Beschluss
14 L 1586/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:0104.14L1586.04.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 3. November 2004, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 die Kosten einer medizinisch geschulten Begleitperson zur Be- förderung des Antragstellers zwischen seiner Wohnung und der Westfälischen Schule für Körperbehinderte in X. zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, soweit er den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Ende des laufenden Schuljahres zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann eine einstweilige Anordnung im Recht der Sozialhilfe in zeitlicher Hinsicht stets nur die Spanne zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht (hier: 3. November 2004) und dem Ende des Monats, in welchem die gerichtliche Entscheidung ergeht (hier: 30. November 2004) umfassen. Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass die Sozialhilfe dazu dient, einer gegenwärtigen Notlage des Hilfesuchenden zu begegnen. Der Träger der Sozialhilfe muss einen Hilfefall ständig im Auge behalten und gleichsam Tag für Tag - in der Praxis freilich zumeist monatlich - prüfen, ob und in welchem Umfang ein Hilfebedarf besteht. Deshalb kann das Gericht den Träger der Sozialhilfe auch nicht verpflichten, künftige Leistungen zu erbringen. Im Übrigen, nämlich für den Monat November 2004, ist der Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet. § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen kann, setzt neben weiterem voraus, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch, für welchen er eine einstweilige Regelung begehrt, glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung der in der Antragsschrift umschriebenen Leistung jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner Leistungen der Sozialhilfe in der Form der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Eingliederungshilfe kann indessen unabhängig davon, ob die in diesen Vorschriften bezeichneten Tatbestände erfüllt sind, nur gewährt werden, wenn (auch) die allgemeinen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nicht entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 1 BSHG ist ein sozialhilferechtlicher Anspruch jedoch ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Dies ist hier der Fall: Der Kläger besucht eine Sonderschule, die vom Landschaftsverband Westfalen- Lippe als Schulträger unterhalten wird. Damit ist der Landschaftsverband grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für den Transport des Antragstellers zur Schule und zurück zu übernehmen. Dies ergibt sich aus § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -), wonach der Schulträger der besuchten Schule unabhängig vom Wohnsitz des Schülers die Schülerfahrkosten zu tragen hat. Nach § 5 Abs. 1 SchfkVO sind Schülerfahrkosten im Sinne der Verordnung die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern, wobei im Falle eines behinderten Schülers nach § 11 SchfkVO auch die Fahrkosten für eine Begleitperson zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören. Demnach hat im vorliegenden Fall der Landschaftsverband Westfalen-Lippe dafür zu sorgen, dass die Schüler der von ihm getragenen Schulen in der Obhut von Begleitpersonen transportiert werden, welche die im Einzelfall erforderlichen Handreichungen vornehmen können. Dies wird vom Landschaftsverband ausweislich seines Schreibens an den Antragsgegner vom 29. September 2004 auch gar nicht in Abrede gestellt. Soweit es dort am Ende heißt, im Falle des Antragstellers ginge die Hilfestellung "weit über das übliche Maß hinaus", mag dies durchaus zutreffen: In vielen Fällen wird es ausreichen, ein im Schülerspezialverkehr eingesetztes Fahrzeug mit ungelernten Kräften zu besetzen, die lediglich einfache Hilfeleistungen erbringen. Bedarf ein Schüler jedoch - wie hier - aufgrund amtsärztlicher Bescheinigung einer erhöhten Aufmerksamkeit, ist der Schulträger gehalten, dem durch entsprechend qualifiziertes Personal Rechnung zu tragen. Eine Art finanzieller "Obergrenze" vermag die Kammer dem § 11 SchfkVO nicht zu entnehmen. Soweit zwischen den Verfahrensbeteiligten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1992 - 5 C 7.87 - diskutiert wird, teilt die Kammer die Auffassung des Antragsgegners, wonach der seinerzeit entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu befinden, ob Eingliederungshilfe zu gewähren ist, weil der Schüler aus individuellen Gründen den eingerichteten Schülerspezialverkehr teilweise gar nicht in Anspruch nehmen konnte, so dass Taxikosten anfielen. Im vorliegenden Fall kann jedoch der Antragsteller den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe eingerichteten Schülerspezialverkehr benutzen, sofern dort eine entsprechend geschulte Begleitperson ihn betreut. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa das Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -) der sogenannte Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts gemäß § 2 Abs. 1 BSHG dann nicht zum Zuge, wenn der Anspruch gegen den vorrangig leistungspflichtigen Dritten nicht rechtzeitig durchgesetzt werden kann. Auch dieser Fall ist hier nicht gegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nicht der Antragsteller - gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 123 VwGO - seinen schülerfahrkostenrechtlichen Anspruch gegen den Landschaftsverband genauso zügig durchsetzen kann wie den vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens. Soweit schließlich der Antragsteller auf § 43 Abs. 1 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I) verweist und geltend macht, der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens sei jedenfalls vorläufig verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die er später beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Erstattung anmelden möge, weist der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 12. November 2004 zutreffend darauf hin, dass die fragliche Vorschrift die Zuständigkeit des zuerst angegangenen Leistungsträgers begründet. Dies war im vorliegenden Fall ausweislich des Antrags vom 27. September 2004 der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Denn dort nimmt der Vater des Antragstellers ausdrücklich Bezug auf eine Auskunft des Landschaftsverbandes, nach welcher ihm - rechtsirrig - mitgeteilt worden sei, das Sozialamt des Antragsgegners sei zuständig. Die Entscheidung über die Kosten ergeht auf der Grundlage von §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.