OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 441/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0222.1K441.05.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, das mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus (I. -T. -Straße 15) bebaut ist. Die Wohnzimmer der einzelnen Wohnungen haben ihre Fenster an der Westseite; in der vom Hauseingang betrachtet rechten Gebäudeseite haben die Wohnzimmer zusätzlich Fenster nach Norden. Vor den Wohnzimmern befinden sich nachträglich angebaute Balkone. An dieser Seite der Häuser liegt eine nach Westen hin ansteigende Grünfläche, an deren Grenze sich im Westen und Norden ein Gehölzstreifen befindet. Auf dieser Grünfläche steht in einer Entfernung von etwa 10 m zum Haus I. -T. -Straße 15 eine Linde mit einem Stammumfang in 1 m Höhe von etwa 170 cm und einer Gesamthöhe von etwa 14 m. Der Baum ist etwa 50 Jahre alt. Unter dem 6. Januar 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt T1. in der Fassung vom 28. November 2001 zur Entfernung der Linde, da diese die Wohnräume und die Balkone verschatte. Nach einer Ortsbesichtigung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2004 den Antrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt: Eine relevante Verschattung liege erst dann vor, wenn die Belichtung eines Wohnraumes so stark beeinträchtigt werde, dass er von natürlichem Licht ausgeschlossen sei und ganztägig mit künstlichem Licht beleuchtet werden müsse. Eine derartige Beeinträchtigung habe nicht festgestellt werden können. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor: Die durch den Baum hervorgerufene Verschattung stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität der Bewohner der Häuser I. - T. -Straße 15 dar. Die Bewohner seien bereits zu solchen Tageszeiten für die Dauer von mehreren Stunden auf künstliche Beleuchtung angewiesen, in denen gewöhnlicherweise eine zweckgerechte Nutzung der Räumlichkeiten ohne künstliches Licht möglich sei. Auch die zweckentsprechende Nutzung der Balkone sei weithin nicht möglich. Die berechtigten Interessen des Naturschutzes müssten gegenüber dem Interesse der Hausbewohner an ihrer Lebens- und Wohnqualität zurückstehen, so dass eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei. Außerdem bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, da die Verschattung zu einer nicht beabsichtigten Härte führe. Im Juli, September und Dezember 2004 machte der Beklagte jeweils Ortsbesichtigungen, bei denen Lichtbilder angefertigt wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Die von dem Baum ausgehende Verschattung des Wohngebäudes während der Vegetationsperiode ver-ursache keine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität. Die Wohnräume auf der Westseite der Gebäude würden erst ab etwa 12.00 Uhr mittags von der Sonneneinstrahlung überhaupt erfasst. Zudem führten auch die angebauten Balkone selbst zu einer deutlichen Verschattung der darunter und daneben liegenden Fenster. Die Baumkrone absorbiere wegen ihrer lockeren Struktur das einfallende Sonnenlicht nicht vollständig. Der Schatten verlagere sich mit der wandernden Sonne, so dass die Verschattung eines Wohnfensters nur für den Zeitraum von 2-3 Stunden erfolge. Die Verschattung schließe auch nicht eine zweckentsprechende Nutzung der Balkone aus. An allen Besichtigungsterminen sei festgestellt worden, dass an einigen Fenstern die Rollladen als Schutz vor der intensiven Sonneneinstrahlung heruntergelassen worden waren. Einige Bewohner der Gebäude hätten ihr Unverständnis über die beantragte Fällung der Bäume geäußert. Am 25. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Der Baumbestand verhindere nicht nur die unmittelbare Sonneneinstrahlung, sondern darüber hinaus auch unabhängig von der Tageszeit eine ausreichende natürliche Belichtung der Wohnräume. Die bei verschiedenen Gelegenheiten von ihr selbst und vom Beklagten angefertigten Fotos ließen deutlich erkennen, dass der Baum auf die Häuserfront großflächig Schatten werfe. Auch zwei Mieter hätten die Beseitigung des Baumes verlangt. Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung bestehe nach § 6 Abs. 1 b) der Baumschutzsatzung, denn die genehmigte und auch baurechtlich zulässige Wohnnutzung auf dem Grundstück I. -T. -Straße Nr. 15 werde empfindlich beeinträchtigt. Auch nach § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung müsse eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dabei liege eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht erst dann vor, wenn Wohnräume infolge der Beschattung von natürlichem Licht derart ausgeschlossen würden, dass ganztägig eine künstliche Beleuchtung erforderlich sei. Vielmehr sei die Voraussetzung bereits dann erfüllt, wenn die zweckentsprechende Benutzung des Raumes in einem nicht unerheblichen Zeitraum während des Tages nur unter Zuhilfenahme künstlicher Beleuchtung möglich sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Im Ablehnungsbescheid des Beklagten fehle zudem eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter und des Maßes der jeweils drohenden oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung. Außerdem bestehe aufgrund des Laubfalls auch die Gefahr, dass die Wasserabläufe der Balkone verstopften. Ein entsprechender Schaden sei am Gebäude I. -T. -Straße Nr. 9 bereits eingetreten. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass es sich bei dem Baum nicht um einen besonders seltenen oder schützenswerten Baum handele. Mit seiner Beseitigung würden die Schutzzwecke der Baumschutzsatzung nicht erheblich betroffen. Das Grundstück befinde sich am Rande der Stadt T1. in einem Wohngebiet mit reichem Baumbestand, in dessen Nähe sich ausgedehnte Waldgebiete befänden. Eine besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild habe der Baum nicht, da er sich im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses befinde und vom öffentlichen Straßenraum aus nicht unmittelbar zu sehen sei. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Baumschutzsatzung, da das Verbot, den Baum zu entfernen, zu einer nicht beabsichtigten Härte führe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2004 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 zu verpflichten, ihr die beantragte Ausnahmegenehmigung zur Entfernung einer Linde auf dem Grundstück I. -T. -Straße 15, 57080 T1. , G1, oder eine Befreiung von dem Verbot, diesen Baum zu entfernen, zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Befreiung von dem Verbot der Entfernung der auf dem Grundstück I. -T. -Straße 15, 57080 T1. , G1, befindlichen Linde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend und vertiefend vor: Der durch den Baum hervorgerufene Schatten stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne der Baumschutzsatzung dar. Die Baumkrone der Linde verursache keinen Vollschatten. Der Schatten erfasse immer nur einen Teil der Hausfassade und bedecke einzelne Zimmerfenster nur vorübergehend, nicht jedoch während der gesamten Nachmittagsstunden. Die Verschattung beruhe teilweise auch auf den angebrachten Balkonen und der westlich hinter dem betroffenen Baum stehenden Baumkulisse. Eine Verschattung durch den betroffenen Baum trete vornehmlich in der Vegetationsperiode, d.h. von Mai bis Oktober eines jeden Jahres, auf. In den lichtschwächeren Wintermonaten sei der Schattenwurf deutlich geringer. Der Lichtmangel in den Wohnräumen bei bewölktem Himmel werde nicht ausschließlich durch den Baum hervorgerufen. Unter Berücksichtigung des genügend großen Abstandes zwischen Baum und Wohngebäude würde eine Beseitigung des Baumes die Belichtungsverhältnisse bei diffusem Tageslicht nur unwesentlich verbessern. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass die Wohnräume während des Tages nur noch mit künstlichem Licht genutzt werden könnten. Einen relevanten Einfluss auf die Intensität des Tageslichtes in den Wohnräumen hätten im Übrigen auch Gardinen und sonstige Gegenstände im Bereich der Fenster sowie insbesondere die nachträglich angebauten Balkone. Die Nutzung der Balkone werde durch die baumbedingten Verschattungen nicht nahezu unmöglich gemacht. Bei dem Baum handele es sich um einen vitalen standortgerechten einheimischen Laubbaum, der aufgrund seines freien Standes eine gut entwickelte Krone aufweise. Aus stadtökologischer Sicht sei die Erhaltung des Baumes von großer Bedeutung, da derartige Solitärbäume wesentlich zur strukturreichen Durchgrünung der Wohnsiedlungen beitrügen. Sie dienten dazu, schädliche Einwirkungen auf die Bewohner der angrenzenden Wohnhäuser durch Sauerstoffproduktion und Filterung staub- und gasförmiger Luftschadstoffe abzuwehren, das Kleinklima zu erhalten und zu verbessern, einen artenreichen und standortgerechten innerstädtischen Baumbestand zu erhalten und damit zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beizutragen. Schließlich dienten sie auch zur