Urteil
1 K 2265/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0420.1K2265.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Tätigkeit "Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen" auch ohne Meisterbrief (Großer Befähigungsnachweis) im Sinne der Handwerksordnung, Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Feststellung, bestimmte Tätigkeiten im stehenden Gewerbe ausüben zu können, ohne einer Eintragung in die Handwerkrolle zu bedürfen. 3 Der 1965 geborene Kläger legte 1985 die Prüfung als Dachdeckergeselle ab. Bis 1989 wurde er in seinem Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt. Von April 1989 bis Januar 1990 und von Februar 1991 bis einschließlich Dezember 1991 betrieb er in verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Tätigkeiten, auf die sich sein in diesem Verfahren gestellter Feststellungsantrag bezieht. Dazwischen betrieb er das Gewerbe des Holz- und Bautenschutzes. Von März 1993 bis Oktober 2000 war der Kläger Angestellter in der Firma seiner Ehefrau im Bereich Holz- und Bautenschutz. Seit November 2000 war er angestellter Geschäftsführer der Fa. E. G. U. Ltd. mit Sitz in Q. E1. , E2. (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland). 4 Im Rahmen einer Baustellenprüfung in Hagen wurde die Beklagte zu 2. am 18. Juli 2002 auf die Tätigkeiten der Fa. E. G. U. Ltd. aufmerksam. In der Folgezeit und nach weiteren Baustellenkontrollen stellte sich heraus, dass das Unternehmen vielfach im Bereich der Stadt I. Angebote für Dachdeckerarbeiten erstellt und auch ausgeführt hatte. 5 Am 7. Juni 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Er habe mit der Beklagten zu 2. immer wieder Probleme, weil diese ihm vorwerfe, dass er in Deutschland unerlaubtes Handwerk und sogar Schwarzarbeit ausübe, obwohl von der Fa. E. G. U. Ltd. alle notwendigen Abgaben wie Sozialversicherung und Steuern abgeführt würden, wenn sie in Deutschland anfielen. Der Kläger werde andauernd durch Baustellenkontrollen schikaniert. Weil er sich jetzt in Deutschland selbständig machen wolle, müsse er, um sich und seine Kunden, die er von der Fa. E. G. U. Ltd. übernehmen wolle, zu schützen, Rechtssicherheit über die Rechtmäßigkeit seiner ausgeübten Tätigkeiten haben. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien entweder dem Minderhandwerk, dem Trockenbau, der Bauwerkdichtung oder dem Klebeabdichter zuzuordnen. Vertrete man die Auffassung, eine dieser Tätigkeiten sei dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen, werde davon ausgegangen, dass der Kläger sie auch ohne Meisterbrief ausüben dürfe. 6 Der Kläger beantragt, 7 festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Meisterbrief (Großer Befähigungsnachweis) im Sinne der Handwerksordnung, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle folgende Tätigkeiten selbständig im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben: 8 Abriss jeglicher Steil- und Flachteile, sowie Fassadenteile, Unterkonstruktionen aus Holz oder Metall für vorgehängte Fassaden erstellen, Wärmedämmmaterialien jeglicher Art im Dach- und Fassadenbereich einbringen, Holzschalungen montieren, Verkleidungsplatten aus Schiefer, Faserzement oder ähnlichem Material montieren, Dachbahnen aus Kunststoff oder Bitumen im erdgebundenen oder im Dachbereich verlegen, Zubehörteile wie z. B. Lichtkuppeln im Dach montieren, Lattungs- oder Schalungskonstruktionen für die Aufnahme von Dacheindeckungen erstellen, Dachsteine und Dachziegel verlegen, Zubehörteile wie z. B. Dunstrohre im Steildachbereich montieren, Anschluss- und Entwässerungskonstruktionen aus vorgefertigten oder individuell gefertigten Metallteilen erstellen, wie z. B. Blei, Zink, Kupfer etc., Ausgleichen aufgehender Bauteile mit zementhaltigen Baumaterialien, Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen, Aufbringen von Beschichtungssystemen an Kunststoff- Acryl- und Bitumenbasis, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Meisterbrief (Großer Befähigungsnachweis) im Sinne der Handwerksordnung den Beruf des Dachdeckers selbständig im stehenden Gewerbe auszuüben, ohne im Besitz des Meisterbriefs, einer Ausnahmebewilligung nach § 8,9 HwO zu sein und ohne Eintragung in die Handwerksrolle. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte zu 1. meint, dass die Klage gegen ihn unzulässig sei. Der Beklagte zu 2. vertritt die Auffassung, dass die vom Kläger bezeichneten Tätigkeiten dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen seien. Der Kläger sei nicht in die Handwerksrolle eingetragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in dem Verfahren 1 L 963/03 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 2. Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der Fassung der Änderung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3599) - VwGO -). 17 Haupt- und Hilfsantrag bleiben als Feststellungsklagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO mit Ausnahme der im Tenor ersichtlichen Ausnahme erfolglos. Die Feststellungsklagen richten sich vorliegend, E. die Sonderregelung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 18. November 2003 (GV NRW S. 715 - AG VwGO -) nicht eingreift, dem Rechtsträgerprinzip folgend gegen die Körperschaften selbst. 18 I. Die Feststellungsanträge sind unzulässig, soweit sie gegen den Beklagten zu 1. gerichtet sind, weil insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. 19 1. Die Feststellungsklage dient der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sowie einzelner Teile eines solchen Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten. 20 Vgl. statt aller: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 43 Rn. 1. 21 Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung ist nicht lediglich gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass auch die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig sind, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 64. 23 2. Allerdings ist die Feststellungsklage immer gegen den sachlichen Streitgegner, d. h. gegen denjenigen zu richten, dem gegenüber das Rechtsverhältnis festgestellt werden soll. Der Kläger muss hierbei nachweisen, dass sein individuelles Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht. 24 Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (Losebl.), Stand: Januar 2003, § 43 Rn. 41. 25 Die Feststellungsklage zielt letztlich auf die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten behördlichen Verhaltens gegenüber dem Betroffenen ab. Wo das Gesetz kein behördliches Vorgehen vorsieht, kann richtigerweise kein Rechtsverhältnis des Betroffenen zu einer bestimmten Behörde entstehen, 26 vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar (Losebl.), Stand: September 2003, § 43 Rn. 20, 27 und demzufolge auch kein entsprechendes Feststellungsinteresse vorliegen. 28 3. Nach diesen rechtlichen Vorgaben kann der Kläger vorliegend das erforderliche Feststellungsinteresse für die Klage gegen den Beklagten zu 1. bezüglich der Frage, ob er - der Kläger - berechtigt ist, die im Klageantrag im Einzelnen beschriebenen Tätigkeiten, hilfsweise den Beruf des Dachdeckers, ohne Meisterbrief und Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben, nicht nachweisen. Denn dem Beklagten zu 1. fehlen bereits die maßgeblichen rechtlichen Möglichkeiten, gegen den Kläger vorzugehen, falls dieser eine der benannten Tätigkeiten oder den Beruf des Dachdeckers ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben sollte. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 16. November 1979 in der Fassung der Änderung vom 18. Oktober 1994 (SGV NRW Nr. 7124) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 und 4 und 22 Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung, HwO - (in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 - BGBl. I S. 3074 -, zuletzt geändert durch Art. 35 b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 - BGBl I S. 2954 -) die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden. Danach ist der Beklagte zu 1. - bzw. die Bezirksregierung Arnsberg als seine Behörde - insbesondere nicht für die Untersagung eines Handwerksbetriebes gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO zuständig. Gemäß § 2 Abs. 2 der v. g. Verordnung wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117 und 118 der Handwerksordnung den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen. Somit besteht auch nicht die Aussicht, dass der Kläger vom Beklagten zu 1. im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Handwerksordnung mit einem Bußgeldverfahren überzogen werden könnte. 29 II. Hauptantrag und Hilfsantrag sind als Feststellungsklagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dagegen zulässig, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richten. Es liegt insbesondere auch ein Feststellungsinteresse vor, weil der Kläger geltend machen kann, von der Gewerbeaufsicht der Beklagten zu 2. mit Ordnungswidrigkeitenverfahren überzogen werden zu können, wenn er eine der im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten im stehenden Gewerbe ohne Meisterbrief und Ausnahmebewilligung sowie ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt und die Behörde diese Tätigkeit als zulassungspflichtiges Handwerk einstuft. Dieses Risiko muss er nicht hinnehmen, sondern kann die hierfür maßgeblichen handwerksrechtlichen Fragen vorab in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren klären lassen. 30 1. Der Hauptantrag ist mit der im Tenor ersichtlichen Ausnahme unbegründet. 31 a) Der Kläger hat - bis auf eine Ausnahme betreffend das Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen - keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Er ist nicht berechtigt, die in seinem Hauptantrag bezeichneten Tätigkeiten ohne den "großen Befähigungsnachweis" (Meisterbrief) oder ohne Ausnahmebewilligung sowie ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im stehenden Gewerbe ist nur nach einer Eintragung in die Handwerksrolle gestattet. Denn es handelt sich bei der Ausübung dieser Tätigkeiten um die Ausübung des handwerksrollenpflichtigen Dachdeckerhandwerks. 32 aa) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehört auch das Dachdeckerhandwerk (vgl. Nr. 4 der Anlage A zur Handwerksordnung). 33 Gemäß § 1 Abs. 2 HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Nach Satz 2 der Vorschrift sind keine wesentlichen Tätigkeiten insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Nach Satz 3 der Vorschrift ist die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 zulässig, es sei denn die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. 34 Die vom Kläger bezeichneten Tätigkeiten gehören mit Ausnahme der Reinigungstätigkeit sämtlich zum wesentlichen Bereich des zulassungspflichtigen Dachdeckerhandwerkes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf die Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 C 41.88 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 191. 36 Nach ständiger Rechtsprechung können die in Erlassen und Verordnungen veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden, weil sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 -, in: Gewerbearchiv (GewArch) 1992, 386. 38 bb) Nach diesen rechtlichen Maßstäben beschreibt der Hauptantrag des Klägers (mit Ausnahme der Reinigungstätigkeit) zentrale Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks. Dies ergibt sich aus der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk (Dachdeckermeisterverordnung - DachdMstrV) vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2308) sowie aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BerufsausbildungsVO; BGBl I S. 918). 