Urteil
10 K 4981/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0714.10K4981.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger nahm zum Sommersemester 2001 das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der FernUniversität in I auf. Bereits zuvor beantragte er mit einem an das Prüfungsamt des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in I gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 2000 die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus seinem am 08. Februar 2000 erfolgreich abgeschlossenen Studiengang Betriebswirtschaft IV (Finanz-, Prüfungs- und Steuerwesen) an der Fachhochschule U zwecks Aufnahme eines volkswirtschaftlichen Studiums im zweiten Studienabschnitt (Hauptstudium, Abschluss "Diplom-Volkswirt") an der FernUniversität in I. Neben der Diplomurkunde reichte der Kläger das Diplomprüfungszeugnis, das Vorprüfungszeugnis sowie einen Studienführer der Fachhochschule U ein. 3 Nach auf schriftliche Anfragen des Prüfungsamtes des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in I erfolgten Rückäußerungen der entsprechenden Lehrstühle erfolgte mit Bescheid des Vorsitzenden des Beklagten vom 30. Januar 2001 eine Anrechnung von bzw. auf drei Teilgebiete(n) der Diplom- Vorprüfung (vgl. § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für den wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiengang an der FernUniversität in I - DPO -): Grundzüge der Wirtschaftsinformatik (7101), Grundzüge der Statistik (7103) und Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I (7111). Mit weiterem Schreiben vom 30. Januar 2001 teilte der Vorsitzende des Beklagten dem Kläger lediglich mit, dass eine Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu allen weiteren Gebieten nicht möglich sei, da die Gleichwertigkeit an Hand der eingereichten Nachweise nicht habe festgestellt werden können. 4 Mit Schreiben vom 30. März 2001 übersandte der Kläger weitere Unterlagen an das Prüfungsamt Wirtschaftswissenschaft über die von ihm an der Fachhochschule U belegten Fächer zwecks Anrechnung weiterer Teilgebiete. 5 Mit Bescheid des Vorsitzenden des Beklagten vom 25. April 2001 erfolgte eine Anrechnung von vier Teilgebieten der Diplom-Vorprüfung: Grundzüge der Wirtschaftsinformatik (7101), Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (7102), Grundzüge der Statistik (7103) und Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I (7111). Mit weiterem Schreiben vom 25. April 2001 (ohne Rechtbehelfsbelehrung) teilte der Vorsitzende des Beklagten dem Kläger mit, dass nach Prüfung der Unterlagen durch die zuständigen Professoren eine Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu allen weiteren Gebieten nicht möglich sei, da die Gleichwertigkeit an Hand der eingereichten Nachweise nicht habe festgestellt werden können. 6 Mit Bescheid des Vorsitzenden des Beklagten vom 03. Mai 2001 erfolgte eine Anrechnung von folgenden fünf Teilgebieten der Diplom-Vorprüfung: Grundzüge der Wirtschaftsinformatik (7101), Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (7102), Grundzüge der Statistik (7103), Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I (7111) und Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre II (7112). 7 Unter dem 12. Juni 2001 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 30. Januar 2001 und 25. April 2001 wegen der Nichtanrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Fächern Recht der Wirtschaftswissenschaften I und II (Wirtschaftsrecht I und II), Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III und Volkswirtschaftslehre (Mikro- und Makroökonomie). Zur Begründung führte er aus: Er bitte um Darlegung, aus welchem Grunde sein an der Fachhochschule U erworbenes Wissen nicht als gleichwertig anerkannt werde. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die sich aus dem Internet ergebenden Studieninhalte der vergleichbaren Lehrveranstaltungen an der FernUniversität in I. In der Vergangenheit seien anderen Studierenden die entsprechenden Leistungsnachweise zumindest teilweise angerechnet worden. 