Beschluss
1 L 720/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:0920.1L720.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 9. August 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Maßgeblich hierfür ist, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2005 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches überwiegt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Im Übrigen fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller am 17. August 1984 erteilte Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und BE ist § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1336), zuletzt geändert durch Art. 44 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I 1818) - FahrlG -. Nach dieser Vorschrift ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Die Vorschrift räumt der Behörde im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers kein Ermessen ein. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 FahrlG wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Hierbei muss es sich um Pflichten handeln, die dem Erlaubnisinhaber im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern auferlegt sind. Es ist anerkannt, dass bei sexuellen Übergriffen auf Fahrschülerinnen die Berufspflichten zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler gröblich verletzt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juni 2002 - 8 B 636/02 -, in Deutsches Autorecht (DAR) 2002, S. 425. Solche sexuell motivierten Übergriffe liegen auch vor, wenn der Erlaubnisinhaber Fahrschülerinnen in verbaler Form sexuell bedrängt und beleidigt. Der Tatbestand der Beleidigung kann auch in schriftlicher Form verwirklicht werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller ist als Fahrlehrer unzuverlässig. Er hat ausweislich des Sachverhaltes, der seiner Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom 12. April 2005 - 100 Js 25/05 4 Ds 24/05 - wegen Beleidigung in 28 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu 150 Tagessätzen zu je 40 EUR Geldstrafe zugrunde liegt, die ihm zur Last gelegten Taten zum Teil gegenüber (ehemaligen) Fahrschülerinnen begangen. Er schickte wenigstens an neun Frauen teilweise über zwei Jahre hinweg anonym bzw. unter falschem Namen über ein nicht registriertes Mobiltelefon zahlreiche SMS"-Nachrichten gröblichst pornographischen und beleidigenden Inhalts. Vier der betroffenen Frauen - die als Zeuginnen im Strafverfahren gegen den Antragsteller benannten A. B., L. J., A. R. und O. E. - waren nachweislich im Tatzeitraum Fahrschülerinnen in Fahrschulen, in denen der Antragsteller beschäftigt war. Die Zeugin L. J. gab im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller darüber hinaus an, dass der Fahrlehrer V. bei der Fahrschule H. (T. ) ihr gegenüber ein paar Mal recht anzügliche Bemerkungen gemacht" habe. Hiernach steht aus der Sicht der Kammer fest, dass der Antragsteller jedenfalls diesen vier Frauen gegenüber die Straftaten unter Ausnutzung seiner Position als Fahrlehrer beging, indem er die Opfer dieser Straftaten unter den Fahrschülerinnen derjenigen Fahrschulen, an denen er beschäftigt war, auswählte. Dieser - wiederholte - Pflichtenverstoß war nicht nur in Anbetracht des Zeitraumes, über den hinweg er erfolgte, sondern auch hinsichtlich des Inhaltes der Beleidigungen gröblich. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat über einen beachtlichen Zeitraum von etwa zwei Jahren hinweg Fahrschülerinnen erheblich sexuell belästigt und beleidigt. Die Kammer sieht die Gefahr, dass diese Übergriffe sich in der Zukunft wiederholen könnten. Die Zuverlässigkeitsprognose kann nicht günstiger ausfallen, weil der Antragsteller auch im Rahmen dieses Verfahrens kein Wort des Bedauerns über sein Fehlverhalten geäußert hat. Er hat zudem nicht dargelegt, dass er Anstrengungen unternommen hat oder unternimmt, um sein - für ihn bislang schon strafrechtlich folgenreiches - Sexualverhalten kontrollieren zu lernen. Der Widerruf ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller "nur" wegen Beleidigung der Fahrschülerinnen strafrechtlich verurteilt wurde und diese Straftaten nach seiner Auffassung keine schweren" Straftaten darstellen. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung seiner Verfehlungen an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten sind. Vgl. OVG NRW a. a. O. Dies ist aber aus den dargelegten Gründen der Fall. Ob die übrigen vom Antragsteller verwirklichten Straftatbestände, die der erwähnten Verurteilung zugrunde liegen, insbesondere der Besitz kinderpornographischer Schriften, oder die weitere Bestrafung wegen Steuerhehlerei ebenfalls Verstöße gegen die Berufspflichten eines Fahrlehrers sind, kann daher dahinstehen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller seine Existenz als Fahrlehrer oder Inhaber einer Fahrschule oder auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn durch den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis gefährdet sieht, begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufes. Durch die groben sexuellen Beleidigungen der Fahrschülerinnen hat der Antragsteller gezeigt, dass er im Ergebnis für den Beruf des Fahrlehrers ungeeignet ist. Soweit er in seiner eigenen Fahrschule selbst als Fahrlehrer tätig werden wollte, mag sich seine Situation als Unternehmer nunmehr zwar schwieriger darstellen, weil er selbst nicht mehr die für den Fahrlehrerberuf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und diesen Beruf daher nicht mehr ausüben darf. Diese Folge hat er indes selbst zu verantworten. Infolgedessen fällt auch die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, Fahrschülerinnen vor sexuell motivierten Beleidigungen und Nachstellungen des Antragstellers zu schützen. Die dringende Gefahr der Wiederholung solcher Taten sieht die Kammer nach der bereits dargelegten Zuverlässigkeitsprognose im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gegeben. Das Interesse des Antragstellers an einer weiteren Ausübung des Fahrlehrerberufes muss dahinter zurücktreten. Die Aufforderung zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrlehrerscheines nach dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis beruht auf § 8 Abs. 3 FahrlG und trifft nicht auf rechtliche Bedenken. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung trifft nicht auf rechtliche Bedenken (vgl. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG -). Es ist gemäß § 63 Abs. 5 VwVG auch in bestimmter Höhe angedroht worden. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist erforderlich, aber auch ausreichend, um den Antragsteller zu der geforderten Handlung zu veranlassen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erscheint angemessen. Die Kostenfestsetzung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie lehnt sich in der Höhe der aktuellen Rechtsprechung für gewerberechtliche Verfahren vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2005, S. 77, an, weil der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes gleichkommt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 9 S 2037/03 -, GewArch 2004, S. 35.