Urteil
5 K 5126/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:1217.5K5126.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich eines über 2.165,32 EUR hinausgehenden Betrages zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 21. November 1999 an Frau Emma E geleistete Hilfe zur Arbeit in Höhe von 1.825,31 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 17. Dezember 2003 zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für Hilfe zur Arbeit, die sie im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 21. November 1999 an Frau E (im Folgenden: Hilfeempfängerin) leistete. 3 Die am 18. November 1942 in M, Ukraine, geborene Hilfeempfängerin ist deutsche Staatsangehörige. Nach Abschluss ihres Hochschulstudiums war sie bis Januar 1997, zuletzt an einer Schule in B-T, als Lehrerin für die deutsche Sprache tätig. Im Februar 1997 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über und war zunächst in N-1/N-2 Kreis wohnhaft, wo sie von März bis November 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt bezog. 4 Am 22. November 1997 verzog die Hilfeempfängerin zu Verwandten nach V. Unter dem 27. November 1997 beantragte sie bei der Klägerin Sozialhilfe und erklärte bei der Antragstellung, sie habe während ihres neunmonatigen Aufenthalts in Deutschland keine Arbeit finden können. Ab 27. November 1997 gewährte die Klägerin der Hilfeempfängerin daraufhin Hilfe zum Lebensunterhalt. 5 Mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 zog die Klägerin die Hilfeempfängerin zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz , 2. Alternative des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) heran. Nach dem Inhalt des Bescheides handelte es sich bei der zu verrichtenden Tätigkeit um einen Sprachkurs" bei der D-1 V. Hierfür sollte die Hilfeempfängerin bei einer monatlichen Arbeitszeit von 80 Stunden eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von 3,50 DM je Stunde nebst Arbeitsmittelpauschale und Fahrtkosten erhalten. In der Folgezeit setzte die D V, deren Träger der D-2 e.V. ist, die Hilfeempfängerin als Sprachlehrerin im Rahmen der sog. Lobbycard-Sprachkurse" ein. Diese - entgeltlichen - Sprachkurse wurden Spätaussiedlern und Kontingentflüchtlingen aus der ehemaligen Sowjetunion mit dem Ziel angeboten, ihnen die zur Orientierung im Alltag erforderlichen Deutschkenntnisse zu vermitteln. 6 Ferner wies die Klägerin die Hilfeempfängerin mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 und 7. Mai 1999 darauf hin, dass sie ihre Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhalts einsetzen und daher in regelmäßigen Abständen bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes V vorstellig werden müsse. Die Hilfeempfängerin sprach in der Folge zwischen Dezember 1998 und Oktober 1999 insgesamt sieben Mal beim Arbeitsamt vor, ohne dass ihr eine Arbeitsstelle angeboten wurde. 7 Mit Schreiben vom 5. Januar 1999, 31. März 1999, 3. Mai 1999, 1. Juni 1999, 2. Juli 1999, 14. September 1999, 28. September 1999 und 28. Oktober 1999 teilte die J Sprachschule in V bzw. die D-1 V der Klägerin mit, dass die Hilfeempfängerin im Zeitraum von Dezember 1998 bis Juli 1999 sowie im September und Oktober 1999 monatlich jeweils 99 Stunden unterrichtet habe. Daraufhin wies die Klägerin für die betreffenden Monate unter dem 7. Januar 1999, 31. März 1999, 13. April 1999, 4. Mai 1999, 7. Mai 1999, 1. Juni 1999, 2. Juli 1999, 5. Juli 1999, 20. Juli 1999, 16. September 1999, 30. September 1999, 11. Oktober 1999 und 4. November 1999 Hilfe zur Arbeit in Höhe von insgesamt 4.235,00 DM zur Zahlung an die Hilfeempfängerin an. 8 Bereits mit Schreiben vom 8. Januar 1998 hatte die Klägerin bei der Stadt N-1 die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für den Zeitraum ab Dezember 1997 beantragt. Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 an den Beklagten korrigierte sie ihren Antrag dahin, dass Kostenerstattung für die ab dem 27. November 1997 gewährten Sozialhilfeleistungen begehrt werde. Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Umzug der Hilfeempfängerin nach V am 22. November 1997 erfolgt sei. Daraufhin erkannte der Beklagte unter dem 3. März 1998 seine Kostenerstattungspflicht für den Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 21. November 1999 an. 9 Zum 1. Mai 2001 erhielt die Hilfeempfängerin im Rahmen des Projekts Arbeit statt Sozialhilfe" eine zunächst auf zwölf Monate befristete Beschäftigung als Sprachlehrerin bei der D-1 Ulm, wobei die Klägerin auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz , 1. Alternative BSHG 90% des Bruttolohns der Hilfeempfängerin übernahm. 10 Mit Schreiben vom 6. August 2001 bezifferte die Klägerin gegenüber der Stadt N- 1 die im Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 21. November 1999 insgesamt entstandenen Sozialhilfeaufwendungen und übersandte auf Bitten der Stadt N-1 mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 eine nach der jeweiligen Hilfeart gegliederte Auflistung der Aufwendungen. Mit weiteren Schreiben vom 18. Januar 2002 und 20. März 2002 bat die Stadt N-1 u.a. um Darlegung, inwieweit nach den Richtlinien der Klägerin ein Sprachkurs als gemeinnützige Tätigkeit einzustufen sei und warum die Heranziehung der Hilfeempfängerin sich über einen derart langen Zeitraum erstreckt habe. Daraufhin teilte die Klägerin unter dem 14. Mai 2002 mit, dass eine Vermittlung der Hilfeempfängerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen und sie daher an die zur gemeinnützigen Arbeit vermittelt worden sei. Die D-1 habe sich nach Erprobung der Arbeitsfähigkeit der Hilfeempfängerin bereit erklärt, diese anzustellen. Für die Dauer der Prüfung der Anstellung bei der D-1 sei sie weiterhin gemeinnützig beschäftigt worden, um einer Arbeitsentwöhnung vorzubeugen und ihren Anspruch auf die zu schaffende Stelle zu sichern. 11 Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 erklärte sich die Stadt N-1 bereit, den geforderten Erstattungsbetrag, jedoch abzüglich der Aufwendungen für die Hilfe zur Arbeit, zu überweisen, da nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, ob die Hilfeempfängerin eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeit verrichtet habe. Daraufhin teilte die Klägerin der Stadt N-1 unter dem 18. Juni 2002 mit, dass die Tätigkeit der Hilfeempfängerin insofern gemeinnützig gewesen sei, als sie Menschen beim Erlernen der deutschen Sprache geholfen habe. 12 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 machte die Stadt N-1 geltend, dass die Verpflichtung der Hilfeempfängerin zu gemeinnütziger Arbeit nicht den Maßgaben des § 19 BSHG entsprochen habe und daher rechtswidrig gewesen sei. Die Tätigkeit habe sich über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren erstreckt und sei somit nicht von vorübergehender Dauer gewesen. Auch bestehe ein Missverhältnis zwischen der geleisteten Arbeitszeit von monatlich 100 Stunden und der hierfür gezahlten Vergütung. Die Hilfeempfängerin sei zu einer anspruchsvollen Tätigkeit in einem das übliche Maß weit übersteigenden zeitlichen Umfang herangezogen worden. Die Entschädigung hierfür sei mit 3,50 DM je Stunde im Verhältnis zum regulären Einkommen einer Sprachlehrerin unangemessen niedrig. Mit Schreiben vom 12. März 2003 wies der Beklagte darauf hin, dass der Erstattungsanspruch hinsichtlich der in den Jahren 1997 und 1998 erbrachten Leistungen verjährt sei und die Hilfe zur Arbeit im Übrigen gegen den Interessenwahrungsgrundsatz gemäß § 111 BSHG verstoßen habe. 13 Am 17. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Erstattung von Aufwendungen für Hilfe zur Arbeit i.H.v. 4.062,70 EUR begehrt hat. Zur Begründung führt sie aus, dass der Interessenwahrungsgrundsatz beachtet worden sei. Da die Hilfeempfängerin nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik keine Arbeit gefunden habe, habe es angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer früheren Tätigkeit als Deutschlehrerin und mangels Anerkennung ihrer Ausbildung in Deutschland nahe gelegen, sie gemeinnützig als Sprachlehrerin zu beschäftigen. Insbesondere in den Jahren 1997 und 1998 seien die mangelnden Sprachkenntnisse der aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Menschen immer deutlicher zu Tage getreten. Die damals auf dem Aus- und Weiterbildungsmarkt angebotenen Sprachkurse seien aufgrund ihres zu hohen sprachlichen Niveaus zur Behebung dieser Sprachdefizite nicht geeignet