Urteil
4 K 1444/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0316.4K1444.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Jagdscheines. 3 Dem Kläger wurde in der Vergangenheit mehrfach ein befristeter Jagdschein ausgestellt. Zuletzt wurde der Jagdschein mit Bescheid vom 11. August 2000 bis zum 31. März 2003 verlängert. 4 Mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 30. Juni 1998 wurde der Kläger wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt, weil er abredewidrig auf einem Blankoscheck einen Betrag von 34.000 DM eingesetzt hatte. Auf die Berufung des Klägers setzte das Landgericht Gera mit Urteil vom 19. Januar 1999 das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung herab. Mit Urteil vom 24. Februar 2000 verurteilte das Amtsgericht Gera den Kläger wegen Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Januar 1999 ausgesprochenen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger einen Zeugen gebeten hatte, vor Gericht zu seinen Gunsten unter Eid eine falsche Aussage zu machen, und der Zeuge dieser Bitte nachgekommen war. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 widerrief das Amtsgericht Gera die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 24. Februar 2000, weil der Kläger gegen die Bewährungsauflagen (Meldeauflage, Geldauflage) verstoßen hatte. 5 Unter dem 31. März 2003 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheines. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2003 ab. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besäßen, der Jagdschein zu versagen. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 a) BJagdG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die unter anderem wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Der Kläger sei im Jahr 2000 wegen Anstiftung zum Meineid und damit wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Nach neuer Rechtslage könne darüber hinaus ein Jagdschein nur erteilt werden, wenn der Antragsteller auch die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) besitze. Gemäß § 5 Abs. 1 WaffG besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen seien. Auf Grund der Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 2000 besitze er auch die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG für die Erteilung eines Jagdscheines nicht. Da sich der Kläger weder nach dem alten noch nach dem neuen Recht als zuverlässig erweise, liege eine echte Rückwirkung nicht vor. Auch eine unechte Rückwirkung sei nicht gegeben. Über den neuen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines könne nur nach neuer Rechtslage entschieden werden. Bei der Verlängerung des Jagdscheines handele es sich um die Neuerteilung mit der Besonderheit, dass - anders als bei der erstmaligen Erteilung - das Bestehen der Jägerprüfung nicht nachgewiesen werden müsse. 6 Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 12. August 2003 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes zum 1. April 2003 könnten die Straftaten aus den Jahren 1998 und 1999 nicht nachträglich dazu führen, dass eine Verlängerung des Jagdscheines zu versagen sei. Seit dieser Tat habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Änderung des Jagdgesetzes führe zu einer unzulässigen Rückwirkung. Darüber hinaus sei eine abweichende Beurteilung zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten. Dies sei der Fall, da die Tat schon lange zurückliege. 7 Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004 als unbegründet zurück. 8 Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Von der Regelvermutung könne hier nicht ausgegangen werden. Ab dem Jahr 2000 habe er durchaus bewiesen, dass er nicht unzuverlässig sei. Indem der Beklagte trotz Kenntnis der Verurteilung den Jagdschein nicht widerrufen habe, habe er auf die Verlängerung seines Jagdscheins vertrauen können. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 zu verpflichten, seinen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines vom 31. März 2003 zu genehmigen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins, sodass er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten und den Widerspruchsbescheid nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf Personen, denen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen, nur ein Falknerjagdschein (vgl. § 15 Abs. 7 BJagdG) und kein allgemeiner Jagdschein erteilt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahre rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Er wurde vom Amtsgericht Gera am 24. Februar 2000 wegen Anstiftung zum Meineid, also wegen eines Verbrechens, unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 24. Oktober 2000 rechtskräftig, sodass die Frist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist. Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung besitzt der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht. Folglich kann sein allgemeiner Jagdschein nicht verlängert werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob besondere Umstände gegeben sind, die den Kläger trotz der Verurteilung ausnahmsweise als zuverlässig erscheinen lassen. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG wird die Unzuverlässigkeit des Jagdscheinbewerbers unwiderlegbar vermutet, 18 vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg), Beschluss vom 1. Juni 2004, - 8 ME 116/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport 2005, 110. 19 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm bei Anwendung der vor dem 1. April 2003 geltenden Gesetzesfassung ein Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheines zugestanden hätte. Die Voraussetzungen für die Verlängerung des Jagdscheins richten sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Dabei kommt es zu einer vollständigen Neubeurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Denn Sinn und Zweck der gesetzlichen Befristung von Jagdscheinen (vgl. § 15 Abs. 2 BJagdG) ist es gerade, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut die Zuverlässigkeit des Jagdscheinbewerbers geprüft werden muss. Dabei gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen auf gleichbleibende Maßstäbe für die Prüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit. Vielmehr sind Änderungen der rechtlichen Vorgaben gegenüber der Erteilung des vorherigen Jagdscheins ohne weiteres zu berücksichtigen. Mangels Übergangsregelungen gilt die neue Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG für alle Entscheidungen über die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins ab dem 1. April 2003. Ein Fall der unzulässigen Rückwirkung gesetzlicher Regelungen ist darin nicht zu sehen. Mit der Berücksichtigung der Änderung der jagdrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen bei der Verlängerung einer befristet erteilten Jagderlaubnis wird nicht etwa in einen rechtlich bereits geregelten abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen. Denn die Erteilung eines befristeten Jagdscheines vermittelt dem Inhaber keine besondere Rechtsposition im Hinblick auf die Verlängerung des Jagdscheins. Vielmehr besteht für die Verwaltung volle Regelungsoffenheit, 20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 20 B 2224/04 -. 21 Darüber hinaus hatte der Kläger auch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung keinen Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Durch die Verurteilung des Klägers wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Regelvermutung erfüllt. Seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung sind noch keine fünf Jahre verstrichen. Jagdbehörden und Gerichte sind an die Regelvermutung kraft Gesetzes gebunden. Sie haben kein Recht zur Überprüfung des Strafurteils hinsichtlich seiner tatbestandlichen Feststellungen, der strafrechtlichen Würdigung und der Beurteilung des Strafmaßes, 22 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1996, - 3 L 7989/95 -. 23 Besondere Umstände des Einzelfalls, welche die abgeurteilte Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen und eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wird die Regelvermutung durch das Verhalten des Klägers nach der Verurteilung bestätigt. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde widerrufen, weil der Kläger gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen hatte, indem er sich zwischenzeitlich ins Ausland abgesetzt hatte und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war. Dieses Verhalten ist gerade nicht geeignet, den Kläger als vertrauenswürdig erscheinen zu lassen und die bestehenden Zweifel an seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit auszuräumen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. 26