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Urteil

13 K 1715/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2004:0514.13K1715.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der am 7. April 1945 geborene Kläger war früher Berufssoldat. Im Range eines Hauptmanns wurde er mit Ablauf des 30. April 1993 auf der Grundlage des § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG) in den Ruhestand versetzt. Das frühere Wehrbereichsgebührnisamt setzte die Versorgungsbezüge des Klägers durch Bescheid vom 2. Juni 1993 fest. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) prüfte die nunmehr für das Gebührniswesen zuständige Abteilung der früheren Wehrbereichsverwaltung III, ob der Kläger nach der neuen gesetzlichen Lage anrechenbares Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielte. In diesem Zusammenhang legte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vor. Danach hatte er folgende Einkünfte erzielt: aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe 153.685 DM, davon 48.685,89 DM Versorgungsbezüge; aus Gewerbetrieb Verluste in Höhe von 970.262 DM; aus selbstständiger Arbeit Verluste in Höhe von 68.059 DM; aus Vermietung und Verpachtung Verluste in Höhe von 65.953 DM. Auf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung teilte der Kläger mit, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit habe er aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer seines eigenen Betriebes, nämlich der T. GmbH - Häusliche Krankenpflege, erzielt. Daraufhin setzte die Wehrbereichsverwaltung West die Versorgungsbezüge des Klägers für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 5. Februar 2002 neu fest. An Erwerbseinkommen stellte sie Einkünfte des Klägers aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe 8.749,93 DM in die Berechnung ein. Die Verluste aus den anderen Einkunftsarten ließ sie unberücksichtigt. Unter Anwendung der Übergangsregelungen des Art. 7 Nr. 44 VReformG 1998 (Einfügung des § 96 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes) für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle zog die Behörde Erwerbseinkommen in Höhe von jeweils 425,55 DM für die Monate Januar bis November 2000 und in Höhe von 807,65 DM für Dezember 2000 von den Versorgungsbezügen des Klägers ab. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2002 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit wandte. Den Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung West durch Bescheid vom 2. April 2003 mit der Begründung zurück, eine Saldierung zwischen den einzelnen Einkunftsarten sei nicht zulässig. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger trägt zur Begründung vor: Das maßgebliche anrechenbare Einkommen werde immer aus dem Jahresbetrag ermittelt, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebe. Der einkommenssteuerlichen Berechnung sei immanent, dass negative Einkünfte mit den positiven verrechnet werden müssten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 5. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 2. April 2003 im Hinblick auf die Ruhens- regelung aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Wehrbereichsverwaltung West verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Wehrbereichverwaltung West ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Wehrbereichsverwaltung hat zu Recht gemäß § 53 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, ber. S. 1909) Erwerbseinkommen in Höhe von 8.749,93 DM pro Monat für das Jahr 2000 angerechnet und einen Ruhensbetrag auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 96 Abs. 4 SVG in Höhe von 425,55 DM monatlich für Januar bis November und von 807,65 DM für Dezember errechnet. Wegen der - im Übrigen zwischen den Parteien auch nicht umstrittenen - Berechnung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die negativen Einkünfte des Klägers laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit waren nicht zu berücksichtigen. Das entspricht dem Wortlaut des § 53 SVG, seiner systematischen Einordnung, seinem Sinn und Zweck sowie seiner Entstehungsgeschichte. Auszugehen ist zunächst von dem Wortlaut des § 53 Abs. 5 SVG. Danach sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Eine direkte Bezugnahme auf die Einkommensbegriffe des Steuerrechts enthält die Vorschrift nicht, denn § 3 Abs. 2 EStG spricht von Gesamteinkommen und der Summe der Einkünfte, die in § 2 Abs. 1 EStG im Einzelnen benannt sind. Vgl. in diesem Zusammenhang auch § 16 SGB IV, der die Sozialversicherungspflichtigkeit des Einkommens regelt und der die Terminologie des Einkommensteuerrechts im Gegensatz zum Beamten- und Soldatenversorgungs- recht aufgreift: "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts". Von einer Summe oder Saldierung der verschiedenen Einkunftsarten, insbesondere mit negativen Einkünften, ist in § 53 Abs. 5 SVG nicht die Rede. Vielmehr