39 Folgende Tätigkeiten sind danach dem Kernbereich des Dachdeckerhandwerks zuzurechnen: Dachsteine und Dachziegel verlegen, Lattungs- oder Schalungskonstruktionen für die Aufnahme von Dacheindeckungen erstellen, Verkleidungsplatten aus Schiefer, Faserzement oder ähnlichem Material montieren, Zubehörteile wie z. B. Lichtkuppeln oder Dunstrohre im Dach/Steildachbereich montieren, denn sie sind Gegenstände der Meisterprüfungsarbeiten bzw. der zugehörigen Arbeitsprobe (§§ 3 und 4 DachdMstrV, § 4 Abs. 1 Nr. 3 e), 8 d) DachdMstrV; s. auch § 4 Abs. 1 Nrn. 13, 14, 17, Abs. 2 Nr. 1 f) BerufsausbildungsVO). 40 Die nachfolgenden Tätigkeiten lassen sich ebenfalls dem Berufsbild des Dachdeckers zuordnen: Unterkonstruktionen aus Holz oder Metall für vorgehängte Fassaden erstellen: § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 14 DachdMstrV, § 4 Abs. 1 Nr. 17 BerufsausbildungsVO; Wärmedämmmaterialien jeglicher Art im Dach- und Fassadenbereich einbringen: § 1 Abs. 1 Nr. 1 DachdMstrV, § 4 Abs. 1 Nr. 12 BerufsausbildungsVO; Holzschalungen montieren: § 1 Abs. 2 Nr. 14 DachdMstrV; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 10 BerufsausbildungsVO; Dachbahnen aus Kunststoff oder Bitumen im erdgebundenen oder im Dachbereich verlegen: § 1 Abs. 1 Nr. 1 DachdMstrV, § 4 Abs. 1 Nr. 11 BerufsausbildungsVO; Anschluss- und Entwässerungskonstruktionen aus vorgefertigten oder individuell gefertigten Metallteilen erstellen, wie z. B. Blei, Zink, Kupfer etc.; § 1 Abs. 1 Nr. 2 DachdMstrV; § 4 Abs. 1 Nr. 18 BerufsausbildungsVO; Ausgleichen aufgehender Bauteile mit zementhaltigen Baumaterialien; § 1 Abs. 2 Nr. 17 DachdMstrV; § 4 Abs. 1 Nr. 9 BerufsausbildungsVO; Aufbringen von Beschichtungssystemen an Kunststoff- Acryl- und Bitumenbasis: § 1 Abs. 1 Nr. 1 DachdMstr; § 4 Abs. 1 Nr. 11 BerufsausbildungsVO. 41 Die Tätigkeit Abriss jeglicher Steil- und Flachteile, sowie Fassadenteile, ist dem Berufsbild des Maurers zuzuordnen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk-Maurermeister-verordnung; MauMstrV - vom 21. Januar 1992, BGBl. 1 S. 90). Auch bei dem Maurerhandwerk handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk (Nr. 1 der Anlage A zur Handwerksordnung), das nicht ohne Handwerksrolleneintragung betrieben werden darf. 42 cc) Die im Einzelnen dargelegte Auffassung des Klägers, die im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten seien minderhandwerklicher Art bzw. jeweils den Tätigkeitsfeldern des Bauwerksabdichters, Fassadenmonteurs oder Baugeräteführers zuzuordnen und somit nicht eintragungspflichtig, geht fehl. Die von ihm vorgenommene isolierte Betrachtung der einzelnen Tätigkeiten mag zwar ergeben, dass einzelne Tätigkeiten auch anderen Berufsbildern nicht zulassungspflichtiger Handwerke oder Tätigkeiten zugeordnet werden können. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich hierbei um unwesentliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 HwO handelt, deren Ausübung nach Satz 3 HS 1der Vorschrift zulässig ist. Wenn die Gesamtbetrachtung von Einzeltätigkeiten ergibt, dass die Tätigkeiten für ein zulassungspflichtiges Handwerk - hier das Dachdeckerhandwerk - wesentlich sind (Satz 3 2. HS der Vorschrift), ist ihre Ausübung ohne Handwerksrolleneintragung unzulässig. 43 Abgestellt werden muss auf die Summe der im Feststellungsantrag genannten Tätigkeitsbereiche, denn nur diese Gesamtbetrachtung erlaubt eine Beurteilung, ob der Kläger die Grenze zu einem zulassungspflichtigen Handwerk überschreitet. Die Wesentlichkeit einer Tätigkeit kann sich nämlich auch daraus ergeben, dass eine Vielzahl für sich genommen nicht handwerksfähiger Tätigkeiten zur Erstellung eines Gewerkes in bestimmter Abfolge angeboten werden. Ein isoliertes Herausgreifen einzelner Arbeiten verbietet sich, E. das Erlaubtsein einzelner Handgriffe ohne die an die zulassungspflichtigen Handwerke gestellten Voraussetzungen nichts darüber aussagt, ob diese Einzeltätigkeiten in Kombination mit anderen Arbeiten eine für ein zulassungpflichtiges Handwerk wesentliche Tätigkeit darstellen. Soweit die Feststellung der Zulässigkeit eines einzelnen Tätigkeitsmerkmals bzw. Handgriffs begehrt würde, fehlte es deshalb bereits an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Zur Überprüfung gestellt werden kann nur ein lebensnahes Tätigkeitsbild, das im Ganzen darauf überprüft werden kann, ob es die Grenze zu einem zulassungspflichtigen Handwerk überschreitet. 