Urteil
13 K 3293/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:1022.13K3293.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin steht als Sonderschullehrerin in Diensten des beklagten Landes. 3 Mit Antrag vom 17. März 2003 begehrte sie unter anderem eine Beihilfe zu Aufwendungen einer Behandlung in Spanien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des "D" vom 27. Februar 2003 über 388,60 EUR Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 15. April 2003 erkannte das Schulamt für den Kreis T. (im Folgenden: Schulamt) von der zuvor genannten Rechnung 325,60 EUR als beihilfefähig an, nicht dagegen 63,00 EUR für das Präparat Gingko. 5 Mit Schreiben vom 28. April 2003 legte die Klägerin gegen den zuvor genannten Bescheid Widerspruch ein und erbat eine Begründung für die Nichterstattung von Gingko. Das Schulamt teilte der Klägerin daraufhin mit, dass Gingko nicht beihilfefähig sei, weil es sich um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Präparat handele. 6 Mit weiterem Antrag vom 21. April 2003 begehrte die Klägerin eine Beihilfe unter anderem zu der Rechnung des bereits zuvor genannten "D" vom 20. März 2003 über 147,00 EUR für die Präparate Gingko und B 12. 7 Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 lehnte das Schulamt die Gewährung einer Beihilfe insoweit ab und begründet dies damit, dass Gingko wissenschaftlich nicht anerkannt und damit nicht beihilfefähig sei und dass Vitaminpräparate lediglich bei ärztlich attestierten Vitaminmangelerkrankungen beihilfefähig seien, was mangels Diagnose oder medizinischer Indikation jedoch nicht geprüft werden könne. 8 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2003 wandte sich die Klägerin anschließend gegen die Nichtgewährung einer Beihilfe für Gingko und B 12 durch die beiden zuvor genannten Bescheide und machte zur Begründung - soweit verständlich - sinngemäß geltend: Die Rechnung vom 27. Februar 2003 verhalte sich über mehrere ärztlich verordnete, aufeinander abgestimmte Präparate. Aus dieser Rechnung sei auch die Diagnose ("Durchblutungen im Kopf schlecht; C1 - T3 Blockade, Virus im Lungengebiet") erkennbar, welche auch für die weitere Rechnung vom 20. März 2003 gelte. Da die verordneten Präparate aufeinander sowie auf das Krankheitsbild abgestimmt seien, könnten nicht die Aufwendungen für einzelne Präparate willkürlich nicht erstattet werden. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 05. August 2003 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Gingko nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Heilmitteln gehöre und dass das Vitamin B 12 nicht beihilfefähig sei, weil die Rechnung vom 20. März 2003 keine Diagnose enthalte und auch eine ärztliche Verordnung nicht erkennbar sei. 10 Am 21. August 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie über ihre Prozessbevollmächtigten - soweit verständlich - im Wesentlichen geltend macht: Patienten könnten im europäischen Ausland ihren Arzt frei wählen, allgemein anerkannte Präparate und Anwendungsmethoden seien zu erstatten. Bei Gingko handele es sich um ein sehr altes und allgemein anerkannte Heilmittel, auch B 12 sei ein altes Heilmittel. Die in der Rechnung vom 20. März 2003 genannten Präparate seien ihr nachgesandt worden, die ärztliche Verordnung (Anwendung, Therapie und Diagnostik) ergebe sich aus der Rechnung vom 27. Februar 2003. Zudem habe sie einen "Therapieplan" erhalten, auf dem die Medikamente aufgeführt seien, ihre Einnahme zu den drei Hauptmahlzeiten erläutert werde und deren Anwendungsbereich angegeben sei. Gingko sei ärztlich für sinnvoll gehalten worden und werde hochdosiert verabreicht, was diese Pflanze nach der Orthomolekularmedizin/-therapie, die auf der Gabe überdosierter Naturheilpräparate beruhe, zur Medizin mache. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das beklagte Land unter entsprechender Abänderung der Bescheide des Schulamtes für den Kreis T. vom 15. April und 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B. vom 05. August 2003 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 105,00 EUR zu gewähren. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung seines Antrags nimmt es Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und dem Verfahren gleichen Rubrums 13 K 391/04 des Verwaltungsgerichts Arnsberg sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht entscheidet, obwohl weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zugegen waren, weil die Klägerseite mit der rechtzeitig erfolgten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 20 Die angegriffenen Bescheide vom 15. April und 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. August 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten weiteren Beihilfe. 