Urteil
4 K 528/04
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine an der Grundstücksgrenze errichtete Garage verliert ihre abstandsrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, wenn das Gebäude zugleich eine Nutzung (hier Hobbyraum) erfüllt, die über den privilegierten Nutzungsrahmen hinausgeht.
• Die bauliche Einheitlichkeit und die gemeinsame Dachkonstruktion führen zur Bewertung des Gesamtgebäudes, sodass eine innere Trennwand für sich genommen die Privilegierung nicht retten kann.
• Ein Nachbar kann sich trotz eigener rechtswidriger Grenzbebauung auf Abstandsvorschriften berufen, wenn die Beeinträchtigung durch das streitige Vorhaben deutlich ausgeprägter ist und somit der Schutzzweck der Vorschrift verletzt wird.
Entscheidungsgründe
Grenzgarage verliert Privilegierung bei ergänzender Nutzung als Hobbyraum • Eine an der Grundstücksgrenze errichtete Garage verliert ihre abstandsrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, wenn das Gebäude zugleich eine Nutzung (hier Hobbyraum) erfüllt, die über den privilegierten Nutzungsrahmen hinausgeht. • Die bauliche Einheitlichkeit und die gemeinsame Dachkonstruktion führen zur Bewertung des Gesamtgebäudes, sodass eine innere Trennwand für sich genommen die Privilegierung nicht retten kann. • Ein Nachbar kann sich trotz eigener rechtswidriger Grenzbebauung auf Abstandsvorschriften berufen, wenn die Beeinträchtigung durch das streitige Vorhaben deutlich ausgeprägter ist und somit der Schutzzweck der Vorschrift verletzt wird. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks; südwestlich grenzt das Grundstück der Beigeladenen mit einer Doppelgarage an. Die Beigeladenen beantragten und erhielten die Genehmigung, das Dachgeschoss der Doppelgarage teilweise von Abstellraum in einen Hobbyraum umzuwandeln und eine Dachgaube zu errichten. Der Zugang zum Dachgeschoss erfolgt vom Garten der Beigeladenen; im genehmigten Plan sind Abstellraum (7,49 m²) und Hobbyraum durch eine Trennwand getrennt. Der Kläger rügte, die Ausführung weiche von den Plänen ab, es bestehe ein Verstoß gegen die Abstandsvorschriften (§ 6 BauO NRW) und das Vorhaben führe zu Schattenwurf und erheblicher Beeinträchtigung. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück und hielt die Privilegierung der Grenzgarage für gewahrt. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheids. • Rechtmäßigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet; die Baugenehmigung verletzt nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. • Abstandsflächenrecht: Nach § 6 Abs.1, Abs.2 und Abs.5 Satz 5 BauO NRW sind Abstandflächen von mindestens 3 m freizuhalten; Ausnahmen nach § 6 Abs.11 Satz1 Nr.1 BauO NRW privilegieren an der Nachbargrenze gebaute Garagen bis 9 m Länge und Abstellräume bis 7,5 m², wenn mittlere Wandhöhe ≤ 3,0 m und Gesamtlängenbegrenzungen eingehalten sind. • Verlust der Privilegierung: Die Doppelgarage bildet mit dem im Dachgeschoss liegenden Hobbyraum eine bauliche Einheit und dient damit einer Nutzung, die über den privilegierten Rahmen hinausgeht; danach verliert das Gesamtgebäude die abstandsrechtliche Privilegierung, weil die bautechnische Grundlage (Dachkonstruktion, äußeres Erscheinungsbild) eine einheitliche Nutzungseinheit zeigt. • Abgrenzung zu selbständigen Bereichen: Eine Erhaltung der Privilegierung käme nur in Betracht, wenn es sich um zwei selbständige Gebäude oder bautechnisch verselbständigte Bereiche handeln würde; dies ist hier nicht der Fall. • Treu und Glauben: Der Kläger ist nicht aus Treu und Glauben an seine Angriffe auf die Abstandsvorschriften gehindert, obwohl er selbst teilweise rechtswidrig an der Grenze gebaut hat, weil die Beeinträchtigung durch das streitige Vorhaben schwerer wiegt und die Interessenlage zugunsten des Klägers spricht. • Folgen: Wegen des Verstoßes gegen die Abstandsvorschriften ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Klage ist erfolgreich: Die Baugenehmigung vom 29.09.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 20.01.2004 werden aufgehoben, weil das an der Grenze genehmigte Gebäude seine abstandsrechtliche Privilegierung verliert, da es durch den im Dachgeschoss vorgesehenen Hobbyraum eine Nutzung aufnimmt, die über den privilegierten Nutzungsrahmen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW hinausgeht. Ausschlaggebend ist die einheitliche bauliche Struktur mit gemeinsamer Dachkonstruktion, die eine Verselbständigung der Bereiche ausschließt. Der Kläger ist dadurch in seinen nachbarlichen Schutzrechten verletzt, da das Vorhaben zu einer deutlich stärkeren Licht-, Luft- und Sonnenentziehung führt als die vom Kläger vorgenommene Grenzbebauung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.