Beschluss
12 L 1006/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:0120.12L1006.05.00
2mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die auf dem Grundstück G1 errichtete Skateboardanlage stillzulegen, hilfsweise die Nutzung der Anlage zu untersagen, 4 ist nach § 123 Abs.1 S.2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Kammer hat das Rubrum jedoch von Amts wegen auf die Antragsgegnerin umgestellt, weil der Antrag gegen die Bürgermeisterin als Bauaufsichtsbehörde zu richten ist. 5 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Hinblick auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. 6 Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes reicht insoweit nicht allein die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches aus. Denn § 123 Abs.1 S.2 VwGO verlangt daneben eine besondere und gesonderte Wertung bezogen auf die Notwendigkeit einer Interimsregelung für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Geht es - wie hier - um die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen, so liegt die Schwelle für das, was im Hinblick auf von einer Nutzung ausgehende Störungen auch vorübergehend nicht hingenommen werden kann und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigt, deutlich höher als die Schwelle für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes. Nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten ist, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs.1 S.2 VwGO. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1993,234. 8 Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. 9 Soweit sie sich auf das Nichtvorliegen einer erforderlichen Baugenehmigung berufen, fehlt es bereits an einem nachbarlichen Abwehrrecht, denn Nachbarschutz kommt wegen der Verletzung formellen Rechts nur ausnahmsweise in Betracht. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 63 ff der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) über die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Anlagen dienen insoweit allein der Gefahrenabwehr und vermitteln dem Nachbarn kein Abwehrrecht. 10 Vgl. Gädtke-Temme-Heintz, Kommentar zur BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 74 Rdnr. 86 und Boeddinghaus-Hahn-Schulte, BauO NRW, § 74 Rdnr. 354. 11 Soweit die Antragsteller sich gegen die Lärmbelästigungen durch die Anlage wenden, haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Nutzung der Skateboardanlage Störungen verbunden sind, die hinzunehmen ihnen nicht vorübergehend zugemutet werden kann. Hierzu ist zunächst Folgendes festzustellen: 12 Die Antragsteller könnten einen nachbarlichen Abwehranspruch allenfalls über das im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme herleiten. Nach welchen Maßstäben eine Rücksichtslosigkeit im Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich im Hinblick auf die hier streitigen Immissionen der Skateboardanlage nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Insoweit ist seit langem geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme gebieten würde, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Unzumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. 13 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - Baurechtssammlung (BRS) 40 Nr. 206, vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 - BRS 66 Nr. 176 und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - BRS 65 Nr. 182. 14 Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 15 Für die Beurteilung, ob die Lärmimmissionen, die von der Skateboardanlage ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, sind die Immissionsrichtwerte der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV -) normkonkretisierend heranzuziehen. Die Skateboardanlage ist den Jugendlichen von der Stadt I zur Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt worden. Da die Anlage somit nicht dem Vereinssport, Schulsport oder organisierten Freizeitsport dient, ist sie zwar keine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchVO. Diese Verordnung trägt aber den Besonderheiten der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung, so dass sich mangels geeigneterer anderer Regelwerke die entsprechende Anwendung dieser Verordnung anbietet. 16 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 - BRS 65 Nr. 171. 17 Die von den Antragstellern durchgeführten Lärmmessungen stellen jedoch keine taugliche Grundlage für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen dar, weil sie den an die Lärmermitlung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Dies gilt unabhängig davon, ob das benutzte Messgerät überhaupt verlässliche Werte liefert und die Messungen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Denn die Geräuschimmissionen sind nach Nr. 2 des Anhanges zur 18. BImSchVO durch Prognose zu ermitteln, indem auf der Grundlage der mittleren Schallleistungspegel aller Schallquellen der Anlage sowie einer Vielzahl weiterer Parameter die an den jeweiligen Immissionsorten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erwartenden Immissionswerte prognostisch errechnet werden. Bei den von den Antragstellern vorgenommen Lärmmessungen lässt sich aber der von der Anlage ausgehende Lärm in keiner Weise ermitteln, denn bei diesen Messungen werden alle auf das Grundstück einwirkenden Geräusche erfasst. In die Messungen fließen somit alle auf dem Grundstück ankommenden Fremdgeräusche ebenso wie die Geräusche auf dem Grundstück selbst ein, so dass sich die gemessenen Lärmwerte nicht eindeutig der Anlage zuordnen lassen. Es lässt sich auch in keiner Weise feststellen, ob die gemessenen Ergebnisse auf außergewöhnliche Wetterbedingungen, besondere Windbedingungen oder kurzfristige Geräuschspitzen zurückzuführen sind. 18 Die Antragsteller haben somit mangels verwertbarer Lärmprognosen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der sonstige Vortrag der Antragsteller bietet auch keinen Anlass davon auszugehen, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbare Lärmbelästigungen zu erwarten sind. Denn angesichts der tatsächlichen Entfernung zwischen den Wohngrundstücken der Antragsteller und der Skateboardanlage von 280 m bestehen nach den Erfahrungen der Kammer aus vergleichbaren Verfahren schon erhebliche Zweifel daran, ob allein die von der streitigen Anlage ausgehenden Geräusche zu einer Überschreitung der nach § 2 Abs.2 18.BImSchVO zulässigen Immissionsrichtwerte führen werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Antragsteller aufgrund der Lage ihrer Grundstücke am Rande eines reinen faktischen Wohngebietes wohl allenfalls den Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet für sich in Anspruch nehmen können. Selbst wenn die Lärmimmissionen die unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes zulässigen Grenzwerte im Einzelfall überschreiten sollten, so rechtfertigt dies entsprechend den obigen Ausführungen zu der in Verfahren der vorliegenden Art höheren Schwelle der Zumutbarkeit noch nicht die begehrte Stillegung bzw. Nutzungsuntersagung der Skateboardanlage. Den Antragstellern sind die durch die Anlage ausgelösten Lärmimmissionen jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Lärmimmissionsgutachten weitere Erkenntnisse bringen wird. Sollte sich daraus ergeben, dass von der Skateboardanlage Lärmemissionen ausgehen, die nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme den Antragstellern nicht zumutbar ist, so ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihren Amtspflichten als Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung der Emissionen anordnen wird. 19 Der Antrag ist mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 159 S.1 VwGO abzulehnen. 20 Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 des Gerichtskostengesetzes (GkG). Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Vorschrift findet auch im baurechtlichen Nachbarstreit Anwendung, wobei der Streitwert in Abhängigkeit von jenen Rechtsgütern, die der Nachbar schützen möchte, und von der Art der Beeinträchtigung, gegen die er sich wehrt, einem Rahmen von 1.500 EUR bis 15.000 EUR zu entnehmen ist. 21 vgl. den Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003 S. 1883). 22 Im vorliegenden Fall ist es im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen sachgerecht, als Streitwert im Hauptsacheverfahren einen Betrag von 5.000,-- EUR anzunehmen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist. 23