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Urteil

14 K 2327/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:0403.14K2327.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, der sich gewerblich mit Abfällen befasst, begehrt von der Beklagten die Übernahme einer bestimmten Abfallmenge, um sich dieser zu entledigen. In seinem Betrieb unterhält er eine Sortieranlage, mit der er in den Abfällen enthaltene verwertbare Stoffe aussondert. Den restlichen („beraubten") Abfall, den der Kläger der Abfallbezeichnung 19 12 12 „Sonstige Abfälle ... aus der mechanischen Behandlung von Abfällen ..." im Sinne der Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV - zuordnet, möchte er - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - der Beklagten überlassen. Zu diesem Zwecke legte er der Beklagten unter dem 7. Juli 2005 einen „Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis" als vereinfachten Nachweis für überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung vor, der auf fünf Jahre und eine Abfallmenge von 1.000 Tonnen pro Jahr ausgelegt war. Unter dem 11. Juli 2005 gab die Beklagte auf dem entsprechenden Formblatt ihre „Annahmeerklärung" ab, in der sie „versicherte", die Abfälle in ihrer Anlage ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Gleichzeitig war sie „bereit", den Abfall anzunehmen. Schließlich befristete die Beklagte ihre „Genehmigung" bis zum 10. Juli 2010. 3 Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: Als Entsorgungsträger, der nach § 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) beliehen sei, brauche sie nur solche Abfälle zu übernehmen, die nachweislich im Kreisgebiet angefallen seien. Nur auf die Entsorgung dieser Abfälle beziehe sich ihr gesetzlicher Auftrag. Andere gewerbliche Abfälle, welche der Kläger bislang angeliefert habe, müsse sie nicht übernehmen. Insoweit sei sie in der Vergangenheit und werde sie auch künftig freiwillig tätig. Ebenso freiwillig sei die Entgegennahme von Abfällen, die nicht aus dem Gebiet des Kreises T. stammten. Als ersten Schritt zur Steuerung der Mengenströme im Kreisgebiet würden spezifische Massenabfälle der Schlüsselnummer 19 12 ff. generell von der Entsorgung ausgeschlossen. Diese Abfälle könnten nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den Abfällen aus Haushaltungen beseitigt werden. Daher habe sie - die Beklagte - im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg beschlossen, diese Abfälle von der Entsorgung auszuschließen. 4 Diese Mitteilung der Beklagten veranlasste den Kläger, bei dem erkennenden Gericht in dem Verfahren 14 L 683/05 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen. Nachdem die Beklagte während des Eilrechtsschutzverfahrens ihre Bereitschaft bekundet hatte, Abfälle aus der Sortierung des Klägers unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin anzunehmen, entwickelte sich zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber, ob hierdurch Erledigung der Hauptsache eingetreten sei. Mit Beschluss vom 20. September 2005 stellte das erkennende Gericht die Erledigung fest, weil durch die Bereitschaft der Beklagten, weiterhin Abfälle anzunehmen, jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht mehr bestehe und entgegen der Rechtsansicht der Beklagten/Antragsgegnerin im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO kein Raum dafür sei, die anfängliche Unbegründetheit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich festzustellen. 5 Am 13. Oktober 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klage sei zulässig, weil eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit gegeben sei. Durch die Pflichtenübertragung auf die Beklagte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG habe diese den Status einer Beliehenen erhalten, so dass sie selbständig hoheitlich tätig werde. Die Klage sei auch begründet. Aufgrund des Sammelentsorgungsnachweises vom 7. Juli 2005 habe die Beklagte ihre Annahmeerklärung vom 11. Juli 2005 abgegeben. Dieser Erklärung widerspreche das nur zehn Tage später gefertigte Schreiben vom 21. Juli 2005, wonach sie - die Beklagte - Abfälle nach der Schlüsselnummer 19 12 12 generell ausschließe. Die Annahmeerklärung sei auch ihm - dem Kläger - gegenüber als rechtsverbindlich anzusehen. Zwischen den Beteiligten sei eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung getroffen worden. Die Verwendung bestimmter Formblätter, die den gesetzlichen Vorschriften entsprächen, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Die Beklagte habe jedenfalls konkludent erklärt, sie werde in den nächsten fünf Jahren jeweils 1000 Tonnen Abfall entgegennehmen. Im übrigen sei die Beklagte in ihrer Funktion als öffentlicher Entsorgungsträger verpflichtet, den