8 Nach Einholung der (negativen) Voten aller Mitglieder des Beklagten im Umlaufverfahren durch den Vorsitzenden wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2002, gefertigt vom Vorsitzenden des Beklagten, zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt: Das Studium des Klägers an der Fachhochschule U sei an der FernUniversität in I bekannt. Der wirtschaftswissenschaftliche Diplomstudiengang des Klägers an der FernUniversität in I sei ein Universitätsstudiengang, daher müsse bezüglich der an der Fachhochschule U absolvierten Prüfungen nach den einschlägigen Bestimmungen des § 7 DPO Gleichwertigkeit festgestellt werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien von den Fachvertretern geprüft worden, eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der noch in Streit stehenden Fächer und Prüfungen habe nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der Lehrveranstaltungen im Fach Recht sei aus dem Schuldrecht Besonderer Teil lediglich das Kaufrecht als Exkurs behandelt worden. Dabei könne es sich jedoch nur um Grundkenntnisse gehandelt haben, was sich daraus ergebe, dass für die Einführung, den Allgemeinen Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil nur zwei Semesterwochenstunden an der Fachhochschule U vorgesehen gewesen seien. Das Recht der Kreditsicherung fehle gänzlich. Daher habe der Beklagte beschlossen, den Widerspruch zurückzuweisen. Nach den gegenwärtigen prüfungsrechtlichen Vorschriften könnten keine weiteren Prüfungsleistungen aus dem Fachhochschulstudium des Klägers anerkannt werden. 9 Der Kläger hat am 13. Dezember 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die Stellungnahmen, auf die sich der Beklagte beziehe, datierten sämtlich vor Einlegung des Widerspruchs. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Fachvertreter mit den mit dem Widerspruch übersandten weiteren Unterlagen auseinandergesetzt hätten. Gegen das im Widerspruchsverfahren praktizierte Umlaufverfahren bestünden Bedenken. Soweit eine Nichtanrechnung von Prüfungsleistungen des Klägers durch den Vorsitzenden des Beklagten erfolgt sei, sei dieser unzuständig gewesen. Der Diplomprüfungsordnung lasse sich nicht entnehmen, ob der Beklagte bzw. sein Vorsitzender für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig sei. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 den Beklagten unter Aufhebung seiner die weitere Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen versagenden Bescheide vom 30. Januar 2001 und 25. April 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2002 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Anrechnung von Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt er weiter vor: Das Widerspruchsverfahren sei - insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht - ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine Gleichwertigkeit der in Streit stehenden Studienleistungen des Klägers an der Fachhochschule U (Recht der Wirtschaftswissenschaft I und II [Wirtschaftsrecht I und II], Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III und Volkswirtschaftslehre [Mikro- und Makroökonomie]) liege nicht vor. Hinsichtlich des Fachs Mikroökonomik erschließe sich dies aus der dienstlichen Stellungnahme der Herrn N vom 09. April 2001. Weiterhin sei nach den Ausführungen des Herrn Professors G vom 06. April 2001 eine Übereinstimmung der vom Kläger erbrachten Leistungen mit den Inhalten des Faches Betriebswirtschaftslehre III nicht erkennbar. Nach den Stellungnahmen des Herrn Professors F vom 20. Dezember 2000 und vom 09. April 2001 scheide auch eine Anrechnung für das Fach Recht für Wirtschaftswissenschaftler I aus. Auch aus den vorgelegten Nachweisen und Unterlagen erschließe sich dies nicht, diese seien nicht hinreichend detailliert. Eine vergleichende Betrachtung der Inhalte der Lehrangebot beider Hochschulen bezüglich der strittigen Fächer belege die fehlende Gleichwertigkeit. 