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Urteil

8 K 3371/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0518.8K3371.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides (Az. 290 ZAV) seines Rechtsvorgängers vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger den Übergang einer Referenzmenge von 33.142 kg zu einem Referenzfettgehalt von 3,56% mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 zu bescheinigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 17 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV -). 3 Der Vater des Klägers hatte vor 1984 an die Beigeladene landwirtschaftliche Nutzflächen zu einer Größe von 7,3586 ha verpachtet. Die Flächen gehören zu einem Hof in I. Die Hofstelle in I ist seit Jahren für nicht landwirtschaftliche Zwecke verpachtet. 4 Am 00.00.0000 verstarb der Vater des Klägers, der von seiner Ehefrau M, dem Kläger, dem in T lebenden Sohn H-K junior sowie der in F lebenden Tochter B X beerbt wurde. Die o.g. Pachtflächen fielen in den hoffreien Nachlass. Gemäß Hoffolgezeugnis und Erbschein des Amtsgerichts C vom 00.00.0000 wurde der Kläger ausschließlich Hoferbe des Hofes T in X, auf dem er Milchwirtschaft betreibt. Der Kläger ist verheiratet und hat drei Söhne. 5 Aufgrund fristgerechter Kündigung, die noch der Erblasser ausgesprochen hatte, gab die Beigeladene die Pachtflächen mit Ablauf des 30. September 2000 zurück. Dabei ruhte auf den zurückgewährten Milcherzeugungsflächen eine Referenzmenge von 33.142 kg zu einem Referenzfettgehalt von 3,56%. Die Beigeladene erklärte mit Schreiben vom 09. Oktober 2000, sie mache ihr Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 ZAV in Bezug auf die Hälfte der auf den zurückgegebenen Flächen liegenden Milchquote geltend. 6 Am 24. Oktober 2000 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von § 17 Abs. 1 ZAV über den Übergang der auf den Pachtflächen ruhenden Referenzmenge. 7 Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 10. März 2001 übertrug die Erbengemeinschaft T / X die Altpachtflächen dem Kläger zu Eigentum. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 26. April 2001. Die zurückgewährten Pachtflächen wurden im Jahr 2001 vom Kläger als Mähweide und Stillegungsflächen verwendet. 8 Am 20. Dezember 2001 stellte der Kläger klar, den Antrag vom 24. Oktober 2000 für sich gestellt zu haben, hilfsweise beantragte er die Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von § 17 Abs. 1 ZAV für die Erbengemeinschaft. Gleichzeitig überreichte er eine von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnete, nicht datierte Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit bestätigen wir, dass H T nach Ablauf der Pacht und Rückgabe der Pachtflächen dazu beauftragt und berechtigt war, diese in Eigenbewirtschaftung zu nehmen. Was er auch getan hat." 9 Der Rechtsvorgänger des Beklagten lehnte den Antrag des Klägers auf Bescheinigung des Übergangs der gesamten auf der Pachtfläche liegenden Referenzmenge mit Bescheid vom 13. März 2002 - 290 ZAV - ab und führte zur Begründung aus: Gemäß §§ 1922, 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei die Erbengemeinschaft T / X mit dem Tode des Vaters des Klägers als Verpächter in den Pachtvertrag mit der Beigeladenen eingetreten. Da der Kläger nie Verpächter der zurückgegebenen Altpachtfläche gewesen sei, habe die darauf ruhende Referenzmenge nicht mit Rückgabe der Fläche auf ihn übergehen können. Den für die Erbengemeinschaft gestellten Hilfsantrag des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Referenzmengenübergang lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten mit weiterem Bescheid vom 13. März 2002 - 290a ZAV - ebenfalls ab und führte zur Begründung aus, dass ein Referenzmengenübergang auf die Erbengemeinschaft schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Erbengemeinschaft selbst nicht Milcherzeuger im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei. 10 Der Kläger erhob am 18. März 2002 Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide und führte zur Begründung aus: Es komme vorliegend nicht darauf an, dass die Erbengemeinschaft als Verpächter in den mit der Beigeladenen geschlossenen Pachtvertrag eingetreten sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass er als Mitglied der Erbengemeinschaft mit Einverständnis der übrigen Miterben die Bewirtschaftung der Flächen übernommen habe und auf die Milchquote für sich und seine Familie angewiesen sei. Im übrigen sei auch zweifelhaft, ob die Beigeladene nach Beendigung des Pachtvertrages tatsächlich noch beabsichtigte, die Milcherzeugung fortzusetzen. Zudem habe die Beigeladene ihr Übernahmerecht auch nicht wirksam ausgeübt, da sie bisher den Übernahmepreis nicht gezahlt habe. 11 Mit Bescheiden vom 30. Juli 2002 wies der Rechtsvorgänger des Beklagten die Widersprüche des Klägers zurück und wiederholte zur Begründung die in den Ausgangsbescheiden angeführten Argumente. 