Urteil
8 K 3457/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:0920.8K3457.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück G1 und auf dem nördlich hieran angrenzenden, von ihm gepachteten Grundstück G2 eine Gemüse- und Kartoffelproduktion mit Verkauf an den Endverbraucher. Nachdem der Betrieb auf dem Gelände seit 1986 zunächst mit provisorischen Einrichtungen geführt wurde, sind dort seit 1994 u. a. auch Flächen für die Kartoffellagerung und -sortierung, eine Gemüsewaschanlage, Kühlhäuser, eine Abstellhalle für Landmaschinen und Gartenbaugeräte und eine Verkaufsscheune errichtet. Vom Betriebsgelände aus verläuft entlang der F. Straße in nördliche Richtung ein Straßengraben, der - zuletzt über die Straßenkanalisation - in den etwa 350 bis 400 m entfernten I. mündet. Nachdem der Beklagte dem Kläger die Abwasserbeseitigungspflicht für das Betriebsgelände unter entsprechender Freistellung der Stadt I1. übertragen hatte, erteilte er ihm mit Bescheid vom 21. März 1994 die Erlaubnis das auf dem Betriebsgelände anfallende häusliche Abwasser in gereinigtem Zustand in einer bestimmten Menge dort in das Grundwasser, das auf dem Gelände anfallende Regenwasser von Dachflächen in unverschmutztem Zustand dort an einer näher bezeichneten Stelle in einer bestimmten Menge in das Grundwasser und an weiteren näher bezeichneten Stellen in das Grundwasser bzw. in den vorhandenen Vorfluter einzuleiten sowie das Niederschlagswasser der gepflasterten Hof- und Wegeflächen unmittelbar neben den Randsteinen seitlich versickern zu lassen. Des Weiteren genehmigte der Beklagte in dem Bescheid den Betrieb einer Dreikammerkläranlage mit drei Verteilern, Stoßbeschickern und Untergrundverrieselung. Wegen des weiteren Inhalts dieses Bescheides wird auf denselben (Beiakte 5 der Gerichtsakte, Seite 1 bis 67) verwiesen. In den Jahren 1998/1999 nahm der Beklagte auf seinem Betriebsgelände verschiedene Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen vor. Bei einer am 20. Januar 1999 durchgeführten Überprüfung des Betriebsgeländes stellten Mitarbeiter des Beklagten u. a. fest, dass die Verrieselungsanlage nicht gewartet worden und verschlammt war. Außerdem war die Benzinabscheideranlage derart verschlammt, dass eine einwandfreie Funktion nicht mehr gegeben war. Mit Schreiben vom 9. Februar 1999 forderte der Beklagte den Kläger auf, die festgestellten Mängel zu beheben. Ende des Jahres 1999 stellte der Beklagte aufgrund durchgeführter Routineuntersuchungen des Wassers des I2. im Bereich P. /O1. unterhalb der Einmündung des o. g. Straßengrabens eine wesentliche Verschlechterung der dortigen Gewässergüte fest. Da sich diese Ergebnisse auch im Frühjahr 2000 bestätigten, ersuchte der Beklagte das Staatliche Umweltamt (StUA) I3. mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 darum, die Ursachen zu ermitteln. Am 28. August 2001 überprüften Mitarbeiter des Beklagten das Betriebsgelände des Klägers erneut. Mit Schreiben vom 6. September 2001 teilte der Beklagte dem Kläger die hierbei getroffenen Feststellungen u. a. wie folgt mit: Die Kleinkläranlage sei zwar im Wesentlichen entsprechend den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis errichtet worden, aber augenscheinlich völlig überlastet; in der Mehrkammergrube seien Fettablagerungen zu erkennen gewesen; der nachträglich eingebaute Stoßbeschicker habe festgehangen; schwarz getrübtes Abwasser sei in ständigem Fluss über die Stoßbeschickertrennwand in die zwei Verteilerschächte und von dort in die Rieselrohre gelaufen; die Wand des unteren, zur Straße hin gelegenen Verteilerschachtes sei stark verrottet gewesen; durch den Betonabrieb seien drei Rohrabgänge zur Hälfte des Rohrquerschnitts verschlammt gewesen; auch der oberhalb gelegene Verteilerschacht sei verschlammt gewesen, wobei es zu Schlammeintrag in die Rieselrohre gekommen sei; die Anlage von Quersträngen mit nur vier Lüftungen sei für eine wirkungsvolle Durchlüftung der Gesamtanlage völlig unzureichend; der ursprüngliche Bemessungsansatz von 12 Einwohnergleichwerten stimme mit dem gewachsenen bzw. veränderten Betrieb der "Gemüsescheune" nicht mehr überein; es seien 20 Mitarbeiter fest angestellt; hinzukämen 5 Aushilfskräfte; neben dem ursprünglich ausschließlichen Gemüseverkauf gäbe es jetzt eine große Fleisch- und Wurstverkaufstheke, einen Backwarenstand sowie Einrichtungen zum Verkauf von diversen anderen Erzeugnissen; zudem würde den Kunden zum dortigen Verzehr warme und kalte Getränke und Speisen angeboten, wofür etwa 50 Sitz- und mehrere Stehplätze eingerichtet seien. Aufgrund dessen forderte der Beklagte den Kläger in diesem Schreiben auf, die für den veränderten Abwasseranfall nicht mehr ausreichende Kleinkläranlage nachzurüsten und bis zum 5. November 2001 einen entsprechenden Änderungsantrag zur bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis und Genehmigung zu stellen. Am 16. Juli 2002 überprüften Mitarbeiter des Beklagten die Entwässerungssituation auf dem Betriebsgelände des Klägers nochmals und stellten hierbei u. a. Folgendes fest: Im Bereich zwischen dem Gewächshaus und der F. Straße befand sich ein Versickerungsgraben, dessen Überlauf - Rohrauslauf 6 - in den Straßengraben entwässerte; dem genannten Versickerungsgraben war ein Schlammfang vorgeschaltet, in den folgende Bereiche einleiteten: der Bodeneinlauf hinter dem Küchenbereich, in den wiederum die Geschirrspülmaschine und das Waschbecken der Küche unmittelbar entwässerten; eine sog. ACO-Drainrinne zwischen der oberen Halle (B3) und der Verkaufshalle (B2); der (Fahrzeug- und Landmaschinen-) Waschplatz, der über einen Benzinabscheider in die Versickerungslange entwässerte; der Bodeneinlauf vor der Halle B3. Der Schlammfang war hydraulisch überlastet, so dass keine ausreichende Abscheidung von Schmutz- und Feststoffen erfolgen konnte. Auf den unter dem 15. Juli 2002 gestellten Antrag des Klägers erteilte der Beklagte diesem mit Bescheid vom 31. Juli 2002 die Erlaubnis, das auf dem Betriebsgelände anfallende häusliche Abwasser in gereinigtem Zustand in einer bestimmten Menge in das Grundwasser einzuleiten, und zudem die Genehmigung, eine Kleinkläranlage mit Abwasserbelüftung, Typ MENK MZF 18, Bio-Clear 52/2-25 mit Pufferbecken zu errichten und zu betreiben. Hinsichtlich der Einleitung des Niederschlagswassers und des Brauchwassers teilte der Beklagte dem Kläger in dem genannten Bescheid mit, dass der Antrag insoweit erst später beschieden werde, da hierfür weitere Klärungen erforderlich seien. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 änderte der Beklagte den Bescheid vom 31. Juli 2002 u. a. dahingehend ab, dass anstatt der genehmigten Kleinkläranlage auch eine Kleinkläranlage eines anderen, näher bezeichneten Typs eingebaut werden könne. Zwischenzeitlich entnahm das StUA I3. u. a. an dem o. g. Überlauf des zwischen Gewächshaus und F. Straße gelegenen Versickerungsgrabens - Rohrauslauf 6 - am 9. April 2002, 3. Juni 2002 und 16. Juli 2002 sowie an Abwasserschächten des Betriebsgeländes (S 1, S 3 und S 3) Abwasserproben und analysierte diese. In seinem Untersuchungsbericht vom 10. Oktober 2002 konstatierte das StUA I3. aufgrund dessen auszugsweise Folgendes: " ... 5.3 Rohrauslauf 6 (790473):Dieser stellt den Überlauf der Einleitung der gesammelten Abwässer des Hofes M. in das Grundwasser dar. Die TOC-Messwerte von bis zu 497 mg/l sowie die ermittelten Stickstoffkonzentrationen charakterisieren das Abwasser als extrem hoch organisch belastet. An insgesamt 3 Tagen wurden Gehalte an PSM nachgewiesen; die am 3.6.2002 gemessenen Konzentrationen an Metazachlor (120 µg/l); Metribuzin (190 µg/l) und Linuron (73 µg/l) sind als besonders hoch zu kennzeichnen. 5.4 Schächte S1; S2; S3 auf dem Hof (60002071701-3): Diese wurden nur am 16.07. 2002 beprobt. Bezüglich des TOC und des Gehaltes an Stickstoffverbindungen sind diese Abwässer abwassertypisch hoch belastet, daneben wurden deutliche Gehalte an Metazachlor, Metribuzin, Linuron gefunden, ferner noch Diuron. ... Entsprechend dem biologischen Befund wurde die Einleitung (790412) als Ursache der Gewässerbelastung ermittelt. Nicht nur sporadisch wurden hierüber PSM eingeleitet; offenbar stoßweise werden abwassertypische Inhaltsstoffe eingeleitet. Weitere Beprobungen des Kanalsystems (Schächte und Rohrausläufe) mit teilweise positiven Befunden an PSM führten zum Rohrauslauf 6 (790473), der den Übverlauf der Abwassereinleitung darstellt. Der am 16.7.2002 festgestellte Zustand des Schlammfangs erklärt die extremen Werte für TOC bis 497 mg/l, was einem chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von etwa 1500-2000 mg/l entspricht, der das Abwasser bereits als nicht geeignet zur Einleitung in das Grundwasser charakterisiert. Die sehr hohen Konzentrationen vor allem der PSM Metribuzin, Metazachlor und Linuron weisen den Rohrauslauf als Emissionsquelle für PSM aus. Ebenso wiesen alle sonstigen beprobten 3 Schächte S1-3 (60002071701-3) auf dem Hof Gehalte an PSM auf. Zusammenfasstend ist festzustellen, dass die Untersuchungen einen Zusammenhang zwischen den Gehalten an PSM im I. und der Abwassersituation des Betriebes M. ergeben haben. ..." Das im Zusammenhang mit den im I. festgestellten Pflanzenschutzmitteln gegen den Kläger wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Essen mit Verfügung vom 12. März 2003 (28 JS 15/03) mangels hinreichenden Tatverdachtes ein. Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es aus Gründen des Grundwasserschutzes erforderlich sei, auf dem klägerischen Grundstück an einer in dem beigefügten Lageplan bezeichneten Stelle eine Kleinmessstelle zur Beprobung des oberflächennahen Grundwassers zu errichten, dort eine einmalige qualifizierte Beprobung durchzuführen und die entnommenen Wasserproben auf näher bezeichnete Pflanzenschutz - und Pflanzenbehandlungsmittel zu analysieren. Der Kläger teilte dem Beklagten hierauf mit Schreiben vom 30. Januar 2004 mit, dass er nicht bereit sei, die Kosten für die Errichtung der Messstelle zur Grundwasserbeprobung zu tragen. Mit Verfügung vom 3. März 2004 gab der Beklagte dem Kläger auf, die o. g. Maßnahmen auf seinem Grundstück zu dulden. Mit Schreiben vom 9. März 2004 gab der Beklagte auch der Eigentümerin des vom Kläger gepachteten weiteren Grundstücks - Frau C. - Gelegenheit, zu den beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu nehmen. Fernmündlich erklärte sich diese am 15. März 2004 gegenüber dem Beklagten unter Verwahrung gegen die Kosten mit den Maßnahmen einverstanden. Am 30. März 2004 errichtete die U. GmbH, F1. , im Auftrag des Beklagten auf dem Betriebsgelände die Grundwasserkleinmessstelle. Mit Schreiben vom 31. März 2004 stellte dieses Unternehmen dem Beklagten hierfür einen Betrag von 891,46 EUR in Rechnung. Am 7. April 2004 entnahmen Mitarbeiter des StUA I3. an dieser Stelle Grundwasserproben und analysierten diese anschließend auf Pflanzenschutz- und Pflanzenbehandlungsmittel. Für diese Leistungen berechnete das StUA I3. dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Mai 2004 einen Betrag von 1.144,13 EUR. Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 setzte der Beklagte gegen den Kläger die Kosten für die Einrichtung der Grundwassermessstelle durch die U. GmbH und die Analyse entnommener Proben durch das StUA I3. sowie Kosten in Höhe von 31,50 EUR für die am 30. März, 6. April und 7. April 2004 zur Messstelle durchgeführten Fahrten von Mitarbeitern des Beklagten, mithin Kosten in Höhe von insgesamt 2.067,09 EUR fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Zur Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid u. a. aus: Gemäß § 118 LWG könnten demjenigen die Kosten von Gewässeraufsichtsmaßnahmen auferlegt werden, der durch sein unbefugtes Handeln dazu Anlass gegeben habe. Das unbefugte Handeln des Klägers liege darin begründet, dass er von seinem Grundstück ohne Erlaubnis das mit Pflanzenschutzmitteln belastete Niederschlagswasser über die Entwässerungsanlage abgeleitet habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Juni 2004 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004 u. a. mit der Begründung zurückwies, dass es sich bei der Maßnahme, deren Kosten mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien, um eine rechtmäßige, im Wege des Sofortvollzuges durchgeführte Ersatzvornahme zur Gefahrenbeseitigung gehandelt habe. Am 28. Oktober 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe nicht durch unbefugtes Handeln Anlass zur Installation der Grundwassermessstelle sowie der anschließenden Grundwasseranalyse gegeben, insbesondere nicht von seinem Grundstück aus mit Pflanzenschutzmitteln belastetes Niederschlagswasser abgeleitet. Soweit sich aus den analysierten Wasserproben ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln ergebe, beruhe dies allein auf einem Spritzmittelunfall, der sich im November 2001 auf seinem Hof ereignet habe. Sein Sohn habe hinter der Kartoffelscheune eine Spritzpumpe mit sogenannter Spritzbrühe bestehend aus Butisan, Lencor und Afalon befüllt; hierbei habe sich der Pumpschlauch gelöst und 80 bis 100 l Spritzbrühe seien über den Straßengraben in den naheliegenden I. geflossen. Ein vergleichsweise geringer Teil der Spritzbrühe sei eventuell zunächst in den Versickerungsgraben der Gemüsescheune und von dort in den I. gelangt. Die 1999 bzw. 2000 erfolgten Untersuchungen hätten sich zunächst nur mit der Verschlechterung der benthalen