spricht der Gesetzestext für ein Verständnis dahin, jede Einkunftsart gesondert in den Blick zu nehmen bzw. anzurechnen. Daraus folgt zugleich, dass sich nur Einkünfte positiver Art auswirken können; denn es widerspräche dem Anliegen des Gesetzes, wenn sich der Versorgungsempfänger bei negativen Einkünften aus einer Einkunftsart am Dienstherrn schadlos halten könnte. Negative Einkünfte sind mit Blick darauf in Bezug auf eine Anrechenbarkeit von Erwerbseinkommen irrelevant. Vgl. auch Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D § 53 BeamtVG, Rd.Nr. 18 zur gleichlautenden Vorschrift im Beamten- versorgungsrecht. Eine Saldierung wie im Steuerrecht ist damit nicht möglich. Eine uneingeschränkte Saldierung und Berücksichtigung negativer Einkünfte verschiedener Einkunftsarten, wie sie der Kläger erstrebt, kennt im Übrigen auch das Steuerrecht nicht mehr (vgl. § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 <BGBl. I S. 821> - EStG -). Die Formulierung des § 53 Abs. 5 SVG verweist zwar offensichtlich auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG. Der Begriff der Einkünfte ist indessen nicht mit dem Steuerrecht identisch. Vgl. Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz § 53 Anm. 13 a; unscharf bei Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 53 Rd.Nr. 12, wonach "der Gewinn nach den steuerlichen Vorschriften" zu ermitteln ist. Bei einer Betrachtung des systematischen Zusammenhangs ist zunächst zu konstatieren, dass das Versorgungsrecht der Soldaten (wie auch dasjenige der Beamten und Richter, deren Versorgungsbezüge im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern <Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 <BGBl. I S. 322, ber. S. 2033> entsprechend, insbesondere auch im Hinblick auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen in § 53 Abs. 7 BeamtVG geregelt sind) gegenüber dem Steuerrecht, auf das es durch Verwendung der Begriffe der Einkünfte verweist, einen eigenständigen Normenkomplex mit gegenüber dem Steuerrecht unterschiedlicher Zielsetzung darstellt. Vgl. dazu BverwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 148.81 -, BverwGE 70, 211, 213 und Urteil vom 11. Juni 1985 - 2 C 34.83 -, BverwGE 71, 336, 340. Das Steuerrecht gestattet im Umfange des § 2 Abs. 3 EStG eine Saldierung mit Verlusten aus einer Einkunftsart, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Verminderung der Steuerpflicht und damit der Belastung des Steuerpflichtigen führt; denn angesichts von negativen Einkünften einer Einkunftsart ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die die Grundlage der Einkommensbesteuerung bildet, insgesamt geschwächt. Demgegenüber dient die Versorgung der Soldaten sowie auch der Beamten und Richter der Alimentierung und dadurch der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ungeachtet der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insgesamt. Ausgehend davon soll durch die Anrechnung anderweitigen Erwerbseinkommens eine Belastung öffentlicher Kassen vermieden werden, und zwar nach der Novellierung durch das Versorgungsreformgesetz 1998 auch bei Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die unterschiedlichen Ansatzpunkte der Regelungskomplexe verbieten mit Blick auf den Sinngehalt des Gesetzes, unter den verschiedenen Einkunftsarten wie im Steuerrecht zu saldieren. Das erscheint auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil Verluste aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit die Liquidität des Versorgungsempfängers nicht unmittelbar beeinträchtigen müssen. Das entspricht schließlich auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ablesen lässt. Die sich gegenüber dem Sozialversicherungsrecht und dem Steuerrecht abhebende Formulierung des § 53 Abs. 5 SVG beruht nicht auf sprachlicher Nachlässigkeit des Gesetzgebers sondern ist bewusst gewählt worden. Gegenstand der Beratungen war die Begriffsbestimmung, die sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung privaten Einkommens in anderen Fällen anlehnen und dadurch sicherstellen sollte, dass sie der Methodik bei den bereits bestehenden Vorschriften entspricht. Vgl. Bundestags-Drucksache 11/5372 S. 40. In Bezug genommen wurde ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unterhaltsleistungen zu Gunsten von Witwen aus "Ruhestandsehen" und behinderten Waisen. Vgl. BverwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 148.81 - und Urteil vom 11. Juni 1985 - 2 C 34.83 - aaO. In den zuletzt zitierten Entscheidungen hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht als abzugsfähig anerkannt. Der Gesetzgeber war sich also der Bedeutung des Wortlauts des Gesetzes in dem von dem erkennenden Gericht vorgenommenen Sinne auf Grund der Auslegung nach dem Wortsinne durchaus bewusst und wollte die Anrechnung des Erwerbseinkommens in jenem Sinne regeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.