12 Der Kläger hat daraufhin am 27. August 2002 gegen den an ihn persönlich gerichteten Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 13. März 2002 (290 ZAV) die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Entgegen der Ansicht des Beklagten komme es für die Frage des Referenzmengenübergangs nicht darauf an, wer die formelle Stellung als Verpächter einnehme. Ausschließlich maßgeblich sei vielmehr der tatsächliche Besitzübergang hinsichtlich der Flächen. Sei eine Personenmehrheit Verpächter, so gehe die Referenzmenge auf das Mitglied der Personenmehrheit über, das - wie er - als Milcherzeuger im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern den Betriebsteil zur Milcherzeugung übernehme. Er sei von vornherein von allen Miterben dazu ermächtigt gewesen, die Fläche zu bewirtschaften und die Milchquote zu beliefern. Dies ergebe sich zum Einen aus der von ihm im Verwaltungsverfahren überreichten Erklärung der übrigen Miterben und zum Anderen daraus, dass ihm anlässlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Pachtfläche übertragen worden sei. Darüber hinaus sei er auch auf die volle Referenzmenge für sich und seine Familie angewiesen. Er habe in den letzten Geschäftsjahren jeweils Abgaben wegen der Überlieferung von Milch zahlen müssen. Zwar habe er im Wirtschaftsjahr 1999/ 2000 einen Verlust erwirtschaftet, jedoch sei es ihm im folgenden Wirtschaftsjahr 2000/ 2001 auch ohne die streitige Referenzmenge gelungen, einen - wenn auch geringen - Gewinn zu erzielen. Er habe zudem umfangreiche Investitionen getätigt, die auf eine langfristige Bewirtschaftung des Betriebs angelegt seien. Komme - wie der Beklagte meint - ein Direkterwerb der Referenzmenge von der Beigeladenen nicht in Betracht, so habe er die Referenzmenge jedenfalls im Wege eines Durchgangserwerbs von der Erbengemeinschaft erhalten. In diesem Fall werde die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in dem Urteil in der Rechtssache Thomsen vom 20. Juni 2002 (C- 401/99) aufgestellte Voraussetzung, dass eine Referenzmenge nur auf einen Milcherzeuger übergehen könne, dadurch erfüllt, dass er als Mitglied der Erbengemeinschaft Milcherzeuger sei und die Erbengemeinschaft von Anfang an beabsichtigt habe, Fläche und Quote auf ihn zu übertragen. Bei Auflösung der Erbengemeinschaft sei die Referenzmenge entsprechend § 7 Abs. 3a ZAV auf ihn übergegangen. Sollte die Zusatzabgabenverordnung tatsächlich einen Übergang der Referenzmenge auf ihn ausschließen, so sei sie verfassungs- und europarechtswidrig. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides seines Rechtsvorgängers vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - den Übergang einer Referenzmenge von 33.142 kg zu einem Referenzfettgehalt von 3,56% mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 zu bescheinigen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren ergänzend aus: Den Referenzmengenübergang nach Beendigung eines Pachtvertrages regele § 12 Abs. 2 ZAV i.V.m. den dort genannten Vorschriften der Mich- Garantiemengen- Verordnung (MGV). Danach gehe bei Beendigung eines Altpachtvertrages nach dem 31. März 2000 die entsprechende Referenzmenge gemäß § 7 Abs. 4 MGV auf den Verpächter über. Verpächter in diesem Sinne könne nur der Vertragspartner des zurückgebenden Pächters sein. Dies sei vorliegend nicht der Kläger gewesen. Die Verpächterstellung sei mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Der Kläger sei auch nicht vor Beendigung des Pachtvertrages in die Verpächterstellung eingetreten. Insoweit fehle es an einer Zustimmung der Beigeladenen zum Auswechseln der Vertragspartei gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch der Umstand, dass der Kläger von allen Miterben zur Bewirtschaftung der zurückgegebenen Pachtflächen ermächtigt worden sei, führe nicht dazu, dass er für die Zeit vor dem Auslaufen bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses in die Verpächterstellung eingetreten sei. Ebenso wenig habe ihn die Tatsache, dass er selbst Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen sei, zum Verpächter gemacht. Infolge dessen habe die Beigeladene die Pachtflächen an die Erbengemeinschaft zurückgewährt und die Pachtflächen seien mit ihrer Rückgabe durch die Beigeladene in den Besitz sämtlicher Erben gelangt. Deshalb werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger die Pachtflächen nach Rückgabe selbst und für sich - gleich einem Pächter - erhalten und bewirtschaftet habe. Vielmehr sei eine besondere Bewirtschaftung der Flächen überhaupt nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei den Flächen ausweislich des vom Kläger für das Wirtschaftsjahr 2001 überreichten Flächenverzeichnisses um Stillegungsflächen und Mähweide gehandelt habe. Da der Kläger weder als Verpächter noch als Rechtsnachfolger des Verpächters anzusehen sei, könne er sich auch nicht auf Eigenbedarf gemäß § 12 Abs. 2 ZAV und § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV berufen. Schließlich habe der Kläger die Referenzmenge auch nicht von der Erbengemeinschaft übernehmen können, da diese zum Einen mangels Erzeugereigenschaft die Referenzmenge nicht von der Beigeladenen erlangt habe und zum Anderen ein nationaler Übertragungstatbestand fehle. § 7 Abs. 3a ZAV sei nicht einschlägig. Soweit damit ein Referenzmengenübergang auf den Kläger nach der Zusatzabgabenverordnung ausgeschlossen sei, sei diese deshalb allerdings nicht - wie der Kläger meint - verfassungswidrig. Die Referenzmenge stelle kein Eigentum im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) dar und gehe damit weder den Mitgliedern der Erbengemeinschaft noch dem Kläger verloren. 