Beschluss
3 L 1105/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2006:0118.3L1105.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antagstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2005 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die sich auf ein alle Tierarten umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot bezieht, in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend sinngemäß damit begründet, dass im Hinblick auf die von ihm festgestellten eklatanten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen die weitere Haltung und Betreuung von Tieren durch den Antragsteller zum Wohl der Tiere nicht weiter hingenommen werden könne und daher eine zeitliche Verzögerung durch die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Eine an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierte Abwägung ergibt kein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Es spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des ausnahmslosen Haltungs- und Betreuungsverbotes. Nach § 16a Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) kann die zuständige Behörde demjenigen das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots setzt damit neben wiederholten oder groben Pflichtverstößen und den hierdurch hervorgerufenen negativen Folgen für die betreffenden Tiere voraus, dass zukünftig mit weiteren entsprechenden Zuwiderhandlungen zu rechnen ist. Mittels einer Prognose ist abzuschätzen, ob aufgrund begangener Verfehlungen des Betroffenen zu erwarten ist, dass er mit den von ihm gehaltenen und/oder betreuten Tieren künftig nicht ordnungsgemäß umgehen wird. Einzubeziehen bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße sind sämtliche Umstände einschließlich der persönlichen Eigenschaften des Betroffenen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -. Hiervon ausgehend ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen. Aller Voraussicht nach hat der Antragsteller mit Blick auf die vom Antragsgegner anlässlich der Überprüfung der Hundehaltung am 14. Oktober 2005 festgestellten und dokumentierten Verhältnisse, die ihn zu dem Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung veranlassten, grob gegen Vorschriften des § 2 bzw. einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG verstoßen. Es spricht - hiervon ist auch der Antragsgegner in seiner Anordnung tragend ausgegangen - Überwiegendes dafür, dass sowohl die erwachsenen Hunde als auch die Welpen langandauernd im Zwinger gehalten wurden. Der Umfang der festgestellten Verkotung und die in den Boden gegrabenen tiefen Löcher weisen deutlich auf einen längeren Aufenthalt der Hunde im Zwinger hin. Zeugen haben gegenüber Mitarbeitern des Antragsgegners auch glaubhaft bekundet, dass sich die Hunde sowohl tagsüber als auch nachts im Zwinger aufgehalten haben. So sollen die Hunde beispielsweise in der 40. Kalenderwoche nachts im Zwinger und am 10. und 11. Oktober 2005 tagsüber ohne Unterlass im Zwinger gebellt haben. Nach den Feststellungen von Mitarbeitern des Antragsgegners hielten sich die Hunde nicht nur am Tag der Fortnahme, sondern auch schon bei der Überprüfung am 12. Oktober 2005 im Zwinger auf. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Antragstellers, dass die beiden großen Hunde nicht dauerhaft im Zwinger gehalten worden seien, sondern sich tagsüber bei der Schafherde und nachts in der Wohnung des Antragstellers aufgehalten hätten, nicht plausibel, zumal die praktizierte Koppelschafhaltung eine dauernde Anwesenheit von Hütehunden nicht erforderte. Die Zwingerhaltung - eine solche liegt bereits vor, wenn ein Hund an wenigstens zwei Tagen in der Woche mindestens die Hälfte der Zeit im Zwinger verbringt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV -) - verstieß wegen der zu geringen Bodenfläche von 7 qm in eklatanter Weise gegen die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHundeV. Darüber hinaus genügte der Boden des Zwingers nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchHuV, weil er nicht so beschaffen war, dass er leicht sauber und trocken zu halten war. Unabhängig von der Zwingerhaltung sind auch massive Verstöße gegen § 8 TierSchHuV (Fütterung und Pflege) überwiegend wahrscheinlich. Den Hunden stand im Zwinger nicht jederzeit Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV). Der Kot wurde nicht täglich entfernt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV). Der Antragsteller hat auch nicht im gebotenen Umfang die Hunde regelmäßig gepflegt und für ihre Gesundheit Sorge getragen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV). Das Fell der Tiere war verschmutzt; von den Tieren ging ein übler Geruch aus. Es mangelte ebenfalls an einer angemessenen tierärztlichen Versorgung und Gesundheitsprophylaxe. Die Welpen waren hochgradig, die erwachsenen Hunde mittelgradig verwurmt. Zudem wurde bei den Tieren ein therapiebedürftiger Flohbefall festgestellt. Damit lag zugleich ein grober Verstoß gegen § 2 TierSchG vor. Die Norm verlangt von dem Halter oder Betreuer eines Tieres