Beschluss
2 L 726/04.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0705.2L726.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist, wenn ein Ausländer - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. 5 Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass der - nach Lage der Dinge allein in Betracht kommende - Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) gegeben ist. 6 Eine Verpflichtung des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens setzt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG voraus, dass sich aus dem Vorbringen des Asylbewerbers eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu dem früher geltend gemachten Sachverhalt schlüssig ergibt. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Vortrag substantiiert und glaubhaft ist und den dargelegten Tatsachen ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung entnommen werden kann. Hieran fehlt es, wenn das Vorbringen von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, dem Antragsteller zur Asylberechtigung zu verhelfen. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1991 - 2 BvR 1243/90 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1991, 131, 135; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 121 Nr. 8, und Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, EZAR 224 Nr. 16. 8 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesamt zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. 9 Eine nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geänderte Sachlage ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass er nach Abschluss des Erstverfahrens seine exilpolitischen Aktivitäten für die UDPS gesteigert und die - in den Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Mai und 1. Juli 2004 im Einzelnen bezeichneten - regimekritischen Maßnahmen (Veröffentlichung von Artikeln im Internet, Briefe an Joseph Kabila) verwirklicht hat. Denn es ist nicht anzunehmen, dass dieses Verhalten von den Regierungsstellen als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gewertet und als geeignet angesehen wird, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen oder gar ihren Bestand zu gefährden. Den kongolesischen Behörden ist bekannt, dass Zeitungs- und Internetartikel sowie Briefe an den Staatspräsidenten in aller Regel mit dem Ziel lanciert werden, ein im Ausland betriebenes Asylverfahren zu stützen. Ein derartiges Verhalten wird von den Regierungsstellen regelmäßig nicht kriminalisiert, sondern als Versuch gewertet, ein Bleiberecht im Ausland zu erlangen. Selbst bei in scharfer Form verfassten regimekritischen Schreiben gehen die kongolesischen Behörden grundsätzlich davon aus, dass solche Schreiben regelmäßig nur mit dem Ziel verfasst werden, ein im Ausland betriebenes Asylverfahren zu fördern. 10 Vgl. Urteil der beschließenden Kammer vom 19. März 2004 -2 K 1099/03.A.- 11 Dies gilt erst recht, wenn die entsprechenden Aktivitäten von Personen entfaltet werden, die bereits seit vielen Jahren im Ausland leben oder gar - wie der Antragsteller - bereits unter dem alten Mobutu-Regime ihr Heimatland verlassen haben. 12 Die Weigerung des Bundesamtes, die negative Feststellung zu § 53 AuslG in dem bestandskräftigen Bescheid vom 28. September 1994 zu ändern, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit hat der Antragsteller keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sachlage im Sinne des Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergibt. 13 Vgl. dazu, dass das Bundesamt im Asylfolgeverfahren in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eine erneute Entscheidung treffen kann: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, EZAR 212 Nr. 10. 14 Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ist auch gegenwärtig nicht von einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung auszugehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die allgemeine Versorgungslage in der DR Kongo schlecht ist und das öffentliche Gesundheitswesen an erheblichen Mängeln leidet. Andererseits belegen die vom Antragsteller beigebrachten Atteste des Internisten Dr. med. N1. vom 28. Januar und 14. Mai 2004, dass die vor ca. 10 Jahren beim Antragsteller diagnostizierte und operativ behandelte Wirbelsäulentuberkulose ausgeheilt ist und er (lediglich) noch einer regelmäßigen medikamentösen Schmerzbehandlung bedarf. Dass es dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung unmöglich sein wird, im Großraum Kinshasa die aufgrund dieses Befundes notwendige ärztliche Versorgung sowie die erforderlichen Medikamente zu erlangen, ist nach der gegenwärtigen Auskunftslage 15 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. August 2003, S. 30 f; Schweizerisches Bundesamt, Bericht vom 1. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa, 16 nicht anzunehmen. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dass die von ihm benötigten Schmerzmittel in Kinshasa verfügbar sind, unterliegt keinen Zweifeln. Unklar ist lediglich, zu welchem aktuellen Preis die entsprechenden Medikamente in Kinshasa erworben werden können und ob der Antragsteller über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen wird. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Schmerzmedikamente in den afrikanischen Ländern von den großen Pharmakonzernen oftmals wesentlich preisgünstiger abgegeben werden als in Deutschland 17 vgl. die durchschnittlichen Preisangaben im Bericht des Schweizerischen Bundesamtes a.a.O. 18 und dass bei absoluter Mittellosigkeit die notwendigen Kosten häufig von Organisationen der großen Kirchen übernommen werden. 19 Vgl. Urteile der Kammer vom 21. April 2004 - 2 K 4936/02.A und 2 K 4937/02.A -, 20 Von daher spricht im Ergebnis Vieles dafür, dass es dem Antragsteller gelingen wird, sich die notwendigen Medikamente zu beschaffen. 21 Ob die Gewährleistung hinreichender medizinischer Versorgung auch für den Fall angenommen werden kann, dass der Antragsteller im Heimatland erneut an Tuberkulose erkrankt, kann offen bleiben. Denn diese Möglichkeit liegt angesichts des Umstandes, dass die entsprechende Infektion des Antragstellers bereits 10 Jahre zurück liegt und er - soweit ersichtlich - über keine besondere Infektanfälligkeit verfügt, fern. 22 Wesentlich wahrscheinlicher ist, dass der Antragsteller sich im Falle seiner Rückkehr mit dem Malaria - Erreger infizieren wird. Dieser Umstand stellt nach der Rechtsprechung des OVG NRW 23 vgl. Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95 - 24 und der ständigen Spruchpraxis der beschließenden Kammer 25 vgl. zuletzt Urteile vom 21. April 2004 - 2 K 4936/02.A und 2 K 4937/02.A - , 26 indes keinen Grund für die Annahme einer extremen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dar. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 28 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 29