18 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage hat Erfolg. 22 Die Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Sie ist nunmehr gegen den Beklagten zu richten, nachdem auf Grund des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG -) vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 808) die Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer Westfalen- Lippe geworden ist und der Beklagte als deren Direktor die Aufgaben als Landesbeauftragter wahrnimmt. 23 Die Klage ist auch begründet. 24 Der Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 13. März 2002 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf die Ausstellung der begehrten Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge von 33.142 kg zu einem Referenzfettgehalt von 3,56 % mit Wirkung zum 1. Oktober 2000. 25 Für die Beurteilung der Frage, welche Referenzmenge bei der Rückgabe eines Pachtgegenstandes vom Pächter auf den Verpächter übergeht, ist das zum Zeitpunkt des Besitzübergangs geltende objektive Recht maßgeblich. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1994, 401 und vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, S. 137. 27 Da die Rückgabe der Pachtflächen mit Ablauf des Pachtvertrages zum 30. September 2000 erfolgte, kommt als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nur § 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 12 Abs. 2 Satz 1 der am 1. April 2000 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV -, BGBl. I S. 27) in Betracht. 28 Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV hat der Milcherzeuger in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs- Referenzmengen dem Käufer (Molkerei) durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen, welche Anlieferungsreferenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind. 29 Ob und in welcher Höhe Anlieferungs- Referenzmengen nach Beendigung eines Pachtverhältnisses übergegangen sind, richtet sich nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ZAV in Verbindung mit den in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV genannten Vorschriften des § 7 der Milch- Garantiemengen- Verordnung (MGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535). 30 Nach der Rechtsprechung der Kammer, 31 vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 18. November 2003 - 8 K 5062/01 -, S. 10ff der Urteilsausfertigung, 32 bestehen an der Rechtsgültigkeit der Zusatzabgabenordnung insgesamt bzw. der angeführten Bestimmungen keine Zweifel. Die Kammer folgt insoweit in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Urteilen vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 - und - 9 B 02.1730 - . 33 Gemäß § 12 Abs. 2 ZAV gehen, soweit - wie hier - ein vor dem 1. April 2000 geschlossener Pachtvertrag, der Anlieferungs- Referenzmengen nach § 7 MGV betrifft, mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet wird, die entsprechenden Anlieferungs- Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2 a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 MGV (in der o.g. Fassung) mit der Maßgabe auf den Verpächter über, dass 33 % der zurückgewährten Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. 34 § 7 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 MGV in der nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV anzuwendenden Fassung bestimmt, inwieweit die zurückzugewährende Referenzmenge bei Beendigung eines - wie hier - vor dem 2. April 1984 geschlossenen Pachtvertrages und Rückgabe der (Alt-) Pachtflächen nach dem 30. September 1984, auf den Verpächter übergeht. 35 Die vorgenannten Vorschriften des nationalen Rechts sind im Sinne des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Das Gemeinschaftsrecht regelt den Referenzmengenübergang gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73) nach dem Prinzip der Betriebs- oder Flächenakzessorietät. Der Grundsatz der Betriebsbindung besagt, dass eine Referenzmenge an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden ist. Daraus folgt, dass sie nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann. Entsprechend besagt der Grundsatz der Flächenbindung, dass eine Referenzmenge nur zusammen mit einer zur Milcherzeugung genutzten Fläche übertragen werden kann. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, S. 137 mit weiteren Nachweisen. 