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Urteil

1 K 109/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2005:1019.1K109.03.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 2. Dezember 2002 und in der Fassung der Stellungnahme vom 7. April 2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 2. Dezember 2002 und in der Fassung der Stellungnahme vom 7. April 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Zuwendung nach den Vorläufigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für arbeitsmarkpolitische Maßnahmen zur Unterstützung des Strukturwandels ("Ziel-2 - Programm", Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom ./. 1994, nicht veröffentlicht). Nach diesen Richtlinien werden Mittel des Landes und der Europäischen Union für Ziele der so genannten NRW-EU Regionalförderung (Ziel 2) vergeben. Der Kläger, der seinen Sitz in Hagen hat, befasst sich satzungsgemäß u. a. mit der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnologie. Mit Bescheid vom 29. November 1999, geändert durch Bescheid vom 7. Januar 2000, gewährte ihm der Beklagte unter Bezugnahme auf die vorgenannten Richtlinien antragsgemäß eine Zuwendung in Höhe von 243.648,00 DM für die Durchführung einer "Orientierungsmaßnahme Internet-Produktionen" in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2000. Mit diesen Mitteln sollten die Kosten der entsprechenden Weiterbildung von insgesamt 24 Teilnehmern der Maßnahme und des für sie zu zahlenden Unterhalts- bzw. Qualifizierungsgeldes abgedeckt werden. Der Bescheid war mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen. Sie lauteten auszugsweise: "3. Die Teilnehmer müssen bei Beginn der Maßnahme ihren ersten Wohn- sitz im Fördergebiet haben oder als von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte ersatzweise bei einem Unternehmen arbeiten, dessen Betriebsstätte im Zielgebiet liegt . Die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitslose aus NRW, die ihren 1. Wohnsitz nicht in den Zielgebieten haben, ist förderfähig, sofern sich der erste Wohnsitz innerhalb eines Arbeitsamtsbezirkes befindet, der zumindest zum Teil als Fördergebiet ausgewiesen ist und eine Erklärung des Teilnehmers / der Teilnehmerin vorliegt, dass nach Abschluss der Maßnahme eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Fördergebiet beabsichtigt ist. ... 12. Bei Beginn der Maßnahme ist für jeden Teilnehmer eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorzulegen." 13. Bescheinigungen des Einwohnermeldeamtes legte der Kläger nicht vor. Er führte die geförderte Maßnahme durch und erhielt die bewilligte Zuwendung. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises übersandte der Kläger dem Beklagten auf Anforderung im Jahre 2002 eine Teilnehmerliste mit Anschriften, die zum Teil außerhalb von Fördergebieten, teilweise auch außerhalb Nordrhein- Westfalens, lagen. Auf weitere Nachfrage überreichte der Kläger eine geänderte Anschriftenliste. Nach seinen Angaben enthielt sie, anders als die zunächst eingereichte Liste, nicht die Anschriften bei Antragstellung, sondern bei Beginn der Maßnahme. Hiernach wohnten alle Teilnehmer in Nordrhein-Westfalen; soweit der Wohnsitz nicht in einem Zielgebiet lag, legte der Kläger Erklärungen der Teilnehmer vor, nach denen sie jeweils beabsichtigten, nach Abschluss der Maßnahme in einem Fördergebiet (einem so genannten Ziel-2 - Gebiet) zu arbeiten. Nachfragen des Beklagten bei den Einwohnermeldeämtern ergaben, dass nach den Meldeunterlagen nur 8 der 24 Teilnehmer bei Beginn (und auch während) der geförderten Maßnahme ihren ersten Wohnsitz im Zielgebiet oder in einem Gebiet gehabt hatten, das nach der Zuwendungsrichtlinie zusammen mit einer Absichtserklärung nach Nr. 3 der vorgenannten Nebenbestimmungen die Förderfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahme begründete. Auf diese 8 Teilnehmer entfielen Maßnahmekosten und teilnehmerbezogene Leistungen in Höhe von 79.416,00 DM (40.604,76 EUR). Nach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 11. Juli 2002 den Zuwendungsbescheid vom 29. November 1999 in der Fassung des Bescheides vom 7. Januar 2000 in Höhe von 164.232,00 DM (243.648,00 DM abzüglich 79.416,00 DM) bzw. 83.970,49 EUR und setzte die Zuwendung auf 79.416,00 DM neu fest. Zugleich verlangte er die Rückzahlung des Betrages von 164.232,00 DM. Der Beklagte berief sich auf § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und führte aus: Die Überzahlung ergebe sich daraus, dass bei Beginn der Maßnahme lediglich 8 Teilnehmer ihren ersten Wohnsitz in einem Gebiet gehabt hätten, dass den Vorgaben des Förderprogramms entspreche. Der Kläger habe die Teilnehmer zwar über die maßgeblichen Fördermodalitäten unterrichtet, deren Einhaltung sie ihm auch erklärt hätten. Der Kläger habe es jedoch versäumt, bei Beginn der Maßnahme die entsprechenden Meldebestätigungen vor-zulegen. Damit habe er eine Auflage des Zuwendungsbescheides missachtet. Er habe nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen dürfen. Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an dem Widerruf mit dem Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Zuwendungsbescheides habe er, der Beklagte, sich für den teilweisen Widerruf entschieden. Besondere Gründe, die dies als unzumutbare Härte erscheinen ließen, seien nicht gegeben. Die Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus § 49 a VwVfG NRW. Zur Begründung des hiergegen am 26. Juli 2002 erhobenen Widerspruches trug der Kläger in der Folgezeit vor: Die Voraussetzungen des Widerrufs seien nicht gegeben. Maßgeblich sei nicht, wo die Teilnehmer während der Maßnahme ihren Wohnsitz gehabt hätten, sondern wo er zu Beginn der Maßnahme gewesen sei. Die Auskünfte der Meldebehörden belegten allenfalls, dass nicht alle Teilnehmer im Fördergebiet angemeldet gewesen seien. Aussagen über die tatsächlichen Wohnsitze enthielten sie nicht. Nur auf diesen und nicht auf den gemeldeten Wohnsitz hebe aber Nr. 3 der Nebenbestimmungen zu dem Zuwendungsbescheid ab. Da der Wohnsitz nur zu Beginn der Fördermaßnahme im Fördergebiet habe genommen werden müssen, sei es zudem gut denkbar, dass einige Teilnehmer ihren Wohnsitz nur für kurze Zeit entsprechend verlegt hätten, ohne sich für diese Zeit anzumelden. Die Meldeanfragen hätten daher keine Aussagekraft. Jedenfalls sei der Widerruf ermessensfehlerhaft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stünde er im freien Ermessen der Behörde. Sie sei jedoch von einem eingeschränkten (intendierten) Ermessen ausgegangen. Aufgrund der Umstände des Falles sei das Interesse des Klägers, die Zuwendung zu behalten, vorrangig. Während die Bedeutung der angeblich verletzten Vorschrift und des Verstoßes gering seien, würden seine, des Klägers, Belange auf das Empfindlichste betroffen. Die angesprochene Nebenbestimmung solle offenbar sicherstellen, dass die räumlichen Förderungskriterien der Ziel-2 - Förderung beachtet würden und der mit der Förderung verbundene Nutzen dem Ziel-2 - Gebiet zugute komme. Hierzu sei die Nebenbestimmung jedoch weder geeignet noch erforderlich. Denn das begünstigte Unternehmen habe seinen Sitz in einem solchen Gebiet, auch das geförderte Projekt sei dort durchgeführt worden. Widerruf und Rückforderung würden außerdem weitgehend wirkungslos bleiben, da er, der Kläger, keine Vermögenswerte habe, aus denen er die Zahlung leisten könne. Zusammen mit dem Betrag, um den in dem Verfahren 1 K 106/03 gestritten werde, gehe es um fast 1.000.000,00 DM. Die Rückforderung würde seine Existenz vernichten und ihn daran hindern, seine außerordentlich erfolgreichen Schulungen fortzuführen. Durch sie seien bisher stets sämtliche Teilnehmer aus der Arbeitslosigkeit in ein Anstellungsverhältnis geführt worden. Der insoweit drohende Schaden überstiege in kurzer Zeit den eintreibbaren Bruchteil des Rückforderungsbetrages. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er, der Kläger, ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge, dass er durch die Zuwendung selbst keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt habe, dass er auf den Bestand der Zuwendung vertraut habe und dass ihn an dem angeblichen Pflichtenverstoß kein Verschulden treffe. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass er zu Beginn der Maßnahme keine Meldebestätigungen vorgelegt habe. Es handele sich dabei um eine bloße Formalie. Üblicherweise erfolge die Anmeldung erst in den Wochen nach dem Einzug. Zu Beginn der Maßnahme sei daher noch nicht mit entsprechenden Anmeldungen zu rechnen gewesen. Der Beklagte habe dies offenbar ebenso beurteilt, denn er habe die Meldebescheinigungen während der gesamten Maßnahme nicht angefordert. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 wies die Bezirksregierung Münster, Abteilung Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt, den Widerspruch zurück. Der Kläger habe die gewährte Leistung nicht zweckentsprechend verwendet. Daher sei der Zuwendungsbescheid zu widerrufen gewesen. Der Kläger dürfe keine wirtschaftlichen Vorteile vor Zuwendungsempfängern haben, die ihre Maßnahmen korrekt abrechneten. Nicht zuwendungsfähige Teile einer Maßnahme könnten nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden, die andernfalls in anderen Bereichen fehlten. Diese Vorgehensweise stelle keine unzumutbare finanzielle Härte für den Kläger dar. Gründe, die es vor allem unter dem Gesichtspunkt der gerechten Mittelverteilung rechtfertigen könnten, die Zuwendung zu belassen, seien nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 6. Dezember 2002 als so genanntes Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben. Am 10. Januar 2003, einem Freitag, ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Nachdem der Beklagte erklärt hat, der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2002 sei nach telefonischer Auskunft der Post am 7. Dezember 2002 zugestellt worden, hat das Gericht eine Auskunft der Deutschen Post AG, Servicemanagement Einschreiben und Nachnahme National, über die Zustellung des vorgenannten Widerspruchsbescheides eingeholt (Stellungnahme vom 26. Januar 2005 sowie Reproduktion des Auslieferungsbeleges). Danach ist die Sendung mit dem Widerspruchsbescheid dem Empfangsbevollmächtigten der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2002 übergeben worden. Nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 und nach einer weiteren Äußerung des Klägers zu seiner Finanzsituation hat der Beklagte eine Stellungnahme abgegeben, die sich mit der Ergänzung seiner Ermessenserwägungen zum Widerruf der Zuwendung befasst. Der Kläger trägt vor: Er habe die Klage fristgerecht erhoben. Hilfsweise beantrage er insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache vertieft der Kläger die im Widerspruchsverfahren eingereichte Begründung und führt u.a. aus: Ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Er habe die Mittel nicht zweckwidrig verwandt. Diese Auffassung habe auch der Beklagte noch in seinem Prüfvermerk vom 29. April 2004 (richtig: 18. April 2002) vertreten. Der Zuwendungszweck werde in dem Bewilligungsbescheid ausschließlich mit "Orientierungsmaßnahme Internet-Produktionen" umschrieben. Entsprechend seien die Gelder ausgegeben worden. Gegen die fragliche Auflage sei ebenfalls nicht verstoßen worden. Die Meldeauskünfte belegten nicht, dass die maßgebliche tatsächliche Wohnsitznahme im Fördergebiet zu Begin der Fördermaßnahme in einigen Fällen nicht erfolgt sei. Die Ermessensausübung sei aus den im Widerspruchsverfahren dargelegten Gründen fehlerhaft. Insbesondere sei die bereits damals vorgetragene Existenzvernichtung nicht berücksichtigt worden. Es sei auch nicht gewürdigt worden, dass die Durchführungshinweise zu der Förderrichtlinie Ausnahmen von den Anforderungen an den Wohnsitz bzw. die Arbeitsstätte der Personen zuließen, die an dem geförderten Projekt teilnähmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 2. Dezember 2002 und in der Fassung der Stellungnahme vom 7. April 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt er vor: Bereits im Rahmen der Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheides habe der Kläger auf die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung hingewiesen. Die Ausführungen zum Ermessen in dem angefochtenen Bescheid seien daher, auch wenn dies nicht ausdrücklich erfolgt sei, auf diesen Vortrag zu beziehen. Der damals verwandten Formulierung "Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf bzw. teilweisen Widerruf des Verwaltungsaktes mit ihrem Vertrauen auf dessen Bestand, habe ich mich für einen teilweisen Widerruf entschieden" sei also zu entnehmen, dass der fragliche Vortrag nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse am Widerruf zu verdrängen. Es wäre nicht mehr von einem pflichtgemäßen Ermessen getragen, bei gleich gelagertem Sachverhalt gegen einen liquiden Schuldner vorzugehen, bei illiquiden Schuldnern jedoch von vornherein davon abzusehen, den Anspruch geltend zu machen. Es könne daher offen bleiben, ob die behauptete Existenzvernichtung bisher überhaupt ausreichend belegt worden sei. § 49 VwVfG NRW räume ein gelenktes bzw. intendiertes Ermessen ein. Wegen des Gebotes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln erfolge in der Regel ein Widerruf, wenn der Zuwendungszweck nicht erreicht werde. Nur wenn außergewöhnliche Umstände bekannt geworden seien, die eine andere Entscheidung als möglich erscheinen ließen und die von der Behörde nicht erwogen worden seien, liege ein Ermessensfehler vor. Bei der geltend gemachten Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz handele es sich nach den obigen Ausführungen nicht um einen solchen Umstand. Im Widerspruchsverfahren habe der Kläger den Gesichtspunkt der drohenden Existenzvernichtung zwar noch einmal vertieft. Die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung habe er jedoch nicht substantiiert dargelegt. Deshalb sei es als ausreichend erschienen, die Ausführungen hierzu im Widerspruchsbescheid auf die Formulierung "und es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Belassung der Zuwendung ... rechtfertigen könnten" zu beschränken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten und von der Bezirksregierung Münster übersandten Verwaltungsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens 1 K 106/03 einschließlich der in jenem Verfahren geführten Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist zulässig. Sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung durch das angerufene Gericht sind gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 b) und d) des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen (AG VwGO). Der Kläger hat die Klage auch fristgerecht erhoben. Die Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2002 wurde am 10. Dezember 2002 zugestellt, die Klage ist am 10. Januar 2003 bei Gericht eingegangen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides richtete sich im vorliegenden Fall nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 3. Juli 1952, BGBl I Seite 379, hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl I Seite 1206 (VwZG). Nach § 4 Abs. 1 VwZG gilt ein Brief bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat hiernach die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Im vorliegenden Fall greift die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG (Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, das wäre hier der 9. Dezember 2002) nicht ein, weil der Widerspruchsbescheid später, nämlich mit seiner Übergabe an den Empfangsbevollmächtigten der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2002, zugegangen ist. Zwar wahrt das seit 1997 von der Deutschen Post AG angebotene so genannte Übergabe-Einschreiben, das den Formerfordernissen des früheren Einschreibens entspricht und eine Empfangsbestätigung des Empfängers bzw. seines Zustellungsbevollmächtigten vorsieht, - im Gegensatz zu dem so genannten Einwurf-Einschrei-ben - die Anforderungen der §§ 2 und 4 VwZG. Bei dieser hier vom Beklagten gewählten Zustellung ist die Zustellung jedoch erst mit der Übergabe des Einschreibens an den Empfänger bzw. seinen Empfangsbevollmächtigten und nicht bereits mit der Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins bewirkt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 7.00 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 112, 78 (79 f); zur Bewirkung der Zustellung erst bei Übergabe des Einschreibens, nicht bereits mit Hinterlassung der Benachrichtigung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. März 1993 - 16 A 2163/91 - (Urteilsabdruck Seite 7); Meissner in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2004, § 56 Rn. 43 (jeweils mit weiteren Nachweisen). Die inzwischen vorliegende Stellungnahme der Deutschen Post AG und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges lassen nur den Schluss zu, dass der Widerspruchsbescheid erst am 10. Dezember 2002 übergeben worden ist. Die zuvor telefonisch eingeholte Auskunft des Beklagten über eine Zustellung am 7. Dezember 2002 kann sich nur auf die Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins bezogen haben. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 2. Dezember 2002 und in der Fassung der Stellungnahme vom 7. April 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Ermächtigungsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides kommen sowohl § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (hierauf hat sich der Beklagte in dem Bescheid vom 11. Juli 2002 berufen) als auch Nr. 1 VwVfG NRW (wie im Widerspruchsbescheid zugrundegelegt) in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides liegen vor. Der angefochtene Bescheid verstößt jedoch gegen § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, weil das in dieser Vorschrift eingeräumte Widerrufsermessen nicht rechtmäßig ausgeübt worden ist. Nach Nr. 1 der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der u.a. eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind in dem zu prüfenden Umfang erfüllt. Insbesondere hat der Kläger die gewährten Leistungen insoweit nicht für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Für die Bestimmung des Zuwendungszweckes sind zwar grundsätzlich die entsprechenden Angaben im Bewilligungsbescheid maßgeblich. Dabei darf jedoch nicht ausschließlich auf den bloßen Wortlaut dieser Formulierungen abgehoben werden. Sie sind vielmehr - wie dies auch sonst bei Willenserklärungen zu geschehen hat - so auszulegen, wie sie ein mit den Umständen vertrauter vernünftiger Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung verstehen muss. Hiervon ausgehend lag der Zuwendungszweck entgegen dem Vortrag des Klägers nicht allein in der Förderung der "Orientierungsmaßnahme Internet-Produk-tionen", die im Bewilligungsbescheid vom 29. November 1999 genannt wird. Diese Formulierung lässt sich bei verständiger Würdigung nicht von den weiteren Angaben im Zuwendungsbescheid trennen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in jenem Bescheid an hervorgehobener Stelle, im Betreff, deutlich gemacht hatte, dass es sich um Zuwendungen nach den Vorläufigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Unterstützung des Strukturwandels (Ziel-2 - Programm) handelte. Auf diese Richtlinien hatte sich der Kläger selbst bereits in dem von seinem Vorsitzenden unterzeichneten Förderantrag bezogen. Aus dieser Richtlinie geht hervor, dass nicht jegliche Orientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt gefördert werden sollen, sondern dass es sich um die Förderung der Umstrukturierung der Wirtschaft in bestimmten Zielgebieten ("Gebietskulisse laut Anlage 1" der Richtlinien) handelte (vgl. die Bestimmung des Zuwendungszweckes unter Nr. 1.1 und 1.2 der genannten Vorläufigen Richtlinien). Nur wenn man hiervon ausgeht, bekommen auch die im Tatbestand zitierten Nebenbestimmungen unter II 3 und 12 des Zuwendungsbescheides einen Sinn. Sie sollen ersichtlich sicherstellen, dass die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen dem von der Förderung erfassten Zielgebiet zugute kommen. Die Aufnahme dieser Nebenbestimmungen in dem Zuwendungsbescheid bestätigen und verdeutlichen somit den dargelegten regionalen Bezug des Zuwendungszwecks. Den in dieser Weise zu verstehenden Zuwendungszweck hat der Kläger in dem Umfang, in dem der Zuschuss widerrufen wurde, nicht eingehalten. Denn insoweit sind die Fördermittel auf Teilnehmer entfallen, die bei Beginn (und im Übrigen auch während) der Maßnahme ihren ersten Wohnsitz weder im Fördergebiet noch in einem Arbeitsamtsbezirk hatten, der zumindest zum Teil als Fördergebiet ausgewiesen war. Das ergibt sich aus den vom Beklagten durchgeführten Ermittlungen, nämlich den entsprechenden Anfragen bei Einwohnermeldeämtern. Der Vortrag des Klägers, die Meldeauskünfte seien im Hinblick auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse der Teilnehmer an der geförderten Maßnahme nicht aussagekräftig, es komme häufig vor, dass Mitteilungen an die Einwohnermeldebehörden erst später nachgeholt würden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die erfragten negativen Angaben der Einwohnermeldeämter nicht nur auf die Zeitpunkte bei Beginn der geförderten Maßnahme, sondern auf die Verhältnisse während des gesamten Förderzeitraumes beziehen. Außerdem ist dieser Vortrag unsubstantiiert. In keinem Fall hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen (und erst recht nicht belegt), dass einer der Teilnehmer seinen Wohnsitz entgegen der Auskunft der Meldebehörden dennoch im Fördergebiet genommen hatte. Dies ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Prüfung der Mittelverwendung mehrfach aufgefordert hatte, entsprechende Angaben nachzureichen. Am Rande ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Teilnehmer in den entsprechenden Unterlagen als Wohnsitz den Sitz des Klägers (I. ) angegeben hatte (wo, wie dem Beklagten bekannt war, zwar Übernachtungsmöglichkeiten bestehen, wo aber schwerlich - noch dazu für den Zeitraum von lediglich drei Monaten, in dem das Projekt durchgeführt wurde - ein erster Wohnsitz begründet werden kann) und dadurch einen wesentlichen Grund für die nachträglichen Ermittlungen geliefert hatte. Im Hinblick auf die Zweckverfehlung ist ferner darauf hinzuweisen, dass fünf Teilnehmer in Bezug auf den Monat März 2000 sowohl in die Förderung für die "Orientierungsmaßnahme Internet-Produktionen" (1 K 109/03) als auch in die Förderung der Maßnahme "Qualifizierung von Multimedia-Publishern" (1 K 106/03) einbezogen waren. An der Verfehlung des Zuwendungszwecks vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, die Bewilligungsbehörde hätte nach den Durchführungshinweisen zu der Förderrichtlinie (vgl. dort unter C.) Ausnahmen von den Anforderungen an den Wohnsitz bzw. die Arbeitsstätte der Teilnehmer zulassen können. Denn der Beklagte hatte eine solche Ausnahme, die nicht beantragt war und die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig gewesen wäre, nicht erteilt. Daneben sind auch die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW gegeben. Der Kläger hat eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt. Er hat dem Beklagten entgegen der Nebenbestimmung Nr. II. 12. nicht bei Beginn der Maßnahme für jeden Teilnehmer eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorgelegt. Dies ist im Übrigen auch nachträglich nicht geschehen. Die vom Beklagten eingeholten Auskünfte der Einwohnermeldeämter reichen insoweit nicht aus. Abgesehen davon, dass sie nicht zu Beginn der Maßnahme vorlagen, bescheinigen sie - anders als vom Sinn der fraglichen Nebenbestimmung gefordert - gerade nicht, dass die betroffenen Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme die in den Richtlinien festgelegten, oben angesprochenen Anforderungen an ihren Wohnsitz erfüllten. Daraus, dass der Beklagte erst im Zusammenhang mit der Prüfung des Verwendungsnachweises an die Meldebescheinigungen erinnert hatte, durfte der Kläger zuvor auch nicht etwa schließen, die fragliche Auflage habe sich erledigt. Der Widerruf verstößt auch nicht gegen § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Die danach bei einem Widerruf einzuhaltende Frist von einem Jahr nach Kenntnis von den Tatsachen, welche den Widerruf rechtfertigen, hat der Beklagte eingehalten. Er hat die vorbezeichneten Tatsachen im Laufe des Jahres 2002 erfahren und die Zuwendung mit Bescheid vom 11. Juli 2002 widerrufen. Das in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Widerrufsermessen ist jedoch auch unter Beachtung der Grenzen, die sich aus den §§ 114 VwGO und 40 VwVfG NRW für die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen ergeben, nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt worden. Denn wesentliche Gesichtspunkte, die angesichts der Besonderheiten dieses Einzelfalles in die Erwägungen hätten eingestellt werden müssen, sind nicht oder zumindest nicht hinreichend gewürdigt worden. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass das Widerrufsermessen bei Verfehlung des mit der Gewährung von Zuwendungen verfolgten Zweckes im Regelfall nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Eine entsprechende gesetzliche Ermessenslenkung (so genanntes intendiertes Ermessen) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, den normativen Bestimmungen des Haushaltsrechts über die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu entnehmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um § 6 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung - LHO -. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 (59 f) = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 2233 (2234); zurückhaltend hierzu: Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aa0, § 114 Randnummer 20; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 40 Randnummern 28 und 30. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides bei Verfehlung des Zuwendungszweckes ist hiernach, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in dem letztgenannten Urteil ausgeführt hat, aber nur im Regelfall geboten. Sind im konkreten Einzelfall individuelle Besonderheiten gegeben, die eine andere Entscheidung als möglich erscheinen lassen, hat die Behörde dies bei ihrer Ermessensausübung zu würdigen. Zu diesen Besonderheiten, die entsprechende Ermessenserwägungen erfordern, kann insbesondere eine durch die Rückforderung drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 413 (415 f); OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2005, 344 = juris (Abs. 90). Dabei hat die Behörde ihre wesentlichen Erwägungen in der Begründung ihrer Entscheidung deutlich zu machen. Nur dies wird der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW gerecht. Danach soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dies entspricht dem Wesen der Ermessensentscheidung, die der Einzelfallgerechtigkeit dient. Dem widerspräche es, die Ermessensausübung vollständig, für alle denkbaren Fälle, in generalisierender Weise vorweg zu nehmen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1984 - 4 A 2306/81 - Gewerbearchiv 1985, 31 (33); zur Notwendigkeit der Ausübung des Widerrufsermessens auch Dickersbach, die Rücknahme und der Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Gewerbearchiv 1993, 177 (184 f); Ehlers, Rechtsprobleme der Rückforderung von Subventionen, Gewerbearchiv 1999, 305 (316). Dem entsprechen im Übrigen auch die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), Runderlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1972, MBl.NW. 1972, 1436, mit späteren Änderungen (SMBl.NW 631). Sie betonen in Nr. 2.1 der VV zu § 44 LHO bei der Bewilligung der Zuwendung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verpflichten die Bewilligungsbehörde in Nr. 8.23 der VV zu § 44 LHO aber nur für den Regelfall, die Zuwendung zu widerrufen, soweit sie nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Außerdem verlangen sie unter Nr. 8.3 aa0, bei der Ausübung des Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles sowie die Interessen des Zuwendungs-empfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf diese Vorschriften wird in Nr. 1.1 der im vorliegenden Fall maßgeblichen Förderrichtlinie ausdrücklich Bezug genommen. Soweit darüber hinaus in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO, die dem Zuwendungsbescheid vom 29. November 1999 nach seinen einleitenden Formulierungen als Anlage beigefügt waren (in den Neben-bestimmungen unter II des Zuwendungsbescheides ist demgegenüber von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) die Rede) unter Nr. 8.23 ohne Ausnahme von der Feststellung und Geltendmachung des Erstattungsanspruches bei zweckwidriger Verwendung der Zuwendung die Rede ist, vermag dies die Notwendigkeit, jedenfalls in begründeten Sonderfällen das Widerrufsermessen im Einzelfall auszuüben, nicht zu beseitigen. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Sie können daher die sich aus § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW ergebende Pflicht nicht verdrängen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1984 - 4 A 2306/81 -, aa0. Hiervon ausgehend ist das Widerrufsermessen auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren nachgereichten Stellungnahme vom 7. April 2005 nicht rechtmäßig ausgeübt worden. Der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich maßgebliche Widerspruchsbescheid enthält eine (allerdings unzureichend begründete) Ermessensentscheidung. Damit ist der Weg für eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO eröffnet gewesen. Die angestellten Erwägungen werden insgesamt dem Zweck der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht gerecht. Im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2002 hat die Bezirksregierung zunächst - zu Recht - dargelegt, dass die Zuwendung in dem streitigen Umfang nicht zweckgerecht verwendet wurde. Im Anschluss daran finden sich knappe Ausführungen, die noch als Ausübung des Widerrufsermessens einzuordnen sind, auch wenn die Formulierungen teilweise missverständlich sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob an-sonsten auf den Ausgangsbescheid vom 11. Juli 2002 zurückzugreifen wäre. Auch er enthält im Übrigen nur sehr knappe und in der Sache unzureichende Erwägungen zur Ausübung des Widerrufsermessens. Es drängt sich auf, dass der Beklagte, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde, darauf hätte eingehen müssen, ob der Widerruf auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles als geboten angesehen wird. Jedenfalls im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger dargelegt, dass der Widerruf und die Rückforderung seine Existenz wirtschaftlich vernichten würde. Zusätzlich hatte er darauf hingewiesen, dass die Zuwendungen nicht etwa für Zwecke eingesetzt worden waren, die keinen Bezug zum Förderprogramm hatten; das geförderte Projekt ist immerhin in einem Ziel-2 - Gebiet, also in einem Fördergebiet, durchgeführt worden. Schließlich hatte der Kläger - ohne dass der Beklagte dem widersprochen hätte oder widerspricht - dargelegt, dass die geförderten Schulungen in der Vergangenheit stets sehr erfolgreich gewesen waren; bislang waren sämtliche Teilnehmer (so die Widerspruchsbegründung) bzw. der ganz überwiegende Teil der Teilnehmer (so die Stellungnahme im Klageverfahren) aus der Arbeitslosigkeit in ein Anstellungsverhältnis geführt worden. Soweit der Beklagte vorträgt, auch im Klageverfahren habe der Kläger die drohende Existenzvernichtung nicht substantiiert dargelegt, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger hat hierzu zwar keine konkreten Zahlen vorgetragen, er hat je-doch die Struktur des Vereins erläutert und nachvollziehbar erläutert, dass er, von in-zwischen bereits abgeschriebenen sächlichen Schulungsmitteln abgesehen, nicht über verwertbares Vermögen verfügt. Unter diesen Umständen hätte sich der Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob er dennoch die Zuwendung in dem fraglichen Umfang widerrufen und damit die angesprochenen, über den konkreten Zuwendungsfall hinausgehenden Folgen in Kauf nehmen wollte. Entgegen der Auffassung des Beklagten waren entsprechende Erwägungen nicht deshalb entbehrlich, weil ein illiquider Schuldner aus seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Vorteile gegenüber einem liquiden Schuldner ziehen darf. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles liegen vielmehr darin, dass gerade erst der streitige Widerruf und die Rückforderung zur Illiquidität führen würden, und dass damit erfolgreiche arbeitsmarktpolitische Fördermaßnahmen durch den Kläger auch in Zukunft unmöglich gemacht würden. Die zu fordernde, auf diese Aspekte eingehende Ermessensausübung bedeutet im Übrigen nicht, dass der Beklagte gezwungen wäre, aus den vorbezeichneten Gründen von einem Widerruf abzusehen. Verlangt wird lediglich, diese Besonderheiten des Einzelfalles als solche zu erkennen, sie bei der Ausübung des Widerrufsermessens ernsthaft zu berücksichtigen und den wesentlichen Inhalt dieser Überlegungen in der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW notwendigen Begründung der Ermessensentscheidung deutlich zu machen. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Bereits im Protokoll über die erste mündliche Verhandlung hat das Gericht festgehalten, dass die Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den mit dem Widerspruch geltend gemachten Umstand der drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers offensichtlich unzureichend sein dürfte. Hieran hält die Kammer nach Maßgabe der obigen Erwägungen fest. Die Ausführungen zur Ausübung des Widerrufsermessens im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid (vgl. dort: dieses Vorgehen der Bewilligungsbehörde "stellt keine unzumutbare finanzielle Härte ... dar, und es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Belassung der Zuwendung, vor allem unter dem Gesichtspunkt der gerechten Mittelverteilung, rechtfertigen könnten", der Widerruf "entspricht der Sach- und Rechtslage und war weder ermessensfehlerhaft noch zu beanstanden") wirken floskelhaft. Sie lassen nicht erkennen, dass sich der Beklagte mit den dargelegten Besonderheiten des vorliegenden Falles ernsthaft und einzelfallbezogen auseinandergesetzt hat. Diese Formulierungen könnten in gleicher Form in Fällen verwandt werden, welche die hier maßgeblichen Besonderheiten nicht aufweisen. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, daraus, dass er trotz der bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides an ihn herangetragenen Darlegungen des Klägers an dem Widerruf festgehalten habe, ergebe sich, dass er die fraglichen Ausführungen gewür-digt habe, reicht dies ebenfalls nicht aus. Denn der Beklagte hat jedenfalls entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die für seine Entscheidung wesentlichen Umstände in der Begründung der Widerrufs- (und Widerspruchs)entscheidung nicht bekannt ge- geben. Die im Klageverfahren nachgereichte ergänzende Stellungnahme vom 7. April 2005 ist auch im Übrigen unzureichend. Im Kern verteidigt sie lediglich das Vorgehen bis einschließlich zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, dass der Kläger die - naheliegenden - wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung nicht substantiiert dargelegt habe. Auch aus dieser Stellungnahme ergibt sich nicht, dass sich der Beklagte mit den oben erläuterten konkreten Besonderheiten des vorliegenden Falles nachvollziehbar beschäftigt und ernsthaft erwogen hat, aus diesen Gründen sein Ermessen anders als im Regelfall auszuüben. Die Aufforderung, den Betrag von 164.232,00 DM (jetzt: 83.970,49 EUR) zurück zu zahlen, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die insoweit maßgeblichen Anforderungen des § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW sind nicht erfüllt. Denn der Verwaltungsakt, mit dem die zurückgeforderte Zuwendung bewilligt worden ist und der den Rechtsgrund für den Verbleib der Mittel beim Kläger bildet, besteht weiter. Der Widerruf dieses Bescheides wird mit dieser Entscheidung aufgehoben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.