Beschluss
2 L 421/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0707.2L421.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - wörtliche - Antrag des Antragstellers, 3 im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens aus dem Betrieb W. herauszunehmen, ihn amtsangemessen zu beschäftigen und ihm ein funktionelles Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu übertragen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. 6 Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückgängigmachung seiner - mit bestandskräftigem Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 27. Oktober 2003 erfolgten - Versetzung" zur Personalserviceagentur W. und zur Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Deutschen Telekom AG würde zumindest zeitweilig eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller bereits - wenn auch nur einstweilen - die Rechtsposition vermitteln, die er in der Hauptsache anstrebt. 7 Für eine derartige, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren spricht. 8 Vgl. Ständige Rechtsprechung der beschließenden Kammer und der für beamtenrechtliche Verfahren zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW); vgl. z.B. Beschlüsse des OVG NRW vom 20. November 2003 - 1 B 1719/03 -, vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, vom 7. August 2000 - 12 B 956/00 - und vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -. 9 An diesen besonderen Voraussetzungen eines qualifizierten Anordnungsgrundes fehlt es. 10 Der Sache nach stellt sich der - etwa zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2005 erhobene - Widerspruch gegen die Nichtbeschäftigung" als Antrag auf Rückversetzung" zu einer anderen Dienststelle der Deutschen Telekom AG unter Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung dar. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden; insbesondere kann in der Antragserwiderung vom 4. Mai 2005, die sich im Wesentlichen nur zur Frage des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers und den ihm im Rahmen der Vermittlungstätigkeit zur Kenntnis gebrachten offenen Stellen verhält, keine Ablehnung des im oben genannten Sinne gestellten Antrags gesehen werden. Die Kammer hat keine Veranlassung anzunehmen, dass die Antragsgegnerin über den Antrag nicht zeitnah entscheiden wird. Angesichts des Umstandes, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 354 12 die derzeitige Handhabung der Versetzung" von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten zu der konzerninternen Personalserviceagentur W. im Regelfall rechtswidrig ist, weil es an einer Rechtsgrundlage für derartige Personalmaßnahmen fehlt, kann auch nicht ohne weiteres von einer Ablehnung des Antrags des Antragstellers und einer auf unabsehbare Zeit nicht möglichen Durchsetzung des ihm gegebenenfalls zustehenden Anspruchs ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht erkennen, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, die Bescheidung seines Antrags abzuwarten. Der Antragsteller, der immerhin ca. 1 ½ Jahre nicht gegen seine Versetzung" zur Personalserviceagentur W. und die damit für ihn verbundene Nichtbeschäftigung vorgegangen ist, hat wesentliche Nachteile für den Fall des weiteren Zuwartens nicht glaubhaft gemacht; er hat insbesondere nicht dargelegt, dass ohne den sofortigen Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine Rückversetzung" und amtsangemessene Beschäftigung vereitelt werden könnten. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung in Höhe des hälftigen Regelstreitwerts. 14