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Beschluss

5 L 15/06.A

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Asylfolgeverfahren nur zulässig, wenn der angegriffene Bescheid eine neue Abschiebungsandrohung enthält. • Ist eine solche Abschiebungsandrohung nicht enthalten, bleibt ein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellter Antrag unzulässig; ein sachgerechter Umstellungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kann ebenfalls scheitern, wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde darlegt. • Eine Abschiebung ist nach § 71 Abs. 5 AsylVfG zulässig, wenn das Bundesamt die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht ablehnt. • Zur Wiederaufnahme eines Asylverfahrens nach § 71 AsylVfG sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG (nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, neue Beweismittel, Wiederaufnahmegründe) glaubhaft und schlüssig darzulegen. • Reine Hinweise auf regional begrenzte Vorfälle oder Berichte über Einzelfälle genügen nicht, um eine landesweite, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr wegen Religionsausübung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Antrags auf aufschiebende Wirkung im Asylfolgeverfahren • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Asylfolgeverfahren nur zulässig, wenn der angegriffene Bescheid eine neue Abschiebungsandrohung enthält. • Ist eine solche Abschiebungsandrohung nicht enthalten, bleibt ein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellter Antrag unzulässig; ein sachgerechter Umstellungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kann ebenfalls scheitern, wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde darlegt. • Eine Abschiebung ist nach § 71 Abs. 5 AsylVfG zulässig, wenn das Bundesamt die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht ablehnt. • Zur Wiederaufnahme eines Asylverfahrens nach § 71 AsylVfG sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG (nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, neue Beweismittel, Wiederaufnahmegründe) glaubhaft und schlüssig darzulegen. • Reine Hinweise auf regional begrenzte Vorfälle oder Berichte über Einzelfälle genügen nicht, um eine landesweite, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr wegen Religionsausübung zu begründen. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2005, mit dem die Nichteinleitung eines weiteren Asylverfahrens verfügt wurde. Er stellte anwaltlich den Antrag, der Klage 5 K 2237/05.A aufschiebende Wirkung zu verleihen bzw. die Antragsgegnerin anzuweisen, dem Landrat von Siegen-Wittgenstein mitzuteilen, dass eine Abschiebung vorläufig unzulässig sei. Das Bundesamt hatte im Bescheid keine neue Abschiebungsandrohung erklärt und sich auf die Fortgeltung einer früheren Androhung berufen. Der Antragsteller berief sich auf eine Verschlechterung der Lage von Christen in Vietnam und legte Berichte und Stellungnahmen vor. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags sowie die Frage, ob Abschiebungshindernisse oder die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vorlägen. • Zulässigkeit: Nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Asylfolgeverfahren nur möglich, wenn der angegriffene Bescheid eine neue Abschiebungsandrohung enthält (§§ 71 Abs.4, 36 Abs.3 S.1 AsylVfG). Der Bescheid vom 7.9.2005 enthält keine neue Abschiebungsandrohung, sodass der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO unzulässig ist. • Umstellung des Antrags: Der unzulässige Antrag wurde sachdienlich nach § 123 Abs.1 VwGO umgestellt; auch dieser Antrag, die Behörde zur Mitteilung an die Ausländerbehörde zu verpflichten, ist unbegründet, weil kein Anspruch des Antragstellers auf diese Mitteilung glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs.1 S.2 VwGO; §§ 920 Abs.2, 294 ZPO analoge Maßstäbe). • Rechtliche Bewertung der Abschiebung: Das Bundesamt hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt; nach § 71 Abs.1 AsylVfG ist ein weiteres Verfahren nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG durchzuführen. Der Antragsteller hat keine nachträglichen Tatsachen oder neue Beweismittel dargetan, die eine günstigere Entscheidung rechtfertigen würden. • Gefährdungsdichte und Beweisanforderungen: Berichte und Einzelfallangaben zu regional begrenzten Repressionen gegen Christen genügen nicht, um eine landesweite mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr zu begründen; für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2–7 AufenthG sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. • Vorherige Entscheidungen und Lageberichte: Das Gericht stützte sich auf frühere Rechtsprechung und Lageberichte des Auswärtigen Amts, wonach nur Führer religiöser Organisationen oder exponierte Fälle ein reales Risiko tragen; die vorgelegten Unterlagen des Antragstellers belegen keine solche Herausstellung oder neue Sachlage. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, weil der angegriffene Bescheid keine neue Abschiebungsandrohung enthält; der sachdienlich gestellte Umstellungsantrag nach § 123 Abs.1 VwGO ist ebenfalls unbegründet, da dem Antragsteller kein Anspruch auf die gewünschte Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde zusteht. Das Bundesamt durfte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen, da der Antragsteller keine neuen, glaubhaft gemachten Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden (§ 51 VwVfG, § 71 AsylVfG). Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG sind nicht dargetan. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; insgesamt bleibt sein Eilantrag ohne Erfolg.