37 Zwar hat der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 8 b) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, die Übertragung von Referenzmengen abweichend von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zu regeln, Gebrauch gemacht, indem er in der seit dem 1. April 2000 geltenden ZAV grundsätzlich nur noch den flächenungebundenen Referenzmengenübergang zugelassen hat. Allerdings wird für die Beendigung vor dem 31. März 2000 geschlossener landwirtschaftlicher Pacht- verträge eine Ausnahme gemacht. Für diese lässt § 12 Abs. 2 ZAV einen Rückgriff auf den noch von dem Grundsatz der Flächenakzessorietät gekennzeichneten § 7 MGV zu. Da das Innehaben einer Referenzmenge im Falle eines vor dem 31. März 2000 geschlossenen und nach dem 1. April 2000 beendeten Pachtvertrages (noch) entsprechend dem in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zum Ausdruck kommenden Prinzip der Flächenakzessorietät an den Besitz der Milcherzeugungsflächen anknüpft, bewirkt der bloße Ablauf eines solchen Pachtvertrages noch keinen Referenzmengenübergang. Entscheidendes Kriterium für den Referenzmengenübergang ist vielmehr der mit dem Ablauf des Pachtvertrages erfolgende Wechsel des Besitzes und damit der Verfügungsbefugnis an dem zugrundeliegenden Pachtgegenstand. Diesen Grundsätzen liegt die Wertung zugrunde, dass von der Rückgabe eines Betriebes oder von Stückland nicht gesprochen werden kann, solange der Pächter die ihm infolge der Beendigung obliegende Hauptverpflichtung nicht tatsächlich erfüllt. 38 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Slg. 1989, 2609; BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 97; Beschluss vom 13. Februar 1997 - 3 B 154/96 - in: Buchholz 451.512 MGVO Nr. 125; Netzer, AgrarR 2001, S. 133. 39 Dabei ist es für die Frage des Besitzwechsels unerheblich, ob der die zurückgewährten Pachtflächen Übernehmende zuvor in die Rechtsstellung des Verpächters ganz oder nur teilweise eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr die mit der Erfüllung der pachtvertraglichen Pflicht eingetretene Änderung der Besitzverhältnisse und damit der personalen Zuordnung des Betriebes oder Betriebsteiles. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1993 - 3 C 12.91 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 72 sowie vom 22. Dezember 1994 - 3 C 24.92 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 104. 41 Hiervon ausgehend ist ein Übergang der Referenzmenge auf den Kläger gemäß § 12 Abs. 2 ZAV i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten - nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Tod des ursprünglichen Verpächters sämtliche Miterben und nicht lediglich der Kläger gemäß §§ 1922, 2032 BGB als Erbengemeinschaft in die Verpächterstellung eingetreten sind. Denn die verpachteten Flächen fielen in den ungeteilten Nachlass und waren nicht Gegenstand der Sondererbfolge im Sinne des Höferechts. Der Referenzmengenübergang von der Beigeladenen auf den Kläger nach § 12 Abs. 2 ZAV i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV hängt vielmehr maßgeblich davon ab, ob die Beigeladene die ihr infolge der Beendigung des Pachtverhältnisses obliegende Verpflichtung - Rückgabe der Pachtsache - gegenüber dem Kläger erfüllt und ihm dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Pachtsache eingeräumt hat. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Kläger - wie der Beklagte meint - zuvor vollständig in die Verpächterstellung eingetreten ist. 42 Die Beantwortung der Frage, ob die Beigeladene ihre pachtvertragliche Pflicht gegenüber dem Kläger oder sämtlichen Erben erfüllt hat, beurteilt sich, da das Verhältnis zwischen dem Pächter und dem Verpächter dem Privatrecht angehört, nach den insoweit geltenden Regeln des Privatrechts. 43 Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 - . 44 Danach hat der Pächter bei Auslaufen des Pachtvertrags die ihm obliegende vertragliche Pflicht zur Rückgabe der Pachtsache grundsätzlich gegenüber dem Verpächter zu erfüllen. Dies bedeutet, dass der Pächter, wenn der Anspruch des Verpächters auf Rückgabe der Pachtsache nach Beendigung eines Pachtvertrages gemäß § 596 Abs. 1 BGB - wie hier - zum Nachlass gehört, gemäß § 2039 Satz 1 BGB mit befreiender Wirkung grundsätzlich nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann. Jedoch wird der Pächter auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn er die Leistung gegenüber einem von den übrigen Miterben zur Annahme ermächtigten Miterben erbringt. 45 Vgl. hierzu allgemein: Dütz in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6, 2. Auflage 1989, § 2039 Rdnr. 10. 46 Bei der sogenannten Empfangsermächtigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Mit Blick darauf, dass das geltende Recht eine Arbeitsteilung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften zulässt (vgl. insoweit §§ 164ff, 182ff BGB), wird sie aus § 185 Abs. 1 i.V.m. § 362 Abs. 2 BGB hergeleitet. Das Rechtsinstitut dient dem Zweck, einen Dritten mit der Entgegennahme einer Leistung im eigenen Namen - also nicht als Bote oder Vertreter des Gläubigers - zu betrauen und ihm im Außenverhältnis zum Schuldner die Rechtsmacht hierzu zu verleihen. Der Dritte wird im wirtschaftlichen Sinne nicht Inhaber der Forderung. Ein Gläubigerwechsel - wie bei der Abtretung gemäß §§ 398ff BGB - findet nicht statt. 47 Vgl. Thiele in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, 1984, § 185 Rdnr. 36ff; Heinrichs in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 2, § 362 Rdnr. 12 und § 398 Rdnr. 30ff. 48 Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 2 BGB nicht erforderlich, dass die Empfangsermächtigung schriftlich erteilt wird. 49 Vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 182 BGB: Thiele in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, vor § 182 Rdnr. 12. 50 Auch ist eine Offenlegung der Empfangsermächtigung gegenüber dem Schuldner nicht notwendig, weil sie im Gegensatz zur weitergehenden Einziehungsermächtigung die Rechte des Schuldners nur erweitert. Im Falle der Empfangsermächtigung kann der Schuldner gemäß § 362 Abs. 2 BGB statt an den Gläubiger auch an den Ermächtigten mit befreiender Wirkung leisten. 51 Vgl. Thiele in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, § 185 Rdnr. 29. 52 Unter Berücksichtigung dieser privatrechtlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass der Besitz an den Pachtflächen mit der Erfüllung der pachtvertraglichen Pflicht durch die Beigeladene unter den hier gegebenen Umständen nicht auf sämtliche Erben, sondern allein auf den Kläger übergegangen ist, weil die übrigen Miterben den Kläger vor Beendigung des Pachtvertrages jedenfalls wirksam ermächtigt hatten, die von der Beigeladenen geschuldete Leistung im eigenen Namen entgegen zu nehmen und der Kläger die Pachtsache nach Ablauf des Pachtvertrages entsprechend der ihm eingeräumten Befugnis in Besitz genommen hat. Die Ermächtigung mußte dem Kläger dabei - wie zuvor erläutert - nicht in schriftlicher Form erteilt werden. Ebenso wenig kommt es für die Wirksamkeit der Ermächtigung darauf an, ob die Beigeladene hiervon Kenntnis hatte. 53 Dass die übrigen Miterben den Kläger vor Beendigung des Pachtverhältnisses jedenfalls zur Entgegennahme der von der Beigeladenen pachtvertraglich geschuldeten Leistung ermächtigt hatten, ergibt sich aus der vom Kläger im Verwaltungsverfahren überreichten - undatierten - Erklärung seiner Mutter und Geschwister. Dieser Erklärung ist auch zu entnehmen, dass die Pachtflächen - entsprechend der dem Kläger eingeräumten Ermächtigung - mit ihrer Rückgabe in den Besitz des Klägers gelangt sind. In dieser von ihnen eigenhändig unterzeichneten Erklärung haben die übrigen Miterben einerseits ausgeführt, dass der Kläger „nach Ablauf der Pacht und Rückgabe der Pachtflächen dazu beauftragt und berechtigt" gewesen sei, diese in Eigenbewirtschaftung zu nehmen, und andererseits ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger „dies auch getan habe". Ausgehend vom Wortlaut der überreichten Erklärung und unter Berücksichtigung der bei Ablauf des Pachtvertrages gegebenen objektiven Umstände (vgl. § 133 BGB) ist davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers und seine Geschwister zumindest den Willen hatten, den Kläger zur Entgegennahme der von der Beigeladenen geschuldeten Leistung zu ermächtigen. Die von ihnen in der Erklärung benutzte Wortwahl „nach Ablauf der Pacht", „beauftragt und berechtigt" und „Eigenbewirtschaftung" verdeutlicht, dass die Pachtflächen nach dem Willen der übrigen Miterben mit ihrer Rückgabe durch die Beigeladene in den Besitz des Klägers und nicht in den Besitz sämtlicher Erben gelangen sollten, und dass dem Kläger hierzu die erforderliche Rechtsmacht eingeräumt werden sollte. Hätten die übrigen Miterben dem Kläger lediglich die Berechtigung erteilen wollen, die Pachtflächen im Namen bzw. für Rechnung der Erbengemeinschaft zu übernehmen, so hätten sie in ihrer Erklärung nicht von „Eigenbewirtschaftung" gesprochen. Nach dem Inhalt der von ihnen abgegebenen Erklärung ist ebenfalls auszuschließen, dass die übrigen Miterben dem Kläger - wie der Beklagte meint - die Bewirtschaftung der Pachtflächen nach Auslaufen des Pachtvertrages und Rückgabe der Pachtsache an die Erbengemeinschaft durch eine Weiterverpachtung ermöglichen wollten. Vielmehr hätten die Erben in diesem Fall mit dem Kläger einen entsprechenden Pachtvertrag abgeschlossen, weil davon auszugehen ist, dass ihnen die unterschiedliche Bedeutung dieser Rechtsgestaltungen bekannt ist. 54 Neben dem Wortlaut der Erklärung verdeutlichen darüber hinaus auch die bei Auslaufen des Pachtvertrages gegeben objektiven Umständen, dass die übrigen Miterben weder mit Blick auf die auf den landwirtschaftlichen Flächen ruhende Referenzmenge noch wegen der Nutzung der Flächen als solche daran interessiert waren, mit Beendigung des Pachtverhältnisses den Besitz an den Pachtflächen zu übernehmen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erben mit dem Hof I, der ebenso wie die in Rede stehenden Pachtflächen in den hoffreien Nachlass fiel, keinen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt hatten, mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft für eigene Zwecke weder die auf den Flächen ruhende Referenzmenge noch die Flächen als solche benötigte. Dass die übrigen Miterben kein Interesse an der auf den Flächen ruhenden Referenzmenge hatten, wird auch dadurch bestätigt, dass sie sich - abgesehen von der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärung - nach Beendigung des Pachtverhältnisses an dem Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Referenzmengenübergang nicht beteiligt haben. Hinzu kommt, dass die übrigen Miterben - soweit ersichtlich - im Gegensatz zum Kläger sämtlich nicht landwirtschaftlich tätig sind und waren. Auch dies spricht dafür, dass die Mutter des Klägers und seine Geschwister nicht daran interessiert