OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 K 1615/05.PVL

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:1025.20K1615.05PVL.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist des Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. 1 G r ü n d e : 2 Das Verfahren ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW), §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) i.V.m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 1 Abs. 2 lit. d) des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen. 3 Das angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg ist örtlich unzuständig. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist örtlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist daher in der Regel der Sitz der Dienststelle. 4 Vgl. nur: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Juli 2005, § 83 Rdnr. 37a. 5 Diese Regelung gilt mangels besonderer Bestimmungen auch in Verfahren nach § 9 Abs. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). In diesen Verfahren ist zuständigkeitsbestimmend allerdings abweichend von dem Regelfall grundsätzlich der Sitz des Arbeitgebers. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 6 In personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten - etwa in Bezug auf Mitbestimmungsrechte - ist der Sitz der Dienststelle für die Gerichtszuständigkeit maßgebend, weil der Dienststellenleiter der Partner der Personalvertretung ist. Dies entspricht Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der sicherstellen soll, dass die Gerichtszuständigkeit mit dem aus § 2 Abs. 1 LPVG NRW folgenden partnerschaftlichen Verhältnis von Personalrat und Dienststellenleitung korrespondiert. In Verfahren wie dem vorliegenden geht es indessen nicht um ein Beschlussverfahren zwischen Dienststelle und Personalvertretung über die personalvertretungsrechtlichen Rechte Letzterer, sondern um eine materiell arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden. § 9 BPersVG verpflichtet nicht die Dienststelle, den Anspruch des Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung zu erfüllen, sondern den Arbeitgeber, so dass auch nach dem Schutzzweck der Vorschrift dessen Sitz als Partner des Auszubildenden maßgeblich ist. 7 Vgl. Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Bd. V: Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung Mai 2005, K § 9 Rdnr. 46; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 15. 8 Wie sich aus dem Ausbildungsvertrag des Antragstellers vom 6. Juni 2002 ergibt, ist Arbeitgeber der Auszubildenden des M 1 das M 2. Dementsprechend ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 A 1979/04.PVL -, der einen Antrag des M 1 gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG zum Gegenstand hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der Auszubildenden das M 2 aus dem Ausbildungsvertrag berechtigt und verpflichtet ist. Deshalb kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht auf den Sitz der Dienststelle - hier: der O - an, bei welcher der Auszubildende beschäftigt ist. 9 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich, weil der M 1 mit Dienstsitz in Gelsenkirchen das M 2 bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gerichtlich zu vertreten hat. Ist die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung wirksam übertragen, dann ist der Sitz der vertretenden Behörde - und nicht etwa der Sitz des Arbeitgebers - maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit. 10 Vgl. Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 9 Rdnr. 46; Ilbertz/Widmaier, § 9 Rdnr. 15. 11 Die Vertretungsbefugnis des M 1 folgt aus dem Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2005 (Az.: 132-1.018). Hiernach gilt für die dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW neu zugeordneten Einrichtungen ausschließlich die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWMEV - BeamtZustV MWMEV) vom 21. Mai 1992 (SGV.NRW Nr. 2030) fort, und zwar „analog" für die zum Verkehrsbereich gehörenden Angestellten und Arbeiter. Der Geschäftsbereich des Antragstellers ist mit Wirkung vom 7. Juli 2005 dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen neu zugeordnet worden (vgl. Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Änderung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17. August 2005 - GV.NRW. S. 732 -). 