u.a., das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Bei summarischer Prüfung ist weiter davon auszugehen, dass den Hunden durch die Art ihrer Haltung erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt worden sind. Die Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, dass durch das längere Zeit anhaltende Fehlen artgerechter Bewegungsmöglichkeiten, die teilweise mangelhafte Pflege und die nicht erfolgt sachgerechte tierärztliche Versorgung das Wohlbefinden der Hunde beträchtlich beeinträchtigt worden ist, liegt nahe. In diese Richtung deuten insbesondere auch die Angaben der Käuferin eines Welpen aus einem vorangegangenen Wurf. Dieses Tier machte danach bei der Übernahme einen völlig ungepflegten Eindruck und war dem Tierarzt nicht vorgestellt worden; Impfungen und Entwurmungen fehlten. Das Verhalten des Tieres war stark verängstigt; es habe nur aus Angst und Panik bestanden. Vor dem Hintergrund der festgestellten Haltungsbedingungen der Hunde ist das Vorbringen des Antragstellers, das Tier habe lediglich kein Vertrauen in die neue Bezugsperson gehabt, wenig plausibel. Die zahlreichen der vom Antragsgegner im Einzelnen aufgeführten und dokumentierten tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit und die beharrliche und wiederholte Nichtbeachtung erlassener tierschutzrechtlicher Anordnungen stützen die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Hieran ändert der Umstand der Beseitigung des Zwingers nichts. Keine der in der Vergangenheit durchgeführten Kontrollen, Beanstandungen und ergangenen tierschutzrechtlichen Verfügungen hat zu einer wirklich durchgreifenden Verbesserung der tierschutzwidrigen Zustände geführt. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte für eine nunmehrige Einstellungs- und Verhaltensänderung des Antragstellers auch nicht ansatzweise erkennbar und hinreichend dargetan. Im Gegenteil stellt der Antragsteller weitgehend jedes Fehlverhalten in Abrede und meint nach wie vor, sich regelmäßig tierschutzkonform verhalten zu haben. Dadurch hat der Antragsteller selbst eindrucksvoll sein mangelndes Verantwortungsbewusstsein gegenüber den in seiner Obhut stehenden Tieren zum Ausdruck gebracht. Es sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht unverhältnismäßig, dass der Antragsgegner das Haltungs- und Betreuungsverbot auf alle Tiere erstreckt hat. Denn nur die Anordnung eines ausnahmslosen Haltungs- und Betreuungsverbots dürfte geeignet sein, weiteren Verstößen gegen tierschutzrelevante Vorschriften hinreichend sicher vorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen als ein alle Tierarten umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot standen nicht zur Verfügung. Die tierschutzwidrigen Vorkommnisse dürften ihre Ursache im mangelnden Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers gegenüber den Belangen von Tieren finden; andernfalls hätte er die früheren Beanstandungen seiner Tierhaltung und -betreuung durch den Antragsgegner zum Anlass einer Verhaltensänderung genommen. Er hat indes trotz vielfacher Überprüfungen, Beanstandungen und Belehrungen des Antragsgegners und damit im Bewusstsein dessen, dass seine Tierhaltung vom Antragsgegner intensiv beobachtet und für unzulänglich befunden worden ist, einen Einstellungswandel im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Erfordernisse nicht vollzogen. Der Antragsteller hat vielmehr über einen langen Zeitraum zahlreiche und schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetzes begangen und dem Antragsgegner so immer wieder Anlass gegeben aufgrund tierschutzrelevanter Defizite einzuschreiten. Die dokumentierten tierschutzwidrigen Verhaltensweisen beziehen sich auch auf unterschiedliche Arten von Tieren. Der Antragsgegner hat schließlich bei der Ermessensausübung nicht übersehen, dass der Antragsteller z.T. mit Tieren Nebeneinkünfte erzielt und dies sogar noch auszubauen beabsichtigt. Wenn er gleichwohl den massiven Tierschutzverstößen vorbeugen wollte, ist das nicht zu beanstanden, nachdem er lange Geduld und Zurückhaltung an den Tag gelegt hat. Die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Aus den im Verwaltungsverfahren festgestellten Umständen der Tierhaltung des Antragstellers sind erhebliche tierschutzrelevante Defizite im Verhalten des Antragstellers deutlich geworden, die ein den Anforderungen des Tierschutzgesetzes in Zukunft genügendes Verhalten nicht verlässlich erwarten lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch in Zukunft das Risiko schwerwiegender Mängel der Tierhaltung in die Interessenabwägung einzustellen. Dieses Risiko durch Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Verfügung bewusst einzugehen, ist auch mit Blick auf das geltend gemachte wirtschaftliche Interesse an der Tierhaltung angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes (Art. 20a GG) wegen der gravierenden tierschutzrechtlichen Missstände und dem öffentlichen Interesse an ihrer sicheren Verhütung in Zukunft nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Absätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).