gewesen. Der D-2 habe sich daher bereit erklärt, diesem Personenkreis versuchsweise und vorübergehend möglichst niederschwellige und preisgünstige Sprachkurse anzubieten, in die bevorzugt einkommensschwache Personen aufgenommen worden seien. Das Kursangebot wäre ohne Vermittlung geeigneten Lehrpersonals durch sie - die Klägerin - nicht zustande gekommen. Des Weiteren sei die Nachfrage nach niederschwelligen und kostengünstigen Sprachkursangeboten ständig überprüft worden. Die Hilfeempfängerin sei auch laufend angehalten worden, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um Arbeit zu bemühen. Da deren Bemühungen jedoch ebenso erfolglos gewesen seien wie Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes, sei eine Weiterbeschäftigung auf gemeinnütziger und zusätzlicher Basis sinnvoll gewesen. Der D-2 habe sich zudem erst im Frühjahr 2001 zu einer Festanstellung der Hilfeempfängerin auf der Grundlage von Lohnkostenzuschüssen entschließen können. Ferner liege kein Verstoß gegen die Vorgabe des § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG vor, da die Notwendigkeit einer Fortführung der Sprachkurse regelmäßig, jeweils nach Abschluss eines Kurses, nachfrageorientiert überprüft worden sei und sich dabei ein dauerhafter Bedarf frühestens zwei Jahre nach Einführung der Kurse herausgestellt habe. Die Arbeitszeit von 99 Stunden im Monat sei schließlich durch die Sozialhilferichtlinien für das Land Baden-Württemberg gedeckt, die eine gemeinnützige und zusätzliche Beschäftigung gegen Entschädigung für Mehraufwendungen im Umfang von bis zu 100 Stunden monatlich zuließen. 14 Die Klägerin hat ihre Klage mit am 4. November 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hinsichtlich der im Jahr 1998 entstandenen Aufwendungen für Hilfe zur Arbeit zurückgenommen und ihre Klageforderung mit weiterem Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 beziffert. Sie beantragt nunmehr noch - schriftsätzlich und sinngemäß -, 15 den Beklagten zu verurteilen, die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 21. November 1999 an Frau E geleistete Hilfe zur Arbeit in Höhe von 2.165,32 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 17. Dezember 2003 zu erstatten. 16 Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz gemäß § 111 Abs. 1 BSHG vorliege und verweist insoweit zunächst auf sein bisheriges schriftsätzliches Vorbringen. Da die Hilfeempfängerin ihre Unterrichtstätigkeit über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren fast durchgehend ausgeübt habe, sei nicht nachvollziehbar, wann die Klägerin jeweils die Notwendigkeit der Kurse und die Vermittelbarkeit der Hilfeempfängerin geprüft habe. Zudem widerspreche die Erhebung von Teilnehmergebühren für die Sprachkurse der Intention von Gemeinnützigkeit. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seien Leistungen aus gemeinnütziger Arbeit unentgeltlich. Darüber hinaus habe es in der fraglichen Zeit umfangreiche Finanzierungsmöglichkeiten für die Durchführung von - für die Teilnehmer kostenlosen - Sprachkursen gegeben. Für diese Kurse würden allerdings die Lehrkräfte vom jeweiligen Träger fest eingestellt oder auf Honorarbasis beschäftigt. 19 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 6. und 8. Dezember 2004 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer einverstanden erklärt und auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht entscheidet gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. 22 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 2. November 2004 hinsichtlich des Erstattungszeitraumes 1998, d.h. eines über 2.165,32 EUR hinausgehenden Betrages, zurückgenommen hat. Die im Übrigen weiter aufrecht erhaltene Klage ist als (allgemeine) Leistungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für Hilfe zur Arbeit, die sie der Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 21. November 1999 gewährt hat, lediglich in Höhe von 1.825,31 EUR; ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch besteht nicht. 23 Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Kostenerstattungsbegehren ist § 107 BSHG. Nach dessen Abs. 1 ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. 