streitigen Abfall anzunehmen. Diese Pflicht ergebe sich aus § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Der dort normierten Beseitigungspflicht korrespondiere die Überlassungspflicht des Abfallerzeugers bzw. Besitzers in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Die von ihm - dem Kläger - sortierten Abfälle stammten ausnahmslos aus dem Kreis T. . Selbst wenn er Abfälle außerhalb des Kreisgebietes annehme und sortiere, entstehe durch den Sortiervorgang ein anderer, neuer Abfall, der unstreitig im Kreis T. angefallen sei. Dieser Abfall habe die Qualität von Abfall zur Beseitigung. Er - der Kläger - nehme Abfallgemische aus Bauschutt, Haus- und Einrichtungsgegenständen sowie Gartenabfällen an. Nach der Sortierung diene er die von ihm nicht weiter behandelbaren Abfälle der Beklagten an. Hierbei handele es sich nicht nur um sogenannte Sortierreste, sondern um einen nicht unerheblichen Bestandteil des ursprünglichen Abfalls. Dieser Abfall sei Abfall zur Beseitigung, weil er in seinem Betrieb nicht weiter verwertet werden könne. Nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sei die Beklagte zur (weiteren) Verwertung verpflichtet. Ein wirksamer Entsorgungsausschluss, auf den sich die Beklagte berufen könne, liege nicht vor. Für ihn - den Kläger - sei es von existenzieller Bedeutung, die bei ihm angefallenen und „beraubten" Abfälle bei der Beklagten zur Entsorgung abliefern zu können. Das Bemühen der Beklagten, ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht wahrzunehmen, erscheine vor dem Hintergrund angeblich überlasteter Beseitigungskapazitäten nicht nachvollziehbar, zumal die Beklagte vergleichbare Abfälle anderer Unternehmungen, an denen sie selbst beteiligt sei, durchaus annehme. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, von dem Kläger angelieferte Abfälle nach der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 bis zur Höchstmenge von 1.000 Tonnen pro Jahr, befristet bis zum 10. Juli 2010, zu den jeweils aktuellen Preisen für diese Abfallart anzunehmen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend: Der mit der Klage verfolgte Anspruch könne nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten hergeleitet werden. Das gesetzlich geregelte Nachweisverfahren diene dem Kläger als Nachweis dafür, dass er Abfälle grundsätzlich bei der Beklagten entsorgen könne, ohne dass die Annahmeerklärung zu einer Bindung des Abfallentsorgers führe. Mit der Abgabe ihrer Annahmeerklärung habe die Beklagte daher keine Rechtsansprüche des Klägers begründet. Eine konkrete Vereinbarung darüber, wie lange, zu welchen Entgelten und in welchen Mengen Abfälle hätten abgenommen werden sollen, sei nicht getroffen worden. Es fehle im übrigen auch an vertragsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Annahme einer rechtsgeschäftlich bindenden Übereinkunft. Selbst wenn ein vertraglicher Anspruch bestanden habe, habe sie - die Beklagte - den Vertrag jedenfalls wirksam widerrufen bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gekündigt. Die Kündigung sei zulässig, nachdem aufgrund der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Änderungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft eine sprunghafte Verknappung von Entsorgungskapazitäten eingetreten sei. 11 Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus gesetzlichen Vorschriften. Namentlich bestehe keine Abnahmepflicht nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Diese Vorschrift sei im Zusammenhang mit den Überlassungspflichten nach § 13 KrW- /AbfG zu sehen. Für nicht überlassungspflichtige Abfälle nach dieser Vorschrift bestehe keine Pflicht zur Entgegennahme nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die bei dem Kläger anfallenden Abfälle unterlägen keiner Überlassungspflicht. Der Kläger könne zulässigerweise ohnehin nur Abfälle zur Verwertung annehmen, so dass für die danach sortierten Abfälle zur Verwertung eine Abnahmepflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht begründet sei. Der Kläger sei selbst für die Entsorgung der Abfälle verantwortlich. Er übernehme Abfälle, die er um die wirtschaftlich attraktiven Bestandteile beraube. Den beraubten Abfall wolle er dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger andienen, damit dieser die entstehenden Kosten auf die Solidargemeinschaft der Gebührenzahler umlege. Dies widerspreche der Entsorgungsverantwortlichkeit der Abfallbesitzer und -erzeuger. Im übrigen habe der Kreis T. die grundsätzliche Abnahmepflicht nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG auch wirksam ausgeschlossen. Dies gelte sowohl nach der bis zum 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Satzung als auch nach der Satzung in der Fassung seit dem 1. Januar 