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Urteil

1 K 4045/04

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einbürgerung ist zurückzunehmen, wenn sie von vornherein rechtswidrig durch arglistige Täuschung erschlichen wurde. • Bei laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Einbürgerungsbewerber ist das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen; wird dies nicht beachtet, macht dies die Einbürgerung rechtswidrig. • Die Mitwirkungspflicht des Einbürgerungsbewerbers umfasst die Anzeige auch laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren; eine bloße Übersendung eines nicht eindeutig erkennbaren Schriftsatzes kann unzureichend sein. • Die Jahresfrist zur Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gilt nicht bei arglistiger Täuschung; die Rücknahme kann daher auch später erfolgen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aufforderung zur Rückgabe der Urkunde sind rechtlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Rücknahme erschlichener Einbürgerung wegen Verschweigens laufender Ermittlungsverfahren • Eine Einbürgerung ist zurückzunehmen, wenn sie von vornherein rechtswidrig durch arglistige Täuschung erschlichen wurde. • Bei laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Einbürgerungsbewerber ist das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen; wird dies nicht beachtet, macht dies die Einbürgerung rechtswidrig. • Die Mitwirkungspflicht des Einbürgerungsbewerbers umfasst die Anzeige auch laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren; eine bloße Übersendung eines nicht eindeutig erkennbaren Schriftsatzes kann unzureichend sein. • Die Jahresfrist zur Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gilt nicht bei arglistiger Täuschung; die Rücknahme kann daher auch später erfolgen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aufforderung zur Rückgabe der Urkunde sind rechtlich zulässig. Der Kläger, 1983 in Marokko geboren, beantragte 2000 die deutsche Einbürgerung. Gegen ihn liefen mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren; eines davon (139 Js 1113/01) war bereits vor der Einbürgerung eingeleitet worden und führte später zu einer Verurteilung. Der Kläger gab eine Erklärung zum Verzicht der marokkanischen Staatsangehörigkeit ab und übergab seinen marokkanischen Pass; diese Unterlagen wurden nicht an die marokkanische Botschaft weitergeleitet. Der Beklagte setzte das Einbürgerungsverfahren zeitweise aus, erteilte aber am 2. Oktober 2001 die Einbürgerungsurkunde. Nachdem die Behörde 2003 von dem früher eingeleiteten Ermittlungsverfahren erfahren hatte, nahm sie die Einbürgerung mit sofortiger Vollziehung zurück und forderte die Rückgabe der Urkunde. Der Kläger rügte, er habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und könne sich auf das Vertrauen in den Bestand der Einbürgerung berufen. • Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 Abs. 1 VwVfG NRW; im Staatsangehörigkeitsrecht fehlt eine abschließende Spezialregelung, sodass § 48 herangezogen werden kann, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erschlichen wurde. • Nach § 88 Abs. 3 AuslG ist bei Ermittlungen wegen Verdachts einer Straftat die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen; zum Zeitpunkt der Einbürgerung lief jedoch das Verfahren 139 Js 1113/01, sodass die Einbürgerung objektiv rechtswidrig war. • Der Kläger verletzte seine Mitwirkungspflichten nach § 26 Abs. 2 VwVfG NRW, indem er die Behörde nicht hinreichend über das anhängige Ermittlungsverfahren informierte; die ihm bekannten Hinweise des Beklagten auf Mitteilungspflichten machten die Anzeigepflicht deutlich. • Die Unterlage, die der Kläger einreichte, bezog sich eindeutig auf ein anderes eingestelltes Verfahren und machte das weitere Verfahren für die Behörde nicht hinreichend erkennbar; eine Pflicht des Klägers zu nachfolgender Konkretisierung bestand. • Die Täuschung war arglistig, sodass § 48 Abs. 4 VwVfG NRW (Jahresfrist) nicht greift; der Beklagte erfuhr erst 2003 endgültig von der vorbestehenden Einleitung des Verfahrens, weshalb die Rücknahme noch rechtzeitig erfolgte. • Das Ermessen des Beklagten ist nicht zu beanstanden: öffentliche Interessen an Gesetzmäßigkeit und Strafverfolgung überwiegen; es bestand zudem kein Anhaltspunkt für einen wirksamen Verzicht auf die marokkanische Staatsangehörigkeit. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aufforderung zur Rückgabe der Urkunde stützen sich auf § 52 VwVfG NRW und sind zulässig, auch wenn die Rücknahme noch angefochten wurde. Die Klage wird abgewiesen; die Rücknahme der Einbürgerung und die Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde sind rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Einbürgerung von vornherein rechtswidrig war, weil der Kläger laufende strafrechtliche Ermittlungen nicht ausreichend offenlegte und damit seine Mitwirkungspflichten verletzte; dies begründet eine arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Jahresfrist zur Rücknahme greift nicht, sodass die Behörde rechtszeitig gehandelt hat. Das Ermessen der Behörde ist ordnungsgemäß ausgeübt worden, wobei das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungsakte gegenüber dem Behalt der Staatsangehörigkeit des Klägers überwiegt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.