waren, gemeinsam mit dem Kläger den Besitz an den Pachtflächen zu übernehmen, zumal der Bruder des Klägers in Stuttgart lebt und schon deshalb kein Interesse daran gehabt haben dürfte, die Verfügungsgewalt über die Pachtflächen auszuüben. Dass die übrigen Miterben nicht selber an einer Bewirtschaftung der Flächen interessiert waren, folgt schließlich eindeutig daraus, dass sich die Erben schon mit Eintritt des Erbfalls darüber einig waren, dass der Kläger so schnell wie möglich - auch - Eigentümer der Hofstelle in I sowie der dazugehörigen Grundstücke werden sollte. Ausweislich des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 10. März 2001 wurde dem Kläger das Eigentum an der Hofstelle in I sowie der dazugehörigen Grundstücke nach Ablauf des Pachtvertrages - wie vereinbart - auch übertragen. Im Gegenzug hat der Kläger seiner Mutter ein unentgeltliches Wohnrecht auf seinem Hof in X eingeräumt und sich verpflichtet, an seine Geschwister einen Betrag in Höhe von jeweils 150.000 DM zu zahlen, sodass deren Verzicht, die Pachtsache und die darauf ruhende Referenzmenge nach Auslaufen des Pachtvertrages zu übernehmen, durch den Kläger finanziell ausgeglichen wurde. 55 Angesichts dieser Interessenslage ist auch nicht davon auszugehen, dass die übrigen Miterben die vom Kläger im Verwaltungsverfahren überreichte Erklärung lediglich aus Gefälligkeit abgegeben haben, um dem Kläger so die Möglichkeit zu verschaffen, die begehrte Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 ZAV zu erhalten. Abgesehen davon sind auch nach Ablauf des Pachtvertrages keine Umstände eingetreten, die darauf schließen lassen könnten, dass nicht der Kläger, sondern- entgegen der von den Miterben abgegebenen Erklärung - sämtliche Erben den Besitz an der Pachtsache übernommen haben. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger die Flächen nach Auslaufen des Pachtvertrags wie ein Pächter benutzt und bewirtschaftet habe, weil eine besondere Bewirtschaftung der Flächen nicht erfolgt sei, steht dies der Annahme, dass die Pachtflächen mit der Rückgabe der Pachtsache durch die Beigeladene in den unmittelbaren Besitz des Klägers gelangt sind, nicht entgegen. Der Kläger hat - wie zuvor dargelegt - die Pachtflächen nicht von der Erbengemeinschaft im Wege des Durchgangserwerbs als Pächter, sondern unmittelbar von der Beigeladenen als Verpächter entgegen genommen. Die Übernahme des Besitzes an den zurückgewährten Pachtflächen durch den Verpächter setzt indessen nicht voraus, dass der Verpächter die zurückgewährten Pachtflächen weiterhin als Milcherzeugungsflächen benutzt. Vielmehr reicht es für die Feststellung, dass die streitigen Flächen nach Ablauf des Pachtvertrages in den unmittelbaren Besitz des Verpächters gelangt sind, aus, dass der Pächter seine tatsächliche Verfügungsbefugnis über den Pachtgegenstand aufgibt und dem Verpächter mit der Rückgabe der Pachtsache die Möglichkeit einräumt, auf die landwirtschaftlichen Flächen einzuwirken und über sie nach Belieben zu verfügen. Der Kläger hat hier von der ihm mit der Rückgabe der Pachtflächen eingeräumten Möglichkeit, über die Flächen zu verfügen, in der Weise Gebrauch gemacht, dass er diese nicht weiter zur Milcherzeugung benutzte, sondern nach Rückgabe extensiv, nämlich hauptsächlich als Stillegungsflächen bewirtschaftet. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und aus dem von ihm im Wirtschaftjahr 2001 überreichten Flächenverzeichnis. 56 Sind die Pachtflächen mit ihrer Rückgabe durch die Beigeladene somit in den Besitz des Klägers gelangt, weil die Miterben den Kläger zumindest zur Entgegennahme der pachtvertraglich geschuldeten Leistung ermächtigt hatten, kann offen bleiben, ob sie dem Kläger darüber hinaus ihren Rückgabeanspruch aus dem Pachtvertrag abtreten wollten, und ob in diesem Fall die Anforderungen für eine wirksame Abtretung nach §§ 398ff BGB beachtet worden wären, weil für den Referenzmengenübergang - wie zuvor erläutert - nicht erforderlich ist, dass der Kläger ganz in die Verpächterstellung eingetreten ist. 57 Soweit der Referenzmengenübergang an den Verpächter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, 58 vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, Rechtssache C- 401/99, Thomsen, Sammlung 2002, I- 5775, 59 weiter voraussetzt, dass der Verpächter Erzeuger im Sinne von Art. 9 c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ist, ist diese für den Referenzmengenübergang unabdingbare Voraussetzung hier ebenfalls erfüllt. 60 Gemäß Art. 9c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ist Erzeuger der Betriebsinhaber, der einen Betrieb im geographischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert. Der Kläger ist unstreitig Inhaber eines Milchwirtschaftsbetriebes und verkauft Milch. 