2006. Schließlich habe sie selbst bei der Bezirksregierung Arnsberg einen weitergehenden Ausschluss nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG beantragt, wobei die Bezirksregierung diesem Begehren mit Bescheid vom 22. März 2006 zugestimmt habe. 12 Am 7. Februar 2006 hat der Berichterstatter einen Termin an Ort und Stelle durchgeführt und hierbei die Streitsache mit den Beteiligten erörtert. Auf die Terminsniederschrift (Blätter 46 bis 48 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des Landrats des Kreises T. sowie der Bezirksregierung Arnsberg ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Kreis T. hat seine abfallrechtlichen Verpflichtungen auf die Beklagte übertragen, wobei Grundlage dieses Akts § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG ist. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Beleihung, so dass zwischen dem Kläger und der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Weil die Beteiligten insoweit keine andere Rechtsansicht vertreten, sind weiter Ausführungen hierzu entbehrlich. 16 In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht beanspruchen, dass diese ihm die im Klageantrag näher bezeichneten Abfälle abnimmt. Denn eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ergibt sich weder aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen der Beklagten noch aus gesetzlichen Vorschriften namentlich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. 17 Die Kammer vermag sich nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, durch den Austausch der Erklärungen vom 7. und vom 11. Juli 2005 sei zwischen den Parteien eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne von § 54 VwVfG zustande gekommen, kraft welcher die Beklagte verpflichtet sei, die in der Annahmeerklärung bezeichneten Abfälle entgegen zu nehmen. Eine nähere Betrachtung der fraglichen Erklärung zwingt vielmehr zu der Erkenntnis, dass sich die Beklagte dem Kläger gegenüber keineswegs rechtsgeschäftlich verpflichten wollte. 18 Nach § 62 Satz 2 VwVfG sind auf öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden, sofern sich aus den §§ 54 ff. VwVfG nichts Abweichendes ergibt. Nach den damit entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB ist nicht bei dem Buchstaben des Vertragstextes stehen zu bleiben, sondern es ist der Sinn der Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen. Auszugehen ist hierbei allerdings von dem Wortlaut der betreffenden Erklärungen, wobei der gesamte Wortlaut in den Blick zu nehmen ist, weil einzelne Regelungen im Zweifel im Zusammenhang mit anderen stehen und auch von diesen ihre Zielsetzung erfahren, 19 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 21.89 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 84 S. 257 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990 S. 775. 20 Im vorliegenden Fall spricht zunächst der Wortlaut der einschlägigen Erklärungen nicht für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Beteiligten. Die von dem Kläger und der Beklagten verwendeten Formulare sind überschrieben mit „Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis" und sie enthalten auch an anderen Stellen keine Hinweise darauf, dass sie über den schlichten Nachweis des Abfallverbleibs hinaus auf die Begründung wechselseitiger vertraglicher Verpflichtungen gerichtet sind. In der Erklärung der Beklagten heißt es, „wir versichern...", ohne dass ersichtlich würde, wem gegenüber eine Versicherung abgegeben wird. Weiter wird dort gesagt, „wir sind bereit...", ohne dass die Bereitschaft gerade gegenüber dem Kläger zum Ausdruck kommt. Am Ende des Formulars wird abschließend festgestellt, „diese Genehmigung" sei befristet, wobei hier schon nicht deutlich wird, was die Beklagte eigentlich „genehmigen" wollte. Jedenfalls ist es vollkommen unüblich, eine Willenserklärung, die eine originäre Verpflichtung begründen soll, als „Genehmigung" zu bezeichnen, weil dieser Rechtsbegriff eine von der Genehmigung verschiedene Willenserklärung voraussetzt, die erst durch die Genehmigung wirksam wird (§ 184 Abs. 1 BGB). Um die Prüfung des Wortlauts der Erklärungen des Klägers und der Beklagten abzuschließen: Hätten die Beteiligten wechselseitige, das heißt gegenseitige, Verpflichtungen begründen wollen, hätten sie sich gewiss einer anderen Wortwahl bedient. 