15 Das Gericht hat auf Grund des Beschlusses vom 02. März 2004 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis erhoben, ob die vom Kläger in dem Studiengang Betriebswirtschaft IV (Finanz-, Prüfungs- und Steuerwesen) an der Fachhochschule U , den dieser im Februar 2000 mit der Verleihung des Diplomgrades Diplom-Betriebswirt (FH) abgeschlossen hat, absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen bei einer Gesamtbetrachtung und -bewertung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I vom 09. Juli 1997, geändert durch die am 01. Oktober 2002 in Kraft getretene 4. Änderungssatzung - DPO) in Inhalt, Umfang und den Anforderungen auch den Teilgebieten (sämtlich oder einzeln) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III, Mikroökonomik, Makroökonomik, Recht der Wirtschaftswissenschaftler I und II gemäß § 11 Abs. 2 lit. c, d, e, i, j DPO in der Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I entsprechen. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 31. März 2004 wird Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Die als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte, 21 vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage München 2003, § 42 Rdnr. 8, § 113 Rdnr. 201 ff. m.w.N., 22 und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über die Frage einer weiteren Anrechnung seiner an der Fachhochschule U erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf bzw. für die Fächer bzw. Teilgebiete "Recht der Wirtschaftswissenschaften I und II (Wirtschaftsrecht I und II), Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III und Volkswirtschaftslehre (Mikro- und Makroökonomie) der Diplom-Vorprüfung (vgl. § 11 Abs. 2 lit. c, d, e, i, j DPO) in dem integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I . Die - eine weitere Anrechnung versagenden - Bescheide vom 30. Januar 2001 und vom 25. April 2001 sowie der Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2002 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Als rechtliche Grundlage für den klägerischen Anspruch sind die - auf der Ermächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190/SGV NRW 223) bzw. den inhaltsgleichen Vorläuferregelungen beruhenden - Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I vom 09. Juli 1997 (im Folgenden: DPO) (in der Fassung der 4. Änderungssatzung) in Betracht zu ziehen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 DPO werden Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. § 7 Abs. 3 Satz 2 DPO bestimmt, dass Diplom- Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes von Amts wegen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird; nach Satz 3 können in begründeten Ausnahmefällen anstelle der Diplom-Vorprüfung andere Prüfungsleistungen angerechnet werden. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 DPO werden Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen anderer Studiengänge oder an deren als wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. 24 Mit seinen Einwänden betreffend Zuständigkeit und Verfahren bei den angefochtenen Bescheiden dringt der Kläger nicht durch. Soweit er darauf hinweist, die mit der Gleichwertigkeitsprüfung beauftragten Fachvertreter hätten ihre Stellungnahme bereits vor dem Datum des Widerspruchs abgegeben, hat der Kläger nicht dargelegt, dass die seinem Widerspruch beigefügten Unterlagen für den jeweiligen Fachvertreter einen neuen Sachverhalt hätten darstellen können. Somit ist davon auszugehen, dass die Fachvertreter die ihnen zur Anrechnung vorgelegten Prüfungsleistungen nach Inhalten und zugrunde liegenden Studienanforderungen bekannt waren. Weiterhin unerheblich ist der Einwand, den Mitgliedern des Beklagten habe nicht der gesamte Aktenvorgang zum Widerspruch vorgelegen. Ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden des Beklagten vom 17. Januar 2002 an die Mitglieder des Beklagten wurde der gesamte Aktenvorgang im Prüfungsamt des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft zur Einsichtnahme bereitgehalten. Demgemäß hatten die Mitglieder die Möglichkeit zur Einsicht- und Kenntnisnahme. Substantiierte Bedenken gegen das vorliegend praktizierte Umlaufverfahren hat der Kläger nicht geltend gemacht, solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit der Kläger beanstandet, dass nicht der Vorsitzende des Beklagten, sondern dieser "in toto" über die Ablehnung der beantragten Anerkennung bzw. Anrechnung hätte entscheiden müssen, kann dahin stehen, ob dies einen Verfahrensfehler darstellt. Denn jedenfalls wäre ein solcher