Gestaltung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, trügen zur Sicherung der Naherholung bei und stellten einen Sichtschutz dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Jahre 2004 auf den Grundstücken I. -T. -Straße 7, 11 und 13 bereits drei Bäume entfernt worden seien. Am 17. Oktober 2005 hat die Berichterstatterin den streitgegenständlichen Baum und seine Umgebung und Wohnungen u.a. im Haus I. -T. -Straße 15 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 17. Oktober 2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihrem Hilfsantrag begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von dem Verbot, die auf ihrem Grundstück stehende Linde zu beseitigen. Sie hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Befreiung. Das Klagebegehren ist auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt T1. in der Fassung vom 28. November 2001 zu beurteilen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz, LG) findet, bestehen nicht. Die streitbefangene Linde auf dem Grundstück der Klägerin zählt nach ihrem Stammumfang zu den gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung geschützten Bäume. Ihre Entfernung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Baumschutzsatzung verboten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 b) der Baumschutzsatzung. Nach dieser Vorschrift sind Ausnahmen von den Verboten des § 4 zu genehmigen, wenn eine nach den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen sowie immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, denn in § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung findet sich eine spezielle Regelung für alle Fälle, in denen eine baurechtlich zulässige Nutzung dadurch beeinträchtigt wird, dass Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung macht die Klägerin aber gerade geltend. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ausnahmegenehmigung kann auch nicht auf § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung gestützt werden. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin am 17. Oktober 2005 nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Linde die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster des Hauses I. -T. -Straße 15 unzumutbar beeinträchtigt. Die Satzung bestimmt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. Diese Definition, die nicht davon ausgeht, dass Wohnräume während des ganzen Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, ist auch unter Berücksichtigung von Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) nicht zu beanstanden. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme sind dann zu bejahen, wenn die mit dem Baum und seiner Erhaltung verbundenen Nutzungsbeeinträchtigungen das Maß der Belastung überschreiten, welche mit dem Vorhandensein eines geschützten Baumes auf dem Grundstück regelmäßig einhergehen und die deshalb als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums (Artikel 14 Abs. 2 GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks hingenommen werden müssen. Vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2004 - 2 B 2.02 -, Natur und Recht (NuR) 2005, 259. Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Aspekten der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit den wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Grundeigentümers um so eher und umso mehr Rechnung zu tragen, je geringer im konkreten Fall die Schutzzwecke der Satzung durch den Verlust eines einzelnen Baumes tangiert werden. Je weniger der jeweilige Baum wegen seiner spezifischen Eigenschaften oder wegen seines Standorts im Interesse der Allgemeinheit zu schützen ist, umso eher führen wirtschaftliche oder sonstige Belastungen des privaten Eigentümers dazu, dass eine Ausnahme von den Verboten der Satzung zu genehmigen ist. Vgl. Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NuR 1994, 253. Hiervon ausgehend hat die Klägerin jedenfalls derzeit keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die Linde in einem Bereich mit aufgelockerter Bebauung und zahlreichen Grünflächen befindet, trägt der Erhalt des Baumes dazu bei, dass die in § 1 der Baumschutzsatzung genannten Schutzzwecke erreicht werden. Er trägt zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen bei, indem er Sauerstoff produziert und staub- und gasförmige Luftschadstoffe filtert. Er hat besonders in heißen Sommermonaten eine ausgleichende Wirkung auf das Kleinklima. Schließlich stärkt er als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Vögel und Insekten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Gegenüber diesen Wohlfahrtswirkungen des Baumes müssen die privaten Eigentümerinteressen der Klägerin derzeit noch zurückstehen. Der vom Baum hervorgerufene Schattenwurf und die Absorbierung von diffusem Tageslicht sind gegenwärtig noch nicht unzumutbar. Der Baum steht in ausreichendem Abstand zum Haus I. -T. -Straße 15. Der Beklagte hat im Erörterungstermin sein Einverständnis damit erklärt, die beiden unteren Äste des Baumes, die zum Gebäude hin zeigen, zu entfernen. Während der Winter- und der ersten Frühjahrsmonate wirft der Baum wegen der fehlenden Blätter nur wenig Schatten. Er beeinträchtigt zu dieser Zeit die Versorgung der Wohnungen mit Tageslicht allenfalls unerheblich. Das wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Baum nimmt aber auch in belaubtem Zustand den Wohnräumen in diesen Häusern nicht so viel Licht, das sie über einen erheblichen Zeitraum hin nicht mehr sinnvoll ohne künstliches Licht genutzt werden könnten. Das hat auch die Inaugenscheinnahme von Wohnungen im Rahmen des Ortstermins durch die Berichterstatterin ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnräume ohnehin aufgrund der Topografie, der relativ kleinen Fenster und der vorgebauten Balkone verhältnismäßig dunkel sind. Besonders der Gehölzstreifen an der westlichen Grundstücksgrenze, der deutlich oberhalb der Wohngebäude liegt, führt zu einer weitgehenden Verschattung der Gebäudefront in den Nachmittagsstunden. Die Beseitigung des Baumes würde nicht wesentlich dazu beitragen, die Lichtverhältnisse entscheidend zu verbessern. Der Baum beeinträchtigt die Nutzung der Wohngebäude und insbesondere der Balkone auch nicht dadurch in unzumutbarem Maße, dass er in den Nachmittagsstunden bei Sonnenschein Schatten wirft. Zwar liegen dadurch einzelne Balkone für einige Stunden nicht in der Sonne. Die Balkone lassen sich gleichwohl zum Aufenthalt im Freien nutzen. Jedenfalls an heißen Sommertagen ist vielen Menschen ein Aufenthalt im Schatten angenehmer als in der Sonne. Zudem wirft der Baum nur einen aufgrund des Blätterwerks durchbrochenen Schatten. Schließlich liegen die Balkone im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss aufgrund der angebauten Balkone, der Topographie und des sich weiter westlich anschließenden Gehölzstreifens ohnehin relativ früh im Schatten. Eine nennenswerte zusätzliche Beeinträchtigung durch den streitbefangenen Baum lässt sich derzeit noch nicht feststellen. Lediglich vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sich die Einschätzung im Laufe der nächsten Jahre durchaus ändern kann. Wenn der Baum weiter in die Höhe und Breite wächst und evt. noch dichter wird, kann es durchaus sein, dass die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen ein Ausmaß annehmen, das nicht mehr zumutbar ist und auch nicht durch eine Auslichtung des Baumes verringert werden kann. Stellt die Klägerin dann einen neuen Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung, wird der Beklagte erneut die aktuelle Sachlage prüfen und eine Wertung der gegenläufigen Interessen vornehmen müssen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Fällgenehmigung wegen des Laubfalls. Insbesondere liegt damit nicht der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 c) der Baumschutzsatzung vor. Nach dieser Vorschrift sind Ausnahmen zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Es mag zwar sein, dass durch fallende Blätter Regenrinnen oder Abflussrohre auf den Balkonen verstopfen. Dieser Gefahr kann jedoch durch regelmäßige Reinigung und der Installation von geeigneten Schutzgittern vorgebeugt werden. Ein unzumutbarer Aufwand ist damit nicht verbunden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung. Danach können von den Verboten des § 4 im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Es fehlt bereits an einer nicht beabsichtigten Härte. Die in Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen, wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem beim innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, NuR 2003, 575. Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind derzeit noch nicht erkennbar. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Befreiungsantrags steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil - wie ausgeführt - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.