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Urteil

14 K 73/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:1108.14K73.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Vermögen im Rahmen der ihm gewährten Sozialhilfe in der Gestalt der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. Am 17. Mai 2002 wurde er in dem D. -Haus in C. aufgenommen. Am 16. Mai 2002 stellte er einen Grundantrag betreffend die Übernahme der Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe. 3 Unter dem 23. Januar 2003 erteilte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau einen "Bescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe", wobei er wegen der Höhe ausführte, er übernehme die Kosten, die nicht durch Einkünfte des Hilfeempfängers gedeckt seien. Bei den vom Beklagten angestellten Berechnungen hatte dieser zum Zeitpunkt der Heimaufnahme ein Guthaben auf einem Girokonto in Höhe von 815,76 Euro sowie den Rückkaufswert einer Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers in Höhe von 6.331,59 Euro berücksichtigt. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 23. Januar 2003 setzte der Beklagte den von dem Kläger und seiner Ehefrau zu leistenden Aufwendungsersatz zu den Heimkosten auf monatlich 280,00 Euro ab dem 17. Mai 2002 und 297,00 Euro für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 fest. 4 Gegen diese Entscheidungen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Ehefrau vom 7. Februar 2003 Widerspruch, wobei er insbesondere geltend machte, das von dem Beklagten angenommene Vermögen diene der Bestattungsvorsorge. Hierzu legte er einen Kostenvoranschlag des Bestattungshauses X1. , C. , vom 5. Februar 2003 über 4.390,98 Euro vor. 5 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 wies der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe den Widerspruch des Klägers unter Änderung der Bescheide des Beklagten vom 23. Januar 2003 zurück. Hierbei traf er folgende Regelungen: Die seitens des Klägers für die Zeit ab dem 17. Mai 2002 beantragte Hilfe zur Pflege in Einrichtungen als Zuschuss wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde für die Zeit ab dem 17. Mai 2002 ein Darlehen über 4.232,35 Euro gewährt. Zur Begründung teilte der Landschaftsverband dem Kläger Folgendes mit: Nach § 28 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) werde Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, soweit dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sei. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehöre zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dürfe die Sozialhilfe nicht von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Verordnung betrage der Schonbetrag 2.915,00 Euro. Nach den Feststellungen des Beklagten habe das Vermögen des Klägers im Mai 2002 815,76 Euro auf einem Girokonto und 6.331,59 Euro aus dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung, zusammen also 7.147,35 Euro betragen. Der Vermögensschonbetrag werde mithin um 4.232,35 Euro überschritten. In dieser Höhe könne dem Kläger keine Sozialhilfe gewährt werden. Zwar sei verständlich, dass der Kläger für seine Bestattung Vorsorge treffen wolle. Sozialhilfeleistungen seien jedoch auf der Grundlage eines aktuellen Bedarfs und nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vorsorge zu bestimmen. Bestattungskosten könnten gegebenenfalls nach § 15 BSHG aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Insoweit sei ein etwaiger Bedarf jedoch erst dann zu beurteilen, wenn die Notlage eingetreten sei. Ob ein Hilfesuchender einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf habe, sei nach den Verhältnissen in dem jeweiligen Leistungsabschnitt zu beurteilen. Künftig entstehende Kosten einer Bestattung könnten keine vermögensmindernde Berücksichtigung finden. 6 Am 9. Januar 2004 hat der durch seine Ehefrau als Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -, wonach Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige und den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung in angemessenem Umfang Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG seien könnten. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Land- schaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 15. Dezember 2003 zu ver- pflichten, ihm für die Zeit ab dem 17. Mai 2002 Sozialhilfe als Zuschuss ohne Anrechnung eines Vermögens in Höhe von 4.232,35 Euro zu ge- währen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach die Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers kein Schonvermögen sei. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der Kläger zwei in den Jahren 1964 und 1966 geborene Söhne habe, so dass anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall beim Ableben des Klägers nicht ein "Armenbegräbnis" zu besorgen sei. Auch sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz der Einsatz des Kapitals aus Bestattungsvorsorgeverträgen keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG. 12 Zu dem Hinweis des Beklagten seine Söhne betreffend repliziert der Kläger: Seine Kinder wohnten in I1. und in L1. . Sie könnten sich, vor allem nach dem Tode des zuletzt versterbenden Elternteils, nicht um die Grabpflege kümmern, so dass noch ein gesonderter Grabpflegevertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen werden müsse, wobei die jährlichen Aufwendungen etwa 150,00 Euro betrügen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung überreichten Texte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht beanspruchen, dass dieser ihm ab dem 17. Mai 2002 statt des im Widerspruchsbescheid ausgewiesenen Darlehens einen Zuschuss in entsprechender Höhe gewährt. Der Kläger verfügte seinerzeit über Vermögen, welches er mit einem Betrag von 4.232,35 Euro zur Deckung der Heimkosten einsetzen musste, so dass ihm in dieser Höhe kein sozialhilferechtlicher Anspruch zustand. 16 Nach welchen Regeln ein Hilfesuchender eigenes Vermögen einzusetzen hat, bevor er mit Erfolg Sozialhilfe beantragen kann, wird in dem Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 15. Dezember 2003 (S. 3 ff) zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht die Kammer auf der Grundlage von § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von eigenen Ausführungen hierzu ab, zumal diese auf eine bloße Wiederholung der Gründe des Widerspruchsbescheides hinauslaufen müssten. Auch dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten ist die abstrakte Rechtslage hinlänglich bekannt; zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist allein streitig, ob in dem konkreten Fall das in dem Widerspruchsbescheid näher bezeichnete Giro-Guthaben sowie der Rückkaufwert der Lebensversicherung zum sog. Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 und 3 BSHG gehören. Für beide Vermögensbestandteile ist diese Frage indessen abweichend von der Rechtsansicht des Klägers zu beantworten. 17 Soweit der Kläger zunächst geltend macht, das Guthaben eines Girokontos könne in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil es "ständigen Schwankungen" unterworfen sei, trifft es zwar zu, dass derartige Konten nahezu täglich andere Stände aufweisen. Gleichwohl sind auch Giro-Guthaben Bestandteile des Vermögens des Kontoinhabers, weil sie zum "verwertbaren Vermögen" im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG gehören. Im Übrigen kann die Ermittlung des Vermögens eines Hilfesuchenden notwendig immer nur zu einem bestimmten Tag erfolgen, nämlich an dem Tag der Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe über ein Hilfegesuch. Wenn und soweit ein Girokonto in dem betreffenden Zeitpunkt ein Guthaben ausweist, hat der Träger der Sozialhilfe dieses im Rahmen seiner weiteren Feststellungen betreffend einen etwaigen Vermögenseinsatz zu berücksichtigen. 18 Mit Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des Vermögens des Klägers und seiner Ehefrau (vgl. § 79 Abs. 1 BSHG) auch die auf den Namen der Ehefrau lautende Lebensversicherung einbezogen. Denn der von dem Versicherer unter dem 19. Dezember 2002 bescheinigte Rückkaufwert in Höhe von 6.331,59 Euro dient entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur "Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG. 19 Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem auch den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 19. Dezember 2003 erkannt, Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung beträfen die Alterssicherung, so dass sie in angemessenem Umfang Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG seien. Soweit der Beklagte namentlich in seinem Schriftsatz vom 5. April 2004 (S. 2 dritter Absatz daselbst) auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 2003 verweist, schließt sich die Kammer den Überlegungen jener Entscheidung nicht an. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz meint, der Tod sei kein Bestandteil des Alters, so dass Bestattungsvorsorgekosten auch keine Alterssicherung sein könnten. Dieser lapidaren Feststellung ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen ausdrücklich entgegengetreten und hat festgestellt, die Vorsorge für eine angemessene und würdige Bestattung sei für die weit überwiegende Zahl der Menschen ein Bedürfnis, welches mit zunehmendem Alter und besonders in den letzten Lebensjahren immer größere Bedeutung gewinne, wobei häufig das Motiv hinzutrete, im Hinblick auf die Bestattungskosten nicht Kindern oder Enkeln zur Last zu fallen oder aber auf Kosten der öffentlichen Kassen mit einem spärlichen "Armenbegräbnis" Vorlieb nehmen zu müssen. Die Kammer teilt aufgrund eigener Erfahrung einiger ihrer Mitglieder diesen soziologischen Befund; sie schließt sich ausdrücklich dem Oberverwaltungsgericht an, wonach Bestattungsvorsorge grundsätzlich Teil der Alterssicherung im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG sein kann. 20 Die Kammer folgt dem Beklagten auch nicht hinsichtlich seiner Überlegung, im Falle des Klägers könne die Bestattungsvorsorge nicht zum Schonvermögen gerechnet werden, weil der Kläger, der zwei möglicherweise gutsituierte Söhne hat, überhaupt nicht befürchten müsse, ein "Armenbegräbnis" zu erfahren. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen begründet seine Rechtsansicht gerade auch mit der Feststellung, es sei vielen alten Menschen ein Bedürfnis, mit den Kosten ihrer Bestattung auch nicht Kindern oder Enkeln zur Last zu fallen. Dieses Motiv ist indessen nicht davon abhängig, ob betuchte Kinder oder Enkel vorhanden sind oder ob diese in eher bescheidenen Verhältnissen leben. 21 Die Klage erweist sich dennoch im Ergebnis als unbegründet, weil die fragliche Lebensversicherung bzw. deren derzeitiger Rückkaufwert auch unter dem Gesichtspunkt der Bestattungsvorsorge nicht zur Alterssicherung zu zählen ist. Insoweit reicht nämlich die subjektive Vorstellung des Klägers, die namentlich in den in der mündlichen Verhandlung schriftlich überreichten Ausführungen zum Ausdruck kommt, nicht aus. Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte selbst erkennen den Unterschied zwischen einer "normalen" Lebensversicherung und etwa einer sogenannten Sterbegeldversicherung, die mit einem bestimmten Sicherungszweck abgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall kann die Ehefrau des Klägers am 1. September 2007, dem Tage des Ablaufs der Versicherung, mit dem bis dahin angesammelten Kapital nach Belieben verfahren. Irgendeine Bindung dergestalt, dass das betreffende Vermögen auch nach jenem Zeitpunkt zur Abdeckung der Kosten der künftigen Bestattung erhalten bleiben muss, bestehen nicht. Angesichts dessen kann die Kammer nicht feststellen, dass der Kläger und seine Gattin ausdrücklich für ihre Bestattung vorgesorgt hätten. Objektiv handelt es sich bei der Lebensversicherung um zweckfreie Ersparnisse, die - wie jeder andere Vermögensbestandteil auch - nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden müssen. 22 Die Kammer bezweifelt nicht die lautere Absicht des Klägers und seiner Ehefrau, das Kapital aus der Lebensversicherung auch nach dem 1. September 2007 als Rücklage im Sinne einer Bestattungsvorsorge zu erhalten und es nicht etwa für persönliche Bedürfnisse auszugeben oder an die Söhne oder Enkel zu verschenken. Im Anwendungsbereich des § 88 Abs. 3 BSHG ist indessen kein Raum für die Berücksichtigung persönlicher Erwägungen. Solange ein Kapital nicht auch rechtlich in einer Weise ausgestaltet ist, die es rechtfertigt, den betreffenden Vermögensteil als angemessene Alterssicherung in der Gestalt der Bestattungsvorsorge anzusehen, ist von dem Hilfesuchenden der Vermögenseinsatz zu verlangen. 23 Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 25 Rechtsmittelbelehrung: 26 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 27 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 28 Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. 29 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 30 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 31