Fauna des I2. befasst. Erst die daran anschließenden weiteren Probeentnahmen des StUA I3. ab März 2001 seien auf die Analyse diverser Pflanzenschutzmittel ausgerichtet gewesen. Allein in den nach dem Spritzmittelunfall erfolgten Untersuchungen vom 9. April und 3. Juni 2002 seien hohe Konzentrationen von Pflanzenschutzmitteln im I. festgestellt worden, die letztlich seinem Grundstück hätten zugeordnet werden können. Die Maßnahmen, für deren Kosten er nunmehr herangezogen werde, seien allein durch das Unfallgeschehen im November 2001 veranlasst, das jedoch keine Gewässerbenutzung und damit keinen wasserrechtlich erlaubnispflichtigen Tatbestand darstelle, da Gewässerbenutzung zweckgerichtetes Handeln voraussetze. Die erfolgte Abwassereinleitung stelle zwar Gewässerbenutzung dar, scheide als Ursache für die ergriffenen Maßnahmen indes aus. Ungeachtet dessen sei der angefochtene Kostenbescheid aber bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm bei der Heranziehung zu den Kosten der Gewässeraufsicht zustehende Ermessen nicht ausgeübt und insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der Gewässerverunreinigung eingestellt worden sei. Auch eine Inanspruchnahme aufgrund verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und der ordnungsbehördlichen Generalermächtigung komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung zu den Kosten der Gewässeraufsicht erfolgen könne, sei für den Bereich des Wasserrechts abschließend spezialgesetzlich geregelt. Insbesondere sei hiernach nicht der Zustandsstörer, sondern nur der Handlungsstörer zu den Kosten der Gewässeraufsicht heranzuziehen. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 29. September 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Kläger habe zur Entwässerung seines Betriebes zum Zeitpunkt der festgestellten Verunreinigungen eine Versickerungsanlage betrieben, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik entsprochen habe, da sie für die anfallenden Abwässer sowohl im Hinblick auf die Abwassermenge als auch im Hinblick auf die Art des Abwassers absolut unzureichend gewesen sei. Deshalb habe neben Niederschlagswasser auch Schmutzwasser sowie deren Inhaltsstoffe oder bei Unfällen sogar die puren Einsatzstoffe über die ungenehmigte Versickerungsanlage in das Grundwasser gelangen können. Nicht nur unbelastete Dach- oder Hofflächen seien an der Versickerungsanlage angeschlossen gewesen, sondern auch Flächen und Plätze, auf denen regelmäßig mit dem Anfall von wassergefährdenden Stoffen zu rechnen gewesen sei. Der Betrieb der mängelbehafteten Abwasseranlage und damit auch die Einleitung aus dieser Anlage in das Grundwasser sei ohne notwendige Erlaubnis erfolgt und daher rechtswidrig und unbefugt. Die Unfallhypothese und die angegebene Menge ausgelaufener Pflanzenschutzmittel könne nicht bestätigt oder dementiert werden. Es sei jedoch fraglich, warum der Kläger weder Gegenmaßnahmen ergriffen habe noch der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen nachgekommen sei. Rückschlüsse aus der Einstellung des Strafverfahrens seien für den Kostenbescheid nicht zu ziehen. Bei dem Strafverfahren sei es um die Verunreinigung des I2. und nicht um Grundwasseruntersuchungen auf dem klägerischen Gelände gegangen. Im Übrigen habe er Ermessenserwägungen sehr wohl angestellt und sich dafür entschieden, die Kosten dem Verursacher aufzuerlegen und nicht die Allgemeinheit damit zu belasten. Da das Strafverfahren mit dem Verwaltungsverfahren nichts zu tun habe, sei es auch bei der Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. sowie der Akte der Staatsanwaltschaft F1. 28 JS 15/03 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 118 des Wassergesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -). Nach dieser Vorschrift können demjenigen, der zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch Anlass gibt, dass er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden (§ 118 Satz 1 LWG). Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen (§ 118 Satz 2 LWG). § 118 LWG ermächtigt die zuständige Behörde zur Geltendmachung der Kosten der Gewässeraufsicht durch Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut ("Kostenauferlegung"), der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift als gesetzlich konkretisiertem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in dem durch die Ausübung behördlicher Aufsicht über Gewässer geprägten hoheitlichen Unter- und Überordnungsverhältnis. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Juli 1995 - 20 A 3252/93 -, Zeitschrift für das Wasserrecht (ZfW) 1996, 469ff., m. w. N. Der Beklagte ist als untere Wasserbehörde und als Behörde, die die fraglichen Maßnahmen getroffen hat, für die Geltendmachung der hierfür entstanden Kosten zuständig, §§ 116 Abs. 1 Satz 1, 118, 136 LWG i. V. m. Nrn. 23.1.165 und 23.1.166 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU). Die Voraussetzungen des § 118 LWG sind gegeben. Der angefochtene Bescheid regelt die Erstattung von Kosten, die dem Beklagten infolge von Maßnahmen der Gewässeraufsicht entstanden sind. Die festgesetzten Kosten sind für die vom Beklagten in Auftrag gegebene Einrichtung einer Grundwassermessstelle, die Beprobung des dortigen Grundwassers und die Analyse der entnommenen Proben auf Pflanzenschutz- und Pflanzenbehandlungsmitteln sowie für die im Zuge dieser Maßnahmen durchgeführten Fahrten des Beklagten zu dieser Messstelle entstanden. Diese Maßnahmen dienten der Erkundung von Art und Ausmaß wassergefährdender Verunreinigungen im Bereich des Abflussstromes der Versickerungsanlage auf dem klägerischen Grundstück. Die Durchführung derartiger Maßnahmen zur Aufklärung von Gefahren für die Reinheit des Grundwassers bzw. von insoweit eingetretenen Störungen zählt zu den dem Beklagten als unterer Wasserbehörde obliegenden Aufgaben der Gewässeraufsicht (§§ 116 Abs. 1 Satz 1, 136, 138 LWG i. V. m. Nr. 23.1.165 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVOtU). Zur Gewässeraufsicht gehören die Überwachung der Gewässer und damit des Grundwassers. Das umfasst neben ordnungsbehördlichem Vorgehen zur Gefahrenabwehr (§ 138 LWG i. V. m. §§ 12, 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - [OBG]), das gegen den jeweiligen Ordnungspflichtigen gerichtet ist und ihm in aller Regel ein Handeln auf eigene Kosten abverlangt, Maßnahmen, die darauf abzielen, Informationen über den Zustand des Grundwassers und der sonstigen Gewässer sowie die auf das Grundwasser und die sonstigen Gewässer einwirkenden Faktoren zu erhalten sowie auszuwerten. Die Verschaffung derartiger Erkenntnisse durch von der Behörde selbst oder in ihrem Auftrag durch Dritte vorgenommene Ermittlungen ist insbesondere dann, wenn eine Gefährdung bzw. -verunreinigung des Grundwassers oder der sonstigen Gewässer durch konkrete Verdachtsmomente belegt ist, unabdingbare Voraussetzung für die behördliche Entscheidung, ob bzw. inwieweit zum Schutz des Grundwassers und der sonstigen Gewässer sowie zur Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften weitergehende behördliche Tätigkeiten zur Sachverhaltsaufklärung bzw. zur Abwehr vorhandener oder drohender Verunreinigungen angezeigt sind. Gerade hinsichtlich dieser Ermittlungstätigkeiten, die typischerweise vorzunehmen sind, bevor der verfügbare Kenntnisstand eine gesicherte Bewertung und demzufolge eine dem konkreten Schadensbild situationsangepasste Gefahrenabwehrmaßnahme unter Heranziehung eines bestimmten Ordnungspflichtigen zulässt, soll § 118 LWG - abhängig von bestimmten Formen der Veranlassung der Aufsichtsmaßnahmen - der zuständigen Behörde eine Möglichkeit geben, die entstandenen Kosten abzuwälzen. Vgl. OVG NRW, a. a. O., Der Kläger hat i. S. d. § 118 Satz 1 LWG unbefugt gehandelt bzw. Auflagen nicht erfüllt. Die durch den Kläger im Juli 2002 erfolgte Einleitung des auf dem Gelände seines Betriebs anfallenden Abwassers in das Grundwasser bzw. den in den I. mündenden Vorfluter erfolgte bereits deshalb unbefugt im Sinne von § 118 Satz 1 LWG, weil dieses Abwasser wassergefährdende Stoffe, namentlich Inhaltstoffe von Pflanzenschutzmitteln, enthielt und damit nicht - wie es die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis und Genehmigung vom 21. März 1994 vorschrieb - in unverschmutztem bzw. gereinigtem Zustand war. Das StUA I3. hat - wie sich seinem Bericht vom 10. Oktober 2002 überzeugend entnehmen lässt - im Bereich des Überlaufes des zwischen Gewächshaus und F. Straße gelegenen Versickerungsgrabens (Rohrauslauf 6) sowie in drei auf dem Betriebsgelände vorhandenen Abwasserschächten deutliche bis hohe Gehalte an Pflanzenschutzmitteln festgestellt. Zudem führte das StUA I3. in seinem Bericht nachvollziehbar aus, dass ein Zusammenhang zwischen der auf dem Betriebsgelände des Klägers vorgefundenen Abwassersituation und den im I. festgestellten Pflanzenschutzmittelgehalten besteht. Aufgrund dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger entgegen der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis Abwasser nicht in unverschmutztem bzw. nicht in gereinigtem Zustand in das Grundwasser bzw. den vorhandenen Vorfluter eingeleitet hat. Nichts anderes folgt insoweit aus der Einlassung des Klägers, der Eintrag der fraglichen Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser, den vorhandenen Vorfluter und den I. sei letztlich darauf zurück zu führen, dass im November 2001 beim Befüllen einer Spritzmittelpumpe unbeabsichtigt 80 bis 100 l Spritzmittelbrühe ausgelaufen seien. Es trifft zwar zu, dass eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung durch Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) oder durch Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) ein zweckgerichtetes Verhalten erfordert. Das Vorliegen eines zweckbestimmten Verhaltens in diesem Sinne ist jedoch objektiv zu beurteilen und hängt nicht von subjektiven (Fehl-) Vorstellungen über die Auswirkungen des Handelns ab. Ausschlaggebend ist die dem äußeren Geschehensablauf zu entnehmende Zielrichtung des Handelns. Vgl. OVG NRW, a. a. O.; Czychowski, Kommentar zum WHG, 7. Aufl., 1997, § 3 Rdnrn. 5, 32; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rdnr. 219 m. w. N. Unter Zugrundelegung des Vorgesagten leitete der Kläger das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser zweckgerichtet in das Grundwasser und den vorhandenen Vorfluter und damit auch in den I. ein. Gerade zu diesem Zweck hat er die Versickerungsanlagen und sonstigen Abwasserleitungen auf seinem Grundstück errichtet und betrieben. Dass dem Kläger seiner eigenen Einlassung nach möglicherweise nicht bewusst gewesen sein mag, mit dem Abwasser zugleich auch Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser bzw. den vorhandenen Vorfluter einzuleiten, ändert an der Finalität des auf das Einleiten des Abwassers (nebst seiner Inhaltsstoffe) gerichteten Verhaltens des Klägers nichts. Auf eine etwaige subjektive Fehleinschätzung bezüglich der tatsächlich in dem eingeleiteten Abwasser enthaltenen Stoffe kommt es nach den o. g. Kriterien nicht an. Ungeachtet dessen hat der Kläger im Rahmen von § 118 Satz 1 LWG auch dafür einzustehen, dass es - so sein eigenes Vorbringen - beim Befüllen von Spritzmittelbrühe zum Auslaufen von Pflanzenschutzmitteln und deren Eintrag in den Boden und hierüber in das Grundwasser und über den Vorfluter letztlich in den I. gekommen sein soll. Zwar hat nicht der Kläger selbst, sondern sein Sohn das Befüllen der Spritzmittelbrühe vorgenommen. Das hierbei gezeigte Verhalten seines Sohnes ist nach den hier maßgeblichen ordnungsrechtlichen Kriterien dem Kläger indes zuzurechnen. Der Sohn des Klägers verhielt sich beim Befüllen von Spritzmittelbrühe im November 2001 unbefugt im Sinne von § 118 Satz 1 LWG, indem er die ihm - und im Übrigen auch seinem Vater als Inhaber des Betriebes - hierbei obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Entgegen seiner schon aus dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen folgenden Verkehrssicherungspflicht hat der Sohn des Klägers es nämlich unterlassen, hinreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass beim Befüllen von Spritzmittelbrühe möglicherweise auslaufende Pflanzenschutzmittel nicht in den Boden und über den Boden in das Grundwasser oder in sonstige Gewässer gelangen können. Ohne Weiteres hätte Derartiges z. B. dadurch verhindert werden können, dass der Befüllvorgang auf wasserundurchlässigem Untergrund durchgeführt worden wäre. Für dieses pflichtwidrige und damit unbefugte Verhalten seines Sohnes hat der Kläger nach § 17 Abs. 3 OBG als Verhaltensverantwortlicher im Sinne von § 118 Satz 1 LWG einzustehen, zumal sein Sohn im Betrieb des Klägers als dessen Verrichtungsgehilfe tätig geworden ist. Darauf, ob der Kläger oder sein Sohn sich in diesem Zusammenhang darüber hinaus schuldhaft, z. B. fahrlässig verhielten, kommt es nicht an. Der Kläger handelte zudem auch dadurch unbefugt im Sinne von § 118 Satz 1 LWG, dass er spätestens seit dem Umbau und der Erweiterung seines Betriebes in den Jahren 1998 und 1999 Abwasser in einer Weise in das Grundwasser bzw. in den vorhandenen, in den I. mündenden Graben einleitete, die der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis und Genehmigung zum Betrieb einer Kleinkläranlage nicht (mehr) entsprach. Bereits bei der Überprüfung des klägerischen Grundstücks am 28. August 2001 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Kleinkläranlage überlastet, die Anlage von Quersträngen mit nur vier Lüftungen für eine wirkungsvolle Durchlüftung der Gesamtanlage völlig unzureichend war und der ursprüngliche Bemessungsansatz von 12 Einwohnergleichwerten mit dem insbesondere um einen Fleisch- und Wurstwarenverkauf, einen Backwarenverkauf und einer Getränke- und Speisewirtschaft erweitertem Betrieb auf dem klägerischen Grundstück bei einer von 8 auf 20 angestiegenen Zahl von festen Beschäftigten nicht mehr übereinstimmte. Darüber hinaus stellte sich die Entwässerungssituation auf dem Betriebsgelände des Klägers am 16. Juli 2002 bei einer nochmaligen Besichtigung durch Mitarbeiter des Beklagten so dar, dass dort ein zwischen dem Gewächshaus und der F. Straße gelegener Versickerungsgraben mit vorgeschaltetem Schlammfang errichtet und in Betrieb genommen war, dessen Überlauf (Rohrauslauf 6) in den Straßengraben und von dort in den I. entwässerte. Weder dieser Versickerungsgraben als solcher noch dessen Überlauf in den Straßengraben waren von der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21. März 1994 umfasst. Dies ergibt sich aus der wasserrechtlichen Erlaubnis selbst mit den zu ihr gehörenden Antragsunterlagen sowie aus den entsprechenden unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten vom 16. Juli 2002, die dieser in einem Vermerk vom 25. Juli 2002 festgehalten hat (vgl. Beiakte 5 der Gerichtsakte, Seite 107 bis 112). Seitens des Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer nochmals bestätigt worden, dass der fragliche Versickerungsgraben nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21. März 1994 war. Wie Mitarbeiter des Beklagten bei dieser Überprüfung vor Ort ausweislich des genannten Aktenvermerks zudem feststellten, wurde das in dem neu errichteten Küchenbereich durch den Betrieb einer Geschirrspülmaschine sowie mindestens eines Waschbeckens anfallende häusliche Abwasser ungeklärt und damit ebenfalls unerlaubt unmittelbar in einen Bodeneinlauf und anschließend über die Versickerungsanlage in das Grundwasser bzw. infolge mangelnder Funktion der Versickerungsanlage über deren Überlauf unmittelbar in den Straßengraben eingeleitet. In den nicht genehmigten Versickerungsgraben leiteten außerdem die zwischen den Hallen B3 und B2 gelegene Drainrinne, der Einlauf des Fahrzeug- und Maschinenwaschplatzes sowie der Bodeneinlauf östlich der Halle B3 ein. Auch dies war nach der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21. März 1994 nicht gestattet. Schließlich hat der Kläger auch Auflagen im Sinne von § 118 Satz 1 LWG nicht erfüllt. Spätestens seit dem Umbau und der Erweiterung seines Betriebes in den Jahren 1998 und 1999 beseitigte er das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in einer Weise, die den Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis und der Genehmigung zum Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage vom 21. März 1994 zuwiderlief. U. a. hatte der Kläger nach Nr. I. 4. a) der wasserrechtlichen Erlaubnis für eine einwandfreie Wartung und Unterhaltung aller mit der Einleitung zusammenhängenden Anlagen und Anlagenteile zu sorgen und bei Ausfall der Abwasserbehandlungsanlage oder von solchen Anlageteilen, die deren Reinigungsleistung erheblich beeinträchtigen, die untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. Diese Auflage hat der Kläger mehrfach missachtet. Bei einer Überprüfung am 20. Januar 1999 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Verrieselungsanlage verschlammt war und nicht ordnungsgemäß gewartet wurde; die Benzinabscheideranlage war derart verschlammt, dass sie nicht (mehr) einwandfrei funktionierte. Bei der erneuten Überprüfung des klägerischen Grundstücks am 28. August 2001 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der nachträglich eingebaute Stoßbeschicker festhing, die Mehrkammergrube Fettablagerungen aufwies, schwarz getrübtes Abwasser ständig über die Stoßbeschickertrennwand in die zwei Verteilerschächte und von dort in die Rieselrohre lief, die Wand des unteren, zur Straße hin gelegenen Verteilerschachtes stark verrottet und durch den Betonabrieb drei Rohrabgänge zur Hälfte des Rohrquerschnitts sowie der oberhalb gelegene Verteilerschacht verschlammt waren, wobei es zu Schlammeintrag in die Rieselrohre kam. Durch das dargestellte unbefugte Handeln bzw. Nichterfüllen von Auflagen ist dem Beklagten im Sinne von § 118 Satz 1 LWG auch (hinreichender) Anlass für die Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid berechneten Maßnahmen gegeben worden. Der Kläger hat durch das unerlaubte Einleiten von Inhaltsstoffen von Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser und in den vorhandenen Vorfluter sowie durch die nicht auflagengemäße Abwasserbeseitigung objektiv eine Situation geschaffen, aufgrund derer der Beklagte berechtigterweise den Eindruck gewinnen konnte und musste, dass eine Schädigung des Grundwassers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu besorgen war. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers Pflanzenschutzmittel, die wassergefährdende Stoffe enthalten, zum Einsatz kamen. Dementsprechend rechtfertigte auch allein der vom Kläger zu verantwortende Verstoß gegen die beim Umfüllen von Pflanzenschutzmitteln bestehende Verkehrssicherungspflicht die vom Beklagten getroffenen Maßnahmen. Aufgrund der festgestellten und vom Kläger im Sinne von § 118 Satz 1 LWG zu verantwortenden Vorschädigungen bzw. Verunreinigungen des Grundwassers sowie des in den Vorfluter und über diesen in den I. gelangenden Abwassers, galt es für den Beklagten bereits deshalb deren Zustand weiter zu kontrollieren, um feststellen zu können, ob die ergriffenen Gegenmaßnahmen hinreichende Wirkung zeigten oder künftig darüber hinaus noch weitergehende Vorkehrungen erforderlich sein würden. Dies ist vorliegend auch in Ansehung des bis zur Einrichtung der Grundwassermessstelle im März 2004 verstrichenen Zeitablaufs anzunehmen, zumal weiterhin zu besorgen war, dass aufgrund der im Jahr 2002 festgestellten, vom Kläger zu verantwortenden unerlaubten bzw. nicht auflagengemäßen Abwasserbeseitigung immer noch wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser und den vorhandenen Vorfluter gelangen konnten. Sind - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Satz 1 LWG gegeben, so liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde - hier des Beklagten -, ob sie demjenigen, der die Gewässeraufsichtsmaßnahmen veranlasst hat, die hierfür angefallenen Kosten auferlegt. Diese Ermessensentscheidung des Beklagten kann die Kammer gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt darauf hin überprüfen, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Danach ist ein Ermessenfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Aus der Verpflichtung der Behörden zu wirtschaftlicher und sparsamer Verhaltensweise und dem Umstand, dass § 118 LWG gerade dazu dient, die Kosten von Gewässeraufsichtsmaßnahmen auf deren Veranlasser abzuwälzen, Vgl. OVG NRW, a. a. O., folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 LWG im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Geltendmachung der Kosten fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Aspekte überwiegen im Allgemeinen - und so auch vorliegend - das Interesse des Kostenschuldners, von der Inanspruchnahme verschont zu bleiben und verbieten einen (zu) großzügigen Verzicht auf die Geltendmachung der Kosten. Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Einwand des Klägers, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Die Strafbarkeit eines Verhaltens erfordert nicht nur, dass der Betreffende rechtswidrig einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt hat, sondern darüber hinaus, dass dies auf schuldhaftem, d. h. vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln beruht (vgl. § 15 des Strafgesetzbuches). Demgegenüber lässt § 118 LWG für eine Kostenerstattungspflicht bereits unbefugtes Handeln bzw. die Nichterfüllung von Auflagen genügen. In Anbetracht dessen kommt der Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorliegend jedenfalls nicht die Bedeutung zu, dass dies ein Absehen von der Geltendmachung der Kosten rechtfertigen könnte. Die Berechtigung der im angefochtenen Kostenbescheid geltend gemachten Kosten unterliegt auch ihrer Höhe nach keinen Bedenken. Soweit die Kosten die von dem mit der Einrichtung der Messstelle beauftragten Unternehmen sowie die von dem um die Analyse der entnommenen Wasserproben ersuchten StUA I3. dem Beklagten in Rechnung gestellt Beträge enthalten sind, sind diese durch die Rechnungen des Unternehmens bzw. des StUA I3. hinreichend belegt. Auch die von Seiten des Beklagten angesetzten Kosten für insgesamt drei Fahrten zum klägerischen Grundstück sind nicht übersetzt. Konkretere Einwendungen hat der Kläger auch diesbezüglich nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.