Urteil
11 K 310/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0427.11K310.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten einer von der Klägerin durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie aus Jugendhilfemitteln zu übernehmen. 3 Die am 16.10.1994 geborene Klägerin wurde im Sommer 2001 eingeschult und wechselte im Sommer 2002 ins 2. Schuljahr. Am 29.04.2002 und am 08.05.2002 untersuchte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie X3. die Klägerin. Ausweislich ihres am 14.06.2002 erstellten kinder- und jugendpsychiatrischen Befundberichtes diagnostizierte sie neben einer gut durchschnittlichen Intelligenz eine Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.2) und eine Lese-Rechtsschreibschwäche (F 81.0). Sie stellte fest, dass die durch die Lese-Rechtsschreibstörung bedingten Misserfolgserfahrungen bereits zu emotionalen Auswirkungen geführt hätten und dass zur Behandlung der Legasthenie eine spezielle ambulante Einzelbehandlung bei einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft mit zunächst 50 Behandlungssitzungen erforderlich sei; eine Förderung innerhalb der Schule reiche wegen Ausmaß und Besonderheit der zugrundeliegenden Funktionsschwäche und der bereits eingetretenen Auswirkungen nicht aus. Eine weitere Begutachtung der Klägerin fand in der pädagogisch-therapeutischen Praxis "Förderzirkel Legasthenie und Dyskalkulie" statt. Der mit der Untersuchung befasste Sonderschullehrer bestätigte das Vorliegen einer Legasthenie. 4 Mit Schreiben vom 13.08.2002 beantragte der Vater der Klägerin für diese Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der außerschulischen Lese- Rechtsschreib-Förderung. Die Klassenlehrerin der Klägerin führte hierzu in einem Schreiben an deren Vater aus, dass D. auf Grund ihrer Defizite im Rechtschreiben und Lesen intensive Förderung in einer kleinen Lerngruppe erhalte. Ihre Lernfortschritte im sprachlichen Bereich seien aber trotz dieser schulischen Maßnahmen zu gering, um eine erfolgreiche Mitarbeit zu gewährleisten. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine eine therapeutische Behandlung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte sinnvoll. Seit Anfang September 2002 besucht die Klägerin einmal in der Woche den Förderzirkel Legasthenie und Dyskalkulie. 5 Auf Veranlassung des Beklagten untersuchte der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie C. vom sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises die Klägerin im Oktober 2002. In seinem Bericht für das Jugendamt führte C. unter anderem folgendes aus: "Ausgehend von den vorliegenden und aufgeführten testpsychologischen Befunden sowie dem Ergebnis des heutigen Vorstellungstermins liegt bei D. eine erhebliche Lese-Rechtsschreib-Schwäche vor, die bereits über einen längeren Zeitraum zu einer erheblichen emotionalen Destabilisierung geführt hat. D. ist damit dem Personenkreis zuzuordnen, der durch den § 35 a KJHG angesprochen wird. Zur Vermeidung einer fortschreitenden seelischen Labilisierung erscheinen dringend individuelle differenzierende fördertherapeutische Maßnahmen erforderlich, um eine fortschreitende schulische und soziale Desintegration des Mädchens zu verhindern. Eine bereits seit Anfang September laufende Teilnahme an der Förderung des Förderzirkels Legasthenie und Dyskalkulie wird aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht befürwortet." 6 Unter dem 20.11.2002 erstellte das Jugendamt einen sogenannten anspruchsbegründenden Bericht, in dem aufgeführt ist, dass die Klägerin gut in ihrem sozialen Umfeld integriert sei. Sie habe Freunde und Spielkameraden; Erziehungsprobleme gäbe es nicht. 7 Nach Durchführung einer kollegialen Beratung lehnte der Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 02.12.2002 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei derzeit nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Legasthenie bei der Klägerin zu einer seelischen Behinderung geführt habe, die ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtige; auch sei eine solche Beeinträchtigung zunächst nicht zu erwarten. Hiergegen erhob der Vater der Klägerin am 17.12.2002 unter Bezugnahme auf die fachärztlichen Darlegungen von Frau X3. und C. Widerspruch. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2003 aus der Erwägung zurück, dass auch nach erneuter Prüfung zur Zeit nicht festzustellen sei, dass D. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt sei und dass eine solche Beeinträchtigung zunächst auch nicht zu erwarten sei. 8 Die Klägerin hat am 01.02.2003 Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei ausschließlich auf die Initiative ihrer Eltern zurückzuführen, dass es bislang nicht zu einer akuten schwerwiegenden seelischen Behinderung gekommen sei. Auf Grund der Legasthenie weiche ihre seelische Gesundheit nunmehr bereits länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Es liege eine erhebliche emotionale Destabilisierung vor, durch die ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Sie leide unter Schulängsten und allgemeinen Ängsten. Der Beklagte habe sich demgegenüber bei seiner Entscheidung über die Feststellungen des C. hinweggesetzt. Der in der Schule durchgeführte Förderunterricht sei nicht ausreichend gewesen und habe auch nicht, wie von der Schule angegeben, 60 Jahreswochenstunden umfasst, sondern lediglich eine Stunde pro Schulwoche. Eine spezielle, auf die Legasthenie ausgerichtete Förderung sei während dieses Förderunterrichts nicht erfolgt. Zutreffend sei, dass sie ihre Leistungen zum Ende des 2. Schulhalbjahres erheblich habe steigern können. Dieses sei aber nicht auf den schulischen Förderunterricht zurückzuführen, sondern auf die außerschulische Förderung. Der Beklagte verkenne darüber hinaus, dass sich ihr Anspruch auch aus § 27 SGB VIII in Verbindung mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergebe. Ihre Eltern seien nämlich nicht in der Lage, ihr die entsprechende Erziehung im Hinblick auf ihre Legasthenie unmittelbar selbst zu gewähren, weil sie nicht die fachliche Qualifikation besäßen, um die Lese- und Rechtsschreibschwäche beheben zu können. Es hätte dem Beklagten oblegen, schon bei der Entgegennahme des Leistungsantrages und auch bei den durchgeführten Gesprächen darauf hinzuwirken, dass seitens der Eltern Leistungen nach § 27 SGB VIII beantragt würden. Deswegen habe der Beklagte sie so zu stellen, als wenn eine solche gebotene Beratung stattgefunden hätte. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der in der Praxis "Förderzirkel Legasthenie und Dyskalkulie" durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung seines Antrags macht der Beklagte geltend, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die seelische Gesundheit der Klägerin vom alterstypischen Zustand abweiche, wie sich aus der diagnostizierten emotionalen Destabilisierung ergebe. Nicht festgestellt werden könne aber, dass deswegen die Teilhabe der Klägerin am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sei bzw. beeinträchtigt werden könne. Weder im Zeugnis der ersten Klasse noch in der Stellungnahme der Klassenlehrerin würden Verhaltensauffälligkeiten wie z. B. eine Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung oder der Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule festgestellt. Auch der am 19.11.2002 durchgeführte Hausbesuch habe keine Hinweise auf derartige Störungen ergeben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die von der Kammer eingeholte Auskunft der von der Klägerin besuchten N1.-Grundschule in Wickede Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten der von ihr in der Praxis "Förderzirkel Legasthenie und Dyskalkulie" durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie. 18 Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Nach dieser Norm haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei der Bestimmung des auf Grund dieser Anspruchsnorm leistungsberechtigten Personenkreises hat sich der Gesetzgeber bei der zum 01.07.2001 in Kraft getretenen Neufassung der Norm an der Terminologie des 9. Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und insbesondere an der dort in § 2 enthaltenen Legaldefinition der Behinderung orientiert. 19 Vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) - Bundestagsdrucksache 14/5074 zu Art. 8 des Gesetzes; Harnach- Beck, in: Jans/Happe/Saurbier: SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2003, Rdnr. 20 vor § 35 a. 20 Nach dieser Gesetzesbegründung ist ein untypischer Gesundheitszustand im Sinne der gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch den Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind. Die in § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII als erste Leistungsvoraussetzung benannte Störung der seelischen Gesundheit betrifft damit medizinisch fassbare und feststellbare Normabweichungen, wie sie in dem Kapitel V der 10. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) der Weltgesundheitsorganisation verzeichnet sind. Bei der Bezeichnung der konkret vorliegenden Störung der seelischen Gesundheit ist auf den vierstelligen Schlüssel dieser Internationalen Klassifikation zurück zu greifen. 21 Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: August 2003, § 35 a, Rdnr. 15; Kunkel: Welche Bedeutung hat das SGB IX für die Jugendhilfe?, in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 2001, S. 707 (708). 