Beschluss
4 L 937/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:1230.4L937.05.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Oktober 2005 (betreffend den Neubau eines Q. - Einzelhandelsmarktes auf dem Grundstück G1 in der Fassung des Bescheides des Antragsgegners vom 13. Dezember 2005 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Oktober 2005 (betreffend den Neubau eines Q. - Einzelhandelsmarktes auf dem Grundstück G1 in der Fassung des Bescheides des Antragsgegners vom 13. Dezember 2005 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Antrag ist nach den §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Antrag ist auch begründet, weil das Aussetzungsinteresse der Antragsteller dem Interesse der Beigeladenen zu 1., die ihr erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Oktober 2005 umgehend ausnutzen zu können, vorgeht. Denn bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung spricht nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage viel dafür, dass der von den Antragstellern eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird, weil das streitige Bauvorhaben gegen nachbarschützendes Baurecht verstößt. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. ist mit den Festsetzungen des im Jahre 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 10 Stadtmitte" Teilplan C E.---straße - 1. Änderung - nicht vereinbar, soweit damit ein Teil des Baugrundstücks - ebenso wie das Hausgrundstück der Antragsteller - als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden ist. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion. Der auf die Bewahrung der Gebietsart gerichtete Schutzanspruch des Nachbarn geht über das Rücksichtnahmegebot hinaus; er besteht unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall schon zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, Baurechtssammlung Band 55 Nr. 110. Das auf die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit knapp 1.100 qm Gesamtverkaufsfläche zielende Vorhaben widerspricht offensichtlich dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO); es kann insbesondere nicht nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. ist vielmehr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder in einem für großflächigen Einzelhandel vorgesehenen Sondergebiet zulässig. Dieser planungsrechtlichen Ausgangssituation entsprechend hat die Beigeladene zu 2. den - am 21. September 2005 als Satzung beschlossenen - vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 Grundstück ehemalige Villa L. aufgestellt, mit dem der Standort des streitigen Vorhabens als Sondergebiet großflächiger Einzelhandel" festgesetzt worden ist. Dieser Bebauungsplan kann indessen keine rechtliche Grundlage für die Zulassung des Vorhabens bilden, weil nach gegenwärtigem Sachstand davon auszugehen ist, dass der Plan wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam ist. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass ein Bebauungsplan im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, dessen Gegenstand die Vollziehung einer auf dem Plan beruhenden Baugenehmigung ist, nur auf offensichtliche Mängel, die schon bei überschlägiger Prüfung erkennbar sind, zu untersuchen ist. Ständige Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungs- gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. nur den Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, JURIS Dok.-Nr. MWRE 288009822. Ein solcher offenkundiger Mangel liegt hier - bei summarischer Prüfung allerdings auch nur - insofern vor, als die Beigeladene zu 2. ihren Satzungsbeschluss betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 Grundstück ehemalige Villa L. u.a. auf der Grundlage der im Aufstellungsverfahren vorgelegten Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräuschsituation in der Nachbarschaft eines Lebensmitteldiscounters in I. der Ing. C. & C1. aus November 2004 gefasst hat. Dass die Ergebnisse des Gutachtens in die Abwägungsentscheidung eingeflossen sind, ist als selbstverständlich anzusehen, wird aber auch durch die Vorlage Nr. 188 vom 31. August 2005, in der auf die umfassende Abwägung im Rahmen der Beratung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ... vollinhaltlich verwiesen (wird)" (vgl. S. 3 der Vorlage) manifestiert; denn in der den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans betreffenden Vorlage Nr. 187 vom selben Tag wird auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen (vgl. S. 3 der Vorlage). Die Verwertung des Gutachtens als Entscheidungsbasis begründet einen Fehler im Abwägungsvorgang und -ergebnis. Gemäß § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass die öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt werden, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen sind, dass die Bedeutung der Belange nicht verkannt wird und der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Gutachten der Ing. C. & C1. aus November 2004 beruht auf der unzutreffenden Annahme, für das Wohnhaus der Antragsteller sei nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) für die Tagzeit zu beachten (vgl. Nr. 2.2 des Gutachtens, S. 5). Da das Antragstellergrundstück innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiets liegt, ist nach Nr. 6.6 Satz 1 i.V.m. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm ein Tages-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) anzusetzen; eine Erhöhung des Richtwertes nach den für Gemengelagen geltenden Grundsätzen (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm) kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Der Wert von 55 dB(A) wird aber durch den prognostizierten vorhabenbedingten Lärm - ausgehend von der Gestalt des Vorhabens, das dem Aufstellungsverfahren zugrunde lag - eindeutig überschritten; selbst ohne Berücksichtigung von Ruhezeitzuschlag und Geräuschvorbelastung liegt der im Gutachten ausgewiesene Beurteilungspegel für das Wohnhaus der Antragsteller bereits bei 58,6 dB(A) (vgl. Nr. 4.5, S. 16 des Gutachtens). Da den Regelungen der TA Lärm zu entnehmen ist, welches Maß an Lärm die Antragsteller hinzunehmen haben, vgl. zur Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen gewerblicher Anlagen nur OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 3663/99 - mit weiteren Nachweisen, hat die Beigeladene zu 2., indem sie auf das vorgelegte Gutachten abgestellt hat, die Belange des Immissionsschutzes fehlerhaft gewichtet und ist aufgrund dessen zu einer Abwägungsentscheidung gekommen, die den erforderlichen verhältnismäßigen Ausgleich aller zu berücksichtigenden Belange vermissen lässt. Soweit der Antragsgegner seine auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung im Nachhinein dergestalt abgeändert hat, dass in der Folge von einer reduzierten Geräuschbelastung auszugehen ist (vgl. hierzu den Bescheid vom 13. Dezember 2005), führt dieser Umstand nicht zu einer Heilung" des der Beigeladenen zu 2. unterlaufenen Abwägungsfehlers. Ungeachtet dessen ist trotz der Änderung fraglich, ob das nunmehr genehmigte Vorhaben den Anforderungen des Immissionsschutzes überhaupt entspricht. Denn die Annahme der Ing. C. & C1. , es lasse sich - bezogen auf das Wohnhaus der Antragsteller - durch die Umplanung ein Gesamtpegel von weniger als 53 dB(A) erreichen" (vgl. die Stellungnahme vom 8. Dezember 2005, S. 3), beruht offensichtlich auf dem (bereits angesprochenen) Ausgangswert von 58,6 dB(A), bei dem seinerseits aber unberücksichtigt geblieben ist, dass ggf. Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) und Vorbelastungen (vgl. Nr. 2.4 TA Lärm) zu beachten sind. In ihrem Gutachten aus November 2004 haben die Ing. C. & C1. unter Einbeziehung der (von anderen gewerblichen Parkflächen ausgehenden) Vorbelastung einen Gesamt-Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) für das Wohnhaus der Antragsteller ermittelt (vgl. Nr. 5, S. 17 des Gutachtens). Zuvor haben sie dargelegt, dass die für die Immissionspunkte berechneten Beurteilungspegel um bis zu 3,2 dB(A) zu erhöhen seien, sofern der Ruhezeitzuschlag berücksichtigt werde, was jedoch nur notwendig sei, wenn sich die betroffenen Immissionspunkte in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet befinden" (vgl. Nr. 4.5, S. 16 des Gutachtens). Eben dies ist, soweit es das Hausgrundstück der Antragsteller betrifft, nach der planungsrechtlichen Situation der Fall. Ob der von dem modifizierten Vorhaben ausgehende Lärm den Antragstellern zuzumuten ist, stellt sich schon hiernach als offen dar. Hinzu kommt, dass die Gutachter ausdrücklich davon abgesehen haben, den vorhabenbedingten Parkverkehrslärm auf der Basis der Maximalwerte zu ermitteln, die für die Bewegungshäufigkeit in der sog. Parkplatzlärmstudie (Schriftenreihe Heft 89 des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 4. Auflage 2003) angegeben sind (vgl. Nr. 3.2, S. 7 des Gutachtens). Zwar kann von diesen Werten abgewichen werden, etwa wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Märkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 - 7 B 240/05 -. Mit dem pauschalen, nicht weiter substantiierten Hinweis darauf, die angenommene Zahl von Parkvorgängen pro Tag sei bei anderen Märkten dieser Größenordnung beobachtet" worden (vgl. Nr. 3.2, S. 7 des Gutachtens), dürfte die erforderliche Prognosesicherheit indessen nicht gewährleistet sein. Letztlich ist der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des (geänderten) Vorhabens jedoch nicht weiter nachzugehen, da der Antrag - wie dargelegt - jedenfalls aus anderen Gründen Erfolg hat. Im Rahmen ihres Ermessens sieht die Kammer keine Veranlassung, über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinaus einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragsteller nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu treffen. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass ihre Entscheidung auch ohne eine solche Regelung Beachtung findet. Überdies ist nicht aktenkundig geworden, dass die Beigeladene zu 1. mit der Ausführung ihres Vorhabens überhaupt begonnen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 1. einen Sachantrag gestellt hat, konnten ihr - anders als im Falle der Beigeladene zu 2. - Kosten auferlegt werden. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nach Billigkeitsgründen nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. In Baunachbarverfahren, bei denen es um die Abwehr einer Beeinträchtigung von Wohngrundstücken geht, ist der Streitwert in der Hauptsache einem Rahmen zu entnehmen ist, der von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR reicht (vgl. den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW, veröffentlicht u.a. in Baurecht 2003 S. 1883). Ausgehend von Art und Umfang des streitigen Vorhabens und der Entfernung zum Grundstück der Antragsteller hält die Kammer einen Streitwert von 8.000,00 EUR in der Hauptsache für angemessen. Dieser Betrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des anhängigen Verfahrens zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Beiladung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 5669818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Bei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Der Beschluss über die Beiladung ist nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.