Beschluss
3 L 1047/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:1116.3L1047.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. November 2005 gegen Ziffer 4 Abs. 2 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 26. Oktober 2005 wiederherzustellen, soweit sich die getroffenen Regelungen auf die geplanten öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel am 25. November und 28. Dezember 2005 beziehen. ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren gebotene Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines eventuell nachfolgenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen beschränkenden Verfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner in bezug auf die Bilder Nrn. 1 bis 3 sowie 22 und 23 des Themenkreises Schweinemast und die Bilder 9 und 10 des Themenkreises Pelztierzucht zu Recht eine Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG angenommen hat und dieser rechtsfehlerfrei durch die angegriffene Verfügung entgegengetreten ist. Angesichts des vom Antragsgegner übersandten Aktenmaterials ist es nicht zu beanstanden, dass dieser davon ausgeht, unbeteiligte Dritte - insbesondere auch Kinder - könnten bei Durchführung der Veranstaltung in der beabsichtigten Weise faktisch gezwungen sein, sich mit den vom Antragsteller zur Verdeutlichung von Missständen in der Schweinemast bzw. Pelztierzucht vorgesehenen drastischen Bildern schwer verwundeter bzw. verendeter Schweine oder getöteter Pelztiere (solche geben die besagten Bilder wieder) auseinander zu setzen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Dias jeweils in der Haupteinkaufszeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf einer an einem Fahrzeug montierten, etwa 1,40 m x 1,10 m großen Leinwand und damit weithin sichtbar sowie an exponierter Stelle - in der als Fußgängerzone ausgestalteten C-straße (Höhe Kaufhaus C & A) - projiziert werden sollen. Damit dürfte es für Passanten nahezu unmöglich sein, sich den vom Antragsgegner gezeigten Bildern - insbesondere den genannten drastischen und wegen der beabsichtigten Diavorführung plötzlich und für den Betrachter unvorhersehbar auf der Projektionsfläche erscheinenden - zu entziehen. Erst dann, wenn wie durch die geschilderte Art und Weise der Präsentation regelmäßig zu erwarten ein ggf. ungewolltes Hinschauen bereits erfolgt ist, kommt das vom Antragsteller herausgestellte mögliche Wegschauen" in Frage. Was sich für den Antragsteller Günstigeres daraus ergeben soll, dass sich die Bildoberkante der Leinwand nach seinen Angaben etwa in Augenhöhe befindet (gemeint ist wohl: für einen nah vor der Leinwand stehenden erwachsenen Menschen), erschließt sich der Kammer nicht. Der insoweit jedenfalls drohenden Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Antragsgegner bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die Bilder Nr. 1 bis 3 sowie 22 und 23 des Themenkreises Schweinemast und die Bilder 9 und 10 des Themenkreises Pelztierzucht in nicht zu beanstandender Weise durch den Erlass der hier maßgeblichen beschränkenden Verfügung Rechnung getragen. Denn durch die vom Antragsgegner geforderten Maßnahmen wird ein angemessener Ausgleich zu der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit sowie der Meinungsäußerungsfreiheit des Antragstellers geschaffen. Einerseits können Dritte - insbesondere auch Familien mit Kindern - bei Beachtung von Ziffer 4 Abs. 2 der angegriffenen Verfügung den Veranstaltungsort passieren, ohne unfreiwillig und vollkommen unvorbereitet mit den genannten drastischen Bildern zum Thema Tierschutz konfrontiert zu werden. Andererseits ist es dem Antragsteller auch dann möglich, Passanten mit Hilfe der übrigen Bilder sowie durch persönliche Ansprache für das Versammlungsthema zu sensibilisieren, sie bei entsprechender Bereitschaft anschließend mit den weiter vorgehaltenen Bildern zu konfrontieren und so seinem Anliegen Geltung zu verschaffen. Somit kann von einer Vereitelung grundrechtlich geschützter Aktivitäten des Antragstellers durch Verdrängung der beabsichtigten Diavorführung in das Verborgene" keine Rede sein. Ebenso wenig führt der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 - zu einer abweichenden Sichtweise. Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt - dort ging es um die (völlige) Unterlassung der Veröffentlichung provokanter Werbeanzeigen in Zeitschriften - unterscheidet sich grundlegend von dem vorliegenden. Hier wird (lediglich) um eine Auflage betreffend die Art und Weise einer Dia-Vorführung drastischer Bilder schwer verwundeter bzw. verendeter oder getöteter Tiere an einer exponierten Stelle in der Öffentlichkeit mittels Großleinwand gestritten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht neben dem vom Antragsteller herangezogenen Zitat Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf" selbst ausgeführt, eine andere Beurteilung könne greifen, wenn ekelerregende, furchteinflößende oder jugendgefährdende Bilder gezeigt werden". Gerade hierum geht es aber vorliegend. Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen Indizierungsantrag im Hinblick auf die Darstellung drastischer Bilder zu dem Thema Missstände in der Jagdpraxis" über das Internetangebot www.lusttoeter.de abgelehnt hat, gebietet keine andere Bewertung. Zum einen knüpft die Entscheidung der Bundesprüfstelle ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz maßgeblich daran an, dass das Angebot sehr textlastig" ist und die dort gezeigten Bilder lediglich zur Untermalung" der Tierschutzforderungen dienen. Hingegen dominieren im vorliegenden Falle - jedenfalls zunächst - die überdimensional und zudem an exponierter Stelle projizierten Bilder. Zum anderen vermag die Kammer schon nicht zu erkennen, inwieweit der Antragsteller aus einer - sei es zu Recht oder zu Unrecht erfolgten - Ablehnung eines Indizierungsantrages hinsichtlich eines anderen Aufklärungsangebots durch eine andere Behörde eine für sich günstige Rechtsposition im vorliegenden Verfahren gegen den Antragsgegner ableiten können sollte. Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass durch Ziffer 4 Abs. 2 der Verfügung vom 26. Oktober 2005 lediglich ein angemessener Ausgleich zwischen den hier maßgeblichen widerstreitenden Grundrechtspositionen getroffen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren.