OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 951/04.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2005:0401.12K951.04A.00
19Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die miteinander verheirateten Kläger zu 1) und 2) sind iranische Staatsangehörige und die Eltern des minderjährigen Klägers zu 3). Die Familie stellte am 25. September 2000 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 26. Februar 2001 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 22. Februar 2002 - 12 K 882/01.A - ab. Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 3. Juni 2002 - 5 A 1821/02 - zurück. Die Kläger haben am 25. Juli 2002 einen Asylfolgeantrag gestellt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sie am 29. Juni 2002 getauft worden seien und wegen ihres Glaubensübertrittes bei einer Rückkehr politische Verfolgung im Iran befürchten müssten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. August 2002 die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren und auf Abänderung der früheren Bescheide bezüglich der Feststellungen zu § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2002 - 12 K 3136/02.A - ab. Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2003 - 5 A 152/03.A - zurück. Die Kläger stellten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Februar 2004 einen weiteren Folgeantrag und fügten eine Erklärung der iranischen Staatsangehörigen Shokoufeh H. , eine Übersetzung eines Auszuges aus einem Brief der Mutter des Klägers zu 1) sowie eine Bescheinigung des Pastors L vom 30. Juni 2003 bei. Zur Begründung ihres Folgeantrages machten die Kläger geltend: Sie hätten bereits im Erstverfahren darauf hingewiesen, dass sie zum Christentum übergetreten seien. Seit ihres Übertrittes seien sie missionarisch tätig. So sei die iranische Studentin H. Mitte 2003 vom Kläger zu 1) zum Christentum bekehrt worden. Es habe im Jahr 2002 auch eine Auseinandersetzung mit dem iranischen Asylbewerber L 1 gegeben, der sie wegen ihres Glaubensübertrittes unter Druck gesetzt habe. Es sei schließlich zu körperlichen Übergriffen gekommen, die zur Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 112 Js 1320/02 der Staatsanwaltschaft Paderborn geführt hätten. L 1sei in den Iran zurückgekehrt und Mitte Januar 2004 habe die Mutter des Klägers zu 1) in einem Brief davon berichtet, dass die Wohnung von L 1 die Regierung informiert hätte. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 5. März 2004 die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 26. Februar 2001 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Eine gegenüber den früheren Feststellungen im Urteil des ersten Folgeverfahrens geänderte Sachlage sei nicht festzustellen. Der Kläger zu 1) sei nach wie vor nicht in hervorgehobener Weise missionarisch tätig und der vorgelegte Brief führe nicht zu einer Veränderung der Beweislage. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen. Die Kläger haben am 20. März 2004 Klage erhoben und machen geltend: Aufgrund der durch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nachweisbaren Probleme mit einem früheren Asylbewerber liege eine geänderte Sach- und Rechtslage vor. Zudem müsse bei der Prüfung auch das neue Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 zur Bestimmung des religiösen Existenzminimums berücksichtigt werden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. März 2004 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Bescheid des Bundesamtes. Das Gericht hat die Ermittlungsakte 112 Js 1320/02 der Staatsanwaltschaft Paderborn beigezogen. Laut Mitteilung der Ausländerbehörde ist der iranische Asylbewerber L 1 am 29. Oktober 2003 in den Iran zurückgereist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der § 60 Abs. 1 und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Für die Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, so dass die durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) erfolgten Änderungen des Asylverfahrensgesetzes sowie des Ausländerrechtes (Aufenthaltsgesetz) der Entscheidung zu Grunde zu legen sind. Die Kläger haben nach § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bereits keinen Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei der Stellung eines Asylfolgeantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Der Antrag muss nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen 3 Monaten, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylVfG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Kläger ist zu einem erheblichen Teil nach § 51 Abs. 3 VwVfG unzulässig; soweit es als zulässig angesehen werden kann, vermag es zugunsten der Kläger keine veränderte Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu begründen. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes festzustellen: Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 (Az. 1 C 9/03 - BVerwGE 120,16 ff) eine Veränderung der Rechtslage eingetreten sei. Insoweit haben die Kläger zunächst die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt, denn es ist erstmalig im Schriftsatz vom 21. März 2005 auf dieses Urteil hingewiesen worden. Unabhängig von der Versäumung der Frist wird durch dieses Urteil aber auch die Rechtslage nicht verändert. Denn eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar, vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 51 Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen auf die einhellige Rechtsprechung in Fußnote 36, und das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil weder seine noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geändert, sondern lediglich fortgeschrieben. Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 2005 durch das sog. Zuwanderungsgesetz nicht zugunsten der Kläger verändert, sondern vielmehr verschlechtert hat, denn nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann bei der Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen, die nach Abschluss der früheren Verfahren entstanden sind, regelmäßig die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr getroffen werden. Eine zur Durchführung eines weiteren Verfahrens verpflichtende Änderung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht im Zusammenhang mit den insbesondere vom Kläger zu 1) nach dem Übertritt zum christlichen Glauben entfalteten Aktivitäten festzustellen. Denn die Kläger haben auch insoweit die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten. Werden neue, qualitativ mit den früheren Aktivitäten nicht mehr vergleichbare Aktivitäten begonnen, die vom bisherigen Sachvortrag nicht gedeckt sind, so ist die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG wieder (neu) einzuhalten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 (177) betreffend exilpolitische Aktivitäten und Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 71 Rdnr. 120.2. Die für den christlichen Glauben werbenden Gespräche des Klägers zu 1) mit der iranischen Studentin H. , die zu deren Taufe am 28. Juni 2003 geführt haben sollen, haben bereits im Frühjahr/Sommer 2003 stattgefunden. Auch die vorgelegten Bescheinigungen der Frau H. und des Pastors L. Kahla stammen aus Juni 2003, so dass durch die erstmalige Geltendmachung im Folgeantrag vom 26. Februar 2004 die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten worden ist. Die Kläger haben im weiteren Verfahren auch nicht geltend gemacht, geschweige denn belegt, dass sie nach Abschluss des ersten Folgeverfahrens nunmehr weitere Aktivitäten entfaltet haben, die sich qualitativ von den früheren Aktivitäten unterscheiden, so dass ein weiteres Folgeverfahren insoweit nicht durchzuführen ist. Auch die Behauptung der Kläger, der Kläger zu 1) sei ausweislich eines Briefes seiner Mutter in seinem Heimatland von iranischen Sicherheitskräften gesucht worden, weil der in den Iran zurückgekehrte Landsmann L 1 ihn denunziert habe, kann nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen. Zunächst handelt es sich bei dem Brief der Mutter nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, denn neue Beweismittel in diesem Sinne sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt haben würden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 8 B 352.99 - Bayerische Verwaltungsblättter 2001 S. 58 mit weiteren Nachweisen. Aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes liegt auch keine zu Gunsten der Kläger veränderten Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, denn dieser Vortrag ist unglaubhaft. Der Brief der Mutter der Klägerin ist eine Privaturkunde , die grundsätzlich im Rahmen des Urkundsbeweises zu würdigen ist. Die Frage, ob durch die Erklärung nachgewiesen wird, dass die Verfasserin ihn tatsächlich unterschrieben hat, hat in §§ 416,440 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden. Ob hingegen die in dem Schreiben enthaltene niedergelegte Erklärung falsch oder richtig ist (sog. materielle Beweiskraft), ist im Einzelfall vom erkennenden Gericht nach der aus dem Gesamtergebnis gewonnenen freien richterlichen Überzeugung zu beurteilen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1984 - 9 CB 149.83 -, in: DVBl. 1984, 571. Das Schreiben der Mutter ist nach Überzeugung des Gerichts eine reine Gefälligkeitsbescheinigung ohne tatsächlichen Hintergrund. Denn die Angaben der Mutter des Klägers sind ohne Substanz und völlig vage. Die Behauptung der Mutter des Klägers, sie habe herausgefunden, dass der kürzlich aus Deutschland zurückgekehrte Herr L 1 den Sicherheitskräften diese Informationen gegeben habe, ist kaum nachvollziehbar. Diese internen Informationen kann die Mutter nur aus den Kreisen der Sicherheitskräfte erfahren haben. Wie die Mutter dies erfahren hat, wird nicht von ihr mitgeteilt, so dass sich der Eindruck aufdrängt, die Mutter habe diesen Namen nicht selbst herausgefunden, sondern von dem in Deutschland lebenden Sohn erfahren. Dieser Eindruck verfestigt zur Gewissheit durch den Umstand, dass die Angaben der Kläger zum Grund der Auseinandersetzung mit Herrn Khomiyani falsch sind. Denn aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Paderborn ergibt sich, dass der Streit entgegen den Angaben der Kläger nicht durch ihren Übertritt zum Christentum ausgelöst worden ist und dass Herr L 1 den Kläger zu 1) auch nicht deshalb unter Druck gesetzt und körperlich angegriffen hat. Vielmehr war Herr L 1 nach den Aussagen der Kläger (Beiakte Heft 3 Bl. 7 bis 11 und Bl. 16 bis 19) ein Freund der Familie und der zum Strafverfahren führende Streit wurde durch den Versuch sexueller Übergriffe des Herrn L 1 gegenüber der Klägerin zu 2. ausgelöst. Ist nach alledem ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, so haben die Kläger auch keinen Anspruch nach § 51 Abs. 5 VwVfG auf Abänderung der früheren bestandskräftigen Entscheidungen zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG( jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111,77. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich nach wie vor insbesondere auch nicht aus dem in Deutschland erfolgten Glaubensübertritt. Zunächst besteht für die Kläger wegen ihrer Aktivitäten in Deutschland bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, einer Folter unterworfen zu werden (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG) und ihnen droht deswegen auch keine unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Denn nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 11. März 1999 - 9 A 716/99.A, vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A - und vom 13. Februar 2002 - 5 A 4412/01.A -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 1999 - 19 ZB 99.30678 -; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2002 - 1 Bf 486/98.A - und Urteil vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A - ;Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 - S. 17 - 27, der sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anschließt, sind konvertierte Christen im Iran keiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgung ausgesetzt, solange sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus keine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird, betreiben. Diese tatrichterlichen Würdigung der Auskunftslage verstößt nicht gegen Bundesrecht, Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.04 a.a.O., und das Oberverwaltungsgericht hält an ihr auch nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 5 A 1833/04.A -. Den neueren in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen lassen sich für eine nunmehr vorzunehmende andere Bewertung keine Anhaltspunkte entnehmen. Zwar sind im Mai 2004 ein Pastor der Glaubensgemeinschaft "Assembly of God" und seine Familie sowie im April 2004 Angehörige der gleichen Glaubensgemeinschaft kurzfristig inhaftiert worden, doch sind sie nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Zudem sind im Sommer 86 Teilnehmer eines Treffens dieser Glaubensgemeinschaft festgenommen worden. 76 Festgenommen sind noch am gleichen Tag entlassen worden und 9 weitere Festgenommene nach 3 Tagen. Nur ein früherer Bahai befindet sich noch in Haft. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächsische OVG. Nach wie vor richten sich nach Ansicht des Auswärtigen Amtes staatliche Maßnahmen weiter gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 2004 und die Auskunft vom 15. Dezember 2004. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an, denn die schnelle Entlassung der Festgenommenen ist ein Beleg dafür, dass sich Maßnahmen im wesentlichen nur gegen Personen in leitender Funktion richten. Zudem waren von diesen Maßnahmen nur Mitglieder der im Iran offen und agressiv missionierenden evangelischen Freikirche "Assembly of God" betroffen, so dass nach wie vor nicht von einer Gefährdung aller nicht missionierenden Apostaten auszugehen ist. Es ist zudem auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden gegen die Kläger wegen deren Auftritte, sofern sie ihnen bekannt werden würden, vorgehen werden. Die oben zitierte Rechtsprechung bezieht sich insoweit auf eine Gefährdung aufgrund der Missionierung im Iran und nicht auf eine solche im europäischen Ausland. Im Hinblick auf eine missionierende Tätigkeit im Ausland ist den der Kammer vorliegenden Auskünften nicht zu entnehmen, dass solche Tätigkeiten im Iran zu einer Verfolgung führen könnten. Amnesty international teilt hierzu in einer Auskunft an das OVG Hamburg vom 3. Juli 2003 mit, dass konkrete Einzelfälle einer Verfolgung aufgrund einer Missionstätigkeit im Ausland nicht bekannt geworden seien. Dem Auswärtigen Amt ist kein einziger Fall bekannt geworden, wonach missionarische Tätigkeiten in Deutschland später im Iran zu Schwierigkeiten für den Betroffenen geführt haben. Vgl. Auskunft an das VG Münster vom 7. Februar 2003. Auch das Deutsche Orient-Institut teilt keine konkreten Fälle für eine an die Missionstätigkeit im Ausland anknüpfende staatliche Verfolgung mit. Vgl. Auskunft an das VG Münster vom 27. Februar 2003. Auch allen sonstigen der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine an eine Missionstätigkeit im Ausland anknüpfende Verfolgung entnehmen. Eine mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr lässt sich somit nicht feststellen. Zwar dürfte eine Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr in den Iran sicherlich nicht völlig auszuschließen sein, sofern die Tätigkeit den iranischen Behörden bekannt wird. Vgl. Auswärtiges Amt an das VG Münster vom 7. Februar 2003. Insoweit vertritt auch amnesty international die Auffassung, dass eine derartige Betätigung im Ausland von der iranischen Regierung als eine geringere Bedrohung für den Islam angesehen werden dürfte. Da die Behörden davon ausgehen müssten, dass Personen, die im Ausland missionieren, ihre Missionstätigkeit auch im Iran fortführen werden, bestehe aber durchaus eine Wahrscheinlichkeit der Gefahr staatlicher Verfolgungsmaßnahmen. Vgl. Auskunft an das OVG Hamburg vom 3. Juli 2003. Das Deutsche Orient-Institut sieht die Gefahr der Verfolgung allein wegen einer Missionstätigkeit verfolgt zu werden, als irrelevant an und geht nur bei einem Hinzukommen qualifizierender Umstände davon aus, dass Schwierigkeiten zu erwarten seien. Vgl. Auskunft an das VG Münster vom 27. Februar 2003. In Gesamtwürdigung dieser Auskünfte, dem völligen Fehlen von Referenzfällen einer an die Missionstätigkeit im Ausland anknüpfenden Verfolgung und der fehlenden herausgehobenen Stellung der Kläger besteht nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern aufgrund ihrer Tätigkeiten Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Vgl. zur Verfolgungswahrscheinlichkeit von Missionierungstätigkeit im Ausland auch: OVG Hamburg, Urteil vom 29. August 2003 a.a.O., UA S. 15. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragstaat der EMRK ist, gewahrt sein muss, gehört der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit. Der damit gewährte Schutz entspricht dem des "religiösen Existenzminimums" im Asylrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - BVerwGE 111,223(229) zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG. Die somit in besonderer Weise gewährleistete Religionsausübung im nichtöffentlichen, privaten Bereich (sog. forum internum) ist jedoch im Iran noch gewahrt. Den Klägern ist es zumutbar, bei einer Rückkehr in den Iran auf eine Missionierung zu verzichten und ihren Glauben abseits der Öffentlichkeit zu leben, denn eine Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehört nicht zum religiöse Existenzminimum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. mit weiteren Nachweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das religiöse Existenzminimum der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran aus sonstigen Gründen nicht mehr gesichert wäre. Der unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde unverzichtbare und entziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit ist nur dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich unter sich zu bekennen. Die Glaubenstätigkeit in der Öffentlichkeit gehört danach nicht zum religiösen Existenzminimum. Staatliche Beschränkungen der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit einschließlich des Besuchs öffentlicher oder offizieller Gottesdienste stellen ebenso wie die Missionierung oder das Tragen religiöser Symbole in der Öffentlichkeit, unabhängig davon, ob sie nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft zum unverzichtbaren Bestandteil der Religionsausübung gehören, keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O.. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das religiöse Existenzminimum der Kläger bei einer Rückkehr gesichert. Ein solcher Eingriff in dieses religiöse Existenzminimum käme nur in Betracht, wenn den Klägern eine Teilnahme an Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit möglich und der Besuch des Gottesdienstes nach ihrer persönlichen Glaubensüberzeugung unverzichtbar wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil zum einen bereits nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar ist, dass die Teilnahme an (öffentlichen) Gottesdiensten christlicher Gemeinschaften für Apostaten zu Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit führen und weil Apostaten ein Besuch des Gottesdienstes abseits der Öffentlichkeit möglich ist. Insoweit stellt sich die Auskunftslage hierzu wie folgt dar: Amnesty international geht zwar davon aus, dass bereits durch die Teilnahme an einem Gottesdienst in persischer Sprache ein erhöhtes Risiko bestehe, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, vgl. amnesty international an OVG Hamburg vom 3. Juli 2003, doch werden insoweit keine Referenzfälle für eine tatsächlich an einen Gottesdienstbesuch anknüpfende Verfolgung benannt. Im Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats der Bundesrepublik Österreich über eine Erkundungsreise im Mai/Juni 2002 wird mitgeteilt, dass die Gemeindevorsteherin der armenisch-apostolischen Kirche in Teheran berichtet habe, viele armenische Christen brächten muslimische Freunde in die Gottesdienste mit, ohne dass dies für irgendjemand ein Risiko sei. Es komme sogar vor, dass Muslime über mehrere Jahre Gottesdienste in armenischen Kirchen besucht hätten und beim letzten Osterfest habe eine große Zahl Muslime am Gottesdienst teilgenommen. Auch die sonstigen Gesprächspartner hätten zwar über die mit einer Konversion häufig verbundenen Benachteiligungen und Diskriminierungen im Alltag berichtet, aber keiner der Gesprächspartner habe darauf hingewiesen, dass der Besuch des Gottesdienstes mit Schwierigkeiten behaftet sei. Das Deutsche Orient-Institut teilt mit, dass Teilnehmer an Gottesdiensten mit Konsequenzen zu rechnen hätten, wenn sie in eine Kontrolle gerieten, und dass bei fehlenden Kontrollen, eine Teilnahme möglich sei. Derzeit seien Kontrollen nicht bekannt und es fehle insoweit auch an allen Referenzfällen und Vergleichsmöglichkeiten. Vgl. Auskunft an das Sächsische OVG vom 6. Dezember 2004. Das Auswärtige Amt teilt mit, dass eine Kontrolle des Teilnehmerkreises an den Gottesdiensten durch staatliche Organe grundsätzlich nicht erfolge und dass die Teilnahme von Apostaten an solchen Gottesdiensten daher nicht ausgeschlossen sei. Vgl. Auskunft an das Sächsische OVG vom 15. Dezember 2004. Den vorliegenden Auskünften lassen sich somit keine Referenzfälle dafür entnehmen, dass Apostaten wegen ihrer Teilnahme an einem Gottesdienst staatlichen Verfolgungsmaßnahmen in der Vergangenheit unterworfen worden sind, so dass jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für an den Besuch eines Gottesdienstes anknüpfende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bestehen. Apostaten ist es zudem auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse auch möglich, abseits der Öffentlichkeit zum Gebet zu versammeln und Gottesdienste zu besuchen. Insoweit stellt sich die Auskunftslage wie folgt dar: Das Deutsche Orient-Institut ist der Auffassung, dass es Apostaten bei einem entsprechenden diskreten Vorgehen möglich sei, sich in Privatwohnungen zum gemeinsamen Gebet zu treffen. Vgl. Auskünfte an das Sächsische OVG vom 6. Dezember 2004 sowie an das VG Karlsruhe und das VG Kassel vom 22. November 2004. Wer im Rahmen dieser privaten Treffen die Heimlichkeit der Treffen einhalte, könne auch eine kirchliche oder seelsorgerische Betreuung erhalten. Vgl. Auskunft an das Sächsische OVG vom 6. Dezember 2004. Zugleich führt das Deutsche Orient-Institut aber auch aus, dass es über das konkrete Gemeindeleben von Apostaten im Iran keine Informationen habe und dass "wir wirklich und tatsächlich völlig im Dunkeln darüber sind, wie konkret sich das Leben solcher Apostaten im Iran abspielt". Dieser Hinweis verdeutlicht, dass die gemachte Einschätzung nicht auf einer sicheren Tatsachengrundlage beruht, sondern tatsächlich eine (sachverständige) Gefährdungsprognose auf der Grundlage der Kenntnisse der allgemeinen Lebensverhältnisse im Iran ist. Das Auswärtige Amt beantwortet die Frage des Sächsischen OVG, ob sich Apostaten im Iran zum gemeinsamen Gebet und zu Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privaten Rahmen zusammenfinden können, damit, dass es im Iran ca. 100 Hausgemeinschaften gebe, an denen auch Apostaten Teil haben. Die kirchliche oder priesterlich/seelsorgerische Betreuung für Apostaten sei gewährleistet, soweit die christlichen Gemeinden zu einer solchen Sorge bereit seien. Mit Ausnahme der armenisch-orthodoxen sowie der armenisch-evangelischen Kirche seien die anderen christlichen Kirchen nach eigenem Bekunden hierzu bereit. Vgl. Auskunft vom 15. Dezember 2004. Angesichts dieser eindeutigen Auskunft, die hinsichtlich der generellen Möglichkeit zur Bildung solcher privater Gruppen mit seelsorgerischer Betreuung durch die sachverständige Einschätzung des Deutschen-Orient-Institutes teilweise bestätigt wird, ist daher nach dem derzeitigen Sachstand davon auszugehen, dass es Apostaten im Iran möglich ist, sich abseits der Öffentlichkeit zum Gebet zu versammeln und Gottesdienste zu besuchen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylVfG.