Urteil
1 K 2968/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:1019.1K2968.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Konstruktionsbüros für technische Entwicklungen als Gewerbe nach der Gewerbeordnung (GewO) anzuzeigen. Der Kläger schloss im Jahre 1969 eine Lehre als Werkzeugmacher ab und übte diesen Beruf, unterbrochen durch den Wehrdienst, bis 1973 in abhängiger Arbeit aus. Von 1973 bis 1975 besuchte er an einer technischen Tagesschule einen 4- semestri-gen Studiengang, den er mit der Prüfung zum staatlich anerkannten Techniker für Maschinen-, Fertigungs- und Umformtechnik beendete. Von 1975 bis 1978 und von 1979 bis 1994 bzw. 1995 war er als Konstrukteur bei Firmen im Bereich des Werkzeugbaus tätig, und zwar seit 1990 als stellvertretender Konstruktionsleiter. Von 1978 bis 1979 absolvierte er ein 2-semestriges Arbeitsstudium für Arbeitsökonomie an einer so genannten Refaschule. 1994 besuchte er verschiedene Tagesschulungen im Konstruktionsbereich, insbesondere im Hinblick auf das Arbeiten mit CAD-Systemen. Seit 1995 führt der Kläger selbständig ein Konstruktionsbüro. Nach den Vorgaben verschiedener Betriebe der Automobilzulieferindustrie plant, entwickelt und zeichnet er auf entsprechend aus-gestatteten Rechnern Werkzeuge und Teile von Werkzeugen für Maschinen, mit denen Teile von Kraftfahrzeugen hergestellt werden. Zur Zeit beschäftigt er 12 Mitarbeiter. Unter ihnen sind ein Ingenieur mit einer Fachhochschulausbildung, vier Techniker, ein technischer Zeichner und sechs Werkzeugmacher. In dem von der Beklagten geführten Register der gemäß § 14 GewO angezeigten Gewerbe ist das Konstruktionsbüro bislang nicht eingetragen. Im Frühjahr 2003 erfuhr die Beklagte von der vorgenannten beruflichen Tätigkeit des Klägers. Durch seine damaligen Bevollmächtigten erklärte er der Beklagten im Juni 2003, für sein technisches Büro sei eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich, weil es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handele. Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 teilte ihm die Beklagte mit, sie habe gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, dass er das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Schwarzarbeitsgesetz) missachtet und deshalb eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Dieser Verdacht gründe sich darauf, dass er verschiedene gewerbliche Tätigkeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß § 14 Abs. 1 GewO angezeigt habe. Unter diesen Tätigkeiten führte die Beklagte auch das Konstruktionsbüro des Klägers auf. Sie vertrat die Auffassung, das Führen dieses Büros sei keine freiberufliche Tätigkeit, die nicht anzeigepflichtig sei. Dazu gehörten in diesem Zusammenhang nur Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erforderten. Unter einer höherer Bildung sei in diesem Zusammenhang grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Ein solches Studium habe der Kläger nicht abgeschlossen. Der Kläger ließ unter dem 23. Juli 2003 erwidern: Mit seinem technischen Konstruktionsbüro erbringe er Dienstleistungen höherer Art. Insbesondere erfülle er die entsprechenden Anforderungen an das insoweit geforderte Bildungsniveau. Es komme nicht darauf an, wie er die notwendige höhere Bildung erworben habe. Seine umfangreiche Ausbildung werde durch die Prüfung zum staatlich anerkannten Techniker, durch den 2-semestrigen Besuch der Refaschule und durch den Besuch von Lehrgängen belegt, welche ihm ein hochqualifiziertes Spezialwissen vermittelt hätten. Nur mit diesem ganz speziellen Wissen sei er in der Lage, sein Konstruktionsbüro zu leiten. Diese Anforderungen seien höher als diejenigen, die üblicherweise an Ingenieure gestellt würden. Ingenieure und Techniker würden in ihrem Berufsbild sehr häufig mit gleichartigen Anforderungen konfrontiert. Der Kläger verwies hierzu auf Stellenangebote in Zeitungen, in denen Konstrukteure im Bereich des Werkzeugbaus gesucht wurden. Im Anforderungsprofil wurden jeweils eine Ausbildung als Techniker oder ein Ingenieurstudium, teilweise auch lediglich eine Ausbildung zum Werkzeugmacher bzw. Berufserfahrung in der Werkzeugkonstruktion verlangt. Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 28. Juli 2003, sie betrachte diese Einlassung nicht als entlastend. Bereits am 28. Juli 2003 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, sein technisches Büro ohne gewerberechtliche Gestattung und ohne vorangegangene gewerberechtliche Anzeige zu betreiben. Er trägt vor: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Er könne nicht abwarten, ob die Beklagte ihm durch einen Verwaltungsakt die Verpflichtung auferlege, ein Gewerbe anzuzeigen. Nach ihrem bisherigen Vorgehen sei zu befürchten, dass sie ihm ein Bußgeldverfahren aufzwinge und damit die Prüfung der Frage, wie seine Tätigkeit einzuordnen sei, dem Bußgeldrichter überlasse. Die Klage sei auch begründet. Der Betrieb des technischen Büros bzw. Konstruktionsbüros stelle eine freiberufliche Tätigkeit und nicht ein Gewerbe im gewerberechtlichen Sinne dar. Die höhere Bildung, die eine freiberufliche Tätigkeit kennzeichne, setze zwar grundsätzlich ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Dies gelte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht ausnahmslos. Damit werde berücksichtigt, dass die Ausbildung an Akademien immer mehr an die Hochschulausbildung angenähert worden sei, und dass an Akademien ausgebildete Fachkräfte in vielen Fällen vergleichbare berufliche Positionen wie Hochschulabsolventen in gleicher Fachrichtung besetzten. Entscheidend sei danach nicht der individuelle Bildungsweg des Betroffenen. Vielmehr komme es darauf an, ob die Hauptbestandteile und prägenden Elemente der jeweils erbrachten Leistungen ihrer Art nach eine höhere Bildung in dem vorgenannten Sinne erforderten. Sein, des Klägers, Tätigkeitsbereich liege nahezu ausschließlich in der Erfüllung von Konstruktions- und Entwicklungsaufträgen für die Automobilindustrie und deren Zulieferbetriebe. Es gehe regelmäßig um die Entwicklung von Arbeitsvorgängen und die ingenieurmäßige Konstruktion von hochspezialisierten Betriebsmitteln. Das vom Hersteller gewünschte Endprodukt", bei dem es sich um überschaubare Teile bis hin zu großflächigen Fahrzeugteilen handeln könne, sei in einer Reihe von komplexen Arbeitsvorgängen serienreif zu erstellen. Die von ihm zu erbringenden Konstruktions- und Entwicklungsaufgaben seien außerordentlich komplex. Sie verlangten ein Höchstmaß an technischem Wissen und Ingenieurwissen sowie die Fähigkeit, dies unter Berücksichtigung von Produktanforderungen in Entwicklungsvorgänge und Konstruktionsergebnisse umzusetzen. Der Schwierigkeitsgrad der Arbeiten gleiche durchweg demjenigen, den die Arbeiten von Konstruktionsbüros aufwiesen, die von diplomierten Ingenieuren geleitet würden. Seine Leistungen erfassten wesentliche Kernbereiche der Ingenieurwissenschaft, nämlich das gesamte Konstruktionswesen mit dem Schwerpunkt auf komplizierten Sonderkonstruktionen der Betriebsmittel- bzw. Werkzeugtechnik. Er leite sämtliche Konstruktionsabläufe eigenverantwortlich, und zwar auch dann, wenn Mitarbeiter im Bereich von Detailentwicklungen tätig seien. Er allein besitze die fachliche Kompetenz, seine Mitarbeiter zu beraten und anzuleiten. Er übernehme auch die Endkontrolle der entwickelten Konstruktionen und Pläne und habe sie gegenüber dem Kunden zu verantworten. Er rege an, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die in seinem Betrieb erbrachten Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten in vollem Umfang einer Ingenieurtätigkeit vergleichbar seien. Seine Mitbewerber, die vergleichbare Konstruktionsbüros betrieben, seien in der Mehrzahl Hochschulabsolventen und zum Teil Techniker, die ähnlich wie er ausgebildet seien. Soweit sie ein Hochschulstudium abgeschlossen hätten, würden sie in der Verwaltungspraxis nicht als Gewerbetreibende angesehen. Eine andere Handhabung im vorliegenden Fall wäre mit einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung verbunden. Auf dem Arbeitsmarkt existiere das Berufsbild des Konstrukteurs nicht, jedenfalls nicht als Ausbildungsberuf. Unter einem Konstrukteur verstehe man heute einen durch langjährige fachliche und qualifizierte Tätigkeit geschulten Fachmann. Die von ihm beispielhaft vorgelegten Stellenangebote richteten sich lediglich an abhängig Beschäftigte. - Das zuständige Finanzamt vertrete, wie sich aus dem Bericht über eine im Jahre 2004 durchgeführte Betriebsprüfung ergebe, den Standpunkt, die durch sein technisches Büro/Konstruktionsbüro" erzielten Gewinne seien zu Recht als Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes behandelt worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er berechtigt ist, sein Technisches Büro C. ohne gewerberechtliche Gestattung sowie ohne vorangegangene gewerberechtliche Anzeige zu betreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wesentlichen vertieft sie ihre vorprozessual bereits dargelegte Auffassung und trägt vor: Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger übe keine freiberufliche Tätigkeit aus, sondern betreibe ein nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtiges Gewerbe. Es sei richtig, dass es bei der Abgrenzung zu den Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erforderten, nicht darauf ankomme, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Betroffene aufgrund seines individuellen Bildungsweges verfüge. Wie das Finanzamt die Tätigkeit des Klägers einordne, sei für die gewerberechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Der Berichterstatter hat einen Erörterungstermin in den Betriebsräumen des Klägers durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht hat die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum gegenüber den Angaben in der Klageschrift berichtigt. Richtiger Beklagter für die allgemeine Feststellungsklage ist, wovon inzwischen auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, die Stadt Iserlohn, vertreten durch den Bürgermeister. Soweit es um die Feststellung geht, dass der Kläger berechtigt ist, sein Technisches Büro C. ohne (vorangegangene) gewerberechtliche Anzeige zu betreiben, ist die Klage als (allgemeine) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der insoweit begehrten Feststellung. Jedenfalls deshalb, weil das Ordnungsamt der Beklagten bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet hat, ist es ihm nicht zuzumuten, das Risiko eines Bußgeldverfahrens auf sich zu nehmen und abzuwarten, wie in jenem Verfahren die Anwendbarkeit des § 14 GewO auf seine vorbezeichnete berufliche Tätigkeit beurteilt wird. Unter diesen Umständen ist es ihm auch nicht zuzumuten, den Erlass einer Ordnungsverfügung abzuwarten, mit der ihm die Anzeige gemäß § 14 Abs. 1 GewO aufgegeben werden und gegen die er Rechtsbehelfe einlegen könnte. Dabei kann offen bleiben, ob eine gewerbliche Tätigkeit ohne Anmeldung nach § 14 GewO als Schwarzarbeit zu qualifizieren ist. Denn bereits das Unterlassen einer nach § 14 Abs. 1 GewO notwendigen Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei schuldhafter Begehung zu einem Bußgeld führen kann (vgl. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO). In dem soeben umschriebenen Umfang ist die Klage jedoch nicht begründet. Denn der Kläger ist verpflichtet, seine unter der Bezeichnung Technisches Büro C. ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO anzuzeigen. Nach der genannten Vorschrift muss, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (gleichzeitig) anzeigen. Der für die Beklagte handelnde Bürgermeister ist insoweit zuständige Behörde (vgl. § 155 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie der Anlage I 1, II und III Nr. 1 1.1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10. Dezember 1974, GV NRW S. 1558, berichtigt 1975, S. 50, mit späteren Änderungen - SGV. NRW 7101 -). Auch die weiteren sachlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 GewO sind erfüllt. Das Konstruktionsbüro des Klägers in Iserlohn bildet ein Gewerbe im Sinne der genannten Vorschrift. Nach ständiger Rechtsprechung ist Gewerbe im Sinne des Gewerberechts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 473; Urteil vom 1. Juli 1987 - 1 C 25.85 -, NVwZ 1988, 56 = Gewerbearchiv 1987, 331; Urteil vom 24. Juni 1976 - I C 56.74 -, Gewerbearchiv 1976, 293. Die hier in Betracht kommenden persönlichen Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Erbringung dieser Leistungen ihrer Art nach grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium voraussetzt. Dabei kommt es auf die Dienstleistungen an, die Hauptbestandteil der erbrachten Tätigkeiten sind und ihnen ihr Gepräge geben. Maßgeblich ist dabei nicht, welchen Bildungsgang die im Einzelfall tätig gewordene Person durchlaufen hat. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -, aa0; Urteil vom 1. Juli 1987 - 1 C 25.85 -, aa0; Beschluss vom 30. Mai 1972 - I B 31.72 -, Gewerbearchiv 1973, 16; Urteil vom 15. Januar 1970 - I C 17.68 -, Gewerbearchiv 1970, 125; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. März 2001 - 4 A 4077/00 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2001, 737; Urteil vom 10. Juni 1985 - 4 A 1248/84 -, Gewerbearchiv 1985, 372. Die Formulierung, es komme darauf an, ob grundsätzlich" ein erfolgreich abgeschlossenes Hoch- bzw. Fachhochschulstudium erforderlich sei, dient dabei nicht der Abschwächung des vorauszusetzenden Bildungsniveaus. Vgl. hierzu insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2001 - 4 A 4077/00 -, aa0 (738). Die Frage, welche Vorbildung erforderlich ist, beantwortet sich in aller erster Linie nach den Anforderungen, welche die hauptsächlichen Auftraggeber der Dienstleistungen stellen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 1972 - VI 194/70 -, Gewerbearchiv 1972, 271 (273), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1972 - I B 31.72 -, aa0 (17). Hiervon ausgehend übt der Kläger ein Gewerbe und nicht einen freien Beruf aus. Er erbringt nicht persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern. Denn seine Tätigkeit erfordert ihrer Art nach nicht grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium. Im Wesentlichen entwickelt der Kläger auf seinen Rechnern Werkzeuge für die Automobilzulieferindustrie. Diese Werkzeuge bilden das Innenleben" von Pressen, in denen verschiedene Teile hergestellt werden, die für die Produktion von Kraftfahrzeugen benötigt und die ganz überwiegend aus Metallrohlingen hergestellt werden. Dabei sind verschiedene Berechnungen (u.a. statische, physikalische und Festigkeitsberechnungen, Berechnung von Ziehkräften, Berechnungen von Biege- und Gegenhaltedruck, Schwerpunktberechnungen, Längenberechnungen für zu verformende Teile u.a.) zu erstellen. Teilweise sind mehrere Arbeitsgänge zu berechnen und festzulegen, die für die Erstellung des fertigen Formstückes notwendig sind. Ferner sind die herzustellenden Werkzeuge und Werkzeugteile rechnergestützt zu zeichnen und zu beschreiben. Zu den Hauptbestandteilen der Tätigkeiten des Klägers gehören ferner die Kontakte mit den Kunden, nämlich Fahrten zu den einzelnen Automobilzulieferern, um sich im Einzelnen über die gewünschten Teile zu informieren, sowie das Führen von Preisverhandlungen. Der Kläger entwickelt anschließend auf seinem Rechner selbst das Layout, d.h., die Grundstruktur der anzufertigenden Werkzeuge. Die Detailberechnungen nehmen seine Mitarbeiter nach seinen Vorgaben vor. Von diesem Sachverhalt ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers, insbesondere der anschaulichen Erläuterungen während des Erörterungstermins, die der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, überzeugt. Alle diese Tätigkeiten sind sicherlich technisch und unternehmerisch anspruchsvoll. Sie erfordern aber nicht grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium. Das ergibt sich aus den vom Kläger vorgetragenen und zusätzlich von ihm erfragten Angaben. Er hat erklärt, dass die von ihm mit der Bezeichnung Konstrukteur" versehene berufliche Tätigkeit nicht einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, dass sie aber in den entsprechenden Fachkreisen der Wirtschaft bekannt ist. In beiden von ihm beispielhaft eingereichten Stellenanzeigen wird im Anforderungsprofil unter der Ausbildung der gesuchten Personen eine Ausbildung zum Techniker oder ein Ingenieurstudium angegeben. In einer der beiden Anzeigen heißt es darüber hinaus, dass alternativ auch eine Ausbildung zum Werkzeugmacher oder nur Berufserfahrungen in der Werkzeugkonstruktion ausreichen, wobei Wert gelegt wird auf Konstruktionserfahrung im CAD-Bereich bzw. im Bereich der Vorrichtungskonstruktion. Die Notwendigkeit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ergibt sich hieraus nicht. Im Erörterungstermin hat der Kläger darüber hinaus erklärt, dass seine Mitbewerber als Firmeninhaber teilweise Techniker sind, die eine ähnliche Ausbildung haben, wie auch er sie durchlaufen hat, dass es sich zum Teil aber auch um Ingenieure mit einer Hochschulausbildung handelt. Er hat ferner anschaulich dargelegt, dass sich auch unter seinen Mitarbeitern, die nach seinen Vorgaben arbeiten, vereinzelt wiederholt Ingenieure mit Fachhochschulausbildung, im Wesentlichen aber Techniker, technische Zeichner und Werkzeugmacher befunden haben und auch gegenwärtig befinden. Schließlich hat er instruktiv erläutert, dass - bei all diesen unterschiedlichen Vorbildungen - letztlich die persönliche Arbeitsleistung maßgeblich ist. Für sie seien technisches und praktisches Verständnis, Verständnis für unternehmerische Entscheidungen, persönliche Zuverlässigkeit und die Fähigkeit zu zielgerichtetem Arbeiten maßgeblich. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der zur Zeit bei ihm beschäftigte Fachhochschulingenieur nach der Einschätzung des Klägers in der Rangfolge seiner Mitarbeiter nicht etwa an erster Stelle steht und er manchen Werkzeugmacher als besser geeignet einstuft, auch wenn die Hochschulausbildung teilweise Vorteile bei der Einarbeitung in neue Aufgabenstellungen biete. Der Kläger hat auch nicht etwa seine Tätigkeit als Vordenker", der für die grundlegenden Strukturen der anzufertigenden Werkzeuge sowie für die Gesamtherstellung einschließlich der Endkontrolle allein verantwortlich ist, auf einen (nicht vorhandenen) Vorsprung gegenüber seinen Mitarbeitern in einer akademischen Ausbildung, sondern auf seine Berufserfahrung und seine unternehmerischen Fähigkeiten zurückgeführt. Sein aktueller Hinweis darauf, dass sich die von ihm beispielhaft eingereichten Stellenangebote, auf die er sich zunächst berufen hat, auf Tätigkeiten in abhängiger Arbeit beziehen, hilft ihm unter diesen Umständen nicht. Aus diesen Belegen ist vielmehr zu schließen, dass zwar auch Ingenieure die fraglichen Tätigkeiten ausüben, dass diese Tätigkeiten aber gerade nicht ihrer Art nach grundsätzlich ein entsprechendes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordern. Entscheidend ist ferner, dass die Auftraggeber Dienstleistungen der fraglichen Art nicht etwa nur in Ausnahmefällen, sondern jedenfalls in nennenswertem Umfang an Firmen vergeben, deren Inhaber und Mitarbeiter über Ausbildungen verfügen, die jener des Klägers vergleichbar sind. Nach seinen Angaben ist nicht etwa davon auszugehen, dass nur in Ausnahmefällen Personen mit seiner Vorbildung entsprechende Arbeiten ausführen, auch wenn nach seinem aktuellen Vortrag die Mehrzahl seiner Konkurrenten ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mag. Nach alledem ist die Feststellung, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen des Klägers ihrer Art nach nicht grundsätzlich ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordern, dass sie sich vielmehr mit einer Ausbildung zum Werkzeugmacher und anschließender spezialisierter Berufserfahrung, jedenfalls aber mit einer Ausbildung zum Techniker - und damit auch ohne ein Fachhochschulstudium - bewältigen lassen, aufgrund des von den Beteiligten, insbesondere vom Kläger, vorgetragenen Tatsachenmaterials zu treffen, ohne dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, wie es vom Kläger angeregt worden ist. Auch der Hinweis auf die andersgeartete Verwaltungspraxis gegenüber Mitbewerbern, die Ingenieure mit Hochschulausbildung sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) kann sich nur auf ein gleichmäßiges Vorgehen durch die jeweils zuständige Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen. Er begründet außerdem keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht". Hiervon ausgehend lässt sich eine von den obigen Ausführungen abweichende Beurteilung nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Auf die steuerrechtliche Einordnung der fraglichen Tätigkeit kommt es nicht an. Es mag sein, dass das Finanzamt sie zu Recht als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes beurteilt hat, sie dabei als freiberuflich qualifiziert (als einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf angesehen) und damit gegen eine gewerbliche Tätigkeit abgegrenzt hat. Steuerrechtliche und gewerberechtliche Entscheidungen und Einordnungen sind unabhängig voneinander vorzunehmen und entfalten keine Bindung auf dem jeweils anderen Rechtsgebiet. Denn das Steuerrecht und das Gewerberecht, welches der Gefahrenabwehr dient, verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 C 25.91 -, Gewerbearchiv 1993, 196 (198); Urteil vom 24. Juni 1976 - I C 56.74 -, aa0 (295); Urteil vom 15. Januar 1970 - I C 17.68 -, aa0 (127). Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass er berechtigt ist, sein technisches Büro ohne gewerberechtliche Gestattung zu betreiben, ist die Klage unzulässig. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an dieser Feststellung durch das Gericht, weil insoweit kein Streit zwischen den Beteiligten besteht. Auch wenn der Betrieb des fraglichen technischen Büros den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Die Beklagte hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.