61 Sind somit die Voraussetzungen für einen Referenzmengenübergang von der Beigeladenen auf den Kläger nach § 12 Abs. 2 ZAV i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV erfüllt, kann sich die Beigeladene ihm gegenüber nicht auf die Pächterschutzvorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV berufen, die besagt, dass auf den Verpächter lediglich die Hälfte der auf den Pachtflächen ruhenden Referenzmenge übergeht. Der Pächterschutzanspruch der Beigeladenen ist ausgeschlossen, weil im Streitfall der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV vorliegt. Danach gilt Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn der Verpächter nachweist, dass er auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist; in diesem Fall geht die Referenzmenge jedoch erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar und höchstens in Höhe von 5000 kg je Hektar auf den Verpächter über. 62 Ein Verpächter ist einerseits auf die Referenzmenge angewiesen, wenn ohne den Übergang der ungekürzten Referenzmenge im maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtfläche ein angemessener Betriebsgewinn nicht zu erzielen wäre. Das Angewiesensein des Verpächters setzt im einzelnen zunächst voraus, dass ohne die ansonsten beim Pächter verbleibende Referenzmenge der vom Verpächter bei Weiterverwendung der bisher verpachteten Flächen zur Milcherzeugung zu erzielende reale Betriebsgewinn hinter dem durchschnittlichen Gewinn aller in dem jeweiligen Bundesland ansässigen Vollerwerbsbetriebe mit vergleichbarer Betriebsform zurückbliebe. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so muss hinzukommen, dass ohne den vollen Referenzmengenübergang entweder der erzielte Gewinn als Lebensgrundlage des Landwirts unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse nicht ausreicht oder im Betrieb kein Eigenkapital im betriebswirtschaftlich notwendigen Umfang gebildet werden kann. 63 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2994 - 3 C 11.92 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 100 und vom 24. November 1994 - 3 C 25.93 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 105. 64 Andererseits ist dem Verpächter auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Angewiesen sein auf die voller Referenzmenge abzusprechen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Verpächters selbst bei ungekürztem Referenzmengenübergang nicht existenzfähig wäre. Dann könnte die Referenzmenge der Milcherzeugung nicht zugute kommen. Denn mit der absehbaren Aufgabe des Betriebes würde die Milcherzeugung ohnehin enden. Von der Existenzunfähigkeit eines Betriebes ist allerdings nicht schon dann auszugehen, wenn sein Gewinn deutlich hinter dem von Referenzbetrieben desselben Bundeslandes zur fraglichen Zeit erzielten Durchschnittsgewinn zurückbleibt und der Betrieb möglicherweise langfristig nicht rentabel zu führen ist. Ertragskraft und Rentabilität sind vor allem Gradmesser für die Wettbewerbsfähigkeit und den Wert eines Unternehmens. Die Überlebensfähigkeit hängt demgegenüber primär von den Ansprüchen und Bedürfnissen des Betriebsinhabers ab, vorausgesetzt, es wird überhaupt Gewinn erzielt. Von einer Existenzunfähigkeit kann in diesem Zusammenhang nur gesprochen werden, wenn sich der baldige Zusammenbruch des Betriebs in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Referenzmengenübergangs bereits abzeichnet, z.B. bei Zurückbleiben der Einnahmen hinter den Ausgaben oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2000 - 3 C 4.99 -. 66 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nachgewiesen, dass er im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages auf die Referenzmenge für sich, seine Ehefrau und seine Kinder angewiesen war. Der Betrieb des Klägers hat ausweislich der vorgelegten Jahresbilanz für das Wirtschaftsjahr 1999/ 2000, auf die mit Blick auf die zum 1. Oktober 2000 zu treffende Prognoseentscheidung maßgeblich abzustellen ist, einen Verlust in Höhe von 14.157,90 DM erwirtschaftet. Damit lag der Betriebsgewinn in diesem Wirtschaftsjahr unterhalb des durchschnittlichen Betriebsgewinns der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe. Dieser hat ausweislich des Agrarberichts 2001 der Bundesregierung (BT- Drucks. 14/5326) im Bundesgebiet bei Betrieben mit gemischter Betriebsform 51.462 DM und in Nordrhein- Westfalen 62.952 DM betragen. Das Betriebsergebnis des Klägers reichte offensichtlich als Lebensgrundlage für sich, seine Ehefrau und seine drei Söhne nicht aus. Aufgrund der vorgelegten Jahresbilanz für das Wirtschaftsjahr 1999/ 2000 war andererseits am 1. Oktober 2000 aber nicht davon auszugehen, dass der Betrieb selbst bei ungekürztem Referenzmengenübergang existenzunfähig war. Ein baldiger Zusammenbruch des Betriebes zeichnete sich im Zeitpunkt des Referenzmengenübergangs nicht ab. Zwar hätte der Kläger im Wirtschaftsjahr 1999/ 2000 selbst dann keinen Unternehmensgewinn erzielt, wenn er vor dem Hintergrund eines durchschnittlichen Jahresgewinns von 0,10 EUR pro kg Referenzmenge, 67 vgl. OVG NRW, Beschuss vom 22. Juli 2003 - 9 E 830/03 -, 68 aus dem Milchverkauf zusätzliche Einnahmen in Höhe von 6.482,01 DM (entspricht 3.314,20 EUR = 0,10 EUR pro kg x 33.142 kg Referenzmenge) erzielt hätte und eine Zusatzabgabe in Höhe von 3.702,04 DM nicht hätte zahlen müssen. Jedoch erscheint die Existenzfähigkeit des klägerischen Betriebes insbesondere mit Blick auf das Eigenkapital des Klägers, dem Immobilien im Wert von ca. 760.000 EUR (entspricht etwa 1,5 Millionen DM) und Tiere im Wert von etwa 63.000 EUR (entspricht ca. 124.000 DM) gehören, gegeben zu sein. Mit einem baldigen Zusammenbruch des Betriebes musste im Zeitpunkt des Referenzmengenübergangs zudem deshalb nicht gerechnet werden, weil dem Betriebsvermögen lediglich kurz- und mittelfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 74.500 EUR (entspricht ca. 145.500 DM) gegenüberstanden. Im übrigen ist das Betriebsergebnis des Jahres 1999/ 2000 auch vor dem Hintergrund niedriger Schweinepreise zu sehen, die ausweislich des Agrarberichts 2001 der Bundesregierung (BT- Drucks. 