Urteil
7 K 4019/04.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:0920.7K4019.04A.00
18Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 2004 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.
Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 2004 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht wird.
Die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 2004 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 2004 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht wird. Die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d: Der am 1. Oktober 2004 in Arnsberg geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Am 16. November 2004 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Den Asylantrag des Vaters des Klägers lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 8. November 2002 ab und stellte zugleich fest, dass in seiner Person weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 vorliegen. Die hiergegen von seinem Vater erhobene Klage wurde von der erkennenden Kammer durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. Juni 2003 - 7 K 4649/02.A - abgewiesen. Den Asylantrag der Mutter des Klägers lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 13. August 2003 und stellte zugleich fest, dass in ihrer Person weder die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot noch für ein Abschiebungshindernis vorlägen. Auf die hiergegen von der Mutter des Klägers erhobene Klage verpflichtete die erkennende Kammer die Beklagte durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 23. September 2004 - 7 K 3357/03.A - festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Angola vorliegt. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt, da die Mutter des Klägers insoweit die Klage zurückgenommen hatte. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an. Am 22. Dezember 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er gehöre schon aufgrund seines Alters der Hochrisikogruppe von Kleinkindern unter 5 Jahren an. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4649/02.A, 7 K 3357/03.A, 7 K 3578/03.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2004 ist in dem hier angefochtenen Umfang rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn soweit die Klage im vorliegenden Fall darauf gerichtet ist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Dezember 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i.S.d. - nunmehr nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes anwendbaren - § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Angola vorliegen, ist sie begründet. Nach Maßgabe des § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Abschiebungsverbot kann hinsichtlich des Klägers zwar nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) hergeleitet werden. Denn soweit man auf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört - z.B. wie hier bei dem Kläger die Gruppe der kleinen minderjährigen Kinder - "allgemein" ausgesetzt ist, sind diese nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, S. 48 (49) m.w.N. zur insoweit inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG. Hinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland keine entsprechende Regelung i.S.d. § 60 a AufenthG getroffen. Bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist im Einzelfall aber gleichwohl Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht abgeschoben werden darf. Diese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage anzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die trotz der Ausschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt zur inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A zu § 60 Abs. 7 AufenthG. Vor diesem Hintergrund kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Folgen des Bürgerkrieges - was erforderlich wäre - landesweit die Annahme einer extremen Gefahrenlage für den Kläger im Sinne dieser Rechtsprechung rechtfertigen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf unmittelbar durch militärische Auseinandersetzungen etwaig hervorgerufene Gefahren, zumal es seit März 2002 keine militärischen Handlungen mehr zwischen der UNITA und der MPLA gab. Zudem führt der einzige mögliche Abschiebeweg aus Deutschland nur über den internationalen Flughafen von Luanda, so dass die Gefahr einer Rückführung unmittelbar in umkämpftes Gebiet nicht besteht. Angesichts dieser Verhältnisse kann eine für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Angola unausweichliche, landesweit in allen Regionen Angolas gegebene konfliktbedingte extreme Gefährdung nicht festgestellt werden. Allerdings ist durch die schlechte Versorgungslage eine konkrete extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Angola zu erwarten. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind die Existenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder und schwangere Frauen - in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und Hygienewesen ist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende Cholera, Typhus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen weist Angola laut UNICEF z.B. auch die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer Mortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda. Vgl. hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 4006/00 -. Aufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, "werdende" Mütter sowie für schwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 A 2501/04.A -; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -. Allerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -; OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A - u. - 1 A 5488/97.A -; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -; OVG NRW, Beschluss 22. April 1999 - 1 A 1470/99.A -. Hiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im vorliegenden Einzelfall für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben. Im vorliegenden Einzelfall gehört der minderjährige, erst "11 Monate" alte und in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger bereits aufgrund seines Alters der obenbeschriebenen Hochrisikogruppe der unter 5-jährigen Kinder an, für die das existenzielle Minimum in Angola nicht gewährleistet ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist es ihm aufgrund seines Alters ersichtlich auch nicht möglich und zuzumuten in Luanda seinen Wohnsitz zu nehmen und dort seinen notwendigsten Lebensunterhalt entweder durch eine Arbeitsaufnahme im sogenannten formalen Sektor" (z.B. bei internationalen Organisationen, angolanischen Firmen etc.) oder aber durch Betätigung in dem sogenannten informellen Sektor", das heißt durch Erbringung kleinerer Dienstleistungen, Handwerkstätigkeiten und Straßenhandel zu bestreiten, so dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben droht. Die Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des nunmehr anwendbaren § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. Denn nach der gesetzlichen Neuregelung stehen die in § 60 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote systematisch gleichwertig nebeneinander und es ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Demgegenüber hatte die frühere Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei der Benennung des abschiebungsrelevanten Staates noch nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG einerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits differenziert, wobei bei einem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG die Zielstaatsbezeichnung nicht aufzuheben war, da nach der zwischenzeitlich aufgehobenen Regelung des § 41 AsylVfG die Abschiebung lediglich für drei Monate ausgesetzt war, während nunmehr wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besteht. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unberührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.