Beschluss
4 L 1005/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:1110.4L1005.05.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2005 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der aus dem Beschlusstenor ersichtliche Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 3 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren gebotene Abwägung der widerstreitenden Aufschub- und Vollzugsinteressen fällt zum Vorteil der Antragstellerin aus. Es spricht alles für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück X.---straße 23 in T. sofort einzustellen. 4 Der Antragsgegner ist bei dem Erlass seiner Stilllegungsverfügung zu Unrecht davon ausgegangen, das Bauvorhaben der Antragstellerin unterliege, auch wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erfüllt sein sollten, gleichwohl der Baugenehmigungspflicht, weil das Baugrundstück im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern T. (im Folgenden: Gestaltungssatzung) liege und diese in § 2 Abs. 2 regele, dass alle nach § 65 BauO NRW genehmigungsfreien Vorhaben genehmigungspflichtig seien. Diese Rechtsauffassung, die der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 7. November 2005 bekräftigt hat, trifft nicht zu. Handelt es sich bei dem Vorhaben der Antragstellerin um eine sonstige Antenne und Sendeanlage ... mit einer Höhe bis zu 10,0 m" im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW (wovon der Antragsgegner offenbar bis zum Beginn der Bauarbeiten ausging; vgl. das an das bauausführende Unternehmen gerichtete Schreiben vom 12. April 2005, die an die Antragstellerin gerichtete E-Mail vom 4. August 2005 und die Pressemitteilung der Stadt T. vom 15. September 2005), so wird die daraus resultierende Genehmigungsfreiheit durch die Regelungen der Gestaltungssatzung nicht berührt. § 2 Abs. 2 der Gestaltungssatzung begründet eine Genehmigungspflicht für die nach § 65 BauO NRW genehmigungsfreien Vorhaben ausdrücklich nur insoweit, als dies nach der Bauordnung durch Satzung bestimmt werden kann". Eine weitergehende Statuierung von Genehmigungspflichten für an sich genehmigungsfreie Vorhaben wäre auch offensichtlich unwirksam, da eine gemeindliche Satzung den landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgehen kann. Die rechtliche Handhabe, eine Genehmigungspflicht für genehmigungsfreie Vorhaben durch Satzung einzuführen, räumt die nordrhein-westfälische Landesbauordnung den Gemeinden allerdings (unter weiteren Voraussetzungen) nur in Bezug auf genehmigungsfreie Werbeanlagen und Warenautomaten ein (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW). Soweit der Antragsgegner darauf verweist, § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erlaube den Gemeinden, örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen als Satzung zu erlassen und damit auch Regelungen betreffend Mobilfunkanlagen zu schaffen, hat dies mit der Frage der Genehmigungspflicht solcher Anlagen nichts zu tun. Abgesehen davon, dass § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage dafür bietet, eine Genehmigungspflicht für bestimmte bauliche Anlagen einzuführen, enthält die Gestaltungssatzung der Stadt T. - wie dargelegt - auch keine Regelung, die sich dahin interpretieren lässt, dass alle nach § 65 BauO NRW genehmigungsfreien Anlagen der Baugenehmigungspflicht unterliegen, sofern sie Gegenstand gestalterischer örtlicher Bauvorschriften sein können. Die vom Antragsgegner bemängelte unzureichende Einbindung der Stadt T. in die konkrete Standortplanung ist schließlich für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Stilllegungsverfügung offensichtlich belanglos. 5 Hat der Antragsgegner mithin bereits deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt, weil seinem Einschreiten ein der Rechtslage nicht entsprechendes Verständnis des § 2 Abs. 2 der Gestaltungssatzung zugrunde liegt, kommt der weiteren Frage, auf welchen unteren Bezugspunkt bei der in § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW geregelten Maximalhöhe von Antennen und Sendeanlagen abzustellen ist, die - wie hier - auf einem Gebäude errichtet werden sollen, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Allerdings spricht, auch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der Nr. 18 betreffend die Genehmigungsfreiheit von Nutzungsänderungen bei Errichtung von Antennen- und Sendeanlagen auf bestehenden baulichen Anlagen, Überwiegendes wohl dafür, dass bei der Prüfung der Höhe nur die Antenne bzw. Sendeanlage selbst in den Blick zu nehmen ist und nicht etwa auch die bauliche Anlage, auf der sie errichtet wird. 6 Vgl. (zu einer Vorschrift der baden-württembergischen Landesbauordnung): Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 S 2655/89 -, Baurechtssammlung Band 50 Nr. 189; vgl. ferner Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 65 Rn. 79 sowie die weiteren Nachweise bei: Reimer, Baugenehmigungspflicht für Mobilfunkbasisstationen?, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004 S. 146 (150, Fn. 76). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Bei bauaufsichtlichen Stilllegungsverfügungen ist der Streitwert grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Streitwerts einer auf das Vorhaben bezogenen Baugenehmigungsklage festzusetzen (vgl. Nr. 10 b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht u.a. in Baurecht 2003 S. 1883). Ausgehend von einem Genehmigungsstreitwert in Höhe von 30.000,00 EUR ist für die Hauptsache daher eine Streitwert von 15.000,00 EUR anzusetzen. Wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens ist dieser Betrag erneut auf die Hälfte zu reduzieren. 8 Rechtsmittelbelehrung: 9 Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 10 Bei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 11 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR Euro nicht überschreitet. 12 Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 13