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Urteil

2 K 4914/02.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0721.2K4914.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 12. Januar 1960 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger georgischer Volkzugehörigkeit. Er verließ am 10. Februar 2002 sein Heimatland und reiste - auf dem Luftweg im Besitz eines von der deutschen Botschaft in U. ausgestellten Visums aus der Türkei kommend - am 12. Februar 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18. Februar 2002 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Februar 2002 trug der Kläger im Wesentlichen vor: 4 Er sei im Zeitraum 1996 bis 2000 in der staatlichen Kanzlei beim Präsidentenapparat im Bereich Außenpolitik tätig gewesen. Anlässlich einer Dienstbesprechung von Mitgliedern der Staatskanzlei im Mai 1999 habe er sich kritisch zur Wirtschaftslage Georgiens geäußert und darauf hingewiesen, dass Korruption, illegaler Handel sowie die Zweckentfremdung von Geldern im Regierungsapparat ursächlich für die leere Staatskasse Georgiens seien. Eine Woche später habe der Leiter der Staatskanzlei - Herr N. - dem Kläger in einem Gespräch mitgeteilt, er - der Kläger - solle aufhören, sich derart zu äußern, diese Sachen gingen ihn nichts an. In diesem Gespräch habe er - der Kläger - dem Leiter der Staatskanzlei berichtet, dass insbesondere der Präsident wie auch der Wirtschaftsminister in die Korruption verstrickt seien. So habe er - der Kläger - über einen (mutmaßlichen) Kredit der türkischen Regierung an Georgien in Höhe von 00 Millionen $ berichtet. Dieser Betrag sei in die Taschen von Regierungsmitgliedern geflossen und habe später aus dem allgemeinen Staatshaushalt zwecks Rückzahlung aufgebracht werden müssen. In einem späteren Gespräch habe der Kanzleileiter den Kläger aufgefordert, seinen Posten zu verlassen. Dem sei er - der Kläger - jedoch nicht nachgekommen. Ende April 2000 habe der Innenminister ihn - den Kläger - einbestellt und ihm nahegelegt, seinen Posten zu kündigen, andernfalls werde man ihm etwas unterschieben. Im August 2000 habe ein weiteres Gespräch mit dem Innenminister stattgefunden. Diesmal habe ihn der Innenminister unmissverständlich aufgefordert, Georgien zu verlassen. 5 Er sei Mitglied der Labour-Partei, werde jedoch nicht als offizielles Mitglied geführt, da der Parteivorsitzende andernfalls Schwierigkeiten befürchte. Er - der Kläger - habe öfters mit dem Vorsitzenden der Labour-Partei über die Korruption und die illegalen Machenschaften der Regierung Schewardnadses gesprochen und im Mai 2001 diesem Parteivorsitzenden dienstliche Unterlagen zum Beleg der illegalen Vorgänge aushändigt. Ferner habe er - der Kläger - im Januar bzw. Februar 2001 zu erreichen versucht, dass über die Korruptionsfälle in der Presse berichtet werde, was die Redakteure aber abgelehnt hätten. Vor dem zweiten Gespräch mit dem Innenminister habe er etwa zwei bis drei anonyme Drohanrufe erhalten. Er - der Kläger - habe ständig über die Korruption gesprochen, auch mit Freunden. 6 Etwa 6 Monate vor seiner Ausreise habe er von einem beim Sicherheitsdienst tätigen Bekannten erfahren, er - der Kläger - solle vorsichtig sein, weil man ihm etwas anhängen könne; er habe sich anlässlich seiner Tätigkeit in der Staatskanzlei verpflichtet, über vertrauliche Vorgänge Stillschweigen zu bewahren und insbesondere keine Schriftstücke wegzugeben. Daraufhin habe er sich entschlossen, Georgien zu verlassen, wobei er nicht unmittelbar auf dem Luftweg aus Georgien ausgereist sei, da er am Flughafen Schwierigkeiten befürchtet habe. 7 Mit Bescheid vom 26. November 2002, dem Kläger am 28. November 2002 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Unter Setzung einer Ausreisefrist wurde der Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 8 Am 7. Dezember 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, in dem angegriffenen Bescheid sei sein im Verwaltungsverfahren gemachtes Vorbringen unzutreffend gewürdigt worden. Dass er aufgrund Maßnahmen politischer Verfolgung nicht nach Georgien zurückkehren könne, ergebe sich aus verschiedenen - bei Gericht eingereichten - Schriftstücken. Aus diesen gehe hervor, dass man in Georgien gegen den Kläger im Jahre 2000 ein Ermittlungsverfahren wegen eines erfundenen Vorwurfs - angeblich die unrechtmäßige Aneignung eines Betrages in Höhe von 0,00 Lari, die er sich von einer Person geliehen habe - eingeleitet habe. Hierüber werde auch in einer Zeitungsnotiz berichtet. 