44 Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. August 2003 - 11 K 656/03 - (juris Web) m. w. N. 45 Nach diesen rechtlichen Maßstäben ergibt sich vorliegend, dass der Feststellungsantrag des Klägers - wie oben dargelegt - insgesamt einen geradezu repräsentativen Querschnitt von Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Dachdeckerhandwerks, teilweise in Kombination von Tätigkeiten des diesem verwandten Maurerhandwerks, das ebenfalls zulassungspflichtig ist, erfasst, die in der Gesamtbetrachtung für das Dachdeckerhandwerk wesentlich sind. Der Kläger würde mit diesen Tätigkeiten praktisch das wesentliche Spektrum von Dienstleistungen des Dachdeckerhandwerks anbieten. Daher ist eine Ausübung aller dieser Tätigkeiten im stehenden Dachdeckergewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle ist unzulässig. 46 b) Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Feststellung beantragt, die Tätigkeit "Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen" auch ohne Meisterbrief, Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben zu dürfen, hat die Klage Erfolg. Die Tätigkeit gehört nicht zum unmittelbaren Berufsbild des Dachdeckers - obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Dachdecker auch allein oder im Zusammenhang mit wesentlichen Tätigkeiten seines Handwerks solche Reinigungsarbeiten übernimmt -, sondern zum Berufsbild des Gebäudereinigers, der zu den zulassungsfreien Handwerken gehört (Nr. 33 der Anlage B zur Handwerksordnung). Hierfür ist eine Handwerksrolleneintragung nicht erforderlich. 47 2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Hilfsantrag, der sich statt wie der Hauptantrag auf die Ausübung einzelner Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks pauschal auf die Ausübung des Dachdeckerhandwerks bezieht, ebenfalls unbegründet ist, weil die Ausübung des zulassungspflichtigen Dachdeckerhandwerks im stehenden Gewerbe ohne Handwerksrolleneintragung unzulässig ist. 48 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Regelungen der Handwerksordnung bestehen nicht. 49 a) Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes davon aus, dass das Erfordernis des großen Befähigungsnachweises in Form der Meisterprüfung mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist. 50 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 13, 97; BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5.04 -, GewArch 2004, 488, und vom 22. Dezember 1998 - 1 B 81.98 -, GewArch 1999, 108; Urteil vom 29. August 2001 - 6 C 4.01 -, GewArch 2001, 479 (480). 51 Der Vortrag des Klägers in diesem Verfahren gibt der Kammer keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung, der sie folgt, abzuweichen. Das mit der Zulassungpflichtigkeit verbundene Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle ist rechtlich ebenso unbedenklich und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2001 - 6 C 4.01 -, GewArch 2001, 479 (480); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 31. März 2004 - 22 ZB 03.2260 -, GewArch 2004, 259; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2003 - ME 81/03 -, GewArch 2003, 487 (488); Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, GewArch 2004, 21. 53 b) Unbeschadet des hier fehlenden grenzüberschreitenden Tatbestandes - der Kläger beabsichtigt die beschriebenen zulassungspflichtigen Handwerksleistungen in eigener Person vom Inland aus zu erbringen - verstößt das deutsche Handwerksrecht auch nicht gegen europäische Grundfreiheiten. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5.04 - GewArch 2004, 488. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Kläger nur zu einem ganz geringen Teil obsiegt hat. 56 Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 57