unerheblich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die ablehnenden (Erst-) Entscheidungen mit vom Beklagten als Kollegialorgan (vgl. §§ 5 und 7 DPO) im Umlaufverfahren gefasster ablehnender Entscheidung und nachfolgendem Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2002 bestätigt worden sind. Unter Berücksichtigung dieser ablehnenden Widerspruchsentscheidung des Beklagten spricht vieles dafür, dass vorliegend - sofern nicht bereits der Beklagte in Anwendung von §§ 7 Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz DPO die Kompetenz für Ausgangsentscheidungen auf den Beklagten übertragen hat - ein Zuständigkeitsmangel bei der bzw. den ablehnenden Ausgangsentscheidung(en) geheilt worden ist. Letztlich kommt diesem Verfahrensmangel wie auch den übrigen vom Kläger behaupteten Verfahrensmängeln keinerlei Bedeutung zu, weil offensichtlich ist, dass diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben (vgl. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW). Denn ein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Verfahrensfehlern und den tatsächlich getroffenen Entscheidungen (Nichtanrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen) ist auszuschließen, wie sich aus den folgenden Ausführungen in der Sache erschließt. 25 Zwar hat der Kläger aufgrund seiner am 08. Februar 2000 an der Fachhochschule U erfolgreich abgelegten Diplomprüfung in dem Studiengang Betriebswirtschaft IV (Finanz-, Prüfungs- und Steuerwesen), aufgrund der ihm der Diplomgrad Diplom-Betriebswirt (FH) verliehen wurde, im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 DPO Studien- und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang und an einer anderen (als wissenschaftlichen) Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht. Diese werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. 26 Jedoch steht ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die von ihm letztlich begehrte weitergehende Anrechnung von an der Fachhochschule U absolvierten Prüfungsleistungen in dem Studiengang Betriebswirtschaft IV (Finanz-, Prüfungs- und Steuerwesen) auf bzw. für die Fächer bzw. Teilgebiete "Recht der Wirtschaftswissenschaften I und II (Wirtschaftsrecht I und II), Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III und Volkswirtschaftslehre (Mikro- und Makroökonomie) der Diplom-Vorprüfung (vgl. § 11 Abs. 2 lit. c, d, e, i, j DPO) in dem integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I mangels der in § 7 Abs. 2 bis 4 DPO geforderten Gleichwertigkeit nicht zu. Dabei unterliegt die Frage, ob die von der Norm geforderte Gleichwertigkeit vorliegt, voll der gerichtlichen Prüfung. Bei dem Begriff der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlicher Auslegung und Bestimmung zugänglich ist. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 - in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 1215 (juris Dokument Nr. WBRE310597903); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, n.v.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 04. März 1994 - 9 S 484/94 -, juris-Doku- ment Nr. MWRE104329400. 28 Bei seiner Ausfüllung sind prüfungsspezifische Bewertungen, wie sie allein und unvertretbar von Prüfern vorgenommen werden können, nicht erforderlich; diese sind bei der Anrechnung vorgegeben. Insbesondere ist kein Fall gegeben, in dem die Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus der gerichtlichen Prüfung Grenzen setzt, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Frage nach der Gleichwertigkeit der von dem Kläger an der Fachhochschule U erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen betrifft weder eine unwiederholbare Situation noch verlangt ihre Beantwortung im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer Bewerber in einem einheitlichen Bezugsrahmen. Maßgeblich sind vielmehr allein sachlich objektivierbare und - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - überprüfbare Kriterien, nämlich ob die in einem anderen Studiengang erbrachten Leistungen nach Art, Inhalt, Umfang und den Anforderungen denen entsprechen, wie sie die einschlägige (Diplom-) Prüfungsordnung verlangt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 1999 - 22 A 3745/98 - in : WissR 2001, 82 - 86 (juris Dokument Nr. MWRE200010050); s.a. VGH BW, Urteil vom 30. November 1999 - 9 S 1036/99 - in: WissR 2000, 161 - 168 = ESVGH 50, 157 (LS), juris Dokument Nr. MWRE113489900. 