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Urteil

1 K 1472/02

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung nach § 70 Abs. 3 BauO NRW gehört neben Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer und zweijähriger Praxis auch die tatsächliche Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen. • Die Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen im Sinne der Bauordnung setzt die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" voraus. • Eine bloße Eintragung mit der Fachrichtung "Bauingenieurwesen" in die Liste der Beratenden Ingenieure reicht für die Bauvorlageberechtigung nicht aus. • Ein schriftliches Äußern einer Rechtsauffassung durch die Behörde, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei, stellt keine Erteilung der nach § 2 IngG erforderlichen Genehmigung dar.
Entscheidungsgründe
Bauvorlageberechtigung verlangt Ingenieurberechtigung und Fachrichtungsnachweis • Zur Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung nach § 70 Abs. 3 BauO NRW gehört neben Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer und zweijähriger Praxis auch die tatsächliche Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen. • Die Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen im Sinne der Bauordnung setzt die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" voraus. • Eine bloße Eintragung mit der Fachrichtung "Bauingenieurwesen" in die Liste der Beratenden Ingenieure reicht für die Bauvorlageberechtigung nicht aus. • Ein schriftliches Äußern einer Rechtsauffassung durch die Behörde, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei, stellt keine Erteilung der nach § 2 IngG erforderlichen Genehmigung dar. Der Kläger erwarb 1980 einen Masterabschluss der Columbia Pacific University (USA) und erhielt 1982 eine Genehmigung des rheinland-pfälzischen Kultusministeriums zur Führung dieses Grades. Der Regierungspräsident Arnsberg erklärte 1986, der Kläger bedürfe keiner besonderen Genehmigung, später jedoch, er sei in Nordrhein-Westfalen nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. 1994 wurde der Kläger in die Liste der Beratenden Ingenieure (Bauingenieurwesen, Bauphysik) eingetragen. 2000 beantragte er bei der Beklagten die Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung; diese lehnte 2002 ab, weil der Kläger nach Auffassung der Beklagten nicht berechtigt sei, sich "Ingenieur" zu nennen und nicht nachgewiesen habe, die Fachrichtung Bauingenieurwesen studiert zu haben. Der Kläger klagte auf Erteilung der Bescheinigung und bestritt, dass frühere Hinweise des Regierungspräsidenten eine Genehmigung ersetzt hätten. • Zuständige Anspruchsgrundlage ist § 70 Abs. 3 BauO NRW; bauvorgelegtberechtigt ist, wer Mitglied einer Ingenieurkammer als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen ist und mindestens zwei Jahre praktisch in Planung/Ausführung tätig war. • Die praktische Tätigkeit ist unstreitig gegeben und der Kläger ist noch Kammermitglied; dennoch fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen im Sinne der BauO NRW. • Die Bauordnung verlangt zur Bauvorlageberechtigung nicht allein eine berufsständische Einstufung, sondern die Berechtigung nach den §§ 1–3 IngG zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur", typischerweise gestützt auf ein Hochschulstudium der Fachrichtung Bauingenieurwesen. • Das Schreiben des Regierungspräsidenten von 25.11.1986 gab lediglich eine Rechtsauffassung wieder, es war keine Genehmigung i.S.v. § 2 IngG; eine für die Führung des Grades/der Berufsbezeichnung notwendige Zustimmung des zuständigen Ministeriums liegt nicht vor. • Somit fehlen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW, sodass die ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO; Berufung nicht zuzulassen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung. Zwar erfüllt er die Voraussetzung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit und ist Mitglied der Ingenieurkammer, es fehlt jedoch an der erforderlichen tatsächlichen Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen, weil er nicht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Eine von der Behörde mitgeteilte Rechtsauffassung stellte keine Genehmigung nach § 2 IngG dar, und es liegt keine Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur Führung eines Ingenieurgrades vor. Folglich sind die Ablehnungsbescheide der Beklagten rechtmäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.