22 Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 35 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinsichtlich der Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe, der Art der Leistungen und insbesondere auch hinsichtlich der Bestimmung des Personenkreises auf § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie auf die §§ 40 und 41 BSHG verweist. Dieser Verweis schließt die Bezugnahme auf die Eingliederungshilfeverordnung, die auf der Grundlage des § 47 BSHG ergangen ist, mit ein. 23 Vgl. Harnach-Beck, in: Jans/Happe/Saurbier, aaO., § 35 a, Rdnr. 13. 24 Nach § 3 dieser Eingliederungshilfeverordnung zählen zu den seelischen Störungen, die eine wesentliche Einschränkung an der Teilhabefähigkeit zur Folge haben können, körperlich nicht begründbare Psychosen, Suchtkrankheiten, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen sowie Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Die - auch bei der Klägerin - bestehende Legasthenie (ICD 10 F 81.0) stellt hiernach noch keine seelische Störung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII dar und kann deswegen auch nicht mit einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung gleichgesetzt werden. Bei der Legas-thenie handelt es sich um eine Teilleistungsstörung, bei der der normale Erwerb von bestimmten schulisch relevanten Fertigkeiten - hier des Lesens und der Rechtschreibung - trotz zumindest normaler Intelligenz beeinträchtigt ist. 25 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.03.2001 - 1 TZ 2872/00 -, in: Rechtsprechungs-Report zur Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ - RR -) 2002, S. 126 f. 26 Damit eine Zugehörigkeit zum Personenkreis der seelisch Behinderten festgestellt werden kann, muss aus der (mit hoher Wahrscheinlichkeit) mehr als sechs Monate andauernden psychischen Störung oder Erkrankung eine Erschwerung für das Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII resultieren. 27 Weiter gehören zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII auch die von einer seelischen Behinderung Bedrohten. Insofern besteht der Anspruch auf Eingliederungshilfe bereits dann, wenn auf Grund eines Abweichens der seelischen Gesundheit im Sinne der Regelung in Abs. 1 Nr.1 der genannten Norm eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist. Die Bedrohung von Behinderung bezieht sich also nicht auf den zu erwartenden Eintritt einer seelischen Krankheit, sondern auf die Erwartung einer Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das bedeutet für die Annahme einer drohenden Behinderung, dass entweder eine mehr als sechs Monate andauernde seelische Störung oder Krankheit bereits vorliegt oder eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren ist. 28 Vgl. Stähr, aaO., § 35 a, Rdnr. 33. 29 Die Prognose bezieht sich dabei lediglich auf die mutmaßliche Dauer einer bereits vorliegenden seelischen Erkrankung beziehungsweise Störung. 30 Vgl. Vondung in: Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 2. Auflage 2003, § 35 a, Rdnr. 6 c; Harnach-Beck, in: Jans/Happe/Saurbier, aaO, § 35 a Rdnr. 46. 31 Dementsprechend droht einem Kind oder Jugendlichen eine seelische Behinderung im Sinne des § 35 a Abs. 1 SGB VIII dann, wenn der Betreffende seelisch erkrankt oder gestört ist, dieser Zustand bereits länger als sechs Monate andauert oder mit hoher Wahrscheinlichkeit andauern wird und infolgedessen eine Beeinträchtigung der Teilhabe an der Gesellschaft zu erwarten ist. 32 Ausgehend hiervon gehört die Klägerin nicht zu den in § 35 a Abs. 1 SGB VIII angesprochenen Personenkreis der seelisch behinderten bzw. von einer solchen Behinderung bedrohten Personen. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihre Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf Grund einer bei ihr vorliegenden Störung der seelischen Gesundheit im Zeitpunkt der Beantragung der Eingliederungshilfe bereits beeinträchtigt war bzw. dass eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. 33 Die von Frau X3. und nachfolgend von C. festgestellte emotionale Destabilisierung weist zwar darauf hin, dass sich bei der Klägerin auf Grund ihrer Legasthenie bereits Gesundheitsstörungen im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zeigten. Die von Frau X3. diagnostizierte Anpassungsstörung nach ICD 10 F 43.2 zählt zu den in § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII angesprochenen seelischen Gesundheitsstörungen. 34 Vgl. Harnach-Beck, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO., § 35 a, Rdnr. 29; Stähr, in: Hauck/Haines, aaO., § 35 a, Rdnr. 20. 35 Der von den Gutachtern auf Grund des Vorliegens dieser erheblichen emotionalen Destabilität gezogenen Schlussfolgerung, die Klägerin gehöre zum Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII und sei von einer seelischen Behinderung zumindest bedroht, kann indessen nicht beigetreten werden. Denn es ist nicht ersichtlich, in welchen Teilbereichen die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt gewesen sein könnte. So kann zunächst im Hinblick auf den schulischen Bereich festgestellt werden, dass der Schulbesuch der Klägerin sich, wie den Auskünften der N1.