21 Anspruchsgrundlage ist, da es sich um Auslandsaufwendungen handelt, § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in Verbindung mit § 10 der Beihilfeverordnung (BVO). In welcher Fassung die zuletzt genannte Vorschrift anzuwenden ist - sei es in der Gestalt der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. Dezember 2003 (im Folgenden: neue Fassung, n.F.), die nach ihrem Art. II Satz 1 am 01. Januar 2004 in Kraft getreten ist und nach Art. II Satz 2 nur für nach dem 31. Dezember 2003 entstandene Aufwendungen gilt, sei es in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung, a.F.), die wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften unwirksam sein könnte, weil nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. Auslandsaufwendungen grundsätzlich nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen am inländischen Wohnort des Beihilfeberechtigten beihilfefähig waren - kann dahinstehen. Unabhängig von der anzuwendenden Fassung sind auch Auslandsaufwendungen im Hinblick auf § 3 Abs. 1 BVO nur dann beihilfefähig, wenn es sich um notwendige Aufwendungen in angemessenen Umfang handelt. Denn der Umstand, dass hier möglicherweise ein Kostenvergleich im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. nicht anzustellen ist - sei es nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BVO n.F., sei es nach der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 BVO a.F. oder n.F. - bedeutet nicht, dass zugleich die Anforderungen des § 3 Abs. 1 BVO nicht mehr zu beachten sind. Vielmehr müssen auch die Aufwendungen für Auslandsbehandlungen notwendig sein und einen angemessenen Umfang haben. Dies setzt weiter voraus, dass es sich um wissenschaftlich anerkannte ärztliche Leistungen bzw. Leistungen eines Heilpraktikers im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO handelt bzw. um von einem Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnete, wissenschaftliche anerkannte Arzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO. Denn die Verwendung des Ausdrucks "Krankenbehandlung" in § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO ist als Verweis auf die in § 4 BVO geregelten Aufwendungen in Krankheitsfällen zu verstehen. 22 Hier fehlt es bereits an einer schriftlichen Verordnung der Präparate Gingko und B 12 durch einen Arzt oder Heilpraktiker. Weder der Briefkopf auf der Rechnung vom 27. Februar 2003 mit der Bezeichnung "Centro Naturista van Buren" noch der neben der Diagnose angebrachte Stempel mit der Inschrift "VEREINIGING TER BEVORDERING VAN ALTERNATIEVE GENEESWIJZE" (frei übersetzt wohl: Vereinigung zur Förderung alternativer Heilmethoden) enthalten einen Hinweis darauf, dass die Rechnung und/oder die auf dieser vermerkte Diagnose von einem Arzt oder Heilpraktiker stammen. Der im Stempel abgedruckte, von einer Schlange umwundene Äskulapstab stellt ein in der Medizin allgemein gebräuchliches Symbol dar und steht damit nicht zwingend für einen Arzt oder Heilpraktiker. Selbst wenn man unterstellt, dass die Diagnose auf der Rechnung von einem Arzt oder Heilpraktiker stammt, hilft dies nicht weiter, weil diese Person ausweislich der anderen Handschrift nicht die Verordnung" der umstrittenen Präparate vorgenommen hat. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass er sich selbst bei einem Arzt namens Dr.W." behandeln lasse, ändert nichts daran, dass die genannte Rechnung, die im Hinblick auf die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BVO die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Beihilfegewährung bildet, die Ausstellung durch einen Arzt, insbesondere einen Dr. W. nicht erkennen lässt. Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für die Rechnung vom 20. März 2003, die weder eine Diagnose noch einen Aussteller erkennen läßt. 23 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat Gingko zu verneinen, weil es sich um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Präparat handelt. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 05. August 2003 wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Der Vortrag in der Klagebegründung rechtfertigt keine andere Einschätzung. Fachliche Beurteilungen, aus denen sich die wissenschaftliche Anerkennung des Präparats ergibt, sind von der Klägerin weder benannt worden noch sonst ersichtlich. Das mit Schriftsatz vom 30. August 2004 übersandte englischsprachige Konvolut verhält sich, soweit ersichtlich, nicht speziell über Gingko. 24 Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Vitaminpräparat scheitert weiterhin daran, dass es sich bei B 12 im Hinblick auf die bei der Klägerin "diagnostizierten" Krankheiten ebenfalls nicht um ein wissenschaftlich anerkanntes Arzneimittel handelt. 25 Vgl. allgemein zu den Krankheiten, bei denen B 12 wissenschaftlich anerkannt ist: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, B I § 4 Anm. 7, S. 78/6. 26 Die Ausführungen der Klägerin zur sog. Orthomolekulartherapie rechtfertigen ebenfalls keine andere Einschätzung. Zum einen ist nach den von der Klägerin zur Orthomolekulartherapie/-medizin vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass es sich weniger um eine Behandlungsmethode in einem speziellen Krankheitsfall handelt, sondern eher um Maßnahmen, die über die Stärkung des Immunsystems allgemein zur Erhaltung und Förderung des Gesundheitszustandes beitragen sollen. Zum anderen handelt es sich jedenfalls um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung/-methode, weil die insoweit aufgestellten höchstrichterlichen Anforderungen, wie sie zutreffend im Widerspruchsbescheid dargestellt worden sind, nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen offensichtlich nicht vorliegen. Unabhängig davon ist nach den Ausführungen weiter oben nicht ersichtlich, dass es sich überhaupt um eine von einem Arzt oder Heilpraktiker auf die "diagnostizierten" Krankheiten abgestimmte Verordnung von hochdosierten Naturheilpräparaten handelte. Hiergegen spricht im Übrigen, dass mit der Rechnung vom 27. Februar 2003 für "Consultas / Analisis de sangre / Bloedonderzoek" (übersetzt wohl: Beratung / Blutuntersuchung) lediglich 69,90 EUR abgerechnet wurden. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28