9 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. November 2002 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der entsprechend beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Das Gericht kann über die Klage entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten war. Denn sie ist ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er kann weder die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG noch des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verlangen; die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Der Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG. 19 Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt Rechtsgutverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff. 21 Für die Beurteilung, ob ein Ausländer politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor - in seiner Person - eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates aufgrund der ausweglosen Lage unzumutbar war, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im vorgenannten Fall ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann sein Begehren nur dann Erfolg haben, wenn ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nunmehr) politische Verfolgung mit beachtlicher - d.h. überwiegender - Wahrscheinlichkeit droht. 22 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99). 23 Entscheidend ist, ob dem Ausländer bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben bzw. dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Ausländer behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146, und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. 25 Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Ausländer ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Ausländers entscheidende Bedeutung zukommt. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. 27 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere im Hinblick auf die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1992, 843 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 582 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - u.a., Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG (Buchholz) 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 95, 42; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A -. 29 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Kläger politisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG ist. 30 Eine politische Verfolgung des Kläger in Georgien kommt nicht in Betracht. Er hat zur Überzeugung des Gerichts sein Heimatland unverfolgt verlassen, so dass ihm der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugute kommt. Auch nach seiner Ausreise sind keine Umstände eingetreten, die aus heutiger Sicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung im Fall der Rückkehr rechtfertigen. 31 Der Kläger ist nicht (politisch) vorverfolgt ausgereist. Sein Vorbringen hinsichtlich seines angeblichen Verfolgungsschicksals ist insgesamt unglaubhaft. Dieses Ergebnis folgt zur Überzeugung des Gerichts bereits daraus, dass der Kläger im Verwaltungs- und im Klageverfahren erheblich voneinander abweichende Angaben gemacht hat, wobei er diese Abweichung nicht plausibel zu erklären vermochte. Darüber hinaus ist das Vorbringen sowohl vor dem Bundesamt als auch vor Gericht für sich betrachtet unglaubhaft; beide Schilderungen sind zudem nicht miteinander vereinbar. 32 Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht entscheidend, dass er in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2004 einen völlig anderen Sachverhalt vorgetragen hat als bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Hinsichtlich dieses „Auswechselns" der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse bzw. der erheblichen Steigerung seines Vorbringens findet sich keine plausible Erklärung. Die vom Kläger diesbezüglich von sich aus abgegebene Erklärung, er habe sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt entschieden, seine fluchtauslösenden Motive „nur teilweise" zu schildern, weil ihm der anhörende Einzelentscheider keine 100%ige Diskretion seiner Angaben habe zusichern können, überzeugt das Gericht nicht. Ausweislich der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt am 