21 Auch Sinn und Zweck der beiderseitigen Erklärungen, namentlich der Erklärung der Beklagten, sprechen nicht für eine vertragliche Vereinbarung der Parteien. Die betreffenden Formulare wurden ausgefüllt und unterschrieben in Erledigung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht aus der „Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV -) in Verbindung mit §§ 40 ff. KrW-/AbfG. Das in diesen Bestimmungen im Einzelnen geregelte Nachweisverfahren stellt sich als ein abgestuftes Überwachungssystem für die Abfallwirtschaftsbehörden dar, um diesen Behörden (Hervorhebung durch die Kammer) eine effektive Überprüfung zu ermöglichen, ob Abfälle in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden, 22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 1598/04 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter 2006 S. 91 (93 r) mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 23 Allein der Überprüfung der Abfallverwertung bzw. -beseitigung und nicht der Begründung selbständiger Rechte und Pflichten der Beteiligten dient die Annahmeerklärung der Beklagten. Dies zeigt auch § 3 Abs. 2 NachwV, wonach der Entsorgungsnachweis aus dem Deckblatt, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers und schließlich der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärung) besteht. Die Erklärungen des Klägers einerseits und der Beklagten anderseits sind danach nur unselbständige Bestandteile eines insgesamt mit „Entsorgungsnachweis" überschriebenen Pakets, das ausschließlich die Überwachung der Abfallwirtschaft unterstützt, ohne zugleich unmittelbare Rechte und Pflichten der an der Abfallwirtschaft Beteiligten zu begründen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen hat, die Abfälle, mit denen er sich befasse, unterlägen gar nicht der Überwachung, mag es zutreffen, dass § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Gleichwohl ist - was auch der Kläger nicht verkennt - die Nachweisverordnung auf die in seinem Betrieb behandelten Abfälle anzuwenden. Die dort geregelte Nachweisführung kennt zwar je nach Art und Gefährlichkeit der Abfälle unterschiedliche Überwachungsdichten. Alle Nachweise verfolgen indessen den selben Zweck, nämlich die Überwachung der Abfallwirtschaft. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Nachweise, etwa der „vereinfachte Sammelnachweis für überwachungsbedürftige Abfälle" nicht nur zum Zwecke des Entsorgungsnachweises erstellt werden, sondern Rechte und Pflichten unmittelbar zwischen den am Entsorgungsverfahren Beteiligten begründen sollen, lassen sich der Verordnung nicht entnehmen. 24 Schließlich sprechen auch die gesamten Umstände, unter denen die Erklärungen der Parteien „ausgetauscht" worden sind, nicht für einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Beklagten. Diese hat lediglich eine vorformulierte Erklärung unterschrieben, ohne dass dort irgendein Spielraum für individuelle Vereinbarungen vorhanden war. Die Beklagte hat eine Obliegenheit erfüllt, die ihr durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben ist. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist durch zahlreiche gesetzliche und verordnungsrechtliche Vorschriften detailliert festgelegt. Um dieses Verhältnis weiter zu präzisieren, bedarf es gar keiner Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Besteht jedoch ein - wenn man so will - gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass diese zusätzlich rechtsgeschäftliche Berechtigungen und Verpflichtungen begründen wollen, 25 vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar aaO, BVerwGE Bd. 84 S. 257 (265). 26 Im übrigen mag es sein, dass die Beklagte aus ihrer „Annahmeerklärung" und der darin enthaltenen „Versicherung", die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten, möglicherweise der Abfallwirtschaftsbehörde gegenüber verpflichtet ist, die von dem Kläger angelieferten Abfälle anzunehmen. Dies bedeutet indessen nicht, dass im Gegenzug der Kläger einen klagbaren Anspruch gegen die Beklagte hat, die in der Annahmeerklärung bezeichneten Abfallmengen für die dort ausgewiesene Zeit zu übernehmen. Dem öffentlichen Recht sind durchaus Konstellationen geläufig, in denen sich ein Rechtsträger zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, ohne dass ein hierdurch faktisch begünstigter anderer Rechtsträger aus dieser Verpflichtung subjektive Ansprüche herleiten kann. Insoweit wurde seitens des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung bereits die Figur der Baulast angesprochen, mit der ein Grundstückseigentümer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung übernimmt (§ 83 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen). Aufgrund dieser Baulast ist der Eigentümer der Bauaufsichtsbehörde gegenüber zu dem darin bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Die Behörde kann ihn mit bauordnungsrechtlichen Verfügungen zur Einhaltung dieser Pflicht zwingen. Soweit die Baulast jedoch einen Dritten, namentlich einen Grundstücksnachbarn, tatsächlich begünstigt, hat dieser Dritte gleichwohl keinen Rechtsanspruch gegen den Baulastgeber und auch nicht gegen die Behörde, 27 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 17. November 1986 - 7 A 2169/85 -, Baurechtssammlung (BRS) Bd. 47 Nr. 149; Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 7 B 1974/97 -, BRS Bd. 59 Nr. 228. 28 Nach alledem ist die Beklagte nicht schon aufgrund ihrer „Annahmeerklärung" vom 11. Juli 2005 verpflichtet, dem Klagebegehren zu entsprechen. Es mag zwar sein, dass der Kläger nach dem Eingang jener Verlautbarung davon überzeugt war, nunmehr die dort bezeichneten Abfälle bis Juli 2010 bei der Beklagten loswerden zu können. Ob ein auf der Annahmeerklärung möglicherweise beruhendes Vertrauen des Klägers schutzwürdig ist oder ob der Kläger als Unternehmer der Abfallwirtschaft den hier herausgearbeiteten beschränkten Zweck der Erklärung hätte erkennen müssen, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Ein „enttäuschtes Vertrauen" scheidet als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren jedenfalls aus. Ob dem Kläger möglicherweise sogenannte „Sekundäransprüche" zustehen, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert zu werden. 29 Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des Abfallrechts. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG in Betracht, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. - wie hier - die nach § 16 KrW-/AbfG beauftragten Dritten unter anderem die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen haben. § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG ermächtigt die Entsorgungspflichtigen, unter den dort genannten Voraussetzungen Abfälle von der Entsorgung auszuschließen und hierdurch ihre in Abs. 1 normierte Pflicht einzuschränken. Ob die Beklagte (durch ihr Schreiben vom 16. März 2006 in Verbindung mit der Zustimmung der Bezirksregierung vom 22. März 2006) bzw. der Kreis T. (durch seine Abfallentsorgungssatzung in der nunmehr geltenden Fassung vom 15. Dezember 2005) von dieser Ermächtigung in Ansehung der von dem Kläger angedienten Abfälle wirksam Gebrauch gemacht haben, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu untersuchen. Denn ein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte die von ihm „beraubten" Abfälle annimmt, ist schon nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht begründet. 30 Es ist bereits fraglich, ob § 15 KrW-/AbfG überhaupt eine Anspruchsgrundlage in dem Sinne darstellt, dass der dort normierten Pflicht zur Entgegennahme von Abfällen entsprechende Rechtsansprüche der Abfallanlieferer gegenüberstehen. Unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich dies jedenfalls nicht; denn dort wird gerade nicht gesagt, dass der Abfallbesitzer einen „Anspruch" habe oder er „verlangen" könne, dass sein Abfall von dem Entsorgungsträger angenommen wird. Eine bloße „Verpflichtungsnorm" wonach jemand „muss", „soll", „verpflichtet ist" oder etwas „schuldet", dürfte zwar im Privatrecht in der Regel dergestalt zu verstehen sein, dass der Pflicht des einen Partners ein entsprechendes Recht des anderen gegenübersteht. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres auch im Verwaltungsrecht. Hier begründet nicht jede Verpflichtung eines Hoheitssubjekts eine dieser Pflicht entsprechende Berechtigung des Bürgers, sondern zahlreiche verwaltungsrechtliche Pflichten äußern sich dem Bürger gegenüber lediglich als Reflex, ohne dass ein einklagbares Recht besteht. Ob eine Rechtsvorschrift, die einen Hoheitsträger verpflichtet, lediglich einen Reflex oder ein subjektives öffentliches Recht begründet, ist im Wege der Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Es ist zu untersuchen, ob der betreffende Rechtssatz wenigstens auch den Zweck verfolgt, den Interessen einzelner Zielpersonen zu dienen, oder ob Dritte lediglich unbeabsichtigt oder beiläufig begünstigt werden, 31 vgl. zu alledem Wolff/Bachoff/Stober, Verwaltungsrecht Bd. I, 11. Aufl. (1999), § 43 Rdnrn. 8 ff. 32 Zu § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ist bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift subjektiv-öffentliche Rechte Einzelner begründet, die vor dem zuständigem Gericht eingeklagt werden können. Das Landgericht Düsseldorf 33 Urteil vom 19. Juni 2000 - 2 b O 26/99 -, zitiert nach Juris 34 nimmt an, unter anderem § 15 KrW-/AbfG entfalte keine drittschützende Wirkung, sondern die Grundsätze einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung dienten allein dem Interesse der Allgemeinheit. Sie bezweckten nicht den Schutz wirtschaftlicher Interessen von Betreibern von Müllverbrennungsanlagen an der Auslastung der Kapazitäten. Die Überlegungen des Landgerichts Düsseldorf sind freilich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unbedingt übertragbar, weil hier eine andere Konstellation gegeben ist. In der Literatur 35 Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall-, und Bodenschutzrecht, Stand: März 2006, § 15 KrW-/AbfG Rdnr. 52 36 wird angenommen, es sei fraglich, ob man aus der Pflicht der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme einen Anspruch der gebietsansässigen Abfallerzeuger und -besitzer ableiten könne. Hiergegen spreche, dass nach der Grundkonzeption des Gesetzes die primäre Verantwortung den Abfallerzeuger oder -besitzer treffe, die durch einen Entsorgungsanspruch wieder entwertet würde. Andererseits führt derselbe Autor an anderer Stelle (Rdnr. 46) aus, die Entsorgungspflicht des § 15 KrW-/AbfG „ergänze" die Überlassungspflicht nach § 13 des Gesetzes. In einem anderen Standardwerk 37 Kunig in Kunig u. a., Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz, 2. Aufl. (2003), § 15 Rdnr. 1 38 heißt es in gleicher Weise, dass § 15 des Gesetzes dem § 13 insofern korrespondiere, als gegenüber den in § 13 normierten Überlassungspflichten in § 15 die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger normiert seien. Derselbe Autor (aaO. Rdnr. 7 und § 13 Rdnr. 5) meint ferner, der nach § 13 KrW-/AbfG Überlassungspflichtige habe gegenüber dem Entsorgungsträger einen entsprechenden Entsorgungsanspruch, wobei hiervon jedoch nur Abfälle betroffen seien, die im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet anfielen. Die Kammer schließt sich dieser - wenn man so will - „Korrespondenztheorie" an. Indem das Gesetz in § 13 KrW-/AbfG bestimmte Überlassungspflichten normiert, muss es zugleich dafür Sorge tragen, dass der Pflichtige seine Pflicht auch erfüllen kann und er nicht unter Umständen seine Verpflichtung dadurch objektiv verletzt, dass der überlassungspflichtige Abfall ihm nicht abgenommen wird. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG normiert danach einen Übernahmeanspruch in Ansehung solcher Abfälle, die nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Für sonstige Abfälle hingegen verbleibt es bei der dargestellten primären Verantwortung der Abfallerzeuger oder - besitzer, die ihre Verantwortung nicht über § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG der Allgemeinheit aufbürden können. 39 Die in dem Betrieb des Klägers nach der „Beraubung" verbleibenden Abfälle unterfallen dem § 13 KrW-/AbfG nicht. Insoweit meinen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten namentlich in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2006, bei den streitigen Abfällen handele es sich um solche „zur Verwertung", weil der Kläger andere Abfälle, nämlich diejenigen zur Beseitigung, gar nicht annehmen dürfte; denn diese müssten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Auch die Sortierung und die „Beraubung" des Abfalls durch den Kläger ändere die Qualität des Abfalls nicht; der aussortierte Rest bleibe vielmehr Abfall zur Verwertung im Rechtssinne, weil die einmal entstandene Pflicht zur vollständigen Verwertung eines Abfalls auch nach der Behandlung grundsätzlich fortbestehe. Dieser Auffassung tritt das erkennende Gericht nicht ohne weiteres bei. Denn es ist keineswegs so, dass die einmalige Einstufung eines Abfalls im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG als „zur Verwertung" oder als „zur Beseitigung" auf immer und ewig fortbestehen muss. Denn zum einen kann ein Abfall überhaupt seine Eigenschaft „als Abfall" wieder verlieren, indem er einem neuen Verwendungszweck zugeführt wird, 40 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02 -, DVBl. 2003 S. 743; 41 zum anderen ist auch ein Wechsel der Zuordnung hinsichtlich der Kategorien des § 3 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG möglich, 42 vgl. Kunig aaO. § 3 Rdnr. 26 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 43 Speziell für den auch hier gegebenen Fall, dass eine Sortierung von Abfall erfolgt, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 44 vgl. Beschluss vom 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg Bd. 47 S. 59 45 angenommen, ein verbleibender Rest sei je nach den Umständen und der konkreten Zusammensetzung des Stoffes entweder als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zu Beseitigung einzustufen, wobei eine „konkrete Betrachtungsweise" geboten sei. Im vorliegenden Fall sind die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Stoffe, die im Betrieb des Klägers nach dem Vorgang der „Beraubung" anfallen, weitgehend unbekannt. Der Abfallschlüssel „19 12 12", auf den sich die im Zuge des Entsorgungsnachweises gewechselten Erklärungen der Beteiligten beziehen, ist insoweit unergiebig, weil davon „sonstige (also alle anderen) Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung" erfasst sind. Andererseits heißt es in der Klageschrift, die Anlage des Klägers sei nicht geeignet, „um