24 Der Erstattungsanspruch in Höhe von 1.825,31 EUR ist nicht gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Hiernach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die geleistete Hilfe dem Bundessozialhilfegesetz entspricht. Ferner ist aus dieser Vorschrift der sog. Interessenwahrungsgrundsatz abzuleiten, der dem Leistungen gewährenden Träger auferlegt, gegenüber dem Hilfeempfänger nicht mit Blick auf die kostenrechtliche Eintrittspflicht eines anderen Trägers, sondern so zu handeln, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. September 2003 - 12 A 3945/01 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozial- gerichte (FEVS) 55, 450 m.w.N. 26 Der die Hilfe gewährende Träger hat die Pflicht, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Bei Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes durch den zur Kostenerstattung berechtigten Träger mindert sich dessen Anspruch oder entfällt sogar ganz. An den Interessenwahrungsgrundsatz im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG dürfen aber keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Der zur Kostenerstattung berechtigte Träger handelt in eigener Zuständigkeit und entscheidet über die Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen, und zwar unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der besonderen Situation des Hilfeempfängers. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 22 A 6/02 -, S. 16 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4 L 4201/00 -, FEVS 54, 171 m.w.N. 28 Bei der Überprüfung des Ermessens im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern ist im Hinblick auf § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG maßgeblich auf die Verhältnisse am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers und damit auf die Verwaltungspraxis des Hilfe gewährenden Trägers abzustellen. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. April 2000 - 5 B 39.00 -, FEVS 52, 539. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Vorbringen des Beklagten nichts Durchgreifendes für eine Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in dem genannten Umfang oder für eine Missachtung des Interessenwahrungsgrundsatzes zu entnehmen. 31 Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Die Klägerin hat diese Bestimmung zutreffend angewandt. Die Hilfeempfängerin hatte nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Februar 1997 an ihrem früheren Wohnort N-1 über einen Zeitraum von neun Monaten keine Arbeit finden können. Vor dem Hintergrund, dass sie im Zeitpunkt des Umzugs in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin bereits 55 Jahre alt war und ihre berufliche Ausbildung als Lehrerin in Deutschland nicht anerkannt wurde, versprachen Bemühungen, sie auf dem regulären Arbeitsmarkt zu vermitteln, keine Aussicht auf Erfolg. Die Richtigkeit dieser Prognose wird durch die mehrfachen erfolglosen Vorsprachen der Hilfeempfängerin beim Arbeitsamt V während des hier (noch) streitigen Erstattungszeitraums belegt. Angesichts dessen hat die Klägerin, indem sie für die Hilfeempfängerin Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen hat, auch das ihr nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. 32 Ferner erweist sich die Heranziehung der Hilfeempfängerin zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz, 2. Alt. BSHG durch den Bescheid vom 9. Dezember 1997 als rechtmäßig. Nach dieser Bestimmung kann dem Hilfe Suchenden, wenn für ihn Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen wird, Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden. 33 Der Bescheid ist zunächst formalrechtlich beanstandungsfrei, insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt, da er Angaben sowohl zur Arbeitsstelle (D-1 V) als auch zum Umfang der Arbeitszeit (monatlich 80 Stunden) und der Höhe der Entschädigung für Mehraufwendungen (3,50 DM je Stunde nebst Arbeitsmittelpauschale und Fahrtkosten) sowie eine Beschreibung der zu leistenden Arbeit (Sprachkurs) enthält. 