19. Februar 2002 findet sich - als Antwort auf eine konkrete Frage - lediglich der allgemeine Satz: „Ich hoffe, dass ich in Sicherheit bin und die Informationen, die ich ihnen hier geben werde, unter uns bleiben". Diese Aussage hat der Kläger jedoch nicht etwa Eingangs seiner Anhörung gemacht, sondern hatte zuvor sein angebliches Verfolgungsschicksal - unter Nennung verschiedener Namen von Personen, darunter Herrn N. , - zusammenhängend geschildert und angegeben, der geschilderte Sachverhalt sei „wesentlicher Grund" für seine Ausreise aus Georgien gewesen. Hätte der Kläger jedoch wirklich Bedenken gehabt, seine Angaben könnten - aus welchem Grund auch immer - nicht vertraulich bleiben, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, eine entsprechende Rückfrage beim Einzelentscheider zu stellen, bevor er zur Sache Angaben macht und nicht erst im Rahmen konkreter Rückfragen zu dem von ihm bereits geschilderten Sachverhalt. Auch im Übrigen lässt der sodann erfolgte Vortrag des Klägers nicht ansatzweise einen „Bruch" erkennen, welcher die Annahme tragen könnte, dass der Kläger aufgrund fehlenden „Vertrauens" zu der ihn anhörenden Person sein angeblich bestimmendes Fluchtmotiv bewusst nicht (mehr) geschildert hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger Eingangs der Asylantragstellung in schriftlicher Form und vor seiner persönlichen Anhörung über die Bedeutung dieser Anhörung belehrt worden ist. Durch seine Unterschriften hat er bestätigt, diese Belehrungen verstanden und in der persönlichen Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, seine Asylgründe zu schildern. Vor diesem Hintergrund - auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers - hätte es sich ihm aufdrängen müssen, den angeblichen Umstand, sich im Verwaltungsverfahren an der Schilderung wesentlicher fluchtauslösender Motive gehindert gesehen zu haben, frühzeitig im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, was nicht geschehen ist. Auf mögliche Verständigungsprobleme mit seinem Bevollmächtigten, die in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden sind, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte er angegeben, die deutsche Sprache zu beherrschen. Dies deckt sich mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Klägers gewonnen hat. Zudem werden die Sprachkenntnisse des Klägers durch diverse, von ihm in deutscher Sprache verfasste Schreiben (vom 22. März und vom 16. April 2002) untermauert, die sich ebenso im beigezogenen Verwaltungsvorgang befinden wie verschiedene Bescheinigungen über seine Teilnahme an einem Intensivkurs der deutschen Sprache am H1. -Institut bzw. an einem Trainingsseminar für Führungsnachwuchskräfte der E. Gesellschaft e.V.. Letztlich sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Kläger sich mit seinem Bevollmächtigten jedenfalls insoweit verständigen konnte, dass er - der Kläger - „Beweise" für seinen Vortrag erbringen sollte, so dass nicht einleuchtend ist, weshalb er seinem Bevollmächtigten zumindest nicht hätte andeuten können, dass seine Angaben vor dem Bundesamt - angeblich - (jedenfalls) nicht vollständig waren. Zudem erscheint im Vergleich mit den gegen Schewardnaze und Mitgliedern der georgischen Regierung (Innen- und Wirtschaftsminister) vor dem Bundesamt klägerseitig erhobenen Korruptionsvorwürfen, die Grundlage seiner angeblichen Verfolgung sein sollen, die in der mündlichen Verhandlung „nachgeschobene" angebliche Bestechlichkeit des Leiters der georgischen Staatskanzlei weitaus weniger „brisant", so dass auch insoweit nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Kläger Letztere im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen hat. Die vom Kläger gegebene Begründung ist zur Überzeugung des Gerichts eine bloße Schutzbehauptung, die ungeeignet ist, sein Vorbringen (in der mündlichen Verhandlung) als glaubhaft zu beurteilen. 33 Das Bundesamt hat in seinem angefochtenen Bescheid vom 26. November 2002 die im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben des Klägers zutreffend als unglaubhaft bewertet, weil diese im Kern - d.h. insbesondere zu den einzelnen (angeblichen ) Korruptionsvorgängen bzw. Vorwürfen, zum Inhalt (angeblicher) Gespräche mit dem Leiter der Staatskanzlei oder dem georgischen Innenminister - überaus vage und detailarm geblieben sind und daher nicht den Eindruck wirklich erlebter Begebenheiten erwecken. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 3 f.) und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG hierauf Bezug. In der mündlichen Verhandlung konnten diese Unstimmigkeiten durch persönliche Angaben des Klägers nicht ausgeräumt werden, weil er zu diesen Vorgängen nichts vorgetragen hat. Vielmehr blieb auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Kern vage und unsubstanziiert und lässt sich - namentlich hinsichtlich der angeblichen Zugriffsabsicht staatlicher Behörden auf seine Person - nicht mit seinem Vorbringen vor dem Bundesamt in Übereinstimmung bringen. 34 Die Schilderung des Klägers vor Gericht blieb in wesentlichen Punkten detailarm. Dies betrifft insbesondere den (angeblichen) Inhalt der Gespräche, die der Kläger (angeblich zweimal) mit dem Leiter der Staatskanzlei und mit dem Innenminister geführt haben will. Er hat praktisch keine Einzelheiten zum konkreten Verlauf geschildert, die dem Gericht eine Überzeugungsbildung ermöglichen, der Kläger habe diese Ereignisse selbst erlebt. Vielmehr blieben seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung durchgehend farblos - beispielsweise auch dazu, von wem, wann und unter welchen Umständen (angeblich) der Pass des Klägers eingezogen worden ist -, ohne dass er Anzeichen emotionaler Betroffenheit erkennen ließ. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers. Hinzu kommt, dass seine Angaben hinsichtlich des angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens unschlüssig blieben und nicht in Einklang mit den Angaben vor dem Bundesamt zu bringen sind. 35 Vor dem Bundesamt hat der Kläger nichts von einem konkret gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erwähnt, sondern lediglich berichtet, er habe sechs Monate vor seiner Ausreise - d.h. gemäß seinen Zeitangaben etwa im August 2001 - von einem Bekannten erfahren, er - der Kläger - solle vorsichtig sein. Er habe sich anlässlich seiner Anstellung im Ministerium zur Geheimhaltung dienstlicher Vorgänge verpflichtet, „aus diesem Grund" könne man ihm „etwas anhängen". Ebensowenig hat er im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, man habe ihm seinen Reisepass abgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - auf konkrete Nachfrage seitens des Gerichts- mitgeteilt, er habe im Rahmen des angeblich im Jahre 2000 gegen ihn eröffneten Strafverfahrens (wegen eines erfundenen Sachverhalts, wonach er angeblich einen Privatkredit nur teilweise zurückbezahlt haben soll) mehrfach Vorladungen erhalten. Dies steht jedoch in einem offenkundigen Widerspruch zu seinen - vorstehend genannten - Angaben im Verwaltungsverfahren. Abgesehen davon, dass der Kläger keine solche Vorladung vorgelegt hat, hätte es sich einem wirklich Verfolgten aufdrängen müssen, ein gegen ihn geführtes Strafverfahren vor dem Bundesamt zu erwähnen. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - ebenfalls erst auf eine konkrete Frage - geantwortet, in der Anklageschrift habe das gestanden, worüber auch in der Presse berichtet worden sei. Aus der vom Kläger vorgelegten „Bescheinigung" des Ministeriums für Innere Angelegenheiten von Georgien, Ermittlungsbehörde der Stadt U1. , Ermittlungsdienst der Stadtbezirke W. -T. , vom 24. November 2002 ergibt sich jedoch, dass das genannte Strafverfahren „zur Zeit nach § 29 d StGB" von Georgien eingestellt sei, „da niemand angeklagt" werden könne. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorbringen unschlüssig. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger - der eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise in U1. gewohnt hat - nicht zwangsweise zu einer Vernehmung vorgeführt worden oder dass - da er mehreren Vorladungen nicht gefolgt sein will - kein Haftbefehl erlassen worden ist. Seine diesbezügliche Einlassung in der mündlichen Verhandlung, man habe sich nicht getraut, ihn festzunehmen, weil er - der Kläger - hoher Beamter sei, überzeugt nicht. Zum einen spräche ein derartiges Verhalten ganz entscheidend dagegen, dass seitens georgischer staatlicher Stellen ernsthaft beabsichtigt sein könnte, den Kläger „lebenslang" einzusperren, zumal auch das „untergeschobene Delikt" nicht geeignet erscheint, ein solches Strafmaß zu tragen. Zum anderen hat der Kläger eigenen Angaben zufolge seinen Beamtenstatus im Jahre 2000 aufgegeben, so dass nicht erklärbar ist, weshalb sich georgische Behörden in der Folgezeit am Erlass eines Haftbefehls oder am Zugriff auf seine Person hätten gehindert sehen können. Das Vorbringen des Klägers ist zur Überzeugung des Gerichts insgesamt unglaubhaft. 36 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die klägerseitig vorgelegten Bescheinigungen authentische Dokumente darstellen. Da jedenfalls das Vorbringen des Klägers unglaubhaft ist, sieht das Gericht keine Grundlage, den Inhalt dieser Bescheinigungen mit dem klägerseitig geschilderten, angeblichen Verfolgungsgeschehen zu verknüpfen. Ein Strafverfahren wegen eines reinen Vermögens- oder Wirtschaftsdelikts, das in den Bescheinigungen zum Ausdruck gebracht wird, lässt jedoch für sich genommen keine politische Verfolgung i.S.v. Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG erkennen. 37 Nachfluchtgründe greifen nicht ein. Eine nach dem Verlassen Georgiens selbst herbeigeführte Verfolgungsgefahr, die einen subjektiven Nachfluchtgründen ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung wegen seines Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung droht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG. 38 Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) bzw. Art. 6 EMRK (faires Gerichtsverfahren) kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Selbst wenn man - trotz erheblicher Zweifel - davon ausgeht, dass gegen den Kläger vor seiner Ausreise ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, bietet der vorliegende Fall keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr des Klägers wiedereröffnet und in einer Weise geführt werden würde, dass ihm nicht zugemutet werden könnte, sich einem solchen Verfahren zu stellen. Da der Kläger im Zeitraum 2000 bis zu seiner Ausreise im Februar 2002 in Georgien von Strafverfolgungsbehörden unbehelligt leben und arbeiten konnte, ihm in seinem Heimatland vor seiner Ausreise ein neuer Reisepass ausgestellt worden ist, bestehen bereits keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der georgische Staat im Rückkehrfall das - derzeit eingestellte - (angebliche) Verfahren mit Nachdruck betreiben sollte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die neue georgische Regierung unter Saakaschwili erhebliche Anstrengungen insbesondere auf dem Feld der Korruptionsbekämpfung unternimmt, gegen die sich der Kläger gewendet haben will. 39 Selbst für den - nicht beachtlich wahrscheinlichen - Fall der Fortführung des Verfahrens ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 40 Zwar wird die Transparenz des Verfahrensablaufs in Georgien generell bemängelt. 41 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24. März 2004, S. 7 42 Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass einem Beschuldigten oder Angeklagten in Georgien grundsätzlich und von vorneherein ein Verfahrensverlauf droht, der für den Betroffenen unzumutbar ist, weil ihm beispielsweise jegliche Rechtsverteidigung abgeschnitten wird. Im vorliegenden Fall ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein etwaiges Strafverfahren für den Kläger eine Freiheitsstrafe zur Folge haben müsste, deren Vollstreckung ein Abschiebungshindernis nach Art. 3 EMRK begründen könnte. Dagegen spricht jedenfalls, dass die georgischen Behörden andernfalls alles unternommen hätten, um den Kläger vor seiner Ausreise vor ein Strafgericht zu stellen. 43 Daher bestehen in Georgien für den Kläger auch keine erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Weder aus seinen unglaubhaften Angaben, noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen über die Lage in dem genannten Staat ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er gefährdet wäre, alsbald nach der Abschiebung in eine konkret-individuelle oder in eine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu geraten. 44 Vgl. zu den insoweit anzuwendenden rechtlichen Maßstäben: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, S. 211; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, S. 668; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl 1999, S. 549; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - , Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 99, Seite 324 ff. 45 Die Androhung der Abschiebung beruht auf den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG iVm § 50 AsylVfG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 47