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Urteil

6 K 2912/04.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2005:0623.6K2912.04A.00
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Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für dasGerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Tatbestand: Die Kläger wollen ein aserbaidschanisches Ehepaar armenischer Abstammung sein. Am 21. Juli 2004 beantragten sie Asyl. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt führte der Kläger aus: Er sei am 16. Juli 2004 von Baku aus nach Frankfurt geflogen. In Aserbaidschan könnten sie als Armenier nicht mehr ruhig leben. Sie seien zusammengeschlagen worden und hätten sich verstecken müssen. Die Schwierigkeiten für Armenier hätten 1988 angefangen. Sie hätten bis 2004 aber keine Möglichkeit gehabt, auszureisen. Sie hätten sich seit dem Jahre 2000 versteckt gehabt. Die Klägerin führt weiter aus: Wegen des Nationalkonfliktes könnten sie in Aserbaidschan nicht mehr leben. Sie seien mehrfach geschlagen worden. Was ein Brot in Aserbaidschan koste, wisse sie nicht, weil sie nie eingekauft hätten. Mit Bescheid vom 27. August 2004 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab. Daraufhin haben die Kläger am 8. September 2004 Klage erhoben. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. August 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 2004 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie haben die Einreise auf dem Luftwege nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Daher ist von einer Einreise auf dem Landwege auszugehen. Deshalb können sie sich gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Auch die Ausnahmetatbestände des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sind hier nicht erfüllt. Die Kläger haben offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage von Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, in: BVerwGE 95,42. Politisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und damit auch des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989- 2 BvR 502/86 u. a. -, in: BVerfGE 80, S. 315, 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, in: BVerwGE 85, 139, 140 f. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 335; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, 146. Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25, § 1 Nr. 146. Politische Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 AufenthG außer vom Staat auch von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat bzw. die herrschenden Parteien oder Organisationen und auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit ‑ und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit ‑ des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, in: Buchholz a.a.O. 402.25 § 1 Nr. 113; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, in: Buchholz a.a.O. 402.25 § 1 Nr. 32. Der Asylsuchende ist gehalten, eine ihm widerfahrene politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derartig schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - a.a.O.; Beschluss vom 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, in: Buchholz a.a.O., 310, § 86 Abs. 1 Nr. 152.; Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, in: Buchholz a.a.O., 402.24 § 28 Nr. 44. Die Klage ist offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1991 ‑ 2 BvR 657/91 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 561; Beschluss vom 19. Mai 1992 ‑ 2 BvR 434/92 ‑; Beschluss vom 9. August 1994 ‑ 2 BvR 283/93 ‑, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 1405. Die Kammer hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger unter dem Druck bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Darüber hinaus führt es aus: Die völlige Unkenntnis beider Kläger von den einfachsten Lebensumständen z. B. Kfz-Zeichen und Spritpreis bei einem Kfz-Mechaniker und Brotpreis bei einer Hausfrau zeigen auf, dass die Kläger unglaubwürdig sind. Darüber hinaus kommt hinzu, dass der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu keiner Zeit den Eindruck erweckte, als werde von etwas wirklich Erlebtem berichtet. Der Vortrag wirkte auswendig gelernt und lebensfremd. Insgesamt ergab sich der Kammer der Eindruck, dass das Vorbringen der Kläger völlig frei erfunden war. Soweit die Kläger hilfsweise begehren, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz bestehen, ist die Klage ebenfalls offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan jedenfalls seit dem 2000 asylrelevante Verfolgung auszuschließen. Seit mehr als vier Jahren liegen keinerlei Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass Armenier in Aserbaidschan generell eine unmittelbare oder mittelbaren staatlichen, semi- oder nichtstaatlichen Verfolgung von asylerheblicher Intensität ausgesetzt werden. Es finden sich keine Berichte über gewalttätige Übergriffe auf Armenier. Zwar steht Aserbaidschan für weiter ein armenierfeindliches Klima mit wiederholt, aber nicht durchgängig auftretenden Diskriminierung und Repressionen. Diese sind für sich allein nach ihrer Intensität nicht asylrelevant und gehen zahlenmäßig offen zurück. Zudem beruhen etwaige Diskriminierungen zur Überzeugung des Gerichts nicht ausschließlich auf der Volkszugehörigkeit, sondern auf der sozialen Stellung des Betroffenen und können in gleicher Weise sozial schwache Personen nicht armenischer Volkszugehörigkeit treffen. Vgl. zum Ganzen: VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2003- 1 K 2263/00.A – mit weiteren Nachweisen. Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieses Urteil ist unanfechtbar.