Beschluss
5 L 1660/04
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn die angegriffenen Verwaltungsakte bereits bestandskräftig sind.
• Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts entbindet den Adressaten nicht von der Einhaltung der Fristen der Verwaltungs- und Prozessrechtsbehelfe.
• Für die Anordnung einstweiligen Vollstreckungsschutzes (§ 123 VwGO) sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund erforderlich; wirtschaftliche Gefährdung ist glaubhaft zu machen.
• Für die Gewährung einer Stundung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften bedarf es der Mitwirkung des Schuldners und in der Regel Sicherheitsleistungen; im Eilverfahren ist ein summarischer Nachweis der erheblichen Härte erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden abgelehnt • Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn die angegriffenen Verwaltungsakte bereits bestandskräftig sind. • Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts entbindet den Adressaten nicht von der Einhaltung der Fristen der Verwaltungs- und Prozessrechtsbehelfe. • Für die Anordnung einstweiligen Vollstreckungsschutzes (§ 123 VwGO) sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund erforderlich; wirtschaftliche Gefährdung ist glaubhaft zu machen. • Für die Gewährung einer Stundung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften bedarf es der Mitwirkung des Schuldners und in der Regel Sicherheitsleistungen; im Eilverfahren ist ein summarischer Nachweis der erheblichen Härte erforderlich. Die Antragstellerin wendet sich gegen mehrere Vergnügungssteuerbescheide aus 2002 und 2003 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003. Die Bescheide sind nach übereinstimmender Feststellung bestandskräftig, weil fristgerecht kein Widerspruch eingelegt wurde. Die Antragstellerin begehrt erstens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Aussetzung) und hilfsweise zweitens nach § 123 VwGO die Anordnung, der Antragsgegner möge bis zur Entscheidung von Vollstreckungsmaßnahmen absehen bzw. Stundung gewähren. Sie rügt teilweise die Nichtigkeit der Bescheide und trägt vor, durch Vollstreckung wirtschaftlich bedroht zu sein; sie legt Bankschreiben, einen Steuerberatervermerk und Kontoauszüge vor. • Der Hauptantrag auf Aussetzung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig, weil die angegriffenen Bescheide bereits bestandskräftig sind und § 80 Abs.5 Satz1 VwGO in diesem Fall nicht anwendbar ist. • Die Behauptung der Antragstellerin, die Bescheide seien nichtig, ändert daran nichts: Auch bei behaupteter Nichtigkeit bleibt die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage. • Der hilfsweise Antrag nach § 123 VwGO auf Verbot weiterer Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Stundung scheitert an fehlendem Anordnungsgrund und fehlendem Anordnungsanspruch. Eine vorläufige Feststellung der Nichtigkeit ist begrifflich nicht möglich und damit nicht Gegenstand einstweiliger Anordnungen. • Für die Gewährung einstweiliger Vollstreckungsabwendung hat die Antragstellerin die drohende nahezu unerträgliche Nachteilsituation nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Unterlagen (eine Kreditabsage, ein Steuerberaterschreiben über Verluste, Kontoauszüge und Umsatzangaben) genügen nicht als aktueller, vollumfänglicher Liquiditätsnachweis. • Auch ein Anspruch auf Stundung ist im Eilverfahren nicht hinreichend dargelegt. Stundungen setzen regelmäßig Sicherheitsleistungen und eine genaue Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; die Antragstellerin verweigerte oder erbrachte diese Nachweise nicht. • Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über eine Stundung offensichtlich fehlerhaft ausgeübt wurde. • Rechtsgrundlagen, die in Erwägung gezogen wurden, sind § 80 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO, § 12 KAG NRW i.V.m. §§ 124, 125 AO sowie die Stundungsregelungen (§ 222 AO) und die Anforderungen an Nachweise und Sicherheit. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht verwirft sowohl den (sinngemäß gestellten) Aussetzungsantrag als auch den Hilfsantrag auf einstweiligen Vollstreckungs- bzw. Stundungsschutz. Die Bescheide sind bereits bestandskräftig, so dass § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht greift, und die behauptete Nichtigkeit ist nicht erkennbar begründet. Ferner hat die Antragstellerin weder die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit und nahezu unerträgliche Nachteile glaubhaft gemacht noch die für eine Stundung notwendigen wirtschaftlichen Nachweise und Sicherheitsangebote vorgelegt. Daher besteht kein Anordnungsanspruch und kein Anordnungsgrund, sodass einstweiliger Rechtsschutz zu versagen war.