Gerichtsbescheid
14 K 1968/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:1202.14K1968.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der ihm in der Vergangenheit gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit vom 21. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004 erhielt er unter Einschluss des sogenannten besonderen Mietzuschusses Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 5.201,39 Euro. Bereits im Zuge der Bearbeitung seines Grundantrages hatte der Kläger angegeben, er habe gemeinsam mit Herrn C. , mit dem er zuvor in F. gelebt habe, seit dem 1. Juli 1999 das Haus C1.---straße 20 in B. -O. gemietet. Im Übrigen verwies der Kläger auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente, welche zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts nicht ausreichte. 2 Aufgrund einer telefonischen Anzeige vom 16. Juli 2003 überprüfte der Beklagte die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Im Zuge dieser Untersuchungen wurde ihm ein Schreiben der Vermieterin des Hauses C1.---straße 20 vom 21. Juli 2003 vorgelegt, wonach der "Hauptmieter", nämlich der Kläger, bestimmte Räume anmiete, während ein weiterer "Hauptmieter 2" Herr C. , weitere Räume mieten solle. 3 Am 15. Januar 2004 fand aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts B. eine Hausdurchsuchung in der C1.---straße 20 statt. Hierüber verhält sich ein ausführlicher Vermerk des Beklagten, auf welchen verwiesen wird (Blätter 168 ff der Beiakte Heft 3). 4 Mit Bescheid vom 8. März 2004 lehnte der Beklagte es ab, dem Kläger weiterhin, nämlich ab dem 1. Februar 2004, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einen besonderen Mietzuschuss zu gewähren. Ausweislich der Begründung des Bescheides, die weitgehend den Inhalt des Vermerks über die Hausdurchsuchung wiedergibt, vertrat der Beklagte die Ansicht, zwischen dem Kläger und Herrn C. bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), so dass unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens von Herrn C. eine Hilfebedürftigkeit nicht bestehe. Im Übrigen könne eine Gewährung von Sozialhilfe auch deshalb nicht erfolgen, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers selbst nicht geklärt seien. Nach den Feststellungen des Beklagten sei der Kläger maßgeblich an einem Unternehmen beteiligt, das sich der Marktforschung widme. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. März 2004 Widerspruch und machte unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben geltend: Zwischen dem 21. Januar 2003 und dem 31. Januar 2004 sei er einer Erwerbstätigkeit oder einer selbstständigen Tätigkeit nicht nachgegangen. Er sei auch nicht Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG. 6 Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 wies der Landrat des I. den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. 7 Am 9. Juni 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem - sinngemäßen - Antrag, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab dem 1. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2004 Sozialhilfe in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 wobei er zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2004 verweist. 12 Mit Verfügung vom 27. September 2004 wurden die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides hingewiesen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten hingewiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Kammer entscheidet über die vorliegende Klage auf der Grundlage von § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die vorherige Anhörung der Beteiligten hat stattgefunden. Dass seitens Klägers keine Rückäußerung erfolgt ist, steht dem Erlass eines Gerichtsbescheides nicht entgegen, weil das Gesetz eben nur die Anhörung und nicht - wie etwa im Falle des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung - eine ausdrückliche Erklärung der Beteiligten verlangt. 16 Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten aus zwei Gesichtspunkten, die beide in den angefochtenen Bescheiden zutreffend erörtert werden, nicht beanspruchen. 17 Zunächst ist auch die Kammer davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und Herrn C. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht im Sinne von § 122 BSHG. Dieser Umstand steht der Gewährung von Sozialhilfe aus folgenden Gründen entgegen: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 BSHG besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG werden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt. Die Gewährung von Regelsätzen erfolgt nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung). Sozialhilfe erhält gemäß § 2 Abs. 1 BSHG jedoch nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird gemäß § 16 Satz 1 BSHG vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nach § 122 BSHG für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, entsprechend. Danach dürfen nämlich diese Personen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 18 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, 2802 ff. = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1995, 865 f = Zeitschrift für Familienrecht (FamRZ) 1995, 1352 f, 19 der sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Der Sozialhilfeträger muss das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nachweisen. Er trägt hierfür die Beweislast, wobei der Hilfesuchende nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mitwirken muss. 20 Vgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: März 2004, Rdnr. 9 zu § 122 BSHG. 21 Der Nachweis der eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und Herrn C. ist im vorliegenden Fall erbracht. Mit dem Antragsgegner ist das Gericht der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft nicht nur von einem Mann und einer Frau, sondern auch von zwei Männern (oder zwei Frauen) erfüllt werden können, sofern die oben dargestellten Kriterien gegeben sind. Ein derartiges Verständnis des § 122 BSHG ist die geradezu zwingende Konsequenz daraus, dass der Bundestag es für richtig befunden hat, das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften - Lebenspartner- schaften - (LpartEDiskrG) zu erlassen und damit auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften rechtlich anzuerkennen. Dieses Gesetz steht auch im Einklang mit dem Grundgesetz. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 - und - 1 BvF 2/01 -, in: NJW 2002, 2543 ff = FamRZ 2002, 1169 ff. 23 Daraus folgt aber auch eine dem Grundsatz des § 122 BSHG entsprechende Behandlung homosexueller Lebensgemeinschaften mit eheähnlichen heterosexuellen Lebensgemeinschaften. 24 Die Voraussetzungen des § 122 BSHG, die soeben geschildert wurden, sind im Falle der Herren C. und T. erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf den sehr gründlichen Vermerk des Beklagten über die Hausdurchsuchung am 15. Januar 2004, die sich auch in den Gründen des angefochtenen Bescheides wiederfinden, so dass dem Kläger hinlänglich bekannt ist, welchen Sachverhalt der Beklagte und - ihm folgend - die Kammer zugrunde legen. 25 Die Kammer teilt auch die Auffassung des Beklagten, wonach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ungeklärt sind. Auch insoweit kann Bezug genommen werden auf die Erkenntnisse, die der Beklagte im Zuge der Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers und des Herrn C. gewonnen hat. Die hierbei beschlagnahmten umfangreichen Unterlagen, die dem Gericht in 167 Blattkopien vorliegen, sprechen eine deutliche Sprache: Danach unterliegt es keinen ernsthaften Zweifeln, dass der Kläger neben Herrn C. Angehöriger einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ist, die unter dem Phantasienamen "Mafoservice West" in kaufmännischem Umfang am Geschäftsleben teilnimmt. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nicht einmal den Versuch unternommen hat, die einschlägigen Feststellungen des Beklagten zu entkräften, sieht die Kammer von einer weiteren Darstellung ihrer Erwägungen ab. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 27