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Urteil

9 K 67/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2005:1219.9K67.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 10. April 1994 geborene Kläger ist Sohn der Kauffrau B. N1. -T. und des Radio- und Fernsehtechnikers T1. T. . Die Eltern des Klägers sind seit Januar 2000 geschieden, aus ihrer Ehe ist ferner der 1989 geborene Sohn G. hervorgegangen. Am 4. März 2003 beantragte der Kläger über seinen Vater die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -). Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, dass er bei seinem Vater lebe und seine Mutter zur Zeit in einer psychiatrischen Klinik untergebracht sei. Der Vater des Klägers nahm später diesen Antrag zurück. Am 4. Juni 2004 beantragte der Kläger erneut Unterhaltsvorschussleistungen. Zur Begründung brachte er vor, dass er bei seiner Mutter lebe und sein Vater keinen Unterhalt zahle. Der daraufhin um Auskunft gebetene Vater des Klägers teilte über seine Rechtsanwältin mit, dass sein Sohn G. bei ihm lebe und er den vollen Kindesunterhalt für dieses Kind trage. Der Kläger lebe in der Obhut der Mutter und werde von dieser unterhalten. Die Unterhaltsansprüche für die Kinder würden sich gegenseitig aufheben. Mit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit der Begründung ab, dass jeder Elternteil für das bei ihm lebende Kind allein aufkomme und dies einer Unterhaltszahlung gleichzustellen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss seien daher nicht erfüllt. Dem Bescheid beigefügt war ein Auszug aus den Durchführungsrichtlinien für das Unterhaltsvorschussgesetz. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs ließ der Kläger vortragen, dass er tatsächlich von seinem Vater keinen Unterhalt erhalte und deshalb die Voraussetzungen nach § 1 UVG erfüllt seien. Soweit sich der Beklagte bei seiner Ablehnung auf eine Richtlinie berufe, stelle diese reines Innenrecht dar und sei nach außen nicht verbindlich. Die in der Anlage zum Bescheid erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg sei für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bindend. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 wies der Landrat des I2. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug er vor, dass nach den Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes bei zwei Kindern geschiedener Eltern, von denen je eines bei einem der Elternteile wohne und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkomme, jedes Kind so zu behandeln sei, als zahle der andere Elternteil regelmäßig den in § 2 UVG bezeichneten Mindestunterhalt. Aus Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes ergebe sich, dass Unterhaltvorschuss nur beansprucht werden könne, wenn die ausbleibende Unterhaltsleistung des anderen Elternteils den alleinerziehenden Elternteil zusätzlich belaste. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da die Mutter des Klägers von dem Vater ihrer Kinder nicht zu den an sich geschuldeten Unterhaltsleistungen für ihren Sohn G. herangezogen werde. Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes seien zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis vom zuständigen Bundesministerium nach Absprache mit den Ländern erlassen worden. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes führe dazu, dass die Richtlinien, wenn sie in ständiger Übung von der Verwaltung praktiziert würden, im Ergebnis ähnlich wie Außenrechtsätze die Rechtsbeziehungen zum Bürger prägten. Am 12. Januar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass seine Mutter leistungsunfähig sei, da ihr lediglich das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie unregelmäßige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich rund 320,00 EUR zugeflossen seien. Für das Gewerbe seiner Mutter sei im Jahre 2004 ein Verlust in Höhe von 6.473,00 EUR entstanden. Gegenüber seinem Vater habe er keinen Unterhalt eingefordert. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die beantragten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rückwirkend ab dem 4. Juni 2004 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann für die Zeit ab dem 4. Juni 2004 nicht die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beanspruchen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des I3. vom 14. Dezember 2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss im hier streitigen Zeitraum ab Juni 2004 ist § 1 Abs. 1 UVG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfalleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) wer (1.) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (2.) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und (3.) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mit mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. Diese Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, sind vorliegend nicht erfüllt. Die Anspruchsberechtigung des Kläger scheitert daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG nicht erfüllt sind. Mit dem Kläger ist vorliegend zwar davon auszugehen, dass er im Streitzeitraum tatsächlich keine Unterhaltsleistungen seines Vaters erhalten hat. Diese Tatsache des fehlenden Unterhaltsbezugs erfüllt für sich allein betrachtet angesichts des hier gegebenen Sachverhalts jedoch nicht das Merkmal des Ausbleibens von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG. Der Wortlaut und insbesondere die Verwendung des Präsens in der Gesetzesformulierung mögen zwar eine Auslegung im Sinne des klägerischen Begehrens zulassen, Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes gebieten jedoch eine andere Auslegung. Bei einer teleologischen Auslegung ist nämlich in den Blick zu nehmen, dass Leistungen nach dem UVG eine besondere Sozialleistung darstellen, mit der der Gesetzgeber verhindern will, dass ein alleinerziehender Elternteil, der bei der Erziehung von Kindern ohnehin erschwerten Bedingungen unterliegt, zusätzlich noch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den eigentlich von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müsste. Eine solche zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden. Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 42, S. 177 (188) unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 8/1952 S. 6. Die öffentliche Unterhaltsleistung unterstützt demnach einen allein erziehenden Elternteil, wenn erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils planwidrig ausbleiben, und soll im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommen. So auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 -, FamRZ 1996, 901 = NJW 1996, 946 ff; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 VZ 1802/03 -, FEVS 56,126 ff = FamRZ 2005, 483; Bundestagsdrucksache 8/2774 S.12. Von einem in diesem Sinne verstandenen planwidrigen Ausbleiben von Unterhaltsleistungen und einer daraus herrührenden zusätzlichen Belastung der Mutter des Klägers als den allein erziehenden Elternteil, auf dessen Lage es nach der Zwecksetzung des Gesetzes ankommt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die beiden zitierten Obergerichte haben übereinstimmend entschieden, dass kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG vorliegt, wenn Eltern zwei Kinder bei ihrer Scheidung dergestalt unter sich „aufgeteilt" haben, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält und auch tatsächlich dieses Kind vollständig unterhält. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 VZ 1802/03 -, a.a.O.. Diese Rechtssprechung, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, ist auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Denn auch hier haben die Eltern des Klägers nach ihrer Scheidung die beiden ehelichen Kinder unter sich „aufgeteilt". Dies hat zur Folge, dass jedes Kind bei einem Elternteil lebt und von diesem tatsächlich im Streitzeitraum vollständig unterhalten worden ist bzw. wird. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei einer - wie hier - faktisch einvernehmlichen Sorgerechts- und Unterhaltsvereinbarung der Kindeseltern auch nicht darauf an, ob diese Absprache durch eine gerichtliche Entscheidung veranlasst oder/und legitimiert wurde. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich die zwischen den Kindeseltern getroffene und auch eingehaltene Übereinkunft, weil durch deren Beachtung und Umsetzung gerade eine zusätzliche Belastung eines allein erziehenden Elternteils, die das Unterhaltsvorschussgesetz nach seiner Intention verhindern will, vermieden wird. Angesichts der getroffenen Unterhaltsvereinbarung stellt das Nichtleisten von Unterhalt für den sorgeberechtigten Elternteil - hier die Mutter des Klägers - kein planwidriges, sondern ein mit ihrer Zustimmung getroffenes Ausbleiben von Unterhaltsleistungen dar. Für sie besteht nicht die Notwendigkeit zu Ersatzleistungen nach § 1607 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da die getroffene Übereinkunft offenbart, dass der sorgeberechtigte Elternteil bereit und willens ist, dem bei ihm lebenden Kinde - hier dem Kläger - den vollen Unterhalt zu gewähren. Denn im Gegenzug wird er nicht zu an sich geschuldeten Unterhaltsleistungen für das bei dem anderen Elternteil lebende Kind herangezogen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers vermag das Gericht nicht festzustellen, dass seine Mutter im Streitzeitraum leistungsunfähig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das vermietete Objekt in C. , welches im Jahre 2004 Mieteinnahmen in Höhe von 8.718,00 EUR erbracht hat, nicht unbeträchtliches, zum Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen darstellen dürfte. Im Hinblick auf das mit einem erheblichen steuerrechtlichen Verlust betriebene Gewerbe der Mutter des Klägers ist zudem bereits nicht deutlich, aus welchen Mitteln sie überhaupt in der Lage gewesen sein will, Materialausgaben, Raumkosten etc. zu begleichen. Ferner ist in Anbetracht der vorgetragenen wirtschaftlichen Situation schon nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie und aus welchen Mitteln der Kläger und seine Mutter im hier fraglichen Zeitraum überhaupt ihren notwendigen Lebensunterhalt bestritten haben. Denn das nach dem klägerischen Vorbringen vorhandene Einkommen reichte bei weitem nicht aus, den Lebensunterhalt zu gewährleisten. In Anbetracht der vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es weiterhin nicht einleuchtend, warum der Kläger nicht gegenüber seinem Vater einen Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.