14/5326, S. 14) in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 wieder angestiegen sind, so dass am 1. Oktober 2000 mit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des klägerischen Betriebes zu rechnen war. Dass es sich bei dem im Wirtschaftsjahr 1999/ 2000 erwirtschafteten Verlust mit Blick auf die im Jahr 1999 erfolgte Betriebsübernahme lediglich um Anfangsschwierigkeiten gehandelt hat, zeigt nicht zuletzt die Jahresbilanz 2000/ 2001, aus der sich ergibt, dass es dem Kläger gelungen ist, einen Betriebsgewinn in Höhe von ca. 5.400 EUR (entspricht ca. 10.500 DM) zu erzielen und die Tatsache, dass der klägerische Betrieb nach wie vor existiert. 69 Hat der Kläger somit nachgewiesen, auf die Referenzmenge im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV angewiesen zu sein, wäre grundsätzlich die gesamte auf den Flächen ruhende Referenzmenge auf den Kläger mit der Maßgabe übergegangen, dass gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 33 % der zurückgewährten Referenzmenge zugunsten der Landesreserve eingezogen werden, weil die zurückgegebene Pachtfläche eine Größe von 7,3586 ha - also von mehr als einem Hektar - hatte und bei einer streitigen Referenzmenge von 33.142 kg auf jedem Hektar 4.503,85 kg, also weniger als 5000 kg ruhten (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz MGV). 70 Ein 33 % Abzug ist hier allerdings aufgrund der Ausnahmevorschrift nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV ausgeschlossen, weil der Kläger nachgewiesen hat, dass er die Anlieferungs- Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt. Dabei braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob ein Benötigen im Sinne des §12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV erst dann vorliegt, wenn auch die Voraussetzungen für ein Angewiesensein im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV erfüllt sind. Hiergegen könnte sprechen, dass der Begriff „Benötigen" nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht so streng wie der in § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV verwendete Begriff „Angewiesensein" verstanden wird und sich der Verordnungsgeber für diese schwächere Formulierung entschieden hat. Da der Kläger hier allerdings nachgewiesen hat auf die volle Referenzmenge im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV angewiesen zu sein, ist davon auszugehen, dass der Kläger die Referenzmenge - auch - für die eigene Milcherzeugung benötigt. 71 Soweit ein Benötigen im Sinne von § 12 Abs. 4 ZAV im übrigen immer dann bejaht wird, wenn der Verpächter gerade die verpachtete Referenzmenge z.B. wegen noch offener Kapazitäten in seinen Stallungen verwenden kann, 72 vgl. Düsing/ Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, 2001, S. 185, 73 so hat der Kläger dies ebenfalls nachgewiesen. Aus der von ihm vorgelegten Quotenabrechnung für das Milchwirtschaftsjahr 1999/ 2000, wonach der Kläger wegen der Überlieferung von Milch eine Zusatzabgabe in Höhe von 3.702,04 DM zahlen musste, ergibt sich, dass er mit Blick auf die vorhandenen Tiere und Stallungen in der Lage ist, eine größere Referenzmenge zu beliefern, als ihm im Wirtschaftsjahr 1999/2000 zugestanden hat. Bei der Überlieferung im Wirtschaftsjahr 1999/2000 hat es sich auch nicht um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt. Vielmehr verdeutlicht die Jahresbilanz 2000/ 2001, dass der Kläger auch in diesem Wirtschaftsjahr über eine größere Kapazität zur Lieferung von Milch verfügte, als für die Belieferung der ihm zustehenden Referenzmenge erforderlich war. Denn gemäß der Angaben in der Jahresbilanz musste der Kläger im Wirtschaftsjahr 2000/2001 eine Zusatzabgabe wegen der Überlieferung von Milch in Höhe von 4.904,09 DM zahlen. 74 Liegen somit die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV vor, ist nicht nur der in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV vorgesehene 33 % Abzug, sondern auch ein potentielles Übernahmerecht der Beigeladenen im Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV ausgeschlossen. Auf die weitere Frage, ob die Beigeladene das dem Pächter nach § 12 Abs. 3 ZAV grundsätzlich zustehende Übernahmerecht wirksam ausgeübt hat, kommt es deshalb nicht mehr an. Damit ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 - 3 MGV und § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV die gesamte auf den zurückgewährten Pachtflächen ruhende Referenzmenge in Höhe von 33.142 kg von der Beigeladen auf den Kläger mit Wirkung zum 01. Oktober 2001 übergegangen. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, da sie keinen Antrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. 76