OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1470/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:1015.1L1470.04.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 unter Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 17. November 2003 - 1 L 1646/03 - die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 1 K 2712/04 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober 2003 anzuordnen, 4 bleibt als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 iVm Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolglos. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein Anspruch ist hiernach insbesondere anzunehmen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat. 5 Vgl. nur: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., § 80 Rn. 197. 6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 7 Eine - im Übrigen nicht ersichtliche - Veränderung der maßgeblichen Sachlage nach dem Erlass des Beschlusses vom 17. November 2003 wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Aber auch die Rechtslage oder sonstige maßgebliche Umstände haben sich nicht geändert. 8 Dabei kommt als Änderung der Umstände in diesem Sinne auch eine Änderung der höchstrichterlichen oder letztinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Betracht, die erwarten lässt, dass sie für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bestimmend sein wird. Entsprechendes gilt für eine verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die die grundsätzliche Klärung einer verfassungsrechtlich bedeutsamen Rechtsfrage herbeigeführt hat und von der zu erwarten ist, dass sie von den Fachgerichten beachtet wird. 9 Vgl. HessVGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 6 TG 2992/95 -, DVBl 1996, 1319, m.w.N. 10 Eine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die erwarten lässt, dass sie im vorliegenden Fall für die Entscheidung der Klage 1 K 2712/04 bestimmend sein wird, ist nicht dargelegt worden. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrages hauptsächlich in Bezug genommene Beschluss des Landgerichts X. vom 17. August 2004 - 30 Qs 3/04 - betreffend die Aufhebung von Beschlagnahmungen ist keine höchstrichterliche Entscheidung und dürfte für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch nicht bestimmend sein. 11 Ungeachtet dessen hat ersichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht seine maßgebliche letztinstanzliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Veranstaltung von Oddset-Sportwetten ohne behördliche Genehmigung als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) seit dem Abschluss des Verfahrens 1 L1646/03 nicht geändert. Unbeschadet der Frage, ob die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf seine Ausführungen in seiner Klageschrift zu dem Verfahren 1 K 2712/04 den Anforderungen an die Geltendmachung veränderter Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO genügt, ergibt sich zudem eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht aus der dort angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Frage der Vereinbarkeit der „inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284 StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit (Art. 46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG)" ausdrücklich offen gelassen und lediglich mit Bezug auf Stimmen in der Literatur angemerkt, dass die Vereinbarkeit „in Zweifel gezogen" werde. 12 Schließlich liegen auch keine veränderten Umstände in Gestalt der grundsätzlichen Klärung einer verfassungsrechtlichen Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 - lässt nach den eingangs dargelegten Maßstäben einen Einfluss auf das Hauptsacheverfahren im vorliegenden Falle nicht erwarten. Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich darin nicht zu den möglicherweise in dem Hauptsacheverfahren entscheidungsrelevanten Fragen - auch nicht zu der Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Nordrhein-Westfälischen Sportwettengesetzes - geäußert. Es hat mit dieser Entscheidung den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. Mai 2004 - 4 B 858/03 - wegen einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Oberverwaltungsgericht eine Änderung der Sachlage durch die nach Abschluss des ersten Verfahrens erfolgte Bindung des Beschwerdeführers an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lizenzierten Wettanbieter übersehen und im Rahmen der Interessenabwägung das Bemühen des Beschwerdeführers um eine Lizenz des behördlich zugelassenen Westlotto unberücksichtigt gelassen habe. Mithin hat das Bundesverfassungsgericht keine für das vorliegende Verfahren verfassungsrechtlich bedeutsame Rechtsfrage grundsätzlich geklärt, so dass das erkennende Gericht auch keine Veranlassung hat, mit Rücksicht auf diese Einzelentscheidung die im Übrigen obergerichtlich - soweit erkennbar - nicht streitige Unzulässigkeit der Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis, 13 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 4 B 2563/03 -; im Ergebnis ebenso: HessVGH, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 - (juris Web), wie die tenorierte Auflage zeigt, einen Antrag auf Zulassung der Vermittlung zu stellen 14 und insbesondere die Vereinbarkeit der Beschränkung von Sportwettenveranstaltungen auf juristische Körperschaften öffentlichen Rechts nach nordrhein-westfälischem Landesrecht mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - derzeit - in Frage zu stellen. Im Übrigen wirft die mit dem Beschluss vom 26. August 2004 entschiedene Verfassungsbeschwerde nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts selbst keine Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. 15 Aus den vorstehenden Gründen sieht die Kammer auch von einer Änderung ihres Beschlusses vom 17. November 2003 von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) ab. 16 Die Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Kammer folgt bezüglich der Höhe der Streitwertfestsetzung dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (entspr. Nr. 54.1 des Streitwertkataloges). 18