-Schule sowie dem Vermerk des Jugendamts über den Hausbesuch vom 19.11.2002 entnommen werden kann, problemlos gestaltete. Die Klassenlehrerin bescheinigte der Klägerin in dem Zeugnis vom 17.07.2002 ein gutes Arbeits- und Sozialverhalten. Die Klägerin habe sich gut in die Klassengemeinschaft eingelebt und auch zu ihren Lehrern ein gutes Verhältnis entwickelt. Im Unterricht habe sie sich anfangs etwas zurückhaltend gezeigt, sich in letzter Zeit aber häufiger beteiligt. Auch die Stellungnahmen der Lehrerin vom 02.09.2002 und vom 28.11.2003 lassen nicht erkennen, dass sich die von Frau X3. festgestellte gesteigerte Ängstlichkeit des Kindes bereits negativ auf den Schulbesuch ausgewirkt hätte. 36 Aus der Stellungnahme der Schule vom 28.11.2003 und aus dem Vermerk über den Hausbesuch vom 19.11.2002 folgt des weiteren, dass die Klägerin auch in sozialer Hinsicht gut integriert war, weil sie sowohl in der Nachbarschaft als auch in der Schule zahlreiche Freundinnen hatte und schnell Anschluss fand. Unbelastet von einer übergroßen Ängstlichkeit und einer emotionalen Destabilisierung ist ferner der familiäre und erzieherische Bereich geblieben. Die Klägerin wird von ihren Eltern als ein aufgeschlossenes und fröhliches Kind geschildert. 37 Es war im Zeitpunkt der Beantragung der Eingliederungshilfe auch nicht zu erwarten, dass sich die noch vorhandene Fähigkeit der Klägerin zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ohne die Gewährung der begehrten Hilfe in Zukunft verschlechtern würde. Eine solche Gefahr hätte nur dann bestanden, wenn die Klägerin die von ihr gerade auch nach den Aussagen der Fachärzte benötigte Förderung wegen der vorhandenen Legasthenie nicht erhalten hätte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die gezielte Förderung von Schülern und Schülerinnen mit Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens zu den Aufgaben der Schule gehört, wie sie aus dem entsprechenden Runderlass des Kultusministeriums vom 19.07.1991 (II A 3.70-20/0-1222/91) ergibt. Hierzu sind allgemeine, im Rahmen der Stundentafel durchzuführende, sowie zusätzliche Fördermaßnahmen, also über die Stundentafel hinausgehende Förderkurse, vorgesehen. Nach der von der Kammer eingeholten Auskunft des zuständigen Schulamtes besteht kein Zweifel, dass die von der Klägerin besuchte Grundschule den sich aus dem Erlass ergebenden Aufgaben nachgekommen ist und die erforderliche Förderung der Klägerin sichergestellt hat. Diese erhielt schon im ersten Schuljahr zusätzlichen Förderunterricht, der im zweiten Schuljahr noch intensiviert wurde. Hinzu kam die allgemeine Förderung, für die im Fall der Klägerin eine Lehramtsanwärterin zur Verfügung stand, durch die sie besondere Unterstützung erfuhr, z. B. durch spezielle Übungen und Hilfestellungen. Angesichts dieser Intensität der schulischen Förderung erscheint es nicht plausibel, dass eine der Klägerin ggf. drohende seelische Behinderung nur durch den zusätzlichen Besuch des Förderzirkels abgewendet werden konnte, zumal sich nach Auskunft der Schule schon im Verlauf des zweiten Schuljahres kontinuierliche Verbesserungen in der Rechtschreibung zeigten, so dass die Leistungen der Klägerin im zweiten Schulhalbjahr der zweiten Klasse bereits dem Klassendurchschnitt entsprachen. Soweit Frau X3. in ihrem Gutachten meint, eine Förderung innerhalb der Schule reiche wegen des Ausmaßes und der Besonderheit der zu Grunde liegenden Funktionsschwächen und der bereits eingetretenen emotionalen Auswirkungen nicht aus, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Art und der Form der schulischen Förderung. Es wird nicht deutlich, weshalb sie eine außerschulische Förderung als von vorneherein erfolgsversprechender und als qualitativ besser einstuft. 38 Die Klägerin kann die Übernahme der Kosten der von ihr in dem "Förderzirkel Legasthenie und Dyskalkulie" durchgeführten außerschulischen Legasthenie- Therapie auch nicht auf der Grundlage des § 27 SGB VIII in Verbindung mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen. Abgesehen von der Frage, ob die Klägerin überhaupt einen solchen Anspruch im eigenen Namen geltend machen könnte, fehlt es insoweit auch an einem von der Jugendhilfe abzudeckenden Bedarf. Denn die bei der Klägerin vorliegende Legasthenie erfordert - wie dargelegt - kein Tätigwerden der Jugendhilfe, weil der von der Klägerin benötigte Förderunterricht von dem gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangig verpflichteten Schulträger sicher gestellt wird. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 40