34 Die Leitung bzw. Durchführung der Sprachkurse bei der D-1 V stellt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch als gemeinnützige Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG dar. Der Begriff der Gemeinnützigkeit in dieser Norm richtet sich nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Danach ist eine Arbeit dann gemeinnützig, wenn durch sie ausschließlich und unmittelbar Interessen der Allgemeinheit gefördert werden. Die gemeinnützige Arbeit darf nicht unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Vielmehr soll durch das Erfordernis der Gemeinnützigkeit insbesondere die Förderung erwerbswirtschaftlicher Zwecke von Privatunternehmen im Wege der Sozialhilfe vermieden werden. Auch darf dadurch auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt keine Konkurrenz für die auf dem ersten Arbeitsmarkt tätigen Privatunternehmen entstehen. 35 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. August 2004 - 22 A 6/02 -, S. 13 des amtlichen Urteilsabdrucks, vom 19. Juli 1995 - 8 A 46/92 -, Deut- sches Verwaltungsblatt (DVBl) 1996, 319 und vom 27. Mai 1991 - 24 A 899/89 -, FEVS 43, 28; Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 6. Aufl. 2003, § 19 Rdnr. 8. 36 Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass der D-2 e.V. als Träger der D-1 V gemeinnütziger Verein im Sinne der oben genannten Regelungen der Abgabenordnung ist. Die von der D-1 V angebotenen Sprachkurse dienten zudem zweifellos dem Allgemeinwohl. Indem die Hilfeempfängerin in diesen Kursen Spätaussiedlern und Flüchtlingen aus der ehemaligen Sowjetunion grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelte, die sowohl für ihre persönliche Orientierung in Deutschland als auch zur Vorbereitung auf eine spätere Erwerbstätigkeit unabdingbar waren, förderte sie die im allgemeinen Interesse liegende Integration dieses Personenkreises in die Gesellschaft. 37 Die Bewertung der von der Hilfeempfängerin ausgeübten Tätigkeit als gemeinnützig wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Teilnahme an den Sprachkursen kostenpflichtig war. Anhaltspunkte dafür, dass die Sprachkurse auf Gewinnerzielung ausgerichtet waren und damit in Konkurrenz zu privaten Kursanbietern erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten, sind weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Ohne rechtliche Bedeutung ist im Hinblick auf § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG im Übrigen der Einwand des Beklagten, in seinem Zuständigkeitsbereich seien Leistungen aus gemeinnütziger Tätigkeit unentgeltlich. Ebenso wenig kommt es nach den zuvor im Einzelnen dargelegten Abgrenzungskriterien darauf an, ob der Klägerin Finanzierungsmöglichkeiten für die Durchführung von für die Teilnehmer kostenlosen Sprachkursen zur Verfügung gestanden hätten. 38 Die Tätigkeit der Hilfeempfängerin war weiterhin zusätzliche Arbeit. Zusätzlich ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; denn nach dem vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Sachvortrag der Klägerin wäre ohne die Vermittlung der Hilfeempfängerin durch sie das niederschwellige Sprachkursangebot der D-1 V, für das nach den Feststellungen der Klägerin ein vom regulären Aus- und Weiterbildungsmarkt nicht abgedeckter Bedarf bestand, nicht zustande gekommen. 39 Ferner lag kein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG vor, wonach die für Hilfe Suchende zu schaffenden Arbeitsgelegenheiten in der Regel von vorübergehender Dauer sein sollen. Soweit der Beklagte beanstandet hat, die Hilfeempfängerin sei über einen Zeitraum von insgesamt ca. 3 1/2 Jahren auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz, 2. Alt. BSHG beschäftigt worden, verkennt er, dass im vorliegenden Kostenerstattungsstreit allein rechtserheblich ist, ob die Heranziehung der Hilfeempfängerin im Zeitraum von Dezember 1998 bis Oktober 1999 - den Monaten, für welche die Klägerin (noch) Erstattung von geleisteter Hilfe zur Arbeit begehrt - als vorübergehend zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, da jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen - wie hier - die Arbeit freiwillig geleistet wird, Beschäftigungszeiträume bis zu zwei Jahren als angemessen anzusehen sind. 40 Vgl. LPK-BSHG, aaO, § 19 Rdnr. 6; Fichtner, Bundessozialhilfege- setz, 2. Aufl. 2003, § 19 Rdnr. 6. 41 Darüber hinaus ist die in dem Bescheid vom 9. Dezember 1997 bestimmte monatliche Arbeitszeit von 80 Stunden nicht unangemessen hoch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nicht vollschichtig" sein, also nicht 40 Stunden pro Woche betragen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 - 5 C 67.82 -, FEVS 33, 89; LPK-BSHG, aaO, § 19 Rdnr. 17. 43 Unter Berücksichtigung des im jeweiligen Einzelfall Zumutbaren wird in der Literatur eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu einer Obergrenze von 20 Stunden, 44 vgl LPK-BSHG, aaO; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Lose- blattsammlung, Stand: März 2004, § 19 Rdnr. 20, 45 teilweise sogar bis zu 25 Stunden, 46 vgl. Fichtner, aaO, § 19 Rdnr. 12; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. 1997, § 19 Rdnr. 20, 47 für zulässig gehalten. An diesen Rahmen hat sich die Klägerin gehalten, indem sie für die Hilfeempfängerin eine Arbeitszeit von umgerechnet weniger als 20 Stunden pro Woche festgelegt hat. In diesem Umfang war der Hilfeempfängerin die Durchführung von Sprachkursen insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie eine Berufsausbildung als Sprachlehrerin hatte, auch ohne weiteres zumutbar. 48 Entgegen der Ansicht des Beklagten war schließlich auch die von der Klägerin gewährte Entschädigung für Mehraufwendungen mit 3,50 DM pro Stunde nicht zu niedrig. In der Praxis der Sozialhilfeträger werden Entschädigungen bis zu 2,00 EUR (bzw. vor der Währungsumstellung bis zu 4,00 DM) je Arbeitsstunde gewährt. 49 vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 19 Rdnr. 18; Mergler/Zink, aaO, § 19 Rdnr. 21, 50 Der der Hilfeempfängerin bewilligte Betrag liegt im oberen Bereich dieser Spanne und ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin der Hilfeempfängerin darüber hinaus die Fahrtkosten ersetzt hat. 51 Ist nach alledem der Heranziehungsbescheid vom 9. Dezember 1997 rechtmäßig, so hat die Klägerin der Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 21. November 1999 zu Recht für die Monate Dezember 1998 bis Juli 1999 sowie September und Oktober 1999 Hilfe zur Arbeit in Höhe von monatlich (80 Stunden x 3,50 DM = 280,00 DM zzgl. 10,00 DM Arbeitsmittelpauschale zzgl. 67,00 DM für die Fahrkarte des Öffentlichen Personennahverkehrs =) 357,00 DM, insgesamt also (10 x 357,00 DM =) 3.570,00 DM (= 1.825,31 EUR) gewährt. 52 Soweit die Klägerin der Hilfeempfängerin über diesen Betrag hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum Hilfe zur Arbeit gewährt hat, entsprachen diese Leistungen nicht dem Gesetz, so dass der Klägerin ein weitergehender Erstattungsanspruch nicht zusteht (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Denn ein Kostenerstattungsanspruch besteht u.a. dann nicht, wenn Leistungen ohne Rechtsgrundlage erbracht werden. 53 Vgl. LPK-BSHG, aaO, § 111 Rdnr. 10. 54 Die Klägerin hat für die Hilfeempfängerin in dem Heranziehungsbescheid vom 9. Dezember 1997 eine Arbeitszeit von (nur) 80 Stunden im Monat festgelegt. Die Hilfeempfängerin ist allerdings von Dezember 1998 bis Oktober 1999 - mit Ausnahme des Monats August 1999 - monatlich 99 Stunden als Sprachlehrerin bei der D-1 V tätig gewesen. Dass die Klägerin die Tätigkeit der Hilfeempfängerin im Umfang von weiteren 19 Stunden im Monat in schriftlicher oder mündlicher 55 vgl. zur Zulässigkeit einer mündlichen Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 22 A 6/02 -, S. 16 des amtlichen Urteilsabdrucks 56 Form veranlasst hat, ergibt sich nicht aus ihren Verwaltungsvorgängen und ist auch sonst von ihr nicht vorgetragen worden. Hat die Klägerin die Hilfeempfängerin aber lediglich zu einer Arbeitszeit von monatlich 80 Stunden herangezogen, so fehlt es an einem Rechtsgrund für die hinsichtlich weiterer 19 Stunden geleisteten Mehraufwandsentschädigungen. Es kann daher dahinstehen, ob eine Verpflichtung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit bei einer Arbeitszeit von 99 Stunden im Monat überhaupt rechtlich zulässig wäre. 57 Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit dem 17. Dezember 2003 ist entsprechend § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet. Auch in der geltend gemachten Höhe von 4 % Jahreszinsen findet er in § 288 BGB eine Rechtsgrundlage. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 59