sämtliche verwertbaren (Hervorhebung durch die Kammer) Stoffe vom Müll zu trennen, so dass der durch den Kläger vorbehandelte Abfall der Beklagten zu weiteren Bearbeitung (Hervorhebung wiederum durch die Kammer) überlassen" werden soll. Wenn man in Ansehung dieser Erklärung zudem berücksichtigt, dass eine „Firma L2. „ ausweislich einer Anzeige in der „Recyclingbörse" vom 5. Juli 2005 Matratzen mit Federkern, Kinderwagen und Drehstühle entgegennimmt, wird deutlich, dass der nach der Beraubung um die Metallteile verbleibende Rest einen durchaus beachtlichen Brennwert haben dürfte, so dass jedenfalls eine „energetische Verwertung" im Sinne von § 6 KrW-/AbfG in Betracht kommt. Für diesen Abfall besteht jedoch keine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, weil danach Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten nur überlassen werden müssen, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt. Ist somit § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Ansehung der Abfälle, die nach der Behandlung im Betrieb des Klägers übrig bleiben, nicht erfüllt, ist nach den weiter oben angestellten Überlegungen auch kein Übernahmeanspruch des Klägers aus § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG gegeben. 46 Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das bundesweite Einwerben von Federkernmatratzen und ähnlichen Gegenständen mit hohen Metallanteilen erfolge nicht durch ihn, sondern durch das von seinem Betrieb verschiedene Unternehmen „B. L2. „. Dieser Vortrag muss freilich verwundern, weil als Kontaktperson in der fraglichen Anzeige ausdrücklich „L2. Abfall Management u. Beratung, S. L2. , 59494 T. „ bezeichnet wird. Im übrigen mag es sein, dass der Kläger und seine Gattin Inhaber rechtlich selbständiger Firmen sind, wobei die Gründe hierfür steuerrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Art sein mögen, ohne dass dies hier von Interesse wäre. In der Örtlichkeit jedenfalls konnte der Berichterstatter keine Trennung der Unternehmensbereiche feststellen, sondern es ist vielmehr anzunehmen, dass die mehreren Unternehmen „L2. „ im tatsächlichen Bereich eng zusammenarbeiten. Die Kammer hat mithin keinen Zweifel daran, dass auch die in der fraglichen Anzeige bezeichneten Gegenstände aus überregionaler Herkunft in dem Betrieb des Klägers „beraubt" und anschließend unter der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 bei der Beklagten - im Wortsinne - „abgeladen" werden sollen. 47 Soweit der Kläger schließlich und namentlich in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. März 2005 argumentiert, die in seinem Betrieb nach der Beraubung verbleibenden Abfälle könnten von ihm nicht mehr verwertet werden im Sinne von § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG, so dass die Beklagte nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG verpflichtet sei, die beraubten Abfälle anzunehmen und die weitere Verwertung zu besorgen, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG stellt unter anderem auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verwertung ab, die sich für jeden Erzeuger oder Besitzer von Abfällen anders darstellen kann. Hierbei wird man einem Unternehmen, dass - wie der Kläger - mit der Verwertung von Abfällen Geld verdient, einen wirtschaftlich weniger lukrativen Verwertungsvorgang eher zumuten können als einem anderen Unternehmen, dessen gesamter Betrieb bestimmungsgemäß gar nicht auf eine Abfallverwertung ausgerichtet ist und dies aus betriebsspezifischen Gründen auch gar nicht sein kann. Im übrigen ist ein Verwertungsvorgang nicht schon dann wirtschaftlich unzumutbar, wenn die Kosten der Verwertung diejenigen einer Beseitigung mathematisch übersteigen. 48 Vgl. Kunig aaO. § 5 Rdnr. 38. 49 Mit anderen Worten: Der Kläger wird durch § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG von seiner Pflicht zu einer weiteren Verwertung der bereits um lukrative Bestandteile beraubten Abfälle nicht dadurch befreit, dass deren Entsorgung über die Beklagte preisgünstiger sein mag als eine Umstrukturierung seines Betriebes mit dem Ziel, die verbleibende Abfallmenge im Wege der Verwertung weiter zu reduzieren. Dass es dem Kläger unmöglich wäre, über den derzeit geübten Verfahrensablauf hinaus weitere Verwertungen vorzunehmen, ergibt sich aus seinem Vorbringen und namentlich aus dem Schriftsatz vom 29. März 2006 allerdings nicht. Allein der aus unternehmerischer Sicht verständliche Wunsch, die Kosten der Verwertung gering zu halten und die aus der Verwertung fließenden Erlöse zu erhöhen, begründet offensichtlich keine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG. 50 Ist die Beklagte nach alledem schon deshalb nicht verpflichtet, den mit der Klage verfolgten