12 Die mit dem Erlass vom 22. August 2005 und der BeamtZustV MWMEV festgelegte Vertretungszuständigkeit des M 1 ist wirksam und daher für die Bestimmung der örtlichen Verwaltungsgerichtszuständigkeit maßgeblich. Das OVG NRW hat im Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 A 1979/04.PVL - gefordert, dass die Zuweisung der Aufgaben an den M 1 eigenständig und hinreichend deutlich erfolgt (S. 9 des amtlichen Umdrucks). Hiervon ist nach Ansicht der Fachkammer (mit noch hinreichender Deutlichkeit) auszugehen: 13 Gemäß § 6 Abs. 2 BeamtZustV MWMEV wird die Befugnis, das M 2 bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang übertragen. § 6 Abs. 1 BeamtZustV MWMEV bestimmt, dass (u.a.) der M 1 im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden hat, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet. 14 Dieser Bestimmung ist entsprechend ihrem auf die Rechtsverhältnisse von Beschäftigten, die nicht Beamte sind, anzuwendenden Wortlaut zu entnehmen, dass sich die Vertretung des M 1 grundsätzlich auf alle gerichtlichen Verfahren erstreckt, die an dessen Befugnis anknüpfen, rechtsgestaltende Personalmaßnahmen vorzunehmen. Um welche Maßnahmen es sich hierbei im Einzelnen handelt, folgt u.a. aus § 2 BeamtZustV MWMEV in entsprechender Anwendung. Es handelt sich hierbei etwa um die Befugnisse zur Begründung und Lösung von Beschäftigungsverhältnissen aller Mitarbeiter, die bis in Lohngruppen entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 einzugruppieren sind. Hiernach hat der M 1 das M 2 also in allen Angelegenheiten gerichtlich zu vertreten, in denen er für die Einstellung oder Entlassung des Beschäftigten zuständig ist. Der hiermit vom Erlass- bzw. Verordnungsgeber verfolgte Sinn und Zweck, nämlich die entscheidungsbefugte Stelle auch im gerichtlichen Verfahren als sachnächste Beteiligte in die Verantwortung zu nehmen, liegt auf der Hand. 15 Die Vertretungsregelung erstreckt sich auch auf die hier zur Entscheidung stehende Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses. Zwar kommt dieses allein auf ein entsprechendes schriftliches Verlangen des Auszubildenden zustande. Indessen entspricht der dem Rechtsstreit zugrunde liegende materiell arbeitsrechtliche Tatbestand den o.g. Befugnissen des Landesbetriebs in Personalangelegenheiten, die ihm nach der Erlasslage zur Entscheidung und gerichtlichen Vertretung übertragen sind. Denn es geht im vorliegenden Rechtsstreit um die zu entscheidende Frage, ob das antragstellende M 2 rechtlich verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1. als Arbeitnehmer (weiter) zu beschäftigen; nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung ist daher der M 1 auch insoweit vertretungsberechtigt. 16 Der Anwendung des Erlasses vom 22. August 2005 steht schließlich nicht entgegen, dass dieser erst nach Rechtshängigkeit des Beschlussverfahrens ergangen ist. Der Rückgriff auf frühere Vertretungsbestimmungen bzw. Regelungen, aus denen eine Vertretungsbefugnis des M 1 nicht abzuleiten war (vgl. die Entscheidung des OVG NRW vom 30. Juni 2005 - 1 A 1979/04.PVL -), verbietet sich, denn im Falle der Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit sind auch die Umstände, die nach Rechtshängigkeit bei dem zunächst angerufenen Gericht die örtliche Zuständigkeit beeinflussen, in den Blick zu nehmen. Zwar hat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 261 Abs. 3 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die eingetretene Rechtshängigkeit die Wirkung, dass die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Indessen setzt dieser Rechtsgedanke der sog. perpetuatio fori voraus, dass das angerufene Prozessgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Ist das Gericht jedoch örtlich unzuständig und muss der Rechtsstreit ohnehin an ein anderes Gericht verwiesen werden, bestehen keine Bedenken, in diesem Ausnahmefall auch eine - wie hier - nach Rechtshängigkeit eingetretene Änderung der Umstände zu berücksichtigen. 17 Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19. Dezember 1975 - I AZR 579/75 -, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1976, 378, 379; Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 261, Rdnr. 12; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2004, § 261, Rdnr. 17. 18 Dieser Beschluss ist gemäß §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unanfechtbar. 19