Beschluss
2 L 498/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0526.2L498.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die drei an der Gesamtschule I ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit keiner anderen Bewerberin / keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihre, der Antragstellerin, Bewerbung entschieden worden ist, 4 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie, die Antragstellerin, in das Auswahlverfahren bezüglich der Besetzung der drei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO an der Gesamtschule I einzubeziehen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Das nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Begehren der Antragstellerin setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches voraus. 7 Im Hinblick auf den von der Antragstellerin gestellten Antrag zu 1. fehlt es bereits am Anordnungsgrund. 8 Nach der gegenwärtigen Sachlage ist das die Besetzung der drei Beförderungsstellen betreffende Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung darüber, welche Lehrkräfte auf die fraglichen A 14-Stellen befördert werden sollen, steht noch aus. Wann das Auswahlverfahren abgeschlossen sein und welchem der Bewerber bei der Besetzung der Beförderungsstellen der Vorzug gegeben werden wird, ist derzeit nicht absehbar. Die Dauer des Auswahlverfahrens hängt davon ab, welchen Zeitraum die Erstellung der für die beabsichtigten Beförderungen erforderlichen dienstlichen Beurteilungen der sich bewerbenden Lehrkräfte, die Auswertung dieser Beurteilungen, die sich danach ausrichtende Beförderungsentscheidung und schließlich das personalvertretungsrechtliche Verfahren in Anspruch nehmen werden. Bei dieser Sachlage fehlt es gegenwärtig an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit. 9 Bezüglich des Antrags zu 2. fehlt es am Anordnungsanspruch. 10 Die Kammer versteht das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, dass sie erreichen möchte, im Auswahlverfahren, ohne dass über sie eine neue dienstliche Beurteilung erstellt werden müsste, mit ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 11. Juni 2002 berücksichtigt zu werden. Einen Anspruch auf eine solche Verfahrensweise hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht. 11 Nach der Ausschreibung im Amtlichen Schulblatt Nr. 23/2003 - 1. Dezember 2003 - werden die Bewerber / -innen nach den neuen Beurteilungsrichtlinien beurteilt; Beurteilungen nach den bisherigen Richtlinien verlieren spätestens mit dem 15. Januar 2004 ihre Gültigkeit. Aufgrund dieser Ausschreibungsbedingungen darf die Bezirksregierung Arnsberg die Einbeziehung der Antragstellerin in das streitbefangene Auswahlverfahren davon abhängig machen, dass über sie eine dienstliche Beurteilung nach den am 15. Januar 2003 in Kraft getretenen neuen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leitern an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 erstellt wird. 12 Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. 13 Zwar ist zutreffend, dass in der Vergangenheit entsprechend Nr. 3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern vom 25. Mai 1992 vor einer Beförderung von einer Beurteilung abgesehen werden konnte, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagefähige Beurteilung vorlag, die im Quervergleich mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglichte - eine Bestimmung, die unter Nr. 3.4 auch Eingang in die neuen Beurteilungsrichtlinien vom 2. Januar 2003 gefunden hat. Wenngleich hiernach und nach der dieser Richtlinie folgenden Verwaltungspraxis die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einer Auswahlentscheidung grundsätzlich noch hätte zugrunde gelegt werden können, stellt sich dies im Lichte der im Amtlichen Schulblatt Nr. 23/2003 veröffentlichten (letzten) Ausschreibung anders dar. Danach kann - wie bereits dargelegt - die vorliegend zu treffende Auswahlentscheidung ausschlaggebend nur noch auf nach den neuen Beurteilungsrichtlinien erstellte dienstliche Beurteilungen gestützt werden. 14 Die solchermaßen abgefasste Stellenausschreibung begegnet im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausschreibung von Stellen und ihre inhaltliche Ausgestaltung liegen im Organisationsermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden, von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen oder die Stelle erneut - ggfls. auch unter modifizierten Bedingungen - ausschreiben In einem laufenden Besetzungsverfahren ist der Dienstherr grundsätzlich befugt, die zugrunde liegende Ausschreibung zu ändern und zu ergänzen, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen und die gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleistet ist. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 6 B 143/03 -, und Beschluss vom 27. Juni 2003 - 8 B 720/03, Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/E IV Nr. 35. 16 Letzteres ist - anders als in dem Fall, der dem von der Antragstellerin für ihren Rechtsstandpunkt angeführten Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 1993 - 2 L 2533/93 - zugrunde gelegen hat - vorliegend gegeben. Die in der letzten Ausschreibung vorgenommene Änderung, dass die Beurteilungen nach den bisherigen Richtlinien spätestens mit dem 15. Januar 2004 ihre Gültigkeit verlieren, mithin alle Bewerber/innen nach den neuen Beurteilungsrichtlinien beurteilt werden, hat ihren Grund in der langen Dauer des Verfahrens zur Besetzung der im November 2003 in einem Umfang von 22 Oberstudienratsstellen und 30 Beförderungsstellen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I ausgeschriebenen Stellen. Als sich abzeichnete, dass das Auswahlverfahren bis zum 15. Januar 2004 - dem Zeitpunkt, bis zu dem nach dem Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein- Westfalen vom 3. Januar 2003 die nach den bisherigen Richtlinien erstellten dienstlichen Beurteilungen für die Auswahlentscheidungen noch herangezogen werden konnten - nicht beendet sein würden, hat sich der Dienstherr dazu entschlossen, diesem Umstand durch die diesbezüglich in der letzten Ausschreibung vorgenommenen Änderung Rechnung zu tragen. Dies ist sachgerecht. Denn gerade dadurch, dass die im Auswahlverfahren zu treffenden Beförderungsentscheidungen ausschlaggebend nur auf die nach den neuen Beurteilungsrichtlinien erstellten dienstlichen Beurteilungen gestützt werden dürfen, ist eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleistet. Aus dieser Regelung ergibt sich weiter von selbst, dass im laufenden Auswahlverfahren maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht - wie bisher - der Tag des Bewerbungsschlusses, sondern nur der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sein kann. Schließlich ist es im Hinblick darauf, dass nach der Stellenausschreibung von den Bewerbern nach Maßgabe konkreter schulischer Erfordernisse die Bereitschaft erwartet wird, außerunterrichtliche Aufgaben zu übernehmen, nicht zu beanstanden, im Rahmen der zu erstellenden neuen dienstlichen Beurteilungen ein auch hierauf bezogenes Kolloquium durchzuführen. Weil ein solches Kolloquium nicht Gegenstand der letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 11. Juni 2002 war, ist auch aus diesem Grunde ein rechtlicher Ansatz für eine erneute Beurteilung der Antragstellerin nach den neuen Beurteilungsrichtlinien gegeben. 17 Im Übrigen folgt aus der von der Antragstellerin beanstandeten Verfahrensweise nicht, dass ihre letzte dienstliche Beurteilung gänzlich bedeutungslos ist. Nach der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, 19 der die Kammer folgt, wird sie vielmehr bei einem Qualifikationsgleichstand der Bewerber nach den aktuellen Beurteilungen ebenfalls zu berücksichtigen sein, und zwar nicht erst auf der Ebene der Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und Eignungsvergleichs der Beförderungsbewerber. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 21