Anspruch zu befriedigen, weil der Kläger ihr keine ausschließlich zur Beseitigung bestimmten Abfälle andient, hat die Klage auch aus folgendem Grunde keinen Erfolg: Nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG betrifft die Übernahmepflicht und - damit einhergehend - ein Rechtsanspruch auf Übernahme nur solche Abfälle, die im Gebiet des Entsorgungsträgers anfallen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte überhaupt nur solche Abfälle annehmen muss, die im Kreis T. entstehen. Ausweislich der weiter oben zitierten Anzeige in einem offenbar bundesweit erscheinenden Organ beschränkt der Kläger seine Tätigkeit keineswegs auf das Kreisgebiet, sondern es heißt dort ausdrücklich, dass „Lagerort: bundesweit" in Betracht komme. Hierzu vertreten die Prozessbevollmächtigten des Klägers allerdings die Auffassung, durch die Sortierung des Abfalls im Betrieb des Klägers entstehe neuer Abfall, wobei dieser in der Tat im Kreisgebiet „angefallen" sei im Sinne von § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG entspricht im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 Satz 1 des früheren Abfallgesetzes, wonach die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen haben. Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht 51 Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 C 21.91 -, BVerwGE Bd. 90 S. 296 = DVBl. 1992 S. 1442 52 grundlegende Erwägungen angestellt, die angesichts ihrer Bedeutung für den vorliegenden Sachverhalt hier wörtlich wiedergegeben seien: 53 „§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG enthält zwei Grundentscheidungen des Abfallrechts. Zum einen wird die Abfallentsorgung zu einer grundsätzlich öffentlichen Aufgabe erklärt. Dementsprechend ist der Ausschluss der öffentlichen Entsorgungspflicht zugunsten einer "privaten" Entsorgungspflicht des jeweiligen Abfallbesitzers (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 AbfG) nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. näher den Beschluss des Senats vom 9. November 1989 - BVerwG 7 C 85.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 35 = NVwZ 1990, 467 m.w.N.). Zum anderen wird in § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG der Grundsatz der Gebietsbezogenheit der öffentlichen Entsorgung von Abfällen aufgestellt. Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts - in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte - sind für alle, aber auch nur für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle entsorgungspflichtig. Diese gebietsbezogene Verantwortlichkeit soll eine zugleich rationelle wie umweltschonende Abfallentsorgung ermöglichen, indem sie in einem überschaubaren Bereich die Abfallströme ordnet und lenkt und damit einen dem Wohl der Allgemeinheit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG) abträglichen "Abfallexport" vermeidet. Aber auch dem das Abfallrecht wie das gesamte Umweltrecht beherrschenden Vorsorgegrundsatz kann durch die Verknüpfung der Entsorgungspflicht mit der Gebietshoheit der öffentlichen Körperschaft besser Rechnung getragen werden, insbesondere im Hinblick auf die vorrangig anzustrebende Vermeidung von Abfällen (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 AbfG)." 54 Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur „Gebietsbezogenheit" sind unverändert auch bei der Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zu berücksichtigen. Danach kann die Vorschrift mit ihrem Tatbestandsmerkmal „die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle" nur so verstanden werden, dass davon solche Materialien erfasst sind, die erstmals im Gebiet des Entsorgungsträgers der Begriffsbestimmung „Abfall" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG unterfallen. Folgte man der Rechtsauffassung des Klägers, wonach ein behandelter Abfall eine andere Qualität besitze als das „Ausgangsprodukt", so dass der behandelte Abfall in der Bedeutung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG „anfalle", würde der vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung angesprochene „Abfallexport" bzw. ein „Mülltourismus" gerade nicht vermieden. Die Abfallunternehmen könnten bundesweit oder möglicherweise sogar außerhalb des Bundesgebietes Abfälle übernehmen und sie an ihrem Betriebssitz einer wie auch immer gearteten Behandlung unterziehen, um sie anschließend als dort „angefallene" Abfälle dem öffentlichen Entsorger aufzudrängen. Dieses Ergebnis ist von § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG offensichtlich nicht gewollt. 55 Der mit der Klage verfolgte Anspruch ist nach alledem auch aus dem Abfallrecht nicht begründet. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 56 Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 57