicht nur unwesentlich, da der betreffende Vorgang gesteigerte Sorgfaltsanforderungen und grundsätzlich auch eine (ggf. nochmalige) Überprüfung der verarbeiteten Daten erfordert. Gegen eine Verkürzung des hier in Rede stehenden fünfjährigen Intervalls könnte überdies - von anderen Steuerpflichtigen als dem Kläger - eingewandt werden, dass durch eine entsprechende Bestimmung die Kontinuität und damit einhergehend die Berechenbarkeit bzw. Voraussehbarkeit der Steuerbelastung nicht in gleicher Weise gewährleistet seien wie durch die gegenwärtige Regelung. Angesichts dessen ist die Entscheidung des Satzungsgebers dafür, nur eine in einem Fünfjahresturnus erfolgende Ermittlung des Wertes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 JStS 2001 vorzusehen, sachlich gerechtfertigt. 39 Sie führt darüber hinaus auch nicht zu Nachteilen auf Seiten der Steuerpflichtigen, die zu den - vorstehend erläuterten - Vorteilen der Typisierung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, ein Fallen der Pachtpreise könne aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 nicht zeitnah berücksichtigt werden mit der Folge einer überhöhten, den tatsächlichen Verhältnissen nicht in ausreichender Weise Rechnung tragenden Besteuerung, greift sein Vorbringen nicht durch. Den Nachteilen, die durch die streitgegenständliche Intervallregelung für die Steuerpflichtigen bei einem Fallen der Pachtpreise eintreten, stehen nämlich die Vorteile gegenüber, die in gleicher Weise für die Steuerpflichtigen aus der betreffenden Bestimmung bei einem Steigen der Preise resultieren. Da die Eigenjagdinhaber ihre Eigenjagden in der Regel über einen weit längeren Zeitraum als fünf Jahre innehaben, spricht alles dafür, dass sich Schwankungen der Pachtpreise im Regelfall ausgleichen. 40 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 als durch den dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt. 41 Aus den vorgenannten Gründen verstößt die in Rede stehende Bestimmung auch nicht gegen Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) bzw. das daraus resultierende Erfordernis, nur den von dem Jagdausübungsberechtigten betriebenen Aufwand zu besteuern. Denn wie bereits angesprochen, sind Typisierungen und Pauschalierungen bei der Ermittlung des betreffenden Aufwandes in den vorstehend dargelegten Grenzen zulässig, und diese Grenzen sind hier entsprechend dem soeben Ausgeführten nicht überschritten. 42 Weitere Einwände gegen die streitgegenständliche Satzung hat der Kläger nicht erhoben, so dass, da auch keine sonstigen offensichtlichen Mängel erkennbar sind, für eine darüber hinausgehende „Fehlersuche" kein Anlass, 43 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2002, 213 (216), 44 besteht. 45 Die Jagdsteuer ist schließlich in dem angegriffenen Steuerbescheid unter Berücksichtigung der Vorgaben der JStS 2001 zutreffend ermittelt und festgesetzt worden. Der Jagdwert im Sinne des § 3 Abs. 1 JStS 2001 beläuft sich hinsichtlich der Eigenfläche von 100 ha bei einem Wert von 22,00 EUR / ha auf 2.200,00 EUR und hinsichtlich der Fremdfläche von 6 ha bei einem Pachtpreis von 6,65 EUR / ha auf 39,90 EUR, insgesamt mithin auf 2.239,90 EUR. Bei einem Steuersatz von 20% (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JStS 2001) ergibt sich der festgesetzte Steuerbetrag in Höhe von 447,98 EUR. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47