30 Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der (Vor-) Prüfungsleistungen, welche zur Anmeldung zur Diplomprüfung berechtigen und hinsichtlich der Fachprüfungen in der Diplomprüfung selbst. Ob dies auch hinsichtlich einer Prüfungsleistung der Fall ist, deren Anrechnung eine individuelle Wertung prüfungsspezifischer Art erfordert, kann vorliegend dahinstehen. 31 Vgl. bzgl. einer Diplomarbeit einerseits: VGH BW, Urteil vom 30. November 1999 - 9 S 1036/99 -, a.a.O.; andererseits: OVG NRW, Urteil vom 27. September 1999 - 22 A 3745/98 -, a.a.O. 32 Ausgehend hiervon liegen in Bezug auf die von dem Kläger an der Fachhochschule U erbrachten Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit (und Anrechenbarkeit) auf die Vordiplom-Prüfung in dem integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft (Abschluss Diplom-Volkswirt I) an der FernUniversität in I im Sinne von § 7 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2 lit. c, d, e, i, j DPO nicht vor. Dies erschießt sich aus dem auf Grund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 02. März 2004 erstatteten Gutachten des Sachverständigen H W, (Akademischer Oberrat und) Leiter des Prüfungsamtes des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität T, vom 31. März 2004. 33 Darin hat der Sachverständige in Bezug auf die dem Kläger nicht angerechnete Teilprüfung "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III" unter Rückgriff auf die von ihm eingeholte fachliche Stellungnahme des Fachvertreters für Betriebswirtschaftslehre und Mitglied im Gemeinsamen Prüfungsausschuss BWL, VWL, B. A. Economics und M.A. Economics an der Universität T, Professor Q M, dargelegt, dass bereits ein wesentlicher Teil der von der FernUniversität in I geforderten Teilgebiete an der Fachhochschule U nicht durch Prüfungsleistungen nachgewiesen worden sei. Diese Feststellung erlange noch größeres Gewicht dadurch, dass die an der FernUniversität in I innerhalb der Betriebswirtschaftslehre III gelehrte und geprüfte Produktions- und Kostentheorie an der Fachhochschule in U nur zum Teil, d.h. nur die Produktionstheorie, nicht aber die Kostentheorie, und diese dann in einem völlig anderen Kontext behandelt werde, und zwar innerhalb der Volkswirtschaftslehre. Zudem würden die Produktions- und Kostentheorie an den Universitäten generell sowohl in der Teildisziplin Volkswirtschaftslehre wie auch in der Teildisziplin Betriebswirtschaftslehre gelehrt und geprüft, da es sich jeweils um eigenständige fachbezogene Kontextkenntnisse handele. Auch sei die an der FernUniversität in I gelehrte Betriebswirtschaftslehre III qualitativ unterschiedlich zu den entsprechend an der Fachhochschule U gelehrten Teilgebieten, da sie auf einem höheren Wissensstandard gelehrt werde. So werde von den Studierenden an den Universitäten standardmäßig die Beherrschung von analytischen und mathematischen Methoden als Voraussetzung für das Verständnis der Betriebswirtschaftslehre III verlangt, die an der Fachhochschule U weder im Grund- noch im Hauptstudium gelehrt würden. Damit sei eine Gleichwertigkeit weder in umfänglicher noch in inhaltlicher noch in qualitativer Hinsicht gegeben. 34 Hinsichtlich der Teilprüfung "Volkswirtschaftslehre" führt der Sachverständige zu dem Teilgebiet Mikroökonomik aus, dass der Lehrumfang an der Fachhochschule U mit 4 Semesterwochenstunden (je 2 Stunden im 1. und 2. Semester - SWS) hinter dem der FernUniversität in I (7 SWS) zurückbleibe. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit bestehe ebenso wenig. U.a. werde an der FernUniversität in I die angebotsseitige Haushaltstheorie gelehrt und geprüft, dieses Gebiet fehle im Lehrangebot der Fachhochschule U . Analoges gelte für die Unternehmenstheorie. Daraus folge, dass die auf der Haushaltstheorie und der Unternehmenstheorie aufbauenden Modelle der Koordination in dem von der FernUniversität in I geforderten Inhalt nicht gelehrt worden seien; weitere gleichartige Fehlanzeigen für Teilgebiete der Mikroökonomik könnten angeführt werden. Auch müssten die Studierenden der FernUniversität in I für das Verständnis der Mikroökonomik über bestimmte mathematische Fähigkeiten verfügen, die an der Fachhochschule U nicht gelehrt würden, so z.B. Differenziation von Funktionen mit mehreren unabhängigen Variablen oder die Lösung von Differenzen und Differenzialgleichungen. Die von der Fachhochschule U angeführte empfohlene Literatur für die Lehrveranstaltung Mikroökonomie werde zwar auch als Standardliteratur von Universitäten empfohlen, könne jedoch von den Studierenden der Fachhochschule U mangels entsprechender mathematischer Kenntnisse nur ansatzweise benutzt werden. Demgemäß seien die von dem Kläger an der Fachhochschule U nachgewiesenen Prüfungsleistungen zu den von der FernUniversität in I im Teilgebiet Mikroökonomik erlangten Prüfungsleistungen nicht gleichwertig. 35 Dies gelte auch hinsichtlich des Teilgebietes Makroökonomik. Auch diesbezüglich sei der Lehrumfang an der Fachhochschule U deutlich geringer. Die vom Kläger vorgelegten Gliederungen für die Lehrveranstaltung Makroökonomie der Fachhochschule U gingen in ihrer bloßen Notation weit über die an Universitäten im Grundstudium gelehrten Inhalte hinaus. So würden z.B. Keynesianische Wachstumstheorie (Harrod - Domar - Modell) und Konjunkturmodelle nur im Hauptstudium gelehrt. Da die von der Fachhochschule U gemäß Gliederungen angegebenen Inhalte in einer zur FernUniversität in I etwa hälftigen Anzahl von Semesterwochenstunden gelehrt worden sein sollten, könne den vorgelegten Gliederungen keine Glaubwürdigkeit zukommen. Auch hinsichtlich der Makroökonomik seien gewisse mathematische Fähigkeiten erforderlich, die an der Fachhochschule U nicht gelehrt würden. Dies wiege um so schwerer, als die Darstellung der Analyse von Partialgleichgewichten und des Totalgleichgewichtes in mathematischer Form erfolge und ebenso die daran knüpfenden Wirkungen von exogenen Änderungen bestimmter Variablen. 36 Zum Teilgebiet "Wirtschaftsrecht", Teilprüfung Recht I, führt der Sachverständige auf der Grundlage der gutachterlichen Äußerungen des Herrn Professor T u.a. eingehend aus, dass die an der FernUniversität in I von der Vorlesung Einführung in das bürgerliche Recht erfassten Themengebiete Schadensersatzrecht, Eigentumsrecht und Recht der Kreditsicherheiten von der Vorlesung Wirtschaftsrecht I an der Fachhochschule U nicht oder nicht in dem geforderten Umfange abgedeckt würden, was einer Annahme der Gleichwertigkeit entgegenstünde. Hinsichtlich der Teilprüfung Recht II an der FernUniversität in I würden die vom Kläger an der Fachhochschule U absolvierten Themenbereiche Internationales Privatrecht, Wertpapierrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht und UN- Kaufrecht nicht verlangt und könnten daher bei der Gleichwertigkeitsprüfung keine Berücksichtigung finden. Hingegen würden die von der FernUniversität in I verlangten Kenntnisse im Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht und öffentlichen Recht an der Fachhochschule U in den Vorlesungen Wirtschaftsrecht II und III nicht vermittelt. Eine Anerkennung der Teilprüfung Recht II würde daher zu dem Ergebnis führen, dass dem Kläger Kenntnisse über Rechtsmaterien bescheinigt würden, über die dieser jedoch nicht verfüge. Auch insoweit scheide die Annahme einer Gleichwertigkeit aus. 37 Diese ausführlich und nachvollziehbar hergeleiteten und begründeten, in sich widerspruchsfreien Ausführungen und daran geknüpften Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die dieser unter Einbeziehung von Stellungnahmen fachlich besonders qualifizierter Personen (Professor Q M, Universität T, als Fachvertreter für Betriebswirtschaftslehre, sowie Professor U T, Universität T, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Dozent für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht) verfasst hat, wie auch die weiteren Ausführungen in dem Gutachten macht sich das Gericht vollumfänglich zu Eigen. Der Kläger ist diesen eingehenden Ausführungen mit seinem Schriftsatz vom 05. Mai 2004 nicht (substantiiert) entgegen getreten. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39