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Urteil

12 K 1750/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2004:1102.12K1750.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, das durch den Bebauungsplan Nr. 29 a der Stadt F. als Mischgebiet festgesetzt ist. Er betreibt dort einen Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt und stellt seine Fahrzeuge überwiegend im Freien ab. Der Beigeladene hat seit 1994 auf seinem ca. 65-80 m entfernt gelegenem Wohngrundstück G2 in einem Gartengerätehaus mehrere Bienenvölker gehalten. Der Kläger beschwerte sich erstmalig beim Beklagten am 27. März 2000 über diese Bienenhaltung und machte insoweit geltend, dass seine Fahrzeuge durch den Bienenkot stark verunreinigt würden. Wegen dieser Verunreinigungen haben der Kläger und der Beigeladene vor dem Landgericht Hagen einen Zivilrechtstreit geführt, in dessen Verlauf u.a. ein Gutachten des Sachverständigen Dr. N. eingeholt worden ist. Mit Urteil vom 29. Mai 2002 wies das Landgericht I. die Klage auf Beseitigung der Bienenstöcke mit der Begründung ab, dass die Verunreinigungen auf den Fahrzeugen des Klägers zwar Bienenkot seien und eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB des klägerischen Grundstückes darstellten. Der Kläger habe aber die Verunreinigungen zu dulden, weil es sich um eine ortsübliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handele. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dr. N. (Blatt 87-101 der Beiakte Heft 3) und das Urteil (Bl.15-23 der Verfahrensakte) verwiesen. Der Beigeladene verlagerte seit dem Jahre 2001 seine Bienenvölker auf das Grundstück G3, das ca. 250 m vom Grundstück des Klägers entfernt ist und im Außenbereich der Stadt F. liegt . Auf die Anträge des Beigeladenen erteilte der Beklagte mit Bescheiden vom 05. März 2001 und 31. Januar 2002 einen planungsrechtlichen Vorbescheid bzw. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Holzgerätehauses zur Bienenhaltung für maximal 12 Bienenvölker. Der Kläger legte gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung mit Schreiben vom 02. Juli 2001 und 18. Februar 2002 unter Hinweis auf die Verunreinigungen seiner Fahrzeuge jeweils Widerspruch ein. Der Landrat des F. wies die Widersprüche mit Bescheid vom 20. April 2004 zurück und führte zur Begründung aus: Das Bauvorhaben verstoße nicht zulasten des Klägers gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Grundstück des Klägers liege am Randes des Außenbereichs und der Kläger könne nicht darauf vertrauen, dass im Außenbereich nur Nutzungen zugelassen werden, die seiner Eigennutzung nicht unzuträglich seien. Im übrigen sei angesichts der Entfernung von über 230 Meter zwischen dem Standort des Bienenhauses und dem Grundstück des Klägers davon auszugehen, dass Verunreinigungen nicht mehr stattfänden. Denn nach dem Gutachten des Dr. N. vom 29. November 2000 sei davon auszugehen, dass ein Abkoten allenfalls in einem Umkreis von 50 Metern vom Bienenstand erfolge. Der Kläger hat am 24. Mai 2004 Klage erhoben und weist erneut auf die durch das Sachverständigengutachten bestätigten Verunreinigungen seiner Fahrzeuge durch den Bienenkot hin. Der Kläger beantragt sinngemäß, den dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 20. März 2001 und die Baugenehmigung vom 31. Januar 2002 zur Errichtung eines Holzgerätehauses zur Bienenhaltung für maximal 12 Bienenvölker auf dem Grundstück G3 sowie dem Widerspruchsbescheid des Landrates des F vom 20. April 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides bzw. der Baugenehmigung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, dass es angesichts der Entfernung von 270 Metern und des Höhenunterschiedes von 54 Metern zwischen dem Standort des Bienenhauses und dem Grundstück des Klägers biologisch unmöglich zu Verunreinigungen durch Bienenkot auf dem Grundstück des Klägers kommen könne. Dies werde auch durch ein neues vom Landgericht I. eingeholtes Gutachten des B. S. vom September 2004 ( Verfahrensakte Blatt 73-86) belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ( § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter ( vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber ungegründet. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid und die erteilte Baugenehmigung verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten. In Vorhaben des baurechtlichen Nachbarbarstreits ist nicht Gegenstand, ob das Verfahren allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Für den Erfolg im Verfahren der vorliegenden Art kommt es nach ständiger Rechtsprechung vielmehr darauf an, ob die angefochtene Baugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die neben dem öffentlichen Interesse auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Errichtung des Bienenhauses verstößt ersichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Standort des Bienenhauses liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und auch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sodass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) richtet. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob das Bauvorhaben ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben oder ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes sonstiges Vorhaben ist. Denn in beiden Fällen kommt ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegenüber dem Bauvorhaben des Beigeladenen nur nach Maßgabe des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Die Errichtung des Bienenhauses verstößt jedoch nicht zulasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein solcher Verstoß könnte allenfalls dann festgestellt werden, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstückes des Klägers durch Verunreinigungen in Gestalt von Bienenkot zu erwarten wären. Dies kann jedoch auf der Grundlage der in den Zivilrechtsstreiten eingeholten Gutachten ersichtlich ausgeschlossen werden. Denn zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Standort des Bienenhauses liegt eine Entfernung von deutlich über 200 Meter. Insoweit hat der Gutachter Dr. N. in seinem Gutachten vom 29. November 2000 festgestellt, dass „ein Abkoten immer in direkter Nähe des Bienenstandes stattfindet und normalerweise nur in einem Umkreis von ca. 50 Metern wahrgenommen wird. Die Häufigkeit nimmt dabei mit der Entfernung vom Bienenstock ab ( Seite 3 des Gutachtens unten) „. Aufgrund der besonderen Geländeverhältnisse sah der Gutachter insoweit auch die Möglichkeit gegeben, dass es Kotspritzer auch in einer Entfernung von bis zu 80 Metern geben kann. Auch der Gutachter S. erklärt, dass es nicht vorstellbar und auch nirgends nachgewiesen sei, dass Bienen noch in einer Entfernung von 200 Metern von ihrem Bienenkorb so massiert Kot absetzen, dass daraus umfangreiche Verunreinigungen folgen (Gutachten Seite 9). Er kommt weiter zu dem Schluss, dass die Bienen des Beigeladenen nicht die Ursache dafür sein könnten, wenn trotz einer Entfernung von über 200 Meter in erheblich stärkerem Umfang Verunreinigungen am Fahrzeug festgestellt werden können ( Seite 10 des Gutachtens unten). Angesichts dieser eindeutigen Aussagen der Gutachter, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Grund zu zweifeln hat und die von den Beteiligten auch in keiner Weise beanstandet worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Bienen bei der hier vorzufindenden tatsächlichen Entfernung von über 200 Meter auf das Grundstück des Klägers fliegen und dort in unzumutbarer Weise die abgestellten Fahrzeuge verunreinigen. Selbst wenn entgegen den Feststellungen der Gutachter sich tatsächlich einmal eine Biene von den Bienenstöcken des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers „verirren" sollte, so wäre dieses als eine Unannehmlichkeit, die nicht den Grad einer qualifizierten Störung erreicht, wie sie für eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebotes erforderlich ist, anzusehen , vgl. VGH Baden Württemberg vom 11. November 1993 - 5 S 2352/92 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtssprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 632, und darüber hinaus aufgrund der Lage des Grundstücks am Rande zum Außenbereich vom Kläger hinzunehmen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.