Urteil
13 K 1540/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:0218.13K1540.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Die Klägerin hat am 18. Dezember 2002 bei dem Bürgermeister der Stadt M. das Gewerbe Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden (Umwandlung der bisherigen G. + N. GbR)" angemeldet. Der Beginn der angemeldeten Tätigkeit ist auf den 20. Juni 2002 datiert. Die Klägerin ist seit dem 26. Juni 2002 im Handelsregister bei dem Amtsgericht M. (Nr. A 723) eingetragen. Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 zog die Beklagte die Klägerin u.a. für das Haushaltsjahr 2002 zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 3.193,30 EUR heran. Hiervon entfielen 410,00 EUR auf den Grundbeitrag sowie 2.783,30 EUR auf die Umlage. Bemessungsgrundlage war der 2002 erzielte und mit Bescheid des Finanzamtes P. vom 25. Juli 2003 festgestellte Gewerbeertrag der Klägerin in Höhe von 975.100,00 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus: Ihr Widerspruch richte sich gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage. Sie verpachte im Wege einer Betriebsaufspaltung ihr Betriebsgrundstück an die FM-Plast G. und N. GmbH als Betriebsgesellschaft. Da im Jahre 2002 einer der beiden Gesellschafter der Betriebsgesellschaft seinen GmbH-Anteil veräußert habe, sei steuerlich ein Veräußerungsgewinn von 902.501,00 EUR entstanden und habe den Gewerbeertrag entsprechend erhöht. Der aus ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit (Grundstücksverpachtung) resultierende Gewerbeertrag habe lediglich 72.599,00 EUR betragen. Allein dieser Betrag könne als Bemessungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung dienen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und legte im Wesentlichen dar: Der vom Finanzamt festgestellte Gewerbeertrag der Klägerin im Jahre 2002 habe für sie Tatbestandswirkung, weshalb eine Korrektur des Beitrages bei der Bemessung der Umlage ausgeschlossen sei. Die Anknüpfung der Umlagebemessung an den Gewerbeertrag sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit ihrer Klage macht die Klägerin ergänzend geltend: Der Gewerbeertrag sei nicht automatisch alleiniges Kriterium für die Berechnung des Grundbeitrages. Auch Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes seien zu berücksichtigen. Zur eigentlichen Art des Gewerbebetriebes, der Verpachtung von Betriebsgrundstücken, gehöre nicht die Veräußerung des Geschäftsanteiles eines anderen Unternehmens. Die Veräußerung habe Herr N. vorgenommen, der nicht Gesellschafter der Klägerin sei. Die Bindungswirkung erfasse nur die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde, nicht aber der Höhe nach. Auch das Industrie- und Handelskammergesetzes schreibe die Berücksichtigung des Gewerbeertrages nicht zwingend vor. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 aufzuheben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 429,75 EUR festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Streitfragen hinsichtlich des Gewerbeertrages müsse die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren klären. § 9 Abs. 2 des Industrie- und Handelskammergesetzes mit seiner Ermächtigung, zur Beitragsfestsetzung bei den Finanzbehörden die Bemessungsgrundlagen zu erheben, bestätige die Richtigkeit dieser Auffassung. Die Übernahme des von den Finanzbehörden festgestellten Gewerbeertrages diene auch der Vereinfachung des Beitragserhebungsverfahrens und führe dadurch zu einer Entlastung der Kammerzugehörigen. Auch gegen die Staffelung des Grundbeitrages bestünden keine ernsthaften Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Fassung des Klageantrags, an die das Gericht nicht gebunden ist (vgl. § 88 VwGO), ist an dem aus dem Vorbringen erkennbaren Willen der Klägerin auszurichten, eine Aufhebung der durch den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 festgesetzten Beitragsforderung lediglich insoweit zu erreichen, als die Bemessungsgrundlage 75.599,00 EUR überschreitet. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft. Das Gericht geht - unter Zurückstellung der unten angeführten Bedenken hinsichtlich eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin - auch davon aus, dass die Klage im Übrigen zulässig ist. In der Sache bleibt sie indes erfolglos. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage des Beitragsbescheides vom 13. Februar 2004 sind die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) - Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG) - in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 14 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 10. Dezember 1998 und der von der Vollversammlung der Beklagten am 12. Dezember 2001 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Klägerin ist Kammerzugehörige, weil sie die in § 2 Abs. 1 IHKG weiter festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Danach gehören zur Industrie- und Handelskammer u.a. Handelsgesellschaften, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind und im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten. Diese Erfordernisse liegen hier vor. Die Klägerin rechnet als Personenhandelsgesellschaft (vgl. § 161 des Handelsgesetzbuches - HGB -) zu diesem Kreis. Sie betreibt ferner ein Gewerbe im Sinne des Handels- und Gewerberechts und wird zur Gewerbesteuer veranlagt. Ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer beruht auf § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Danach unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Schließlich unterhält die Klägerin auch eine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der Beklagten, nämlich ausweislich der Gewerbeanmeldung in der Industriestraße 8 in M. . Die Kammerzugehörigkeit der Klägerin und damit ihre Beitragspflicht ist nicht mit Blick darauf zu verneinen, dass es sich vorliegend um ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handelt, dessen Tätigkeit sich auf die Vermietung des Betriebsgrundstücks an die FM-Plast G. & N. GmbH" beschränkt. Bei einer Gewerbesteuerpflicht auf Grund Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 1 GewStG - wie hier - kann die Beklagte grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen eines die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer begründenden Gewerbebetriebs ausgehen. Eine dahingehende gesonderte Prüfung ist lediglich bei Unternehmen erforderlich, die allein kraft ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG oder nur wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 2 Abs. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig sind. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1984, 260, 261; Urteil vom 25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 20. Oktober 1980 - 22 B 80A.1150 -, GewArch 1981, 162, 163. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung ergibt. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Klägerin unter der im Rubrum angegebenen Firma neben der Vermietung von Gegenständen des Anlagevermögens an die FM-Plast G. & N. GmbH" noch andere gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Die Vermietung von Grundbesitz und anderem Anlagevermögen für sich genommen kann bei Vorliegen besonderer Umstände, zu denen die Betriebsaufspaltung gehört, als eine gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Sie fällt dann wie andere Betätigungen unter den Begriff des Gewerbes und ist nicht etwa eine Fiktion, die der des § 2 Abs. 2 und 3 GewStG vergleichbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1983, a.a.O. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes folgt die Gewerbesteuerpflicht des Vermieters im Falle einer Betriebsaufspaltung daraus, dass er über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Vgl. BFH, Beschluss vom 8. November 1971 - Gr.S. 2/71 -, BFHE 103, 440, 444; Urteil vom 12. November 1985 - VIII R 42/81 -, BFHE 145, 401, 403. Ob zivil- und handelsrechtlich die Besitzgesellschaft im Fall der Betriebsaufspaltung nicht als Gewerbebetrieb behandelt wird, ist für die Beurteilung der Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten ohne Belang. Zwar hat der Begriff des Gewerbebetriebes im Zivilrecht teilweise eine andere Bedeutung als im Steuerrecht. Es liegt indessen nahe, im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen an den steuerrechtlichen Begriff anzuknüpfen, weil das Beitrags- wie das Steuerrecht Abgabenrecht ist und demzufolge hierzu nähere Bezüge aufweist als zum Handelsrecht. Weder Wortlaut noch Sinngehalt des § 2 Abs. 1 IHKG sprechen für eine gegenteilige Auslegung. Der Wortlaut (sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind") gebietet geradezu, den personellen Geltungsbereich des IHKG primär an die Gewerbesteuerpflicht zu knüpfen. Zudem folgt aus § 2 Abs. 2 IHKG, dass § 2 Abs. 1 IHKG nicht auf rein gewerbliche Tätigkeit beschränkt ist, sondern auch andere, insbesondere freiberufliche Tätigkeiten umfasst. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gewerbebegriff des Steuerrechts sich nur unwesentlich von den Gewerbebegriffen des Handelsrechts (§§ 1 und 2 des Handelsgesetzbuches - HGB -) und des Gewerberechts (§§ 1 und 6 der Gewerbeordnung - GewO -) unterscheidet. Das hat zur Folge, dass die Klägerin und ihre Betriebsgesellschaft (die FM-Plast G. & N. GmbH") im Gewerberecht, im Gewerbesteuerrecht und im Recht der Industrie- und Handelskammern gleichbehandelt werden: beide sind Gewerbetreibende, beide sind gewerbesteuerpflichtig und beide sind kammerzugehörig. Die Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Veranlagung zur Gewerbesteuer hat nicht zuletzt den Vorzug einfacher Handhabbarkeit. Sie ist damit geeignet, ebenso aufwändige wie unergiebige Streitigkeiten um den Status der Kammerzugehörigkeit weitgehend zu vermeiden. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 1980, a.a.O. Der mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Kammerbeitrag ist zudem von der Beklagten der Höhe nach zutreffend festgelegt. Er wird im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG als Grundbeitrag und Umlagebeitrag erhoben. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der diese Vorschrift umsetzenden bzw. ausfüllenden Regelungen der Beklagten (Beitragsordnung und Haushaltssatzung) bestehen nicht. Zunächst war die Beklagte mit Blick auf die Geschäftsgründung der Klägerin im laufenden Haushaltsjahr 2002 nicht gehalten, den Grundbeitrag anteilig zu reduzieren. Dessen Ausgestaltung als Jahresbeitrag verstößt nicht gegen den Äquivalenz- oder Gleichheitsgrundsatz. Mit der Entrichtung des Jahresbeitrages bei nur jahresanteiliger Kammerzugehörigkeit werden die Pflichtmitglieder nicht unverhältnismäßig belastet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum einen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Beitragsordnung bei einer (hier nicht gegebenen) Kammerzugehörigkeit von weniger als drei Monaten die Möglichkeit besteht, von der Erhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abzusehen. Zum anderen erfolgt eine Reduzierung des Gesamtbeitrages in der Regel auch durch den in Folge des geringeren Umfanges der gewerblichen Tätigkeit verringerten Gewerbeertrag, der sich dann beitragsmindernd auf den Umlagenteil der Abgabe auswirkt. Der Umstand, dass dieser Effekt im vorliegenden Fall auf Grund der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, die zu einem Veräußerungsgewinn der Klägerin geführt haben, nicht eingreift, gebietet keine andere Sichtweise. Denn dieser Umstand beruht auf unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin im Veranlagungszeitraum. Schließlich folgt die Unteilbarkeit des Grundbeitrages aus seiner Rechtsnatur als abstrakter, nicht zeitbezogener Gegenleistung für den Vorteil, den der Kammerzugehörige aus der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Gewerbetreibenden durch die Industrie- und Handelskammern ziehen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 1996 - 8 L 647/95 -, GewArch 1996, 413, 414. Soweit die Klägerin unsubstantiiert die Fehlerhaftigkeit der Bemessungsgrundlage bemängelt, greift diese Rüge nicht durch. Zunächst ist gegen die Ausrichtung sowohl des Grundbeitrages als auch der Umlage am Gewerbeertrag, wie sie in § 7 Abs. 1 der Beitragsordnung zum Ausdruck kommt, von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Gewerbeertrag bildet einen vom Gesetzgeber zur Ermittlung der Leistungskraft für geeignet gehaltenen Maßstab (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG), der im Übrigen die Leistungsfähigkeit der Unternehmen am zuverlässigsten widerspiegelt. Vgl. auch zu den ähnlich lautenden Vorschriften des früheren Rechts: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15.99 -, DVBl. 2000, 1796 (Leitsatz); OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. November 1998 - 8 L 3941/98 -, GewArch 1999, 75; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 A 12624/96.OVG -, GewArch 1997, 196, 198; siehe ferner: Bundesratsdrucksache 605/92 vom 4. September 1992, S. 11; und im Hinblick auf das vor 1994 geltende Recht: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, DVBl. 1991, 64. Die Beklagte ist zudem an die Feststellungen des Finanzamtes zur Höhe des Gewerbeertrages gebunden. § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG bestimmt, dass wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz ist. Über die Veranlagung zur Gewerbesteuer befinden die Steuerbehörden. Ihren Entscheidungen kommt nach § 2 Abs. 1 IHKG insoweit Tatbestandswirkung zu. An sie sind daher die Industrie- und Handelskammern und demgemäß im Streitfall die Verwaltungsgerichte gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19/97 -, NVwZ-RR 1999, 243. Durch die Verwendung des Plurals Entscheidungen" hat das BVerwG nach Auffassung der Kammer hinreichend klargestellt, dass hiermit - ausgenommen die Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG bzw. § 12 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) - sowohl Festlegungen hinsichtlich der Gewerbesteuerpflicht dem Grunde als auch der Höhe nach erfasst werden. In diesem Punkt hat das BVerwG auch die Vorinstanz, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 4. Februar 1997 - 25 A 4720/97 -, GewArch 1997, 296 f., ausdrücklich bestätigt. Im Übrigen leuchtet die Bindung der Beklagten an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes P. vom 25. Juli 2003 sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung als auch aus Gründen der größeren Sachnähe des Finanzamtes ein. So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25. Juli 1985 - 14 S 2419/83 -, GewArch 1985, 368, 370; ferner vom 21. März 2002 - 14 S 2450/01 -, GewArch 2002, 480, 481; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2001 - 4 A 4074/00 -, NVwZ-RR 2002, 574; Frentzel/Jäkel/Junge, Kommentar zum IHKG, 6. Auflage 1999, Rdnrn. 71 und 156 zu § 3. Das OVG NRW geht in dem zitierten Beschluss sogar davon aus, dass zwischen dem Gewerbesteuermessbescheid und dem die Umlage festsetzenden Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer das Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid besteht, wenn - wie hier in § 14 Abs. 4 Satz 1 - eine diese Akzessorietät aufgreifende Klausel in der Beitragsordnung enthalten ist. Danach ist - ohne, dass es einen entsprechenden Antrages bedarf und ohne Rücksicht auf die etwaig eingetretene Bestandskraft des Beitragsbescheides - jede nach der Bestandskraft des Beitragsbescheides der Beklagten vom Finanzamt vorgenommene Änderung des Gewerbesteuermessbescheides im Wege des Änderungsbescheides bei der Bemessung des Kammerbeitrages zu berücksichtigen. Das Gericht lässt offen, ob es dieser Auffassung folgt. Prozessual hat diese Sichtweise zur Folge, dass im Verfahren gegen den Beitragsbescheid keine Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid mehr zulässig sind und einer allein darauf gestützten Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2001, a.a.O. Ob letztere Voraussetzung vorliegt, erscheint nicht eindeutig, da hier auch weitere rechtliche Gesichtspunkte zumindest erörterungsbedürftig sind. Aus